Danke, Freunde!
Gut, dann weiss ich Bescheid! Das wollte ich meinem Schützenbruder nämlich nicht glauben. Stellt sich noch die Frage, warum die Schublade mit den Küchenmessern (bis 25 cm lang!) nicht auch abschliesssbar sein muss! Ich habe einen "Kleinen Waffenschein" und muss also trotzdem das Knallspielzeug für mich selbst spontan unzugriffsfähig in meiner Wohnung machen. Das widerspricht ja dem Umstand, dass ich in meiner Wohnung und meinem deutlich abgegrenzten Besitztum WBK-pflichtige Waffen sogar FÜHREN darf. Kann doch dann eigentlich nur heissen: Wegschliessen wenn man die Wohnung verlässt. Vor einem volljährigen Mitbewohner, der sich Derartiges ja in beliebiger Anzahl selbst auch kaufen könnte doch wohl nicht?! Naja, verstehe Einer den Gesetzgeber!
Unterliegt denn auch eine sog. Weinbergpistole, mit der unsere Altvorderen die Stare vertrieben haben, dem Waffenrecht? Als einschüssige Vorderladerpistole? Wenn ja, dann müssten Rohre aller Art auch dem WR unterworfen sein!
Das " Spielzeug" ist nicht beschossen, man könnte damit natürlich versuchen, wie mit jedem halbwegs stabilen Rohr, eine Art Projektil auf ein paar m/sec zu beschleunigen. Das Ding ist ca 11 cm gross und es ist mir immerhin mal gelungen, ein Zündhütchen zum Knallen zu bringen. Natürlich innerhalb meines umfriedeten Besitztums, möglicher Verstoss gegen was auch immer: war vor 30 Jahren, ist also verjährt.