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Sachbearbeiter

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  1. Das wäre die sicherste Methode. Wie schon geschildert vorab bei der Waffenbehörde anfragen, wie deren Kontrolleure heißen, welche Ausweise diese haben etc. ist natürlich ebenfalls empfehlenswert. Teilweise informieren die Waffenbehörden auch die örtliche Polizei, damit auch von dort aus außerhalb der Dienstzeiten auf Rückfrage entsprechende Infos gegeben werden können. Gruß aus dem schönen Tessin SBine
  2. Na ja, im Dritten Reich fings auch so an, und als die rechtsradikale Partei zu stark war und das staatliche Gefüge aus den Angeln hob, wars gelaufen und nahm den bekannten Weg zum Weltkrieg. Als Konsequenz hat man dann den Verfassungsschutz ins Leben gerufen, der verhindern soll, dass das wieder passiert. Folgerichtig wird nun zur AFD ein Parteiverbot geprüft. SBine
  3. Und finanzielle Leistungen eines Staates, den es angeblich gar nicht gibt, werden auch oft gerne von solchen Leuten angenommen. Nicht gerade konsequent... SBine
  4. Die Waffenrechtsreferenten der Länder haben schon vor etlichen Jahren verlauten lassen, dass Fragen im Antragsformular zur Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung rechtswidrig sind, da sich ein Antragsteller nicht selbst belasten muss !!! Die zuständigen Behörden haben vielmehr die gesetzlich vorgeschriebenen Auskunftsquellen anzuhören und daraus ihre Schlüsse zu ziehen, ob genehmigt werden kann oder nicht. Sofern durch die eingeholten Auskünfte Tatsachen bestehen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, ist auf Kosten des Antragstellers ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über die persönliche Eignung beizubringen. Trotzdem findet man bei Behörden unterschiedlicher Art immer wieder Formulare mit diversen Ausforschungswünschen. Ich persönlich würde mich sofort bei der übergeordneten Stelle beschweren. Gruß vom Badesee SBine
  5. Habe mal SB gefragt, der ja noch aktiv im Dienst ist. Der meinte auch, dass eine Auswertung nicht ganz so trivial ist - abhängig davon, wie die (zumeist vielfachen) Amtsvorgänger die Fälle mal im Waffenprogramm angelegt haben. Zudem wird den laufenden Anträgen und Fällen in der Regel Vorrang eingeräumt, was nicht selten zum fast alleinigen Dauerthema wird. Hängt natürlich auch von der Personalausstattung der Waffenbehörde ab. Von Einzelkämpfer mit vielen anderen Zusatzaufgaben bis hin zu riesengroßen Teams mit Buchstabenaufteilung gibts da alles... Herzliche Grüße und schon mal schönes Wochenende allseits ! SBine
  6. Diese Frage hatte ich mir auch schon gestellt. Bislang konnte mir aber auch niemand sagen, welche der o.g. Varianten gemeint sind. Grob angedacht ist wohl so was wie ein Werkzeugschrank. Zugelassen zur Munitionsverwahrung wurden von Waffenbehörden aber auch schon so kleine Geldkassetten für Kassiere. Das ist dann schon recht grenzwertig... Gruß SBine
  7. Vergleichbar ist meines Wissens auch ein Stangenriegelschloss. Eine Anerkennung der Gleichwertigkeit bedarf letztendlich einem ok der zuständigen Waffenbehörde. Grüßle SBine
  8. Dürfte eher nicht klappen, da dann zu hinterfragen ist, ob dort der gewöhnliche Aufenthalt erfolgt oder das nur ein Strohmannverhältnis ist. Da droht dann also auch rasch der Verweis auf das BVA Köln als zuständige Behörde.
  9. Hm, habe gerade mal nachgeblättert. Der Kann-Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG greift entsprechend § 26 Abs. 5 AWaffV für Staatsangehörige aus Frankreich nur dann nicht, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausüben, die u.a. den Erwerb oder Besitz einer Waffe oder von Munition erfordert. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein und deshalb droht hier wohl ziemlich sicher bei Antragstellung eine Versagung. Wie schon geschildert besteht die örtliche Zuständigkeit für sogenannte "Auslandsdeutsche" (Deutsche Staaatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland) beim BVA in Köln. Deshalb am besten einfach mal dort anfragen, ob hier trotz § 4 Abs. 2 WaffG eine Möglichkeit zur WBK-Erteilung gesehen wird. Am einfachsten wäre es meines Erachtens wie ebenfalls schon hier vorgeschlagen die Waffe in einen französischen EFP eintragen zu lassen und dann bei Bedarf nach Deutschland auf einer Reise zur Ausübung des Schießsports mitzunehmen. Dies darf natürlich jeweils nur vorübergehend sein. Eine dauerhafte Einlagerung der Waffe in Deutschland wäre deshalb nur über den Wege deutsche WBK möglich. Grüßle von der Bergwanderung SBine
  10. Aber wie auch zu den Bedürfnisfällen nach § 14 Abs. 3 WaffG nicht zwingend über den Sportschützenverband (erst ab 2026). Darum ging es hier ja. Anmerkung hierzu: § 14 Abs. 5 WaffG enthält ganz augenscheinlich den redaktionellen Fehler eines zweifachen Hinweises auf Absatz 2. Korrekt wäre jedoch "...unter Beachtung des Absatzes 3 durch Vorlage..." Gruß und schönes Weekend allseits SBine
  11. Eben - und genau deshalb hat sich bezüglich der Folge-Bedürfnisprüfung für Leistungsschützen außer den verschobenen Absätzen des § 14 WaffG und dem fixen Zeitraum von fünf Jahren (zuvor erstmalig nach drei Jahren und danach anlassbezogen) auch nix geändert. Grüßle SBine
  12. Dazu Auszug aus dem 3. WaffRÄndG: "6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, 2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und 3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. (4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe 1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder 2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat. Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5." Die fettgedruckte Passage betrifft die sogenannten Leistungsschützen. Gruß SBine
  13. Auch wenn aktuell dadurch ja ein Bedürfnisnachweis erbracht worden ist ? (hierbei angenommen, dass neben Langwaffe nicht noch Kurzwaffe vorhanden bzw. umgekehrt). Wäre meines Erachtens schon nachvollziehbar (vergleichbar mit einem "Tausch" einer Waffe ohne neuen Bedürfnisnachweis, denn auch dort ist ja bekannt, dass ein Bedürfnis vorhanden ist). Gruß SBine
  14. Meines Erachtens strittig, da der jetzige § 14 Abs. 5 WaffG die Nachfolgeregelung des alten § 14 Abs. 3 WaffG für Erwerbsvorgänge darstellt. Die Folgeprüfungen zum Besitz laufen hingegen zentral über § 14 Abs. 4 WaffG. Und zu diesem besteht entsprechend § 58 Abs. 21 WaffG eine Übergangsregelung bis 31.12.2025. Gruß und schöne Pfingsten SBine
  15. Eigentlich ist das hier doch gar nicht so schwierig. § 13 WaffG verlangt zum Bedürfnis als Jäger, dass die Schusswaffe und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigt wird und nicht nicht nach BJagdG verboten ist. § 14 WaffG verlangt zum Bedürfnis für Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schützenverein, der einem nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Für Neuwaffen benötigt man eine Bedürfnisbescheinigung vom Verband bzw. eine gelbe WBK, zum Bestand erfolgt alle fünf Jahre eine frische Bedürfnisprüfung. Nun gibt es Personen die als Jäger und Sportschütze beide Voraussetzungen erfüllen. Iim NWR ist pro Waffe nur ein Bedürfnisgrund pro Eintragung möglich. Das schließt aber nicht aus, die Waffe zu einem anderen vorhandenen Bedürfnis zu verwenden. Wo ist das Problem ? Gruß Sbine
  16. Prima, freut mich für Dich. Alles andere hätte mich auch gewundert. Blockierungen gibts in der Praxis seit der Insolvenz der Fa. Armatix eh nur noch ganz selten, da es entweder noch gar keine zugelassenen Blockiersysteme für die Erbwaffenkaliber gibt oder diese zwar auf der Zulassungsliste stehen, aber mangels Produktion nicht mehr verfügbar sind bzw. ggf. nur noch geringe Altlagerbestände zu wenigen Kalibern. Das Thema läuft sich also schon sehr bald total leer. Gruß SBine
  17. Siehe bereits diesen Thread aus 2015: Gruß SBine
  18. Das machen die Luxemburger so schon seit vielen Jahren. Die Waffenbehörde sollte bei EFP-Ausstellung auf diesen Umstand hinweisen. Gruß SBine
  19. Ja und vor allem wie die Fälle ermittelt werden sollen. Kann mir nicht vorstellen, dass die Waffenbehörde da einfach auf einen Knopf drückt und dann alle ÜK-Fälle aufpoppen... Gruß SBine (immer öfters bin ich froh, schon im Ruhestand zu sein)
  20. Nicht in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 2 WaffG (§ 13 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 6 WaffG). Da genügt an Stelle der WBK ein schriftlicher oder elektronischer Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen ist oder ein Antrag gestellt worden ist.
  21. Die Ausweichpflichten stehen im § 38 WaffG. In puncto EFP gilt: Perso oder Reisepass, WBK, EFP und "Beleg für den Grund der Mitnahme" (z.B. Einladung zu Jagd- oder Schießsportveranstaltung, Mitgliedsausweis des ausländischen Schützenvereines, Schießbuch von dort bzw. bei Jägern auch Pachtvertrag, Begehungsschein o.ä) Gruß SBine
  22. Die 2020 erfolgte Einbindung der Verfassungsschutzanfrage war im Grunde nichts neues, weil zuvor diesbezügliche Erkenntnisse bereits über die Polizeianfrage mit ungefähr folgendem Text erfolgt ist: "(Weitere) Erkenntnisse werden vom Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt" Stand sinngemäß so (ohne den Text in Anführungszeichen) auch mal im Frage-Antwort-Papier DJV/Forum Deutsches Waffenrecht drin. Gruß SBine
  23. Genau diese Frage hatte ich mir vor ein paar Tagen auch schon gestellt und ahne dazu nichts gutes... Wer bitteschön soll den Konsum gesetzlich zugelassener Höchstmengen kontrollieren und wird dadurch tatsächlich die Drogenkriminalität bekämpft ? Generell schwierig bei Drogen ist, ab wann eine Abhängigkeit davon besteht. Bei Alkoholvorfällen ist es recht einfach anhand des Promillewertes zu beurteilen (ab ca. 1,6 Promille BAK bestehen Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen und in diesen Fällen ist von der betroffenen Person dann entsprechend § 6 Abs. 2 WaffG zwingend ein amts- oder fachärztliches Gutachten auf eigene Kosten beizubringen.
  24. Oder des Einwohnermeldeamtes. Dort sitzen auch nur Menschen, die Fehler machen. Oder eben umgekehrt das Einwohnermeldeamt hat die Sterbemitteilung versäumt. Dieses hat ja noch andere Aufgaben und Meldepflichten zu beachten. Die Waffenbehörde wird über die dreijährige Regelprüfung den Todesfall nicht mitbekommen. Was wäre die Lösung ? Alle paar Jahre ein Datenabgleich zwischen Meldebehörden und Waffenbehörden, um die Ausreißer zu bereinigen. Gruß SBine
  25. Ja, das gibts leider auch immer wieder. Seit April 2003 sollte zwar jeder, der mit dem WaffG zu tun hat beim zuständigen Einwohnermeldamt als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert sein und dann Umzüge, Namensänderung oder Todesfall gemeldet werden, aber nicht selten wird das vergessen. Und so passiert es dann leider wie oben beschrieben auch, dass eine Waffenbebehörde erst nach sieben Jahren von einem Sterbefall erfährt... SBine
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