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Sachbearbeiter

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  1. Geplant war ein Treffen Mitte Januar von Vertretern des BMI mit den Chefs der Landesverbände. Ob die da nur Kaffee getrunken und sich über die aktuellen Börsenkurse unterhalten haben, entzieht sich leider meiner Kenntnis . Mäuschen wär ich dort schon gern gewesen... 3 Stunden mit Laptop und Excel ? Also ich hätte das Ding in 30 Minuten fertig ! Aber länger dauert vermutlich das Finden eines Verlags, der kostengünstig das 200-seitige Begleithandbuch im Taschenformat druckt. Ich kann nicht mehr....
  2. Erklär mir mal bitte, was ein Gesetz ist. Hab davon noch nie gehört.
  3. PN ist nicht so mein Ding (obwohl ich selbst ständig angepiepst werde)... Also die Sache ist doch ganz einfach. Wer solche Einsteckpatrönchen besitzt, muss die halt auch einem Berechtigten überlassen, wenn er die zugehörige Waffe verkauft. Was soll er auch mit dem Teil alleine tun ? Schön wäre natürlich, wenn man die Altbesitzregelung nach § 58 Abs. 1 WaffG auch auf solche Fälle ausdehnen würde.
  4. Jo, ist schon etwas seltsam. Der Hintergrund ist, dass bundeseinheitliche Formulare geschaffen werden sollen, damit nicht jeder Verband ein anderes Formular hat. Über Sinn und Zweck kann man sicher streiten, aber auch dann könnte das Ganze meines Erachtens wesentlich schneller über die Bühne gehen. Wenn ich in dem Tempo arbeiten würde, wäre ich heute noch an den Fällen von 2002.
  5. Hi Muni, ich leb noch (grad so) Pffffffff !!!! Eine Lösung ? Na mit Munitionserwerbsschein natürlich ! Anders gehts (für den Sportschützen) leider nicht, es sei denn er kauft sich einen WL im gleichen Kaliber. 30 Euro für 6 Jahre Geltungsdauer sind ja auch nicht so wild, oder ? Wenn Du eine pragmatische Lösung suchst, sehe ich sogar noch eine weitere (wenn auch nicht ganz saubere ) Lösung, für welche man allerdings Ziff. 29.3 der alten WaffVwV strapazieren müsste, die ja insofern noch angewendet werden kann, wie sie dem geltenden Recht nicht entgegensteht. Das wäre also durchaus eine Sache für die neue WaffVwV: Eintrag Munitionserwerb auf der Rückseite der WBK. Mit viel Wohlwollen (meines Erachtens passt Ziff. 29.3 auch nicht so recht, weil dort nur auf eine konkrete Schusswaffe, nicht aber die ebenfalls passende Munition abgehoben wird) machen das vielleicht sogar manche SB ... Einstecksysteme wurden übrigens schon nach altem Waffenrecht nicht eingetragen (zumindest nicht von den SB, die § 4 der 1. WaffV gelesen haben). Jetzt kommen halt die WS dazu.
  6. Den Vorschlag von dem Ranninger finde ich ja echt witzig: auf Wunsch eintragen. So richtig nach alter Gutsherrenart (wenn sie unbedingt möchten...). Also dazu fällt mir nix mehr ein. Entweder ist was eintragungspflichtig oder nicht. Aber auf Wunsch: ha !!!! Nee nee. Einfach herrlich. Zu den SigPi: bei den Jägern ist es ja auch so, dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sein dürfen und zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen benötigt werden (§ 13 Abs. 1 WaffG). Diese Regelung entspricht sinngemäß § 14 Abs. 1 WaffG für den Sportschützen, der seinen schießsportlichen Zweck erfüllen muss. Aber genug der Worte meinerseits. Auf Kardinal Ranningers Worte konnte ich nicht mehr anders. Ich muss immer noch lachen. Meine Kollegin macht sich schon Sorgen...
  7. Die haben ja ein Tempo drauf.
  8. @knight: aus dem von Dir zitierten Artikel geht nicht das hervor, was Du propagierst. Nicht sportordnungskonform bedeutet nicht gleichzeitig, dass der schießsportliche Zweck nicht vorhanden sein muss ! @Smithy: es ist mir schon bewusst, dass manche SB SigPi in die neue gelbe WBK eintragen. Fehler wurden immer schon gemacht, wir sind alle Menschen und so einfach ist das Waffenrecht dann ja auch wieder nicht. Aber nur weil das so ist (wie z.B. auch zum Teil Einsteckläufe und PTB-Waffen in WBK eingetragen sind), ist es immer noch nicht richtig. Zur Sache möchte ich nichts mehr ausführen, weil § 14 Abs. 1 einfach zu eindeutig ist, um darüber zu diskutieren...
  9. Unter welchen Voraussetzungen Du den erhalten hast, wissen wohl nur Du und Dein SB. Also was soll ich dazu sagen ? Das von mir sind keine Beispiele, sondern so stehts halt im Gesetz. Ich kann doch auch nichts dafür.
  10. @Smithy: also sei mir nicht böse, aber die Formulierung ist so eindeutig, dass man sie sogar in Bayern verstehen müsste. § 14 Abs. 1 regelt einerseits eine Ausnahme in Bezug auf das ansonsten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG festgelegte Mindestalter von 18 Jahren, wenn Großkaliber beantragt werden soll. Die olympischen Disziplinen darf man mit 18 schon. Du wirst mir aber doch nicht im Ernst erzählen wollen, dass nur Jugendliche den Zweck des sportlichen Schießens erfüllen müssen und Erwachsene nicht !? Bei aller Liebe: § 14 Abs. 1 lässt keine andere Auslegung zu, als dass die gelbe WBK (auch Sportschützen-WBK genannt) generell nur zum Zweck des sportlichen Schießens und nicht für Rambo IV ausgestellt werden kann. Also so einen Schmarrn hab ich auch noch nicht gehört...
  11. Nein kabbes, hier gehts eben nicht (nur) um die Ausnahme bei Jugendlichen ! Lest doch mal richtig: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von... Also noch klarer kann es doch im Gesetz nicht formuliert werden. Mit der unabhängigen Art ist doch nur gemeint, dass es wurscht ist, welche der aus dem Kreis des § 14 Abs. 4 WaffG aufgezählten Waffen und in welcher Reihenfolge erworben wird.
  12. Das was ihr da oben schreibt, schließt doch nicht aus, dass auch § 14 Abs. 1 WaffG zu beachten ist. Absatz 4 kleidet diesen doch nur in Bezug auf die gelbe WBK aus. Darüber muss sich auch das Ministerium nicht mehr extra auslassen, ist doch klar. Ein .50BMG ? Gleiches Spielchen wie bei der SigPi. Wenn Sie nicht zum Zweck des sportlichen Schießens, sondern nur zur Aufbewahrung erworben werden soll: nada ! Nix Eintrag. Die Frage ist hier nur, ob der SB weiß, dass es für diese keine Disziplin gibt.
  13. @knight: Heute ist nicht Dein Tag, oder ? Eine vom Jäger auf neue gelbe WBK erworbene Langwaffe darf (streng genommen, sonst bist DU ja auch immer so feinsinnig) nur zum sportlichen Schießen verwendet werden. Will er damit auch jagen gehen, heißt es Eintrag auf grüne WBK. So einfach ist das. Im § 14 Abs. 1 steht schon mehr drin, als Du hier von Dir gibst, nämlich "zum Zweck des sportlichen Schießens". Punkt. Also...
  14. @frosch: Ach Du warst das also !
  15. Ja Smithy, Bayern macht es (in diesem Punkt ) sehr gut. Das finde ich absolut richtig. @frosch: Genau das ist es ja !!!!!!! (Ventil auf...) Mir ist es wurschtegal wie das Formular aussieht, nur soll da verdammt nochmal draufstehen, dass der Verband ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 4 WaffG bescheinigt und alle sind zufrieden. Ob das Formular dreieckig oder rosarot ist spielt natürlich keine Rolle. (Ventil wieder zu ).
  16. Och, jetzt bin ich aber enttäuscht. Sorry, aber den Lappen kannst Du im Klo runterspülen. Da steht noch die 1. WaffV als Rechtsgrundlage drauf und mit keinem Wort, dass ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 4 WaffG bescheinigt wird. Das Ding stammt vermutlich aus der Zeit des alten Waffengesetzes zur Beantragung einer dritten Kurzwaffe, auf jeden Fall so um die Bronzesteinzeit rum... .
  17. Also ich hab meine Sicht belegt (mit § 14 Abs. 1 WaffG) Darauf bist Du gar nicht eingegangen, knight.
  18. Ich glaub es geht aufwärts.
  19. Das weiß ich Hilli. Mir geht es doch auch so ! Das alte Formular kann ich nicht nehmen, weil dort nirgends was von einem Bedürfnis nach § 14 Abs. 4 WaffG draufsteht, sondern nur von einem Bedürfnis für einzelne Waffen nach § 14 Abs. 2 oder 3 WaffG.
  20. Bei uns in BaWü ist es auch so. Immer noch eine Bedürfnisbescheinigung vom Verband für gelbe WBK
  21. @knight: Also Deine Ansicht kann ich so nicht teilen (wieder mal ). Die gelbe WBK wurde gemäß § 14 Abs. 1 WaffG zum Zweck des sportlichen Schießens ausgestellt. Das verbietet per se den Erwerb von Signalpistolen, auch wenn diese den in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Einzelladerkurzwaffen für Patronenmunition gleichstehen. Das Grundbedürfnis kann also nicht so einfach ausgehebelt werden und wird auch nicht durch die Bedürfnisbescheinigung des Landesverbandes gedeckt.
  22. Wahrlich ein sehr interessanter Thread hier. Also ich meine, dass Signalpistolen nicht auf die gelbe WBK erworben werden können. Die gelbe WBK wird zwar abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG (also ohne separate Erwerbserlaubnis), nicht aber abweichend von § 14 Abs. 1 WaffG genehmigt ! Und da steht numal klar drin: zum Zweck des sportlichen Schießens...
  23. In Antwort auf: Vor dem Rechner sitzend habe ich eigentlich die beste Laune, nur ab und an, wenn Du so wirres Zeug schreibst, bekomm ich Gesichts-Rheuma..... Oh happy Day, dumdidumdidum....... So ist recht ! Hö hö...
  24. Tut mir leid, dass Du zum lachen offensichtlich in den Keller gehen musst. Die andern hier tun sich da wesentlich leichter... Und falls Du es noch nicht wissen solltest. Schon Charlie Chaplin hat gesagt: "ein Tag ohne lachen ist ein verlorener Tag". (Snoopy ist übrigens auch der Meinung ) In diesem Sinne schönen Tach noch...
  25. Und wer fährt jetzt die lieben Hundchen spazieren ? Also bis zu 5 KG Hund oder Oma hätte man ihm schon genehmigen dürfen.
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