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  1. Selbststudium und WO-Mitglied muss reichen, oder meinst Du, dass meine Kollegen von der Kasse alle auf der Bank gelernt haben ?... @Makalu: Polizisten und Zöllner lernen (wie der Uffz) auch nicht alles, wie "normale" Sportschützen und werden trotzdem anerkannt. Ich denke, dass Ziff. 31.3 WaffVwV auch nach neuem WaffG nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Aber das ist wie gesagt nur meine bescheidene Meinung. Grundwehrdienst reicht natürlich nicht aus, es muss sich schon um einen Schießausbilder handeln.
  2. Wäre schön, wenn ichs noch vor meiner Pension erleben dürfte.
  3. Tja, darüber kann man wieder schön streiten... Das neue WaffG und die VO dazu geben nichts zum Uffz her. Man kann sich deshalb nur allgemein an § 1 und 3 WaffVO orientieren. Meines Erachtens reicht Uffz wie früher auch aus, es gibt aber auch andere Meinungen...
  4. Ach so, bin schon erschrocken hier. (sitze jetzt aber wieder ) Dann hat der Knabe vermutlich eine Bedürfnisbescheinigung seines Schützenvereines vorgelegt. Die kommt natürlich nicht mehr so gut.
  5. Boah, der ist ja drauf. Kein Antrag für neue Waffe gestellt nehm ich mal an ? Sag ihm mal, dass es auch eine Altbesitzregelung nach § 58 Abs. 1 WaffG gibt !
  6. Dann frag halt Deinen SB, was Du tun sollst.
  7. Ja klar: Tapeverbände, Mullbinden, Abwasserzweckverbände...
  8. Wieso muss was eingetragen werden, wenn Erwerb und Besitz nach Gesetz freigestellt sind ? Diese Argumentation überzeugt mich überhaupt nicht, weil man dann in der Konsequenz quasi "auf Wunsch" auch andere erlaubnisfreie Waffen (will jetzt gar nicht alle aufzählen, das ist einfach zu albern ) eintragen müsste. Von den meines Erachtens rechtswidrig erhobenen Gebühren ganz zu schweigen. Da haben wir endlich mal unnötigen Bürokratieabbau und dann will man ihn wieder nicht haben. Ich kapier das net...
  9. Mal ein bisschen Öl ins Feuer gießen: wie wärs mit einem Wechsel zum DSB ?
  10. @Makalu: Klar besteht keine Vereinspflicht. Aber die dann nach § 8 WaffG erforderliche Glaubhaftmachung ist nicht so einfach und wie gesagt nur eine Auffangnorm für Sonderfälle.
  11. Wenn Du so aufläufst wie Dein Avatar, kann nix mehr schiefgehen. Ich sag Dir: der genehmigt Dir dann alles !
  12. Die Vielzahl der kontrovers diskutierten Threads zum Thema WS/WL zeigt, dass es noch sehr unterschiedliche Auffassungen zum Eintrag etc. gibt. Ich kann deshalb nur nochmals meine Meinung dazu sagen: die Eintragung von WS und WL in gleichem oder geringerem Kaliber in die WBK kann nicht erfolgen, da Erwerb und Besitz (und genau zum Nachweis darüber ist die WBK da) dieser Teile freigestellt sind. Von freiwilligen Eintragungen halte ich deshalb gar nix. Die Gebühren dafür sind meines Erachtens rechtswidrig und es wird unnötiger Verwaltungsaufwand betrieben. Zu Deiner Frage: Du kannst mit Deiner WBK bei jedem Händler diese Munition erwerben. Derjenige, der es Dir nicht gibt, dem sagst Du, dass das Bundesinnenministerium diese Auffassung teilt, wenn die Muniton beschussrechtlich zugelassen (Ausnahme: verbotene Munition ohne BKA-Ausnahmegenehmigung) ist. Quelle: Mitteilung des BMI IS7-681 280/9 vom 27.01.2004 sowie BMI IS5-681 280/9 vom 13.03.1995
  13. @Werner Brozio: Nach § 32 Abs. 2 der 1. WaffV konnte vom Nachweis der waffentechnischen Kenntnisse abgesehen werden, wenn der Antragsteller eine Ausbildung an Handfeuerwaffen (z.B. im Zoll- oder Polizeidienst) erhalten hat. Die bei der BW in der normalen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse reichen hierfür nicht aus. Wer einen Uffz-Lehrgang bestanden hat, kann seine Sachkunde nachweisen. Der W15, der in der Waffenkammer gearbeitet hat, ist meines Erachtens ein Grenzfall. Um sicher zu gehen, könnte man den ja für einen Sachkundenachweis etwas durch eine sachkundige Person "abhören" lassen. @Morpheus: Klar kannst Du eine grüne WBK bekommen, wenn Du noch keine gelbe WBK hast (umgekehrt genauso). Es sind schlichtweg zwei unterschiedliche Erlaubnisse, die ähnlichen Zwecken dienen. Der § 8 ist die Auffangnorm für das Bedürfnis, das (bei Sportschützen) nicht nach § 14 WaffG nachgewiesen kann. Das sind aber Ausnahmefälle, wenn z.B. ein Sportschütze in Grenznähe aus irgendwelchen Gründen nur im Ausland schießen kann oder aber auch für die Vereins-WBK und sind stets gut zu begründen bzw. der Waffenbehörde gegenüber glaubhaft zu machen. Der "normale" Sportschütze wird sich darauf im Regelfall nicht berufen können. OK ?
  14. Wurde hier auch schon gepostet: Die Munitionserwerbsberechtigung gilt für alle Kaliber, die aus der in der WBK eingetragenen Waffe verschossen werden können - also auch für das Wechselsystem. Alles im Lack ?
  15. Wie schon gesagt, wenn dessen Bedürfnisbescheinigungen schon nach altem WaffG anerkannt worden sind: ja !
  16. Jo, sollte bei Anwendung von § 8 WaffG kein Problem sein...
  17. Wen es interessiert: Für die Schießstätte zuständige Waffenbehörde ist meines Wissens Landratsamt Karlsruhe Straßenverkehrs- und Ordnungsamt z.Hd. Herrn Fürniß Postfach 39 47 76126 Karlsruhe Gruß SB
  18. Mensch, hab grad gesehen, dass Du ganz neu hier bist und Dich noch gar keiner begrüßt hat. So eine Sauerei aber auch ! Das holen wir aber sofort nach: "Guten Tag, Herr Geheimrat. Herzlich willkommen in diesen heiligen Hallen und viel Vergnügen mit all den netten Leuten hier... Ich weiß jetzt leider nicht, auf was Du genau hinaus willst. § 45 Abs. 3 regelt die Ausnahmen vom Bedürfniswegfall (der sonst zum Widerruf führt) und sagt aus, dass es in Bezug auf das Führen keine Ausnahmen gibt. Aber Du hast ja eh keinen deutschen Waffenschein, den es zu widerrufen gäbe. Du wirst hoffentlich nicht darauf abzielen, ob trotz Bekanntwerden des unberechtigten Verbringens der Verteidigungswaffe bei Deiner Waffenbehörde vom möglichen Widerruf Deiner WBK wegen Verstoß gegen das WaffG abgesehen werden kann.
  19. Ich schließe mich der Auffassung von Makalu an. Wenn das Teil eine Sportwaffe wäre, würde ich hier als zuständiger SB die allgemeine Bedürfnisregelung nach § 8 WaffG anwenden (meines Erachtens ein Paradebeispiel zur Anwendung dieser Vorschrift) und die bloße Mitgliedschaft in einem Schützenverband, der einem anerkannten Landesverband angeschlossen ist, ohne zusätzlichen Bedürfnisnachweise gelten lassen. Aber mit den 2 1/2 Zoll ist das nicht so gut. Bleibt wohl wirklich nur der Verkauf. Wenn die Waffe schon in Deutschland sein sollte, wirds brenzlig, weil diese mit dem EFP ja nur mitgenommen - nicht aber verbracht - werden darf.
  20. Jo. Dann könnte auch eine neue gelbe WBK ausgestellt werden.
  21. Bundeswehr-Tätigkeiten haben nichts mit Deinem Bedürfnis als Sportschütze zu tun. Wenn Du dort Schießausbilder gewesen bist, kannst Du Dir aber wenigstens die Sachkundeprüfung sparen. Die 12 Monaten musst Du fürs Bedürfnis leider absitzen bzw. verballern. Wenn Du aber eh keine WBK willst, reichts ja auch als Gastschütze mit den alten Plempen...
  22. Ja, dem ist momentan leider so.
  23. Für Baden-Württemberg gibts einen Erlass vom 06.06.2003, wonach die Waffenbehörden auch die Bedürfnisbescheinigungen des Badischen Sportschützenverbandes 1862 e.V. sowie des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. anerkennen können, da die Vordruckmuster mit dem IM inhaltlich abgestimmt seien. Entsprechendes gilt auch für vergleichbare Bedürfnisbescheinigungen anderer Verbände, wenn deren Bescheinigungen die Voraussetzungen nach dem alten WaffG erfüllt haben. Sprich Deinen SB mal auf diesen Erlass an !
  24. Tja, der April ist nun fast um. Für BaWü gibt es einen Erlass vom 06.06.2003, der die Vordruckmuster des BDS quasi "absegnet". Zumindest für Eintragungen in die grüne WBK wurde damit grünes Licht gegeben (die neue gelbe WBK regelt der Erlass vom 26.01.2004). Kriegst was runter vom Stapel ?
  25. Sachbearbeiter

    Break Free

    Ich benutz die Dinger nie, dann nutzt sich auch nichts ab.
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