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Leuchtkugelpistole auf WBK für Sportschützen?
Sachbearbeiter antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Unter welchen Voraussetzungen Du den erhalten hast, wissen wohl nur Du und Dein SB. Also was soll ich dazu sagen ? Das von mir sind keine Beispiele, sondern so stehts halt im Gesetz. Ich kann doch auch nichts dafür. -
Leuchtkugelpistole auf WBK für Sportschützen?
Sachbearbeiter antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
@Smithy: also sei mir nicht böse, aber die Formulierung ist so eindeutig, dass man sie sogar in Bayern verstehen müsste. § 14 Abs. 1 regelt einerseits eine Ausnahme in Bezug auf das ansonsten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG festgelegte Mindestalter von 18 Jahren, wenn Großkaliber beantragt werden soll. Die olympischen Disziplinen darf man mit 18 schon. Du wirst mir aber doch nicht im Ernst erzählen wollen, dass nur Jugendliche den Zweck des sportlichen Schießens erfüllen müssen und Erwachsene nicht !? Bei aller Liebe: § 14 Abs. 1 lässt keine andere Auslegung zu, als dass die gelbe WBK (auch Sportschützen-WBK genannt) generell nur zum Zweck des sportlichen Schießens und nicht für Rambo IV ausgestellt werden kann. Also so einen Schmarrn hab ich auch noch nicht gehört... -
Leuchtkugelpistole auf WBK für Sportschützen?
Sachbearbeiter antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Nein kabbes, hier gehts eben nicht (nur) um die Ausnahme bei Jugendlichen ! Lest doch mal richtig: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von... Also noch klarer kann es doch im Gesetz nicht formuliert werden. Mit der unabhängigen Art ist doch nur gemeint, dass es wurscht ist, welche der aus dem Kreis des § 14 Abs. 4 WaffG aufgezählten Waffen und in welcher Reihenfolge erworben wird. -
Leuchtkugelpistole auf WBK für Sportschützen?
Sachbearbeiter antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Das was ihr da oben schreibt, schließt doch nicht aus, dass auch § 14 Abs. 1 WaffG zu beachten ist. Absatz 4 kleidet diesen doch nur in Bezug auf die gelbe WBK aus. Darüber muss sich auch das Ministerium nicht mehr extra auslassen, ist doch klar. Ein .50BMG ? Gleiches Spielchen wie bei der SigPi. Wenn Sie nicht zum Zweck des sportlichen Schießens, sondern nur zur Aufbewahrung erworben werden soll: nada ! Nix Eintrag. Die Frage ist hier nur, ob der SB weiß, dass es für diese keine Disziplin gibt. -
Leuchtkugelpistole auf WBK für Sportschützen?
Sachbearbeiter antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
@knight: Heute ist nicht Dein Tag, oder ? Eine vom Jäger auf neue gelbe WBK erworbene Langwaffe darf (streng genommen, sonst bist DU ja auch immer so feinsinnig) nur zum sportlichen Schießen verwendet werden. Will er damit auch jagen gehen, heißt es Eintrag auf grüne WBK. So einfach ist das. Im § 14 Abs. 1 steht schon mehr drin, als Du hier von Dir gibst, nämlich "zum Zweck des sportlichen Schießens". Punkt. Also... -
@frosch: Ach Du warst das also !
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Ja Smithy, Bayern macht es (in diesem Punkt ) sehr gut. Das finde ich absolut richtig. @frosch: Genau das ist es ja !!!!!!! (Ventil auf...) Mir ist es wurschtegal wie das Formular aussieht, nur soll da verdammt nochmal draufstehen, dass der Verband ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 4 WaffG bescheinigt und alle sind zufrieden. Ob das Formular dreieckig oder rosarot ist spielt natürlich keine Rolle. (Ventil wieder zu ).
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Och, jetzt bin ich aber enttäuscht. Sorry, aber den Lappen kannst Du im Klo runterspülen. Da steht noch die 1. WaffV als Rechtsgrundlage drauf und mit keinem Wort, dass ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 4 WaffG bescheinigt wird. Das Ding stammt vermutlich aus der Zeit des alten Waffengesetzes zur Beantragung einer dritten Kurzwaffe, auf jeden Fall so um die Bronzesteinzeit rum... .
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Leuchtkugelpistole auf WBK für Sportschützen?
Sachbearbeiter antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Also ich hab meine Sicht belegt (mit § 14 Abs. 1 WaffG) Darauf bist Du gar nicht eingegangen, knight. -
Ich glaub es geht aufwärts.
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Das weiß ich Hilli. Mir geht es doch auch so ! Das alte Formular kann ich nicht nehmen, weil dort nirgends was von einem Bedürfnis nach § 14 Abs. 4 WaffG draufsteht, sondern nur von einem Bedürfnis für einzelne Waffen nach § 14 Abs. 2 oder 3 WaffG.
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Bei uns in BaWü ist es auch so. Immer noch eine Bedürfnisbescheinigung vom Verband für gelbe WBK
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Leuchtkugelpistole auf WBK für Sportschützen?
Sachbearbeiter antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
@knight: Also Deine Ansicht kann ich so nicht teilen (wieder mal ). Die gelbe WBK wurde gemäß § 14 Abs. 1 WaffG zum Zweck des sportlichen Schießens ausgestellt. Das verbietet per se den Erwerb von Signalpistolen, auch wenn diese den in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Einzelladerkurzwaffen für Patronenmunition gleichstehen. Das Grundbedürfnis kann also nicht so einfach ausgehebelt werden und wird auch nicht durch die Bedürfnisbescheinigung des Landesverbandes gedeckt. -
Leuchtkugelpistole auf WBK für Sportschützen?
Sachbearbeiter antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Wahrlich ein sehr interessanter Thread hier. Also ich meine, dass Signalpistolen nicht auf die gelbe WBK erworben werden können. Die gelbe WBK wird zwar abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG (also ohne separate Erwerbserlaubnis), nicht aber abweichend von § 14 Abs. 1 WaffG genehmigt ! Und da steht numal klar drin: zum Zweck des sportlichen Schießens... -
In Antwort auf: Vor dem Rechner sitzend habe ich eigentlich die beste Laune, nur ab und an, wenn Du so wirres Zeug schreibst, bekomm ich Gesichts-Rheuma..... Oh happy Day, dumdidumdidum....... So ist recht ! Hö hö...
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Tut mir leid, dass Du zum lachen offensichtlich in den Keller gehen musst. Die andern hier tun sich da wesentlich leichter... Und falls Du es noch nicht wissen solltest. Schon Charlie Chaplin hat gesagt: "ein Tag ohne lachen ist ein verlorener Tag". (Snoopy ist übrigens auch der Meinung ) In diesem Sinne schönen Tach noch...
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Und wer fährt jetzt die lieben Hundchen spazieren ? Also bis zu 5 KG Hund oder Oma hätte man ihm schon genehmigen dürfen.
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Klar haben wir Bundesrecht. Aber die Länder sind nicht alle gleich schnell. So kann es schon mal vorkommen, dass ein Erlass für alle ganz neu ist und in ähnlicher Form eine Woche später auch im anderen Bundesland auftaucht. Da einige Regelungen im neuen WaffG einer näheren Auslegung bedürfen, gehts ohne Erlasse einfach nicht. Wenn jeder SB selbst auslegen würde, hätten wir hunderte verschiedener Auffassungen, so sinds "nur" ein paar. Na ja, wird auch noch ruhiger werden im Waffenrecht...
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Die Sachbearbeiter sind leider das letzte Glied in der Kette und stehen immer an der Front. Wir sollen schnell, richtig und gesetzeskonform entscheiden. Aber wenn das Gesetz noch Auslegungen bedarf, weil es neu ist (und das ist nun mal so gut wie die Regel) machen sich die Bundesländer halt dran, entsprechende Erlasse zu fertigen. Bis in ein paar Jahren wird sich die große Aufruhr gelegt haben. Dann kann man ja wieder ein neues Waffengesetz verabschieden...
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Ich würde das Teil einfach einem Büchsenmacher oder Waffenhändler vorlegen und mir die Unbrauchbarkeit bestätigen lassen. Dann ist man auf der sicheren Seite.
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Oh, ein unterdrückter Untertan. Ist ja interessant ! Mir kommen gleich die Tränen. Ein SB aus BW kann übrigens auch was dazusagen, weil Waffenrecht nicht erst seit 2002, sondern schon seit 1972 Bundesrecht ist.
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Nicht-eingetragene Waffe einem Berechtigten geben
Sachbearbeiter antwortete auf Hamster's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: Wenn der Opa nicht vor den jeweiligen Amnestien abgekratzt ist, damit die olle Nullacht im Keller zum Vorschein kommt, hat's der Enkel nicht anders verdient? Spricht da ein gewisser Fritz B. aus D. in Dir? Also drei mal stirbt kein Opa dieser Welt ! -
Nicht-eingetragene Waffe einem Berechtigten geben
Sachbearbeiter antwortete auf Hamster's Thema in Waffenrecht
Es gab seit WaffG1972 zwei große Amnestien und letztes Jahr wieder eine kleine Amnestie zur Legalisierung von nicht angemeldetem Altbesitz. Wer das bis heute nicht genutzt hat, ist schlichtweg selbst schuld ! -
Dann musse bringe Bedürfnis von de Verbaaand. (hier zumindest, hi hi)
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Aha, jetzt verstehe ich worauf Du hinauswillst. Trotzdem hätte ich als SB auch meine Bedenken, aus zwei alten Erlaubnissen eine neue zusammenzubasteln. Das Ergebnis wäre irgendwas zwischen der alten und der neuen WBK (mehr als nur EL-Langwaffen aber auch weniger als der neue Rest). Er besitzt nach Deiner Aussage wohl kein Bedürfnis für einläufige Einzellader-Kurzwaffen und auch nicht für mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen). Eine "halbe" neue gelbe WBK gibt es nicht und ich versteh immer noch nicht, warum die Waffe statt auf grüner WBK auf gelber stehen soll.