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Sachbearbeiter

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  1. Genau das ist in der Regel der springende Punkt. Dort wo das Landratsamt für Jagd und Waffen zuständig ist, gehen die Regelprüfungsgebühren für die Jäger in aller Regel in der Jagdscheingebühr auf. Bei unterschiedlicher Zuständigkeit erhebt die Waffenbehörde nach dortigem Prüfrhytmus eigene Gebühren. Gruß SBine
  2. Auch nicht wbk-pflichtige Waffen kann man sich in einen EFP eintragen lassen, wenn das im Ausland benötigt wird. Wegen Verbringung von Schwarzpulver nach Frankreich bei der BAM nachfragen, weil die dafür zuständig sind. Gruß SBine
  3. Während des Verfahrens auflaufende Kosten muss man natürlich einkalulieren. Im Erfolgsfall bekommt der Betroffene die aber ja zurück. Falls nicht im Hauptverfahren, dann spätestens über eine dazu folgende Schadensersatzklage. Wenn die Behörde kostengünstigere Optionen ablehnt, wird sie sich sehr sicher sein, dass sie gewinnt. Nur 4 Wochen Zeit für eine Überlassung der Waffen ist meines Erachtens bei dem schlechten Waffenmarkt im übrigen eine Zumutung (falls keine Gefahr im Verzug liegt). Die Einholung von Vergleichsangeboten ist in dieser Zeit nicht immer möglich. Im übrigen muss man im Einzelfall natürlich unterscheiden, ob der Widerruf nur wegen Bedürfniswegfall oder aufgrund welcher Qualität von Unzuverlässigkeit erfolgt ist und danach die Frist bemessen. Schon bei der Rückgabe der Erlaubnisurkunden sind normalerweise zwei bis drei Wochen üblich, wobei danach für den Überlasser die Nachweisführung gegenüber dem Erwerber zum berechtigten Besitz erschwert wird. Deshalb unterscheiden manche Waffenbehörden diesbezüglich nicht den Zeitraum, auch wenn im Gesetz für die Dokumente eine unverzügliche Rückgabe gefordert wird. Grüßle SBine
  4. Sieht nach Verbot nach § 41 WaffG aus. Gibts auch nur für Munition, falls nur damit was illegales war. In der Praxis aber in der Tat selten. Wenn das unbefristet verfügt wurde, muss die Waffenbehörde das erst mal aufheben und in diesem Zuge im BZR löschen lassen. SBine
  5. Jein bzw. erst nach Rechtskraft des Urteils so zulässig. Solange noch Rechtsmittel eingelegt werden können besteht ja im Erfolgsfall die Möglichkeit des Rückerwerbs. Bis dahin genügt deshalb z.B. eine Bestätigung, dass eine Rückgabe der Waffen nur nach vorheriger Zustimmung der Waffenbehörde erfolgen darf. In der Praxis gabs da schon Fälle, in denen Waffen nach Widerruf vorschnell an Berechtigte verkauft und danach ein Anwalt das Verfahren gewann.. SBine
  6. Und das läuft übers NWR-Meldeportal für die Waffenhändler. Die dortigen Daten werden dann von der Kopfstelle des NWR in Mecklenburg-Vorpommern ins NWR übertragen. Im NWR selbst arbeiten sonst nur die Waffenbehörden. Gruß SBine
  7. Ja, sind eher Exoten. Dazu gehören bei den Büchsen z.B. die Browning BAR II oder bei den Büchsen die Remington 1100 (jeweils die Modelle mit blockiertem Magazin). Gruß SBine
  8. So ähnlich ist es (entweder kommt dann sinngemäß, dass keine relevanten Erkenntnisse vorliegen oder ohne Erkenntnisse). Dadurch erhöht sich aber lediglich die Antwortzeit zur Polizeianfrage (LKA). weil dort erst mal Akten gezogen werden müssen und genau nachgeschaut wird, inwiefern die Person verwickelt war. Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit sind damit dann aber als nur Geschädigter natürlich nicht verbunden. In dem Fall am besten möglichst rasch den WBK-Antrag stellen, auch wenn ggf. noch Unterlagen zum Tresor oder so fehlen. Gruß SBine
  9. Oh, dankeschön ! Coole Seite. Obwohl ich regelmäßig bei Kaufland und Rewe einkaufe sowie bei Angeboten auch beim Edeka, habe ich dort noch nie das Wasser gesehen. Werde in dem Fall mir wohl erst mal eine neue Brille verschreiben lassen... Herzliche Grüßle und allseits schönen 2. Advent ! SBine
  10. Frage bei dieser Gelegenheit in die Runde als bitte nur kurzen Exkurs, auch wenn es kein Alkohol ist: Gibts das Mineralwasser San Pellegrino irgendwo in Supermärkten zu kaufen ? Ich sehe es immer nur ab und an in guten Restaurants und bislang wurde ich immer nur auf Großmärkte verwiesen, in die normalerweise nur Geschäftsleute reinkommen... Hm. Geschmacklich mit das beste Wasser überhaupt finde ich. Gruß SBine
  11. Nicht ganz, weil lediglich inzwischen auch Anträge im NWR gespeichert werden, deren Rücknahme aber zu einer sofortigen Löschung im NWR führen. Danach kann man im NWR dazu nichts mehr sehen. Das o.g. Urteil ist aber trotzdem obsolet geworden, weil § 10 Abs. 2 BZRG mit Wirkung zum 29.07.2017 wie folgt mit einem zweiten Satz ergänzt worden ist: "Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10 Absatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition (§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes), zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der jeweilige Verzicht während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt. " Insofern müssen die Waffenbehörden seitdem keine Verfügungen mehr nach zuvor erfolgtem freiwilligem Verzicht erlassen. Gruß SBine
  12. Alter Schwede ! Was da eine WBK kostet, möchte ich mir gar nicht näher vorstellen... Gruß SBine
  13. Ah, ok. Damit ist ja nicht viel kaputtgegangen...
  14. Schreiben in der Ich-Form. Hätte nicht gedacht, dass es das heute noch gibt. Worum gehts sonst noch im Schreiben vom 26.06.2023 ? SBine
  15. Hängt vom jeweiligen Gebührenverzeichnis ab. Bei Ansetzung einer Zeitgebühr sollte ein Viertelstundensatz (also so ca. 15-20,- Euro) ausreichen, denn im NWR ist das lediglich eine Verknüpfung mit anschließendem Ausdruck in der WBK und Mini-Standardschreiben. Gruß SBine
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