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Sachbearbeiter

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  1. Genau das ist in der Regel der springende Punkt. Dort wo das Landratsamt für Jagd und Waffen zuständig ist, gehen die Regelprüfungsgebühren für die Jäger in aller Regel in der Jagdscheingebühr auf. Bei unterschiedlicher Zuständigkeit erhebt die Waffenbehörde nach dortigem Prüfrhytmus eigene Gebühren. Gruß SBine
  2. Auch nicht wbk-pflichtige Waffen kann man sich in einen EFP eintragen lassen, wenn das im Ausland benötigt wird. Wegen Verbringung von Schwarzpulver nach Frankreich bei der BAM nachfragen, weil die dafür zuständig sind. Gruß SBine
  3. Während des Verfahrens auflaufende Kosten muss man natürlich einkalulieren. Im Erfolgsfall bekommt der Betroffene die aber ja zurück. Falls nicht im Hauptverfahren, dann spätestens über eine dazu folgende Schadensersatzklage. Wenn die Behörde kostengünstigere Optionen ablehnt, wird sie sich sehr sicher sein, dass sie gewinnt. Nur 4 Wochen Zeit für eine Überlassung der Waffen ist meines Erachtens bei dem schlechten Waffenmarkt im übrigen eine Zumutung (falls keine Gefahr im Verzug liegt). Die Einholung von Vergleichsangeboten ist in dieser Zeit nicht immer möglich. Im übrigen muss man im Einzelfall natürlich unterscheiden, ob der Widerruf nur wegen Bedürfniswegfall oder aufgrund welcher Qualität von Unzuverlässigkeit erfolgt ist und danach die Frist bemessen. Schon bei der Rückgabe der Erlaubnisurkunden sind normalerweise zwei bis drei Wochen üblich, wobei danach für den Überlasser die Nachweisführung gegenüber dem Erwerber zum berechtigten Besitz erschwert wird. Deshalb unterscheiden manche Waffenbehörden diesbezüglich nicht den Zeitraum, auch wenn im Gesetz für die Dokumente eine unverzügliche Rückgabe gefordert wird. Grüßle SBine
  4. Sieht nach Verbot nach § 41 WaffG aus. Gibts auch nur für Munition, falls nur damit was illegales war. In der Praxis aber in der Tat selten. Wenn das unbefristet verfügt wurde, muss die Waffenbehörde das erst mal aufheben und in diesem Zuge im BZR löschen lassen. SBine
  5. Jein bzw. erst nach Rechtskraft des Urteils so zulässig. Solange noch Rechtsmittel eingelegt werden können besteht ja im Erfolgsfall die Möglichkeit des Rückerwerbs. Bis dahin genügt deshalb z.B. eine Bestätigung, dass eine Rückgabe der Waffen nur nach vorheriger Zustimmung der Waffenbehörde erfolgen darf. In der Praxis gabs da schon Fälle, in denen Waffen nach Widerruf vorschnell an Berechtigte verkauft und danach ein Anwalt das Verfahren gewann.. SBine
  6. Und das läuft übers NWR-Meldeportal für die Waffenhändler. Die dortigen Daten werden dann von der Kopfstelle des NWR in Mecklenburg-Vorpommern ins NWR übertragen. Im NWR selbst arbeiten sonst nur die Waffenbehörden. Gruß SBine
  7. Ja, sind eher Exoten. Dazu gehören bei den Büchsen z.B. die Browning BAR II oder bei den Büchsen die Remington 1100 (jeweils die Modelle mit blockiertem Magazin). Gruß SBine
  8. So ähnlich ist es (entweder kommt dann sinngemäß, dass keine relevanten Erkenntnisse vorliegen oder ohne Erkenntnisse). Dadurch erhöht sich aber lediglich die Antwortzeit zur Polizeianfrage (LKA). weil dort erst mal Akten gezogen werden müssen und genau nachgeschaut wird, inwiefern die Person verwickelt war. Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit sind damit dann aber als nur Geschädigter natürlich nicht verbunden. In dem Fall am besten möglichst rasch den WBK-Antrag stellen, auch wenn ggf. noch Unterlagen zum Tresor oder so fehlen. Gruß SBine
  9. Oh, dankeschön ! Coole Seite. Obwohl ich regelmäßig bei Kaufland und Rewe einkaufe sowie bei Angeboten auch beim Edeka, habe ich dort noch nie das Wasser gesehen. Werde in dem Fall mir wohl erst mal eine neue Brille verschreiben lassen... Herzliche Grüßle und allseits schönen 2. Advent ! SBine
  10. Frage bei dieser Gelegenheit in die Runde als bitte nur kurzen Exkurs, auch wenn es kein Alkohol ist: Gibts das Mineralwasser San Pellegrino irgendwo in Supermärkten zu kaufen ? Ich sehe es immer nur ab und an in guten Restaurants und bislang wurde ich immer nur auf Großmärkte verwiesen, in die normalerweise nur Geschäftsleute reinkommen... Hm. Geschmacklich mit das beste Wasser überhaupt finde ich. Gruß SBine
  11. Nicht ganz, weil lediglich inzwischen auch Anträge im NWR gespeichert werden, deren Rücknahme aber zu einer sofortigen Löschung im NWR führen. Danach kann man im NWR dazu nichts mehr sehen. Das o.g. Urteil ist aber trotzdem obsolet geworden, weil § 10 Abs. 2 BZRG mit Wirkung zum 29.07.2017 wie folgt mit einem zweiten Satz ergänzt worden ist: "Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10 Absatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition (§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes), zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der jeweilige Verzicht während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt. " Insofern müssen die Waffenbehörden seitdem keine Verfügungen mehr nach zuvor erfolgtem freiwilligem Verzicht erlassen. Gruß SBine
  12. Alter Schwede ! Was da eine WBK kostet, möchte ich mir gar nicht näher vorstellen... Gruß SBine
  13. Ah, ok. Damit ist ja nicht viel kaputtgegangen...
  14. Schreiben in der Ich-Form. Hätte nicht gedacht, dass es das heute noch gibt. Worum gehts sonst noch im Schreiben vom 26.06.2023 ? SBine
  15. Hängt vom jeweiligen Gebührenverzeichnis ab. Bei Ansetzung einer Zeitgebühr sollte ein Viertelstundensatz (also so ca. 15-20,- Euro) ausreichen, denn im NWR ist das lediglich eine Verknüpfung mit anschließendem Ausdruck in der WBK und Mini-Standardschreiben. Gruß SBine
  16. Konkrete gesetzliche Vorgaben gibt es dazu meines Wissens nicht. Klarheit und Rechtmäßigkeit sind halt so ein Teil der Grundprinzipien im Verwaltungsrecht. Meines Erachtens reicht zu handschriftlilchen Änderungen (besser wäre per Schreibmaschine eingetragen) ein Dienstsiegel in der WBK aus. Bei Änderungen auf der Rückseite einer WBK im Auflagenfeld sollte am besten noch ein Änderungsdatum dazu. Wenn dann noch die derzeitig zuständige Sachbearbeitungskraft unterschreibt, weiß jeder gleich wo das herkommt. Wie oben schon dargelegt sollen bloße allgemeine Wiederholungen aus den Gesetzen und Verordungen (wie oben z.B. der Verweis auf § 36 WaffG) vermieden werden. Nur wenn es auf den Einzelfall bezogenen Regelungsbedarf gibt (z.B. erforderliche Beschränkung, Befristung o.ä.) gehört da eine Auflage rein. Die Anzeige eines Wohnsitzwechsels ist absolut sinnfrei, da die Meldeämter bereits gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Waffenbehörden davon zu informieren. Eine selbständige Verpflichtung zur Mitteilung besteht lediglich bei Wegzug ins Ausland (siehe § 37i WaffG). Schon vor über 20 Jahren erlassweise als rechtswidrig eingestuft wurden auf WBK verfügte Austrittsmeldungen aus dem Schützenverein (siehe hierzu aktuelle Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG). Gruß SBine
  17. Und Leistungen von einem Staat, den es angeblich gar nicht gibt, anzunehmen bereitet Reichsbürgern auch keine sonderlichen Probleme... Nicht sehr konsequent das ganze.
  18. Wurde bei mir in Baden-Württemberg damals auch verlangt. Ob es heute noch so ist, weiß ich nicht. Gruß SB
  19. Das Anrecht gibt es, siehe hierzu Nr. 10.4 WaffVwV: "10.4 Die WBK dokumentieren die Erlaubnis für den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über darin genannte Waffen und dienen zugleich dem Nachweis der Berechtigung. Umfasst eine Erlaubnis nach § 10 mehrere Waffen, so ist in der WBK für die Eintragung jeder einzelnen Waffe eine Zeile zu verwenden. Die WBK gelten im gesamten Geltungsbereich des WaffG. Auf Antrag wird für jede Waffe eine gesonderte WBK ausgestellt. Werden mehrere WBK für dieselbe Person ausgestellt, so sind diese zusätzlich in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Auf Antrag können auch Einsteckläufe und Einstecksysteme nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.3 und 3.6 eingetragen werden." Ist allerdings ziemlich sinnfrei, da so der Überblick über den Gesamtbestand an Waffen rasch verloren geht und man im Falle einer Waffenüberlassung oder auch wenn man Waffen unterwegs mitnimmt erst mal die WBK suchen muss, wo das Teil drinsteht. Aus praktischen Gründen und wegen Übersichtlichkeit sollte man eine WBK also am besten erst mal vollmachen, bevor man ab Waffe 9 zur nächsten WBK übergeht. In der Praxis wird das zumeist ja auch genau so gehandhabt. Gruß SBine
  20. Nachweis mit Einwurfeinschreiben - wie geht das ? SBine
  21. Erinnert an das KW-Verbot in England. Da wars auch so... SBine
  22. Nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) ist der vorhandene Anspruch von der für die Schießstätte zuständigen Waffenbehörde wie folgt zu prüfen: 1) Honorar: x Stunden à 85 € (§§ 8 und 9 i.V. mit Anlage 1 Nr. 39) 2) Fahrtkostenenersatz: x km x 0,42 Euro (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) bzw. anteilige Verrechnung bei Zusammenfassung mehrerer Schießstandkontrollen an einem Tag, bringt für jeden Verein eine Entlastung 3) Aufwandsentschädigung (nur bei über 8 Stunden Abwesenheit): - Verpflegungspauschale § 9 Abs. 4a Nr. 2 EStG = x € (anteiliges Tagegeld nach § 6 Abs. 1) - Übernachtungsgeld nach § 7 BRKG = 12,14 € (anteilig nach § 6 Abs. 2, tatsächliche Kosten) 4) Sonstige Aufwendungen: - Porto/Telefonkosten (§ 7 Abs. 1 Satz 1) - Überlassung elektronischer Dateien (x mal 1,50 €) § 7 Abs. 3 5) Besondere Aufwendungen: - Fotos, Originale (zuhause) x x 2,- € (§ 12 Abs. 1) - Gutachten (0,90 €/1.000 Anschläge) - Verbrauchte Stoffe und Werkzeuge Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG darf die Umsatzsteuer zur gesamten Vergütung in Rechnung gestellt werden, wenn im Vorjahr Jahresumsätze von über 22.000,- Euro erzielt worden sind und diese in diesem Jahr auch 50.000,- Euro voraussichtlich übersteigen werden (darunter Befreiung von der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz). Gruß SBine
  23. Dazu Kommentar Gade: "Eine wesentl. Änderung ggü. der Vorgängerregelung in § 12 Abs. 1 S. 1 AWaffV aF besteht jedoch darin, dass nunmehr zwingend die Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen für alle Überprüfungen (Erst- und Folgeprüfungen) durch die zust. Beh. erfolgen muss. Der Schießstandsachverständige ist mit der sicherheitstechnischen Überprüfung seitens der zust. Beh. zu beauftragen. Einen Ermessens- oder Interpretationsspielraum wie ihn der § 12 AWaffV aF einräumte, gibt es auf Grund der gesetzlichen Vorgabe durch § 27a nicht mehr." Zu diesem Ergebnis komme ich auch, da in aller Regel bei der Waffenbehörde selbst nicht die technischen Fachkenntnisse vorhanden sein dürften, um eine korrekte Beurteilung der Sicherheit der Schießstätten selbst beurteilen zu können. Wie oben schon dargelegt ist die Prüfung zum Schießstandsachverständigen bei einer IHK höchst schwierig. Insofern wird sich keine vernünftige Waffenbehörde darauf einlassen, ohne Gutachter zu vier- bzw. sechsjährigen Folgeprüfungen kraft eigener Herrlichkeit loszuziehen. Wenn dann nämlich was passiert, möchte man nicht in deren Haut stecken. SBine
  24. https://www.buzer.de/gesetz/2881/al11727-0.htm Da wirst Du geholfen. :-)
  25. Besonders üppig ist das nicht (wenn man das mal ohne die ganzen dort aufgeführten Synonyme runterbricht) siehe nur dem Anschein nach sehr umfangreich wirkende Gesamtliste hier: 9 mm Luger 9 mm Bergmann-Bayard 9 mm Federal 9 mm Mauser 9 mm Steyr 9 x 21 9x25 Super Auto G 10 mm Auto .38 Super Auto, .38 S&W Colt N.P. .38 Spl. AMU .38 Spl. Wad. Cut .38-45 ACP .40 S&W .41 ACT EXP .45 Auto .45 GAP .38 Special .357 Magnum 9 mm Luger 9 mm Steyr 9 mm Mauser 9 mm Federal 9 mm Browning Long 9 mm Bayard Long 9 mm Winchester Magnum 9 x 21 9 x 23 .38 Long (R) .38 Extra Long (R) .38 Super Auto .38 Spl. Wad. Cut .38 Smith & Wesson .38 Colt Automatic .38 Colt Super Automatic .356 TSW .357 Maximum .22 long (R) .22 lfB (R) .22 Extra Long (R) .22 Stinger .22 Magnum (R) .22 Winchester Rimfire (WRF) (R) .22 Magnum Rimfire (R) .22 Winchester Automatic (R) .22 ILARRCO (.22 Short Magnum Rimfire) (R) .22 Remington Automatic (R) 5,5 mm Velo Dog Revolver (R) Die ursprünglich geplante Nachfolgereihe gunblock #3 wurde mangels ausreichender Nachfrage von Blockiersystemen eingestampft und schon nicht mehr zugelassen. So eine Zertifizierung kostet ja auch erst mal eine Stange Geld. Die letzte Zulassung eines neuen Blockiersystems datiert aus dem Jahr 2015. Schon das alleine spricht Bände, dass sich die Blockierregelung überhaupt nicht bewährt hat. Grüßle SBine
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