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Sachbearbeiter

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  1. Das kenn ich gut, denn mein Schatz ist in der Gastronomie tätig. Find ich allerdings gar nicht so unangenehm, denn man sich ja sein eigenes "Programm" machen - und das ist beileibe nicht uninteressant .
  2. Ja, und manche sogar um drei Uhr nachts (da hab ich grad von WO geträumt... )
  3. ... mit B-Innenraum für den Zündschlüssel
  4. Eintragung in gelbe WBK kein Problem, nur passen die Dinger so schlecht in den A-Schrank rein.
  5. @bullpup: siehe Seite 5 in diesem Thread..."Hängt wohl davon ab, ob die Schallreduzierung durch einen Schalldämpfer oder aber durch die weniger wirksamen Kompensatoren bzw. Mündungsbremsen erreicht wird, die das Hochreißen der Waffe nach dem Schuss bzw. Reduzierung der Laufschwingungen zur Schussbildverbesserung bezwecken. Aber einen richtigen SD auf gelbe WBK halte ich für ausgeschlossen, da hier die schießsportliche Zweckbindung nach § 14 WaffG gewaltig in Frage gestellt wird und der Verband für so was keine Bedürfnisbescheinigung ausstellen wird, da Zulassung für Sportdisziplin der Sportordnung und Erforderlichkeit nicht gegeben sein dürfte." @wahrsager: berechtigter Einwand. Aber die entsprechenden Überlegungen sind ja bereits im Gange...
  6. Also nochmals unsere beiden Auffassungen: Du und knight sind der Meinung, dass überall wo Schusswaffen im Gesetz steht (waffenrechtlich) automatisch auch SD gemeint sind, weil diese in der Anlage zum WaffG den Schusswaffen gleichgestellt sind. Ich bin hingegen der Meinung, dass dies nur für die für bestimmte Schusswaffen bestimmte SD zutrifft - so stehts nämlich auch wortwörtlich in der Anlage drin -. Anders gesagt: dadurch, dass SD eine Bestimmung vorgegeben ist, kann man sie nicht pauschal den Schusswaffen gleichsetzen. Dies erlaubt die Verwendung in bestimmten Einzelfällen. Im BJG sind SD nicht ausdrücklich als verboten bestimmt, weil es sich eben gerade nicht um Jagdwaffen handelt und insofern keiner spezialgesetzlichen Regelung bedarf. Diverse Regelungen für SD in Landesjagdgesetzen (z.B. Verbot in Bayern) sind für das neue Waffenrecht im Prinzip unnötig (maßgebend sind ohnehin nur Jagdwaffen und Munition, die nach §19 BJG verboten sind) und verdeutlichen nur nochmals, dass SD nicht zur Jagd eingesetzt werden dürfen. Wie schon gesagt, streiten wir hier um Kaisers Bart. Fakt ist allerdings, dass Du SD derzeit nicht ohne weiteres bekommst. Und diejenigen, die Dir den SD nicht auf Jagdschein aushändigen oder ihn Dir nicht in die WBK eintragen, können bestimmt auch das Gesetz lesen...
  7. Ist schon ok, 9x19. Ich schätze Dein Kaliber ja auch. Knights Frage nicht beantwortet ? Ich hab doch gepostet, dass die Gleichstellung nur für solche SD besteht, die für die dafür bestimmten Schusswaffen eingesetzt werden sollen. Das ist aber nur in bestimmten Bedürfnissituationen wie z.B. der Kleintier(jagd) in Friedhofsnähe etc. der Fall. Jagdwaffen sind aber nicht für SD bestimmt, genausowenig wie SD für Sportwaffen eines Sportschützen. Ich denke, die Standpunkte beider Seiten sind hinreichend dargelegt worden. Wir werden sehen, wohin der Weg führt...
  8. Hängt wohl davon ab, ob die Schallreduzierung durch einen Schalldämpfer oder aber durch die weniger wirksamen Kompensatoren bzw. Mündungsbremsen erreicht wird, die das Hochreißen der Waffe nach dem Schuss bzw. Reduzierung der Laufschwingungen zur Schussbildverbesserung bezwecken. Aber einen richtigen SD auf gelbe WBK halte ich für ausgeschlossen, da hier die schießsportliche Zweckbindung nach § 14 WaffG gewaltig in Frage gestellt wird und der Verband für so was keine Bedürfnisbescheinigung ausstellen wird, da Zulassung für Sportdisziplin der Sportordnung und Erforderlichkeit nicht gegeben sein dürfte.
  9. @JM: Hab zwar nicht studiert, geh aber trotzdem gerne auf Deine Antwort ein. Ich finds umgekehrt auch borniert, wenn Du meinst, im Recht zu sein. Woher weißt Du denn, dass die Klage überhaupt Erfolg haben wird ? Wenn der Richter z.B. meiner bzw. Ranningers Auffassung ist, siehts doch wieder ganz anders aus im Staate Dänemark, oder ? Also erst mal Ball flach halten hier...
  10. Na dann lassen wir den 9x19 einfach mal klagen. Bis die Klage durch ist, sind die Dinger eh frei !
  11. Darum auch die große Überschrift in diesem Thread...
  12. Mit Deinem Einwand hab ich gerechnet. Deshalb hab ich mir noch einen "Joker" zurückbehalten: Also erst mal: Schalldämpfer stehen den Schusswaffen (nicht Waffen, wie Du schreibst ) gleich für die sie bestimmt sind, soweit im WaffG nichts anderes bestimmt ist. Abgesehen davon, dass Schalldämpfer nicht für Jagdwaffen bestimmt sind, steht in § 13 Abs. 2 WaffG, dass für Jäger zum Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen keine Bedürfnisprüfung stattfindet. Sind Langwaffen nach Deiner Auslegung auch Schalldämpfer ?
  13. In Antwort auf: Schalldämpfer fallen in Cat. II. Die waffen in diese Cat. sind nur erlaubt für polizei, militair bzw. behördlicher Einsatz Auch eine Art, die Antragsteller ruhigzustellen...
  14. War wahrscheinlich der "Fliegende Holländer" Den sieht man selten.
  15. Ah ja, da müsstest Du recht haben. Sehr guter Einwand ! Vor dem ersten "und" in § 34 Abs. 5 steht ein Komma (war erst beim Augenarzt, hab meine neue Brille aber noch nicht ). Damit bezieht sich die Ausnahme nur auf Einzellader-Flinten. Alle anderen dort aufgeführten Waffenüberlassungen sind dem BKA schriftlich anzuzeigen.
  16. Ranninger und knight: danke für Eure konstruktiven Beiträge ! Im Ergebnis hat meines Erachtens Ranninger recht, der die Sache sehr schön hergeleitet hat - wenn auch an der Formulierung noch etwas zu feilen war: § 1 Abs. 3 WaffG: Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt etc. § 2 Abs. 2 WaffG: Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Anlage 2 Abschnitt 2 zum WaffG: Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4 (dort sind unter Ziff. 1.3.6 Schalldämpfer genannt) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Schalldämpfer werden dort nicht genannt und sind demzufolge als erlaubnispflichtige Waffen zu behandeln ! Sie stehen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.3 den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind, soweit im WaffG nichts anderes bestimmt ist. Anderweitiges ist bestimmt - in § 13 Abs. 3 WaffG, wonach Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines zum Erwerb von Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind (Jagdwaffen und Munition) – unter Jagdwaffen sind keinesfalls Schalldämpfer zu verstehen, siehe auch Beurteilung nach Ziff. 32.6 WaffVwV („ein Bedürfnis für Schalldämpfer kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Dabei ist davon auszugehen, dass Schalldämpfer im allgemeinen weder zur Jagd noch zur Ausübung des Schießsports benötigt werden.“) - keiner Erlaubnis bedürfen und lediglich binnen zwei Wochen die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte beantragen müssen. Anmerkung: vorübergehende Erwerber im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG benötigen gemäß § 13 Abs. 4 WaffG nur einen Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJG, somit reicht hierfür auch ein Tagesjagdschein aus. - in § 34 Abs. 5 WaffG, wonach für die Überlassung, Versendung oder Verbringung von Schalldämpfern zu Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, Island, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden und Zypern keine schriftliche Anzeigepflicht an das Bundeskriminalamt besteht (dies ist nur für erlaubnis-pflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2 - ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen, deren wesentliche Teile sowie tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 – der Fall). Mit gültigem Jagdschein kann man somit ohne zusätzliches Bedürfnis Jagdlangwaffen und gemäß § 13 Abs. 2 WaffG auch zwei Kurzwaffen, nicht aber Schalldämpfer erwerben. Die Landesjagdgesetze sind meines Erachtens hier auch unerhebelich, da das neue WaffG explizit auf das BJG (§ 19, sachliche Verbote) abzielt. Die WaffVwV ist im übrigen gerade hier im Wortlaut mit dem neuen Waffenrecht vereinbar !!! @knight: Ausfuhr gibts übrigens nicht mehr im neuen Waffenrecht. Sonst bist Du doch auch immer so pingelig. Aber ein Primelchen bekommst Du trotzdem von mir. Da ! @Rodney: danke für die Pflanzeninfo !
  17. Das ist ja echt der Hammer. Ich hab immer noch Tränen in den Augen vor Lachen. Für Hannover aber nicht gerade ein Ruhmesblatt...
  18. Sorry, aber eine rote WBK mit Voreintrag hab ich jetzt auch noch nie gesehen. Kostet die (20 Jahre gültige ! ) Erwerbserlaubnis auch 56,24 Euro ?
  19. Ich bin ihm ja gefolgt und deshalb bei Antwort b gelandet. (hab mein Gehirn dafür übrigens vorher angeschaltet )
  20. SD für freie Luftgewehre (also welche mit F-Zeichen) waren früher echt nicht frei ? Wenn dem so ist, dann ist wahrsagers Frage doch ganz einfach beantwortet: kann ja nur noch Antwort b sein ! Warum ? Na, wenn SD nur für erlaubnisfreie Waffen frei erwerbbar sind, sind sie es für erlaubnispflichtige nur dann, wenn die üblichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Womit wir wieder beim Punkt Bedürfnis wären... Kriegst zum Trost trotzdem ein Primelchen, knight.
  21. Also da kann ich jetzt nicht folgen. Was soll denn nun anders sein als vorher ? Früher ging es doch genauso viel oder wenig um Schalldämpfer für Waffen, für die sie nicht bestimmt waren. Dieser Zusatz ändert rein gar nix am bisherigen Sinn und Zweck. Wenn ein SD für eine Waffe bestimmt ist bedeutet das halt, dass er für diese konstruiert worden ist, nicht aber dass er serienmäßig wie die Blumenvase zum VK Käfer dazugehört. Anders gesagt: am Bedürfnis für den SD ändert das nichts (und das kann ich immer noch - auch wenns knight nicht passt) über die WaffVwV (bald über die neue WaffVwV) ableiten.
  22. Auch zum x-ten Mal: ich als SB muss mich an die VwV halten. Schon merkwürdig, dass diese nach 30 Jahren WaffG kein Gericht gekippt hat, nicht knight ? (kann also nicht so falsch sein, was da drin steht). Deine pauschale Behauptung zu § 13 finde ich deshalb sehr mutig.
  23. Dann geht das Gesetz natürlich vor ! Bei den SD ist aber nix anderes geregelt (vgl. § 3 Abs. 1 WaffG1976 mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.)
  24. Moment mal, im alten Waffenrecht wars doch nicht anders (Gleichstellung SD wurde beschrieben wie im neuen Recht). Die neue WaffVwV ist noch nicht da, also richte ich mich nach der alten, was ich tun kann, solange nichts anderes bestimmt wird.
  25. Knight zielt auf die Gleichstellung der SD mit den Schusswaffen ab und folgert daraus, dass diese wie die nicht nach BJG verbotenen Langwaffen für den Jäger frei erwerbbar sein müssen. Schon nach altem WaffG waren SD den Schusswaffen gleichgestellt, waren allerdings trotzdem einem besonderen Bedürfnisprinzip unterworfen. Nicht umsonst wurde das in Ziff. 32.6 WaffVwV festgehalten: "Ein Bedürfnis zum Erwerb von SD kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Dabei ist davon auszugehen, dass SD-Waffen im allgemeinen weder zur Jagd noch zur Ausübung des Schießsports benötigt werden". An diesem Bedürfnisprinzip hat sich meines Erachtens auch bei geltender Rechtslage nichts geändert. Oder kann mir knight da eine Passage für SD im neuen WaffG nennen, die vom alten Recht abrückt ?
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