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  1. Soweit ich gehört habe, soll mit den gängigen Waffenprogrammen zu diesen Waffen bald eine Nacherfassungsmöglichkeit für die dort verbauten Teile geschaffen werden. Gruß SBine
  2. Stimmt, aber ein OVG-Urteil hat (in erster Linie für das entsprechende Bundesland) schon eine gewisse Signalwirkung. Und nicht selten bessert der Gesetzgeber dann nach, womit auch hier wohl zu rechnen ist... Grüßle und allseits ein schönes Weekend SBine
  3. Hm, also so lange es keine gesetzlichen Regelungen zur Tresorschlüsselverwahrung gibt, kann meines Erachtens nur die Grundnorm des § 36 WaffG (Abhandenkommen von Waffen und Munition sowie unbefugten Zugriff Dritter darauf verhindern) greifen. Die Art und Weise dazu bleibt dem Waffenbesitzer überlassen. Bei Kontrollen muss er die gewählte Lösung plausibel machen können. Zum Thema Bankschließfach merke ich an, dass sich bereits RA Scholzen in der DWJ 9/2011 erschöpfend dazu geäußert hat. Wenn die Bankangestellten keinen alleinigen Zugriff auf das Fach haben können (ich kenne keine Bank, der das so ist - mir wurde von mehreren Bänkern schon erklärt, dass man bei Schlüsselverlust des Mieters eine Fachfirma kommen lassen muss, die den Tresor teuer und beschädigend öffnet), ist eine private Verwahrung dort zulässig und dann nicht gewerblich (das wäre Schlüssel übergeben und fremdverwahren lassen, ganz anderes Thema und nur an Berechtigte zulässig) sondern wie eine Wohnung zu betrachten. Auch das Urteil des VG Stuttgart vom 15.11.2013 ist in puncto Bankverwahrung so zugelassen eindeutig. Gruß SBine
  4. Also anhand der Vergleichstabellen, die eine Gleichwertigkeit zu Widerstandsgrad II ausweisen (die hier eingestellte müsste von ZFS Sagerer sein, aber ich habe auch schon andere gleichlautende Tabellen gesehen), kam da doch hoffentlich ein ganz klares "ist so zulässig" ! Gruß SBine
  5. Wie z.B. nur Bundesrecht für das Recht der Jagdscheine (vgl. Artikel 72 Abs. 3 Nr. 1 Grundgesetz). So regelt hier das JWMG in Baden-Württemberg deshalb nur anderweitiges Jagdrecht. Gruß SBine
  6. Die Speicheranlässe im NWR ergeben sich aus § 5 WaffRG. Dort kann ich weder was zu Anzeigen nach § 58 Abs. 17 WaffG noch zu vom BKA gemäß § 40 Abs. 4 WaffG erteilten Ausnahmegenehmigungen finden. Letztere waren im zum 01.09.2020 aufgehobenen Vorläufergesetz (NWRG) noch enthalten, aber da die Frist zur Magazinanmeldung erst dann begann, sollte es im NWR keine solche Genehmigungen geben (nur welche zu anderen Ausnahmen nach § 40 Abs. 4 WaffG). Gruß und guten Appetit SBine
  7. Unglaublich, dass es solche Vordrucke immer noch gibt. Sie sind schlichtweg alle rechtswidrig ! Der Antragsteller muss sich NICHT SELBST BELASTEN !!! Es ist Aufgabe der Waffenbehörde, mit den in § 5 Abs. 5 WaffG genannten Erkenntnisquellen Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Kopfschüttelnde Grüße SBine
  8. Eigentlich ist es ganz einfach. Mit dem Austrag einer Waffe erlischt auch die Munitionserwerbserlaubnis zu dieser. Hat man nun aber eine zweite Waffe dieser Art, wird die MEB im Zuge der Austragung auf diese übertragen. Am Bedürfnis ändert sich dadurch ja nix. Sollte eigentlich Standard sein bei jeder Waffenbehörde. Zu meiner Dienstzeit war das zumindest noch so.... Gruß SBine
  9. Genau das ist in der Regel der springende Punkt. Dort wo das Landratsamt für Jagd und Waffen zuständig ist, gehen die Regelprüfungsgebühren für die Jäger in aller Regel in der Jagdscheingebühr auf. Bei unterschiedlicher Zuständigkeit erhebt die Waffenbehörde nach dortigem Prüfrhytmus eigene Gebühren. Gruß SBine
  10. Auch nicht wbk-pflichtige Waffen kann man sich in einen EFP eintragen lassen, wenn das im Ausland benötigt wird. Wegen Verbringung von Schwarzpulver nach Frankreich bei der BAM nachfragen, weil die dafür zuständig sind. Gruß SBine
  11. Während des Verfahrens auflaufende Kosten muss man natürlich einkalulieren. Im Erfolgsfall bekommt der Betroffene die aber ja zurück. Falls nicht im Hauptverfahren, dann spätestens über eine dazu folgende Schadensersatzklage. Wenn die Behörde kostengünstigere Optionen ablehnt, wird sie sich sehr sicher sein, dass sie gewinnt. Nur 4 Wochen Zeit für eine Überlassung der Waffen ist meines Erachtens bei dem schlechten Waffenmarkt im übrigen eine Zumutung (falls keine Gefahr im Verzug liegt). Die Einholung von Vergleichsangeboten ist in dieser Zeit nicht immer möglich. Im übrigen muss man im Einzelfall natürlich unterscheiden, ob der Widerruf nur wegen Bedürfniswegfall oder aufgrund welcher Qualität von Unzuverlässigkeit erfolgt ist und danach die Frist bemessen. Schon bei der Rückgabe der Erlaubnisurkunden sind normalerweise zwei bis drei Wochen üblich, wobei danach für den Überlasser die Nachweisführung gegenüber dem Erwerber zum berechtigten Besitz erschwert wird. Deshalb unterscheiden manche Waffenbehörden diesbezüglich nicht den Zeitraum, auch wenn im Gesetz für die Dokumente eine unverzügliche Rückgabe gefordert wird. Grüßle SBine
  12. Sieht nach Verbot nach § 41 WaffG aus. Gibts auch nur für Munition, falls nur damit was illegales war. In der Praxis aber in der Tat selten. Wenn das unbefristet verfügt wurde, muss die Waffenbehörde das erst mal aufheben und in diesem Zuge im BZR löschen lassen. SBine
  13. Jein bzw. erst nach Rechtskraft des Urteils so zulässig. Solange noch Rechtsmittel eingelegt werden können besteht ja im Erfolgsfall die Möglichkeit des Rückerwerbs. Bis dahin genügt deshalb z.B. eine Bestätigung, dass eine Rückgabe der Waffen nur nach vorheriger Zustimmung der Waffenbehörde erfolgen darf. In der Praxis gabs da schon Fälle, in denen Waffen nach Widerruf vorschnell an Berechtigte verkauft und danach ein Anwalt das Verfahren gewann.. SBine
  14. Und das läuft übers NWR-Meldeportal für die Waffenhändler. Die dortigen Daten werden dann von der Kopfstelle des NWR in Mecklenburg-Vorpommern ins NWR übertragen. Im NWR selbst arbeiten sonst nur die Waffenbehörden. Gruß SBine
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