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Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Na dann lassen wir den 9x19 einfach mal klagen. Bis die Klage durch ist, sind die Dinger eh frei ! -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Darum auch die große Überschrift in diesem Thread... -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Mit Deinem Einwand hab ich gerechnet. Deshalb hab ich mir noch einen "Joker" zurückbehalten: Also erst mal: Schalldämpfer stehen den Schusswaffen (nicht Waffen, wie Du schreibst ) gleich für die sie bestimmt sind, soweit im WaffG nichts anderes bestimmt ist. Abgesehen davon, dass Schalldämpfer nicht für Jagdwaffen bestimmt sind, steht in § 13 Abs. 2 WaffG, dass für Jäger zum Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen keine Bedürfnisprüfung stattfindet. Sind Langwaffen nach Deiner Auslegung auch Schalldämpfer ? -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: Schalldämpfer fallen in Cat. II. Die waffen in diese Cat. sind nur erlaubt für polizei, militair bzw. behördlicher Einsatz Auch eine Art, die Antragsteller ruhigzustellen... -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
War wahrscheinlich der "Fliegende Holländer" Den sieht man selten. -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Ah ja, da müsstest Du recht haben. Sehr guter Einwand ! Vor dem ersten "und" in § 34 Abs. 5 steht ein Komma (war erst beim Augenarzt, hab meine neue Brille aber noch nicht ). Damit bezieht sich die Ausnahme nur auf Einzellader-Flinten. Alle anderen dort aufgeführten Waffenüberlassungen sind dem BKA schriftlich anzuzeigen. -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Ranninger und knight: danke für Eure konstruktiven Beiträge ! Im Ergebnis hat meines Erachtens Ranninger recht, der die Sache sehr schön hergeleitet hat - wenn auch an der Formulierung noch etwas zu feilen war: § 1 Abs. 3 WaffG: Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt etc. § 2 Abs. 2 WaffG: Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Anlage 2 Abschnitt 2 zum WaffG: Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4 (dort sind unter Ziff. 1.3.6 Schalldämpfer genannt) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Schalldämpfer werden dort nicht genannt und sind demzufolge als erlaubnispflichtige Waffen zu behandeln ! Sie stehen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.3 den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind, soweit im WaffG nichts anderes bestimmt ist. Anderweitiges ist bestimmt - in § 13 Abs. 3 WaffG, wonach Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines zum Erwerb von Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind (Jagdwaffen und Munition) – unter Jagdwaffen sind keinesfalls Schalldämpfer zu verstehen, siehe auch Beurteilung nach Ziff. 32.6 WaffVwV („ein Bedürfnis für Schalldämpfer kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Dabei ist davon auszugehen, dass Schalldämpfer im allgemeinen weder zur Jagd noch zur Ausübung des Schießsports benötigt werden.“) - keiner Erlaubnis bedürfen und lediglich binnen zwei Wochen die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte beantragen müssen. Anmerkung: vorübergehende Erwerber im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG benötigen gemäß § 13 Abs. 4 WaffG nur einen Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJG, somit reicht hierfür auch ein Tagesjagdschein aus. - in § 34 Abs. 5 WaffG, wonach für die Überlassung, Versendung oder Verbringung von Schalldämpfern zu Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, Island, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden und Zypern keine schriftliche Anzeigepflicht an das Bundeskriminalamt besteht (dies ist nur für erlaubnis-pflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2 - ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen, deren wesentliche Teile sowie tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 – der Fall). Mit gültigem Jagdschein kann man somit ohne zusätzliches Bedürfnis Jagdlangwaffen und gemäß § 13 Abs. 2 WaffG auch zwei Kurzwaffen, nicht aber Schalldämpfer erwerben. Die Landesjagdgesetze sind meines Erachtens hier auch unerhebelich, da das neue WaffG explizit auf das BJG (§ 19, sachliche Verbote) abzielt. Die WaffVwV ist im übrigen gerade hier im Wortlaut mit dem neuen Waffenrecht vereinbar !!! @knight: Ausfuhr gibts übrigens nicht mehr im neuen Waffenrecht. Sonst bist Du doch auch immer so pingelig. Aber ein Primelchen bekommst Du trotzdem von mir. Da ! @Rodney: danke für die Pflanzeninfo ! -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Das ist ja echt der Hammer. Ich hab immer noch Tränen in den Augen vor Lachen. Für Hannover aber nicht gerade ein Ruhmesblatt... -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Sorry, aber eine rote WBK mit Voreintrag hab ich jetzt auch noch nie gesehen. Kostet die (20 Jahre gültige ! ) Erwerbserlaubnis auch 56,24 Euro ? -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Ich bin ihm ja gefolgt und deshalb bei Antwort b gelandet. (hab mein Gehirn dafür übrigens vorher angeschaltet ) -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
SD für freie Luftgewehre (also welche mit F-Zeichen) waren früher echt nicht frei ? Wenn dem so ist, dann ist wahrsagers Frage doch ganz einfach beantwortet: kann ja nur noch Antwort b sein ! Warum ? Na, wenn SD nur für erlaubnisfreie Waffen frei erwerbbar sind, sind sie es für erlaubnispflichtige nur dann, wenn die üblichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Womit wir wieder beim Punkt Bedürfnis wären... Kriegst zum Trost trotzdem ein Primelchen, knight. -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Also da kann ich jetzt nicht folgen. Was soll denn nun anders sein als vorher ? Früher ging es doch genauso viel oder wenig um Schalldämpfer für Waffen, für die sie nicht bestimmt waren. Dieser Zusatz ändert rein gar nix am bisherigen Sinn und Zweck. Wenn ein SD für eine Waffe bestimmt ist bedeutet das halt, dass er für diese konstruiert worden ist, nicht aber dass er serienmäßig wie die Blumenvase zum VK Käfer dazugehört. Anders gesagt: am Bedürfnis für den SD ändert das nichts (und das kann ich immer noch - auch wenns knight nicht passt) über die WaffVwV (bald über die neue WaffVwV) ableiten. -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Auch zum x-ten Mal: ich als SB muss mich an die VwV halten. Schon merkwürdig, dass diese nach 30 Jahren WaffG kein Gericht gekippt hat, nicht knight ? (kann also nicht so falsch sein, was da drin steht). Deine pauschale Behauptung zu § 13 finde ich deshalb sehr mutig. -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Dann geht das Gesetz natürlich vor ! Bei den SD ist aber nix anderes geregelt (vgl. § 3 Abs. 1 WaffG1976 mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.) -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Moment mal, im alten Waffenrecht wars doch nicht anders (Gleichstellung SD wurde beschrieben wie im neuen Recht). Die neue WaffVwV ist noch nicht da, also richte ich mich nach der alten, was ich tun kann, solange nichts anderes bestimmt wird. -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Knight zielt auf die Gleichstellung der SD mit den Schusswaffen ab und folgert daraus, dass diese wie die nicht nach BJG verbotenen Langwaffen für den Jäger frei erwerbbar sein müssen. Schon nach altem WaffG waren SD den Schusswaffen gleichgestellt, waren allerdings trotzdem einem besonderen Bedürfnisprinzip unterworfen. Nicht umsonst wurde das in Ziff. 32.6 WaffVwV festgehalten: "Ein Bedürfnis zum Erwerb von SD kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Dabei ist davon auszugehen, dass SD-Waffen im allgemeinen weder zur Jagd noch zur Ausübung des Schießsports benötigt werden". An diesem Bedürfnisprinzip hat sich meines Erachtens auch bei geltender Rechtslage nichts geändert. Oder kann mir knight da eine Passage für SD im neuen WaffG nennen, die vom alten Recht abrückt ? -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Ist bestimmt auch besser so. -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Tja, wenn es da das Bedürfnis nicht gäbe, das auch noch zwischen erlaubt und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt unterscheidet... (vor dem Schreiben bitte Gehirn einschalten). -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Also gecko sei mir bitte nicht böse. Aber wenn Du richtig lesen würdest, wäre diese Antwort jetzt nicht gekommen. Also halt nochmal: Seit WaffG1972 sind SD nicht verbotene Gegenstände (damals nach § 37 geregelt) sondern waffenbesitzkartenpflichtige Gegenstände, die den Schusswaffen gleichgestellt sind. Wie auch die Schusswaffen, unterliegen SD gewissen Bedürfnisvoraussetzungen. Der Sammler muss sein Sammelbedürfnis nachweisen, der Jäger sein Jagdbedürfnis und der Sportschütze sein Sportschützenbedürfnis. Die wenigen Fälle, in denen SD in Frage kommen, wurde ja bereits erörtert. Hats jetzt geklingelt ? -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
@gecko: Bevor Du hier so eine große Röhre schwingst, solltest Du lieber mal selbst im Gesetz blättern... Nach altem und neuem Waffenrecht sind Schalldämpfer keine Schusswaffen, stehen diesen aber gleich. Sie sind keine verbotenen Gegenstände, unterliegen aber der Waffenbesitzkartenpflicht. Ohne Bedürfnis geht gar nix in Richtung Schalldämpfer. Der Jäger muss nach § 13 Abs. 1 WaffG glaubhaft machen, dass er den SD zur Jagd benötigt, der Sportschütze, dass er das Teil zum sportlichen Schießen braucht. Für den Jäger ist mir auf Anhieb nur der Fall vom Kleintierabschuss in Friedhofsnähe geläufig, für den Sportschützen überhaupt keiner. Die Luftpumpen mit F-Zeichen lassen wir jetzt mal lieber außen vor. -
Schalldämpfer für Jäger demnächst erlaubt?
Sachbearbeiter antwortete auf AutoMag's Thema in Waffenrecht
Schalldämpfer waren immer schon erlaubt ? Also das ist mir neu... -
Standaufsicht: Wer haftet wie bei einem Unfall?
Sachbearbeiter antwortete auf Wolli's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: niemand, wirklich niemand hat ungefragt eine fremde waffe anzufasse!!! anschaun ja, anfassen is hundepfui!!! dabei könnt ich jedes mal ausrasten!!! Wie viele Kerben sind denn in Deinem Colt schon drin ? -
Standaufsicht: Wer haftet wie bei einem Unfall?
Sachbearbeiter antwortete auf Wolli's Thema in Waffenrecht
Über § 27 Abs. 1 WaffG sind die Sportschützen über den Verein gedeckt mit mindestens 10.000 Euro gegen Unfall im Todesfall bzw. mindestens 100.000 Euro für den Invaliditätsfall. Das ganze läuft über den Schützenbund (für die Vereine, die dort angegliedert sind). -
Gute Idee. Und für mich dann bitte auch eine Rubrik "wie sag ichs meinem Antragsteller" ohne dass er mir gleich die Magnum unter die Nase hält... sorry, musste einfach sein.
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Leuchtkugelpistole auf WBK für Sportschützen?
Sachbearbeiter antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Das sind harte aber leider nur allzu wahre Worte, die der geschätzte Muni da niederschreibt.