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Das seh ich anders, Mike. Durch weitere Formulierungen erfolgt Klarstellung und Präzisierung. Das was nicht explizit aus dem Gesetz hervorgeht oder speziellen Auslegungen bedarf, wird weiter eingekreist. So war es im alten Waffenrecht und wird es auch im jetzigen Waffenrecht sein.
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Auswirkung insofern, ob die 1. WaffV noch anwendbar ist oder eben nicht. Aber über die Sache mit der Ermächtigungsgrundlage herrschen leider auch sehr unterschiedliche Auffassungen, was die letzte Dienstbesprechung deutlich gezeigt hat... Na ja, wenn die neue AWaffV in Kraft getreten ist, sind wir das Problem auch erst mal los. Sorgen macht mir momentan nur die Sache mit den Wechselläufen (weiterhin eintragungspflichtig oder nicht), was derzeit noch heiß in höchsten Kreisen diskutiert wird. Bin mal gespannt, wie das geregelt wird.
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Feuerwaffen, die nicht Schusswaffen sind: Waffen, bei denen zum Antrieb keine heißen Gase verwendet werden (das sind, wie ich schon geschrieben habe, die Luftdruckwaffen mit Sperrvorrichtung, die schießsportlich nicht von Belang sind). Innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen, die nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sind. Der Satz bezieht sich allgemein auf die Personen, die Sportschützen sind. Erwerb und Besitz für diesen Personenkreis wird in § 14 geregelt. Jäger und Waffensammler haben mit § 14 natürlich nix zu tun. Das mit dem "nachfolgend" werde ich bei der nächsten Dienstbesprechung auch mal abklären. Auf jeden Fall nachfolgend ist § 59. Und ich gehe stark davon aus, dass in der WaffVwV das stehen wird, was ich oben bereits propagiert habe. Dann wird auch Deine rote Ampel grün.
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Darüber kann man - wie über viele andere Dinge im Waffenrecht - vortrefflich streiten. Mit der Behauptung falscher Rechtsansichten wäre ich deshalb generell vorsichtig. Die Frage ist doch oft: liegt hier eine Neuregelung vor, die die bisherige Regelung abändert oder handelt es sich um eine vollkommen neue Regelung. Und das ist wahrlich nicht immer so einfach zu beantworten. Das Forum zeigt hier immer wieder, wie unterschiedlich die Auffassungen sind. Und wenn man sich mal verschiedene Kommentierungen anschaut, wird man auch innerhalb dieser höchst unterschiedliche Auffassungen finden (und das alles von Leuten, die sich viel mit der Materie befassen). Ich kann nur immer wieder mein Sprüchlein aufsagen: wartet die VwV, Urteile und Kommentierungen (wenn die auch wieder widersprüchlich sein werden...) ab. Es wird noch viele viele Aha-Momente f ü r u n s a l l e - auch für Dich, geliebter Falke - geben in den nächsten Jahren. Nur die Praxis alleine kann letztendlich dafür sorgen, dass Stück für Stück Klarheit aufkommt. Alles in Butter ? Ich denke schon. In diesem Sinne einen schönen Abend (und ab in die warme Wanne, hach ..........)
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Klar sind Feuerwaffen zum Teil auch Schusswaffen. Nur kommt es halt immer auf die Differenzierung an, für welche Erlaubnisart was genau geregelt werden soll. Auch was nicht per Grunddefinition Schusswaffe ist, kann im übrigen in rechtlicher Hinsicht trotzdem als Schusswaffe behandelt werden, bevor ich hier falsch verstanden werde (z.B. zum Spiel bestimmte Schusswaffen).
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Puh, tausend Dinge... Also gut, nochmals kurz klarstellend von meiner Seite: Zu 1. Luftdruckwaffen sind nur dann Schusswaffen, wenn sie nicht mit Sperrvorrichtung ...(näheres siehe oben). Also nicht generell ! Zu 2.: Gerade weil im § 14 Schusswaffen und nicht Feuerwaffen steht, gilt er auch nur für solche Zu 3: Bedürfnisfrei nur insoweit, wie § 14 Abs. 4 es zulässt und nicht auf alle Waffen bezogen. Die Erwerbsregelung innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als zwei gilt generell, also gleich ob neue oder alte WBK, denn der Satz steht ganz für sich alleine und hat auch nix mit Verbandsmitgliedschaft oder so zu tun. Auch wer das Bedürfnis über § 8 herleitet, hat sich daran zu halten. Das mit der Interprätation zu "nachfolgend" halte ich übrigens für Quatsch mit Soße. Da darf man nicht am Wort kleben bleiben sondern man muss das ganze Gesetzeswerk als nachfolgend betrachten. Ausführlicher gehts leider nicht, weil mir schlichtweg die nötige Zeit dafür fehlt... Also bitte nicht böse sein.
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Nö knight, damit bin ich nicht einverstanden. § 58 Abs. 1 gilt nur, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist. Das heißt, dass die alte gelbe WBK nur insoweit weitergilt, wie das neue WaffG nichts anderes aussagt. Und das neue WaffG bestimmt eindeutig, dass zwar gemäß § 14 Abs. 4 nach wie vor eine unbefristete Erwerbserlaubnis besteht, a b e r nach Absatz 2 eingeschränkt auf 2 Schusswaffen pro 6 Monaten. Luftgewehre und Luftpistolen sind übrigens nicht generell Schusswaffen sondern nur diejenigen, die mit Druckkartuschen ausgerüstet sind (also z.B. nicht das Weihrauch HW 57, das eine Sperrvorrichtung für die gespeicherte Energie benutzt). Siehe hierzu auch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG, denn diese Waffen sind vom Gesetz ausgenommen !!! Weiterhin gilt der bedürfnisfreie Erwerb und Besitz nur für Feuerwaffen und das sind wiederum nur Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse h e i ß e Gase verwendet werden. Dass sich bei den Luftdruckwaffen die kalten Gase bei der Kompression erwärmen spielt hier im übrigen keine Rolle. Ergo ist es so, wie ich oben schon gesagt habe...
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Regelmäßig. Tja, dazu fehlen momentan auch noch Auslegungen und Urteile. Der Begründung zum Entwurf des WaffNeuRegG ist zu entnehmen, dass eine regelmäßige Sportausübung dann anzunehmen ist, wenn der Sportschütze in den zwölf Monaten wenigstens 18 Mal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen absolviert hat. Eine Länderumfrage im Jahr 1995 hat im übrigen ergeben, dass bezüglich der Regelmäßigkeit große Schwankungen herrschen. Überwiegend wurde aber von einem mindestens zweiwöchigen Rhythmus ausgegangen. Gute Frage also, aber wir werden alle noch abwarten müssen...
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Nach derzeitigem Stand: bei Sportschützen generell ja, gleich ob die gelbe WBK früher erteilt wurde oder erst noch erteilt wird. Es stehen allerdings noch die neuen Verwaltungsvorschriften aus, die irgendwann im Frühjahr 2004 kommen sollen. Dort kann durchaus noch eine Konkretisierung vorgenommen werden. Die gute Kölnerin hat den Gesetzestext sicherlich nicht genau gelesen und hat sich irgendwie anstelle von 6 die 12 Monate eingeprägt. Anders kann ich mir das nicht erklären.
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In Antwort auf: Daraus geht hervor, daß die Einschränkung von 2 Waffen pro Halbjahr sich nur auf die "Grüne" bezieht, da der entspr. Passus in Abs. 2 (eine inhaltlichen Ergänzung des Abs. 1) genannt ist. Hmmm, das sehe ich aber anders ! Trennen muss man hier die Erwerbs- und die Bedürfnistatbestände. § 14 Abs. 4 ist nur eine Ausnahme vom Regelbedürfnis, damit man nicht jedes Mal wie bei der grünen WBK eine Erwerbserlaubnis benötigt. Das ändert ab nix daran, dass auch bei der gelben WBK (in der Regel - Ausnahmen kann die Waffenbehörde also durchaus auch mal zulassen ) nicht mehr als zwei Schusswaffen pro sechs Monaten erworben werden dürfen. Wenn jemand in dieser Frist unbedingt eine dritte Waffe braucht, sollte er das im Vorfeld mit einem netten Plausch beim Sachbearbeiter besprechen.
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Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
Sachbearbeiter antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
Im Prinzip sind wir uns ja einig und das mit dem 7-Jährigen ist auch sehr hypothetisch. Rein theoretisch ist es aber durchaus möglich, dass der Knirps die WBK bekommt. Aber wann trifft das alles schon zusammen: 1. Der 7-Jährige stellt den Antrag 2. Der Sorgeberechtigte stimmt zu 3. Das fachärztliche Gutachten gibt grünes Licht 4. Die Waffenbehörde begründet schlüssig, warum die Regel-Nichtpersönlichgeeignetheit (tolles Wort ! ) nach § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht einschlägig ist und ganz nebenbei, dass auch keine Probleme in Bezug auf nicht vorsichtigen und nicht sachgemäßen Umgang bla bla gesehen werden. Wenn die Eltern das Teil aufbewahren sollen, können die ja selbst den Antrag auf Erteilung der Erben-WBK stellen. Das ist die einfachste Variante. Wenns die Eltern nicht mehr gibt, ist Junior bestimmt 50 oder älter. Also ich meine, dass wir die Diskussion hier beenden können. War eigentlich mehr ein interessanter Gedanke von mir, der es wohl auch wert war... -
Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
Sachbearbeiter antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
Da muss man vorsichtig sein. Scharf zu trennen ist privatrechtliches Eigentum (durch BGB geregelt) und waffenrechtlicher Besitz (durch WaffG geregelt). Was 9 x 19 gesagt hat, ist also schon richtig. Der Erbe oder Finder erwirbt privatrechtlich Eigentum, letzterer muss die Waffe erst mal beim Fundamt ein halbes Jahr abgeben. Nicht jeder privatrechtliche Eigentümer ist aber auch zugleich berechtigter Waffenbesitzer ! -
Ich schließe mich der Auffassung von knight an. Nach altem Waffenrecht zählte der Säbel zwar zu den Hieb- und Stoßwaffen (und tut es meines Erachtens nach neuem Recht genauso), aber es kommt auch darauf an, wie der Säbel beschaffen ist. Wenn er nur eine imitierte Klinge hat, mit der man bestenfalls eine reife Erdbeere durchtrennen kann würde ich ihn nicht dazu zählen. Vorschlag: der zuständigen Waffenbehörde ankündigen, was Du genau vorhast und es von dort absegnen lassen.
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Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
Sachbearbeiter antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
Siehe Antwort eins weiter oben... -
Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
Sachbearbeiter antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: P.s.: Können die Vereinskameraden des Verblichenen nicht die Waffen auf eine Vereins-WBK verwahren (bis zum 18.ten Geb.). Der Inhaber der WBK muß ja nicht der rechtliche Besitzer der Waffen sein. Das geht nur dann, wenn alle berechtigten Erben ihren Verzicht auf die Erbwaffe erklärt haben. Papi müsste dann Sohnemann (bzw. Tochterfrau - ?) klarmachen, dass sein künftiger Verein für ihn/sie seine künftigen Sportwaffen aufbewahrt, ist doch lieb von ihm oder ? -
Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
Sachbearbeiter antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
Bedürfnis ist bei der Erben-WBK ja nicht relevant. WBK-antragsberechtigt sind in Erbfällen entweder die sich aus dem Erbschein ergebenden gesetzlichen bzw. sich aus einem Testament ergebenden testamentarischen Erben (nach neuem Recht auch möglich für "durch Auflagen Begünstigte" wie z.B. Stammtischbruder, guter Freund etc.). Wenn der Verstorbene nicht testamentarisch festgelegt hat, dass die Waffe dem Vormund überlassen werden soll, geht das also nicht. Wenn der Sorgeberechtigte natürlich selbst auch eine WBK im Wege der Erbfolge beantragen kann (und das dürfte in den meisten Fällen so sein), ist es wieder ganz einfach... -
Sehe ich auch so...
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Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
Sachbearbeiter antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
Wie gesagt ist die Konstellation ohnehin mehr theoretischer Natur und wird in aller Regel a. an der fehlenden Zustimmung des Sorgeberechtigten b. an der mangelnden Reife aufgrund Psychogutachten c. an der Antragstellung an sich (welcher 7-Jährige beantragt das schon ? scheitern. Mit einer inhaltlichen Beschränkung und/oder Auflage nach § 9 WaffG kann der Sachverhalt maßgeschneidert geregelt werden... -
Ergebnis Dienstbesprechung: Leihen "über Kreuz" (z.B. Sportschütze zu Jäger) ist möglich, wenn zu vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt. Was nicht geht: "reiner" Waffensammler hat kein Bedürfnis zum Schießen auf dem Schießstand. Nur dann, wenn er zusätzlich Sportschütze oder Jäger ist !
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So, zum Thema Munition vom Schießstand mitnehmen (Personen ohne WBK): Nach einhelliger Meinung der Experten nicht möglich, da der Erwerb auf der Schießstätte zur zum sofortigen Verbrauch erfolgt. Es spielt keine Rolle, ob der dort nicht stattfinden kann - er muss es trotzdem. Also wie schon weiter oben gepostet: die Munition wird vom Gastschützen mit dem "Versprechen" erworben, diese sofort auf dem Schießstand zu verbrauchen. Anderes ist nicht möglich...
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Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
Sachbearbeiter antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
Ach ja: zur Erben-WBK für Minderjährige. Wir hatten heute ja Dienstbesprechung: ist genau so, wie ich oben schon vermutet hatte: Ausstellung der WBK theoretisch ab 7 Jahre möglich (wenn Sorgeberechtigte das auch gut finden und Psycho-Gutachten ok). Umgang wird wegen § 2 Abs. 1 allerdings erst ab 18 Jahren gestattet. Bis dahin müssen die Waffen am besten bei einem anderen Berechtigten verwahrt werden. Aber das wird eh nur sehr selten so weit kommen... -
Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
Sachbearbeiter antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
Zum ersten Mal ? Grins. Das ist die Durchführungsverordnung zum Waffengesetz. Die gab es auch früher schon (vom 12.05.1981) und wurde fast wie bisher übernommen. Geregelt wird in dieser die allgemeine sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden, bei Gefahr im Verzug, waffenrechtliche Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG, Sachkundeprüfungen und welche Kreise vom Waffengesetz ausgenommen sind. Neu ist z.B., dass der Polizeivollzugsdienst nun auch eine flankierende Zuständigkeit bei unaufschiebbaren Maßnahmen (z.B. Sicherstellung von Waffen am Wochenende) und auch der Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Klarstellung ins WaffG aufgenommen wurde. Herzlich willkommen an dieser Stelle. -
Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
Sachbearbeiter antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
Ruhig Brauner....Brrrrrrrrrr -
Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
Sachbearbeiter antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
Auf die Zuständigkeit zu § 12 Abs. 5 WaffG: Das steht in § 1 Abs.2 DVO WaffG vom 08.04.2003 so drin ! -
Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
Sachbearbeiter antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: Wahrscheinlich ist der §2 Abs 2 eh als Regelfall zu sehen und dementsprechend sind die in den späteren Paragrafen genannten Erlaubnisse als Ausnahme des §2 Abs 2 zu sehen und nicht als Widerspruch zum selben. Dann erledigt sich dieser Teil der Diskussion ganz von selbst bye knight So sehe ich das auch...