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Meines Erachtens genügt die Antragstellung innerhalb der Laufzeit der zu verlängernden Erlaubnis und spielt es keine Rolle, wie lange sich die Behörde Zeit zur Verlängerung nimmt. Geht der Antrag erst danach ein, darf nicht mehr verlängert werden und kann nur noch eine Neuerteilung erfolgen. Hierauf werden die Erlaubnisinhaber von "guten" Sprengstoffbehörden aber normalerweise hingewiesen. Wenn man weiß, dass die Verlängerung nicht mehr innerhalb der Laufzeit erfolgen wird, würde ich das Restpulver entweder bis dahin verbrauchen oder einem anderen Berechtigten überlassen. Gruß SBine
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10-Jahres-Frist bei Sportschützen – WBK zwischenzeitlich zurückgegeben
Sachbearbeiter antwortete auf MarcusDo's Thema in Waffenrecht
So wird es wohl überwiegend laufen - wie z.B. auch nach Aktenabschluss mit Altsachkunde vor 01.04.2003 und späterer erneuten Antragstellung das Verlangen eines aktuellen Sachkundenachweises nach § 7 WaffG. SBine -
Übertrag Munitionserwerb innerhalb einer WBK
Sachbearbeiter antwortete auf chief wiggum's Thema in Waffenrecht
DAS sollte eigentlich Standard sein. Grüßle SBine -
Übertrag Munitionserwerb innerhalb einer WBK
Sachbearbeiter antwortete auf chief wiggum's Thema in Waffenrecht
Immer wieder interessant, wenn Waffenbehörden und offenbar auch das BMI ältere Erlasse nicht kennen... So hat das BMI bereits per Erlass vom 21. Oktober 2003 mit dem Aktenzeichen IS 7a-681 003-1/13 einiges zum Thema klargestellt (siehe Anlage). Meines Wissens wurde dieser nie aufgehoben. Gruß SBine Erlass BMI Wiederlader.pdf -
Fallkonstellationen zur Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG wird es immer geben. Zumeist können keine besonderen Umstände erkannt werden, aber in der Praxis kann zum Beispiel auch mal so ein Fall vorkommen, von dem ich vor ein paar Jahren gehört habe und in dem die Waffenbehörde wohl kaum von einer Unzuverlässigkeit ausgehen kann (wenn es die einzige Erkenntnis ist): Verurteilung zu 90 Tagessätzen Geldstrafe wegen Diebstahl mit Waffe. Hört sich dramatisch an, aber was war passiert ? Diebstahl geringwertiger Waren im Wert von gut 20 Euro aus einem Geschäft. Der Ladendetektiv hat das gesehen und spricht mit dem Dieb. Dabei bemerkt er in dessen Hosentasche ein selbst mitgebrachtes Teppichmesser, da dieser zur Zeit zuhause mit Renovierungsarbeiten beschäftigt ist. Daraufhin bringt er den Dieb zur Anzeige mit Hinweis auf das Teppichmesser. Ihr ahnt schon: der Staatsanwalt macht aus dem Teppichmesser aus rein strafrechtlicher Sicht eine Waffe und damit schnellt das Strafmaß von üblicherweise 10-25 Tagessätzen für so was auf 90 Tagessätze hoch ! Für eine nicht vorbestrafte Person natürlich ein schlechter Witz... Gruß SBine
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Hier wurde nach waffenrechtlicher Sachkunde gefragt und dann erfolgte ein Exkurs zum Sprengstoffrecht... Eine Bundeswehrausbildung ersetzt in der Regel nicht die nach § 7 WaffG erforderlichen theoretischen Kenntnisse und wenn diese vor dem 1. April 2003 erfolgt ist schon zweimal nicht. Nur bei der Waffenhandhabung könnte man vielleicht noch einen Vergleich ziehen, wobei militärische und zivile Waffen auch nochmals was anderes sind. Eine Polizeiausbildung wird meines Wissens nur in puncto Kurzwaffen als gleichwertig im Sinne des § 3 Abs. 1 AWaffV betrachtet. Grüßle SBine
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Also zunächst mal hast Du den Verlängerungsantrag offenbar noch vor Ablauf der vorherigen Erlaubnis gestellt und damit ist eine Verlängerung ohne Ausstellung einer neuen Erlaubnisurkunde möglich. Die Tatsache, dass das Verfahren wegen laufender Ermittlungen gegen Dich ruht, bedeutet meines Erachtens nicht, dass bis zur Rechtskraft des Urteils dazu alles weg muss (das wäre nur bei Ablauf ohne Verlängerungsantrag der Fall). Vom Umgang mit Pulver würde ich allerdings absehen, da momentan keine aktuell geltende Erlaubnis vorliegt. SBine
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Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
Sachbearbeiter antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Ja danke, so konnte ich zumindest einem Teil des ultraheißen Sommers entfliehen und normale Temperaturen genießen. Island ist echt eine Reise wert ! SBine -
Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
Sachbearbeiter antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Was ich so gehört habe, sind es nur relativ wenige Waffenbehörden, die sich damit intensiv beschäftigen. Im Netz gefunden habe ich diesen SWR-Artikel vom 28.11.2024: https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/debatte-um-besitz-von-waffen-begrenzung-bei-anzahl-von-langwaffen-gefordert-100.html Wie die Stuttgarter Zeitung unter Verweis auf das Innenministerium berichtete, besitzen in Baden-Württemberg 234 von etwa 49.000 Jägerinnen und Jägern mehr als zehn Langwaffen. Das sind 0,48 Prozent. Zu diesen seltenen Fällen ist dann noch zu berücksichtigen, wie viele dieser Langwaffen außerhalb Jagdbedürfnis (also durch Altbesitz, Erbe oder zu einem zusätzlichen Sportschützenbedürfnis) erworben wurden. Ich denke also eher nicht, dass da Regelungsbedarf besteht. Grüße aus Island SBine -
Weiterer denkbarer Ausnahmefall könnte die Übernahme von beispielsweise vier Waffen aus einem Nachlass sein, wozu der potentielle Erwerber kein Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Da wäre es eher albern, dem erst mal nur zwei Waffen zuzulassen und nach einem halben Jahr die anderen beiden... Grüßle aus dem Regen SBine
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Im übrigen zu beachten ist die vielen nicht bekannte BT-Drucksache 18/12397 Seite 14 bei häuslicher Gemeinschaft: "...Die Besitzstandsregelung bei gemeinsamer Aufbewahrung gilt dabei unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der häuslichen Gemeinschaft und der gemeinsamen Nutzung des Sicherheitsbehältnisses. Es reicht also auch aus, wenn die häusliche Gemeinschaft erst nach Inkrafttreten begründet und/oder der Angehörige erst nach Inkrafttreten Waffenbesitzer wird. Zum Nachweis der Weiternutzungsbefugnis können auch die Nachweise der sicheren Aufbewahrung, die gemäß § 36 Absatz 3 bei der zuständigen Waffenbehörde vorliegen müssen, herangezogen werden. Darüber hinaus kom- men etwa auch Zeugnisse der Mitbewohner oder andere Dokumentationen wie Fotos in Betracht. Die Anforderungen an den Nachweis einer häuslichen Gemeinschaft dürfen wegen des waffenrechtlich weiten Begriffs nicht zu hoch sein. So ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Angehörige am Ort der häuslichen Gemeinschaft auch gemeldet ist." Gruß SBine
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Das kann ich bestätigen. Nicht selten wandern diese Waffen mehrfach zwischen der deaktivierenden Person (in der Regel jemand mit Waffenherstellungskenntnissen, denn andere schaffen es in der Regel nicht, die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen) und dem Beschussamt hin und her und jedes mal steigen die Kosten... Vorab muss erst mal ein "Plan" übermittelt werden. Aufwand und Kosten sind immens, weshalb da so mancher schon mitten in der "Leistungskette" den Vorgang abgebrochen und die Waffe zur Verschrottung freigegeben hat. Die Unbrauchbarmachung von Waffen ist also eher eine nur theoretische Möglichkeit als Alternative zu Überlassung an Berechtigten oder Vernichtung. Grüße SBine
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Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
Sachbearbeiter antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Danke Habakuk, hatte nach längerer Zeit mal wieder Lust auf WO. SBine -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
Sachbearbeiter antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Auf jeden Fall sollte sich jeder Waffenbesitzer Gedanken machen, wie es nach seinem Ableben mit seinen Waffen weitergehen soll. Dazu gehört auch, dass die Angehörigen die Möglichkeit erhalten, den Tresor zu öffnen und das Versteck zum Schlüssel, Zahlenkombi, PIN-Code o.ä. in geeigneter Weise an diese übermittelt werden. Am besten ist es wohl, wenn diesbezüglich mit einer anderen berechtigten Person entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Öffnungen durch Tresorhersteller oder zertifizierte Fachfirmen sind sehr teuer und sollten vermieden werden. Herkömmliche Schlüsseldienste bekommen die alten Behältnisse nach Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 relativ problemlos auf, ab Widerstandsgrad 0 der DIN/EN 1143-1 kommen die aber schon ordentlich ins schwitzen, wie ich schon gehört habe. Vor allem dann, wenn der Tresor beschädigungsfrei geöffnet werden soll. Hinsichtlich der Blockiersysteme verhält es sich im übrigen so, dass in der Tat alle PTB-Zulassungen abgelaufen sind (weil es den Firmen einfach viel zu teuer war, sich neue Zulassungen zu besorgen, die dann kaum genutzt werden). Lediglich alte Rest- und Lagerbestände können deshalb noch in Erbwaffen verbaut werden. Bis auf wenige Ausnahmen werden nun zu erteilten Erben-WBK stets Ausnahmen von der Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 6 WaffG erteilt. Das Thema hat sich wie erwartet "totgelaufen". SBine -
Waffeneinfuhr von Österreich nach Deutschland
Sachbearbeiter antwortete auf Maxe1981's Thema in Waffenrecht
Wichtig zu erwähnen ist hier noch, dass sich die Reihenfolge der Erlaubniserteilung inzwischen in die korrekte Richtung geändert hat (also zuerst "Einfuhr"erlaubnis, dann "Ausfuhr"erlaubnis). Siehe hier inzwischen neuer Gesetzestext zur "Ausfuhr" in § 29 Abs. 2 WaffG: "Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates keine solche Erlaubnis erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verbringen aus einem Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat." Gruß SBine