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Sachbearbeiter

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  1. Sehr schön, Habakuk ! Ich sehe, Du hast die Lage erfasst. Das mit Deinem Kollegen ist natürlich nicht in Ordnung, denn in die alte gelbe WBK kann ohne weiteren Bedürfnisnachweis eine EL-Langwaffe von grün nach gelb umgeschrieben werden. (was das bringen soll, ist mir allerdings nicht klar, denn eine Munerwerbsberechtigung dürfte er auch in seiner grünen dringehabt haben). Willst Du aber eine neue gelbe WBK haben, reicht für diese das bisherige Bedürfnis für Einzellader-Langwaffen nicht aus. Das dürfte doch klar sein.
  2. Der Unterschied liegt ganz einfach darin, dass Du bisher nur ein Bedürfnis zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen hast, das aufgrund der Altbesitzregelung nach § 58 Abs. 1 WaffG noch anerkannt wird. Damit würdest Du aber bei erstmaligem Neuantrag keine neue gelbe WBK erhalten - abgesehen davon, dass jetzt der Verband bescheinigen muss -
  3. Moment mal, jetzt wirds aber doch etwas durcheinander. Eine neue gelbe WBK nach Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung auszustellen oder eine alte gelbe WBK in eine neue gelbe WBK umschreiben muss man unterscheiden. Die alte gelbe WBK gilt erst mal im genehmigten Umfang fort, also für den Erwerb von EL-Langwaffen und der Muni dazu. So einfach umschreiben geht natürlich nicht, weil für die neue gelbe WBK ja ein wesentlich weitreichenderes Bedürfnis geltend gemacht werden muss. Es ist deshalb ok, wenn die Waffenbehörde das erst nach Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung gemäß § 14 Abs. 4 macht.
  4. Ich war schneller - ätsch !
  5. In Antwort auf: SB - das ist nicht komisch.... Also dazu würde ich zuerst mal die andere Seite anhören wollen. Da war bestimmt was oberfaul - sonst würden die Burschen nicht so einfach ausrücken (vor allem nicht in dieser Mannschaftsstärke). Vielleicht wars ja auch die versteckte Kamera ? Guckus !
  6. Ruhig Blut. Haben doch alle überlebt, oder ? Da will die Polizei mal für ein bisschen Spannung sorgen, dann is auch wieder Essig. Hmm....
  7. Also ich würde Dir auch empfehlen, ganz einfach mit Deinem Sachbearbeiter darüber zu reden. Ich wiederhol mich da: wenn die Bedürfnisbescheinigung vom Landesverband vorliegt (Sachkunde, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Mindestalter setze ich mal voraus) m u s s die Waffenbehörde Deinen Antrag genehmigen. Fehlende Formulare sind kein Hinderungsgrund (siehe Kleiner WS) sondern nur eine faule Ausrede. Der SB sollte mal drüber nachdenken, dass er aufgeschobene Arbeit irgendwann später eh machen muss... Wenn der Sachbearbeiter nur einen Funken flexibel ist, wird er die alte gelbe WBK nehmen und das ganze entsprechend anpassen. Und wer Dich dann kontrolliert, kann den Sachbearbeiter ja fragen, ob das so alles in Ordnung ist. Bei uns haperts momentan an den Bedürfnisbescheinigungen. Hab vom Landesverband noch keine für die neue gelbe WBK bekommen. Scheint aber wohl nicht überall so zu sein.
  8. Oder eine weiße mit schönen Kästchen für "Malen nach Zahlen". Das Hobby soll ja schließlich Spaß machen und der künstlerische Wert käme dabei auch nicht zu kurz. Brüll !
  9. Wie wärs denn mit flieder oder schlichtem grau ? So was Tour-de-France-mäßiges mit Punkten drin wär natürlich auch genial !
  10. Im Prinzip hast Du ja recht, Mouche. Aber der Verband wird prüfen, was beantragt ist und ob es sich hierbei um Sportwaffen handelt. Wenn die blaue WBK ausgestellt ist, muss das der Erwerber mit Hilfe des Überlassers selbst tun, weil sonst spätestens die Waffenbehörde beim Eintrag auf die Pfötchen klopft.
  11. In Antwort auf: Die Fristen für die Untätigkeit. Dir wird es gegönnt sich 3 Monate untätig durchs Büro zu wälzen... Pension? Dann also doch, wer sich zuerst bewegt....... keep cool, this was a joke-> nimm den Blumenstrauß!!! Na ja, untätig durch Büro wälzen tue ich mich nicht direkt, denn beim Beamtenmikado hat man ja bekanntlich schon verloren, wenn man sich zuerst bewegt hat. Wälzen wäre also viel zu sportlich Aber mal im Ernst: es spielt keine Rolle, wann Du Deinen Antrag stellst. Wenn er aus irgendwelchen Gründen nicht genehmigt werden kann, wird er halt zurückgestellt. Ist viel eher ein Vorteil, den Antrag schon jetzt zu stellen, denn wer weiß wie viele Anträge für neue gelbe WBK Anfang nächstes Jahr eintrudeln. Die AWaffV spielt hier übrigens keine Rolle für die Antragsbearbeitung. Maßgebend ist doch, ob der Verband den Bedürfniswisch ausstellt oder nicht. Und der hat natürlich § 6 AWaffV zu beachten, sobald sie in Kraft ist, klar.
  12. Meinst Du die Frist, bis die VwV kommt oder die Frist, bis wann ich in Pension gehe ?
  13. Du gehst wie früher auch zu Deinem Vereinsvorstand und beantragst bei dem die Bedürfnisbescheinigung. Der leitet Deinen Antrag mit seinem Senf dazu an den Verband weiter, der letztendlich die Bescheinigung ausstellt. Wie gesagt, kann die Ausstellung der Bedürfnisbescheinigungen für die neue gelbe WBK noch was dauern...
  14. Hallöchen, hast Du denn vom Verband schon eine "richtige" Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Abs. 4 WaffG bekommen ? Die bisher vorläufigen Bescheinigungen auf den von oben abgesegneten Vordrucken waren ja nur für Bedürfnis auf grüne WBK ausgelegt. Sobald eine solche vorliegt, ist es natürlich ganz klar. Der SB muss die WBK ausstellen (Mindestalter, Sachkunde, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung setze ich jetzt mal voraus). Ich persönlich würde derzeit eine alte gelbe WBK nehmen, den Text auf der Vorderseite streichen und auf der Rückseite einen Vermerk anbringen, für welche Waffenarten der Erwerb berechtigt ist. Wenn es dann neue Formulare gibt, kann man das ganze immer noch (gebührenfrei) umschreiben. Es kann doch so einfach sein, oder ?
  15. Mir macht das gar nichts. Von mir aus könnt ihr eure Schalldämpfer auch übers Bett hängen oder in der Toilette verwenden... Ich mach jetz nämlich weekend..... Und ab gehts ! Tschüss, ihr Lieben.
  16. All right, falcon. War zu schnell. Hast recht mit dem § 59. Sorry... (hätte das nicht zwischen dem UBG-Fall in der Schnelle schreiben sollen)
  17. Das seh ich anders, Mike. Durch weitere Formulierungen erfolgt Klarstellung und Präzisierung. Das was nicht explizit aus dem Gesetz hervorgeht oder speziellen Auslegungen bedarf, wird weiter eingekreist. So war es im alten Waffenrecht und wird es auch im jetzigen Waffenrecht sein.
  18. Auswirkung insofern, ob die 1. WaffV noch anwendbar ist oder eben nicht. Aber über die Sache mit der Ermächtigungsgrundlage herrschen leider auch sehr unterschiedliche Auffassungen, was die letzte Dienstbesprechung deutlich gezeigt hat... Na ja, wenn die neue AWaffV in Kraft getreten ist, sind wir das Problem auch erst mal los. Sorgen macht mir momentan nur die Sache mit den Wechselläufen (weiterhin eintragungspflichtig oder nicht), was derzeit noch heiß in höchsten Kreisen diskutiert wird. Bin mal gespannt, wie das geregelt wird.
  19. Feuerwaffen, die nicht Schusswaffen sind: Waffen, bei denen zum Antrieb keine heißen Gase verwendet werden (das sind, wie ich schon geschrieben habe, die Luftdruckwaffen mit Sperrvorrichtung, die schießsportlich nicht von Belang sind). Innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen, die nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sind. Der Satz bezieht sich allgemein auf die Personen, die Sportschützen sind. Erwerb und Besitz für diesen Personenkreis wird in § 14 geregelt. Jäger und Waffensammler haben mit § 14 natürlich nix zu tun. Das mit dem "nachfolgend" werde ich bei der nächsten Dienstbesprechung auch mal abklären. Auf jeden Fall nachfolgend ist § 59. Und ich gehe stark davon aus, dass in der WaffVwV das stehen wird, was ich oben bereits propagiert habe. Dann wird auch Deine rote Ampel grün.
  20. Darüber kann man - wie über viele andere Dinge im Waffenrecht - vortrefflich streiten. Mit der Behauptung falscher Rechtsansichten wäre ich deshalb generell vorsichtig. Die Frage ist doch oft: liegt hier eine Neuregelung vor, die die bisherige Regelung abändert oder handelt es sich um eine vollkommen neue Regelung. Und das ist wahrlich nicht immer so einfach zu beantworten. Das Forum zeigt hier immer wieder, wie unterschiedlich die Auffassungen sind. Und wenn man sich mal verschiedene Kommentierungen anschaut, wird man auch innerhalb dieser höchst unterschiedliche Auffassungen finden (und das alles von Leuten, die sich viel mit der Materie befassen). Ich kann nur immer wieder mein Sprüchlein aufsagen: wartet die VwV, Urteile und Kommentierungen (wenn die auch wieder widersprüchlich sein werden...) ab. Es wird noch viele viele Aha-Momente f ü r u n s a l l e - auch für Dich, geliebter Falke - geben in den nächsten Jahren. Nur die Praxis alleine kann letztendlich dafür sorgen, dass Stück für Stück Klarheit aufkommt. Alles in Butter ? Ich denke schon. In diesem Sinne einen schönen Abend (und ab in die warme Wanne, hach ..........)
  21. Klar sind Feuerwaffen zum Teil auch Schusswaffen. Nur kommt es halt immer auf die Differenzierung an, für welche Erlaubnisart was genau geregelt werden soll. Auch was nicht per Grunddefinition Schusswaffe ist, kann im übrigen in rechtlicher Hinsicht trotzdem als Schusswaffe behandelt werden, bevor ich hier falsch verstanden werde (z.B. zum Spiel bestimmte Schusswaffen).
  22. Puh, tausend Dinge... Also gut, nochmals kurz klarstellend von meiner Seite: Zu 1. Luftdruckwaffen sind nur dann Schusswaffen, wenn sie nicht mit Sperrvorrichtung ...(näheres siehe oben). Also nicht generell ! Zu 2.: Gerade weil im § 14 Schusswaffen und nicht Feuerwaffen steht, gilt er auch nur für solche Zu 3: Bedürfnisfrei nur insoweit, wie § 14 Abs. 4 es zulässt und nicht auf alle Waffen bezogen. Die Erwerbsregelung innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als zwei gilt generell, also gleich ob neue oder alte WBK, denn der Satz steht ganz für sich alleine und hat auch nix mit Verbandsmitgliedschaft oder so zu tun. Auch wer das Bedürfnis über § 8 herleitet, hat sich daran zu halten. Das mit der Interprätation zu "nachfolgend" halte ich übrigens für Quatsch mit Soße. Da darf man nicht am Wort kleben bleiben sondern man muss das ganze Gesetzeswerk als nachfolgend betrachten. Ausführlicher gehts leider nicht, weil mir schlichtweg die nötige Zeit dafür fehlt... Also bitte nicht böse sein.
  23. Nö knight, damit bin ich nicht einverstanden. § 58 Abs. 1 gilt nur, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist. Das heißt, dass die alte gelbe WBK nur insoweit weitergilt, wie das neue WaffG nichts anderes aussagt. Und das neue WaffG bestimmt eindeutig, dass zwar gemäß § 14 Abs. 4 nach wie vor eine unbefristete Erwerbserlaubnis besteht, a b e r nach Absatz 2 eingeschränkt auf 2 Schusswaffen pro 6 Monaten. Luftgewehre und Luftpistolen sind übrigens nicht generell Schusswaffen sondern nur diejenigen, die mit Druckkartuschen ausgerüstet sind (also z.B. nicht das Weihrauch HW 57, das eine Sperrvorrichtung für die gespeicherte Energie benutzt). Siehe hierzu auch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG, denn diese Waffen sind vom Gesetz ausgenommen !!! Weiterhin gilt der bedürfnisfreie Erwerb und Besitz nur für Feuerwaffen und das sind wiederum nur Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse h e i ß e Gase verwendet werden. Dass sich bei den Luftdruckwaffen die kalten Gase bei der Kompression erwärmen spielt hier im übrigen keine Rolle. Ergo ist es so, wie ich oben schon gesagt habe...
  24. Regelmäßig. Tja, dazu fehlen momentan auch noch Auslegungen und Urteile. Der Begründung zum Entwurf des WaffNeuRegG ist zu entnehmen, dass eine regelmäßige Sportausübung dann anzunehmen ist, wenn der Sportschütze in den zwölf Monaten wenigstens 18 Mal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen absolviert hat. Eine Länderumfrage im Jahr 1995 hat im übrigen ergeben, dass bezüglich der Regelmäßigkeit große Schwankungen herrschen. Überwiegend wurde aber von einem mindestens zweiwöchigen Rhythmus ausgegangen. Gute Frage also, aber wir werden alle noch abwarten müssen...
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