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  1. Mir ist bekannt, dass die Leute von der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle (die in der Regel nur bei größeren Waffenverwahrungsgeschichten wie für einen Waffensammler ausrücken) den Standort für einen nicht verankerten Tresor, der auf einer unten freistehenden Palette steht, als nicht geeignet ansehen. Begründung: ein Dieb mit Hubwagen könnte diesen recht schnell aufbocken und mitnehmen. Steht der Tresor auf dem Boden, kann er auf diese Weise nicht schnell mitgenommen werden. Alternative: Die Ansätze der Palette mit Holz, Stahlblech o.ä. verschalen, bestenfalls als nicht angestückelt erkennbar. Ob sich eine Waffenbehörde daran reibt, erfährt man im Einzelfall spätestens nach einer Tresorkontrolle. Vorher mal fragen wäre deshalb zur Sicherheit die beste Lösung, denn hinterher nachbessern macht definiv mehr Aufwand und Arbeit. Herzliche Grüße vom Badesee SBine und allseits ein schönes Wochenende !
  2. ... mit dem Unterschied, dass dies eine für die Waffenbehörde verpflichtende Prüfung (mindestens alle drei Jahre) ist und deshalb diese durch den Waffenbesitzer veranlasst worden ist. Deshalb ist dazu eine Gebührenerhebung zulässig (was auch vom BVerwG in 2008 oder so als korrekt bestätigt wurde) Gruß Sbine
  3. Eher unwahrscheinlich, da nach diesem Gesetz "die Patrone im Ziel eine Zerstörung verursachen können muss". Trotzdem würde ich das wegen Deklaration, Zoll, Flugbestimmungen etc. lieber bleiben lassen. Grüßle aus dem Süden SBine
  4. Woher weißt Du das ? Kann auch erfolgt sein ohne Schreiben dazu an Dich. Wie bei der mindestens dreijährig durchzuführenden Regelprüfung zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung darf meines Erachtens auch für die fünfjährige Bedürfnisprüfung eine Gebühr erhoben werden, da ebenfalls eine Pflichtprüfung ! Gruß SBine
  5. Davon gehe ich auch aus, da Schlüsseltresore immer schon günstiger waren und viele nicht so gerne mit Zahlen oder Codes hantieren (zumal auch diese Tresore teilweise einen Notfallschlüssel haben und der dann auch in der Regel irgendwo außerhalb des Tresores versteckt wird). Eine Umrüstung darf nur durch zertifierte Stelle erfolgen und ist nach dem was ich so gelesen habe ab ca. 600,- Euro so teuer, dass man sich gleich einen Ersatztresor kaufen kann. Bei BurgWächter soll es wegen speziellem Verriegelungssystem gleich gar nicht gehen. Gruß SBine
  6. Also meiner Meinung nach verhält es sich so, dass die Waffenbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die EWB (Voreintrag Waffe) auch eine beantragte MEB in die WBK eintragen muss, weil auch für diese zum Zeitpunkt der Erteilung die Voraussetzungen vorliegen. Andernfalls müsste sie begründen, warum sie nur für die Waffe, nicht aber für die Munition eine Erwerbserlaubnis erteilt. Und das ist unmöglich. Danach stellt sich dann die Frage für den Überlasser der Munition, wie genau die Formulierung in § 10 Abs. 2 WaffG "für die darin eingetragenen Schusswaffen" auszulegen ist. Gemeint sein könnte damit A der Voreintrag, nach anderer Meinung B aber auch erst der vollständige Eintrag mit Hersteller/Modell und Seriennummer nach erfolgtem Waffenerwerb. In der Praxis hört man fast nur die Variante A Voreintrag. Schließt man sich der zweiten Variante B an, muss der Sportschütze irrsinnigerweise zwei Erwerbsvorgänge durchführen. Erst die Waffe, dann die Munition. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das so vom Gesetzgeber angedacht ist. Gruß SBine
  7. Soweit ich gehört habe, soll mit den gängigen Waffenprogrammen zu diesen Waffen bald eine Nacherfassungsmöglichkeit für die dort verbauten Teile geschaffen werden. Gruß SBine
  8. Stimmt, aber ein OVG-Urteil hat (in erster Linie für das entsprechende Bundesland) schon eine gewisse Signalwirkung. Und nicht selten bessert der Gesetzgeber dann nach, womit auch hier wohl zu rechnen ist... Grüßle und allseits ein schönes Weekend SBine
  9. Hm, also so lange es keine gesetzlichen Regelungen zur Tresorschlüsselverwahrung gibt, kann meines Erachtens nur die Grundnorm des § 36 WaffG (Abhandenkommen von Waffen und Munition sowie unbefugten Zugriff Dritter darauf verhindern) greifen. Die Art und Weise dazu bleibt dem Waffenbesitzer überlassen. Bei Kontrollen muss er die gewählte Lösung plausibel machen können. Zum Thema Bankschließfach merke ich an, dass sich bereits RA Scholzen in der DWJ 9/2011 erschöpfend dazu geäußert hat. Wenn die Bankangestellten keinen alleinigen Zugriff auf das Fach haben können (ich kenne keine Bank, der das so ist - mir wurde von mehreren Bänkern schon erklärt, dass man bei Schlüsselverlust des Mieters eine Fachfirma kommen lassen muss, die den Tresor teuer und beschädigend öffnet), ist eine private Verwahrung dort zulässig und dann nicht gewerblich (das wäre Schlüssel übergeben und fremdverwahren lassen, ganz anderes Thema und nur an Berechtigte zulässig) sondern wie eine Wohnung zu betrachten. Auch das Urteil des VG Stuttgart vom 15.11.2013 ist in puncto Bankverwahrung so zugelassen eindeutig. Gruß SBine
  10. Also anhand der Vergleichstabellen, die eine Gleichwertigkeit zu Widerstandsgrad II ausweisen (die hier eingestellte müsste von ZFS Sagerer sein, aber ich habe auch schon andere gleichlautende Tabellen gesehen), kam da doch hoffentlich ein ganz klares "ist so zulässig" ! Gruß SBine
  11. Wie z.B. nur Bundesrecht für das Recht der Jagdscheine (vgl. Artikel 72 Abs. 3 Nr. 1 Grundgesetz). So regelt hier das JWMG in Baden-Württemberg deshalb nur anderweitiges Jagdrecht. Gruß SBine
  12. Die Speicheranlässe im NWR ergeben sich aus § 5 WaffRG. Dort kann ich weder was zu Anzeigen nach § 58 Abs. 17 WaffG noch zu vom BKA gemäß § 40 Abs. 4 WaffG erteilten Ausnahmegenehmigungen finden. Letztere waren im zum 01.09.2020 aufgehobenen Vorläufergesetz (NWRG) noch enthalten, aber da die Frist zur Magazinanmeldung erst dann begann, sollte es im NWR keine solche Genehmigungen geben (nur welche zu anderen Ausnahmen nach § 40 Abs. 4 WaffG). Gruß und guten Appetit SBine
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