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  1. So, dann geb ich auch noch meinen Senf dazu. Knights Ausführungen sind sehr interessant, wenn ich auch nicht allem zustimmen kann. Die Auslegung mit der Munerwerbsberechtigung für die gesamte WBK halte ich z.B. für ziemlich abenteuerlich und dürfte wohl kaum zur herrschenden Rechtsauffassung werden. Meine Auslegung dazu: für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen kann eine Munerlaubnis erteilt werden. Dies muss aber nicht für alle eingetragenen Waffen sein, kann es aber natürlich genauso. Ob das mit den WS so gewollt war, weiß hier wahrscheinlich niemand. Ich sehe allerdings kein Problem darin, dass diese nun wie früher die ES behandelt werden. Dort gab es auch nie Unsicherheiten. Es muss von oben auf jeden Fall eine Klarstellung erfolgen, dass die SB einheitlich handeln können. Momentan kann man jedem nur raten, sich mit seinem SB kurzzuschließen, um einen entsprechenden "Schlachtplan" zu entwerfen. Es bleibt auf jeden Fall spannend... (wie Wahrsager schon gepostet hat: ein Krimi, bei dem die letzten 10 Seiten noch fehlen )
  2. Wenig bis gar nix.
  3. Weiß ich leider nicht. Kannst ja mal nach der Quelle suchen...
  4. Nein, es geht um jede für diese Waffe beschussrechtlich zugelassene Munition, soweit diese nicht verboten ist !
  5. Ja, Kampfkatze trifft den Nagel auf den Kopf. Gesundes Vollwissen ist mir in meiner Laufbahn noch nicht untergekommen. Außer Dieter Bohlen fällt mir auf Anhieb nix dazu ein...
  6. Hö hö. Abgesehen von meiner Katze kann ich mir auf Anhieb nichts viel gefährlicheres als einen Antragsteller mit gesundem Halbwissen vorstellen, ja.
  7. Eben !
  8. Schiller, schiller. Dein Blutdruck macht mir Sorgen... Lass doch dem lieben Schwarzwälder auch seine Meinung haben. Ist doch nicht uninteressant, was er äußert. Und Deine Parolen mit dem Nazigut im WaffG halte ich dann doch für ganz schön überzogen. Kann es sein, dass Du manchmal bewusst übers Ziel hinausschießt ?
  9. Meinst Du, der lässt die beiden rein in sein "Reich" ?
  10. Einblick vom BDMP ins Erziehungsregister ? Die unbeschränkte T-Auskunft is aber nur für Behörden...
  11. Die Ausrede muss ich mir merken. 3 Monate fürs BZR.
  12. Das Bildchen gibts auch mit einem auf einem Schild abgebildeten Mars-Riegel.
  13. Selbststudium und WO-Mitglied muss reichen, oder meinst Du, dass meine Kollegen von der Kasse alle auf der Bank gelernt haben ?... @Makalu: Polizisten und Zöllner lernen (wie der Uffz) auch nicht alles, wie "normale" Sportschützen und werden trotzdem anerkannt. Ich denke, dass Ziff. 31.3 WaffVwV auch nach neuem WaffG nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Aber das ist wie gesagt nur meine bescheidene Meinung. Grundwehrdienst reicht natürlich nicht aus, es muss sich schon um einen Schießausbilder handeln.
  14. Wäre schön, wenn ichs noch vor meiner Pension erleben dürfte.
  15. Tja, darüber kann man wieder schön streiten... Das neue WaffG und die VO dazu geben nichts zum Uffz her. Man kann sich deshalb nur allgemein an § 1 und 3 WaffVO orientieren. Meines Erachtens reicht Uffz wie früher auch aus, es gibt aber auch andere Meinungen...
  16. Ach so, bin schon erschrocken hier. (sitze jetzt aber wieder ) Dann hat der Knabe vermutlich eine Bedürfnisbescheinigung seines Schützenvereines vorgelegt. Die kommt natürlich nicht mehr so gut.
  17. Boah, der ist ja drauf. Kein Antrag für neue Waffe gestellt nehm ich mal an ? Sag ihm mal, dass es auch eine Altbesitzregelung nach § 58 Abs. 1 WaffG gibt !
  18. Dann frag halt Deinen SB, was Du tun sollst.
  19. Ja klar: Tapeverbände, Mullbinden, Abwasserzweckverbände...
  20. Wieso muss was eingetragen werden, wenn Erwerb und Besitz nach Gesetz freigestellt sind ? Diese Argumentation überzeugt mich überhaupt nicht, weil man dann in der Konsequenz quasi "auf Wunsch" auch andere erlaubnisfreie Waffen (will jetzt gar nicht alle aufzählen, das ist einfach zu albern ) eintragen müsste. Von den meines Erachtens rechtswidrig erhobenen Gebühren ganz zu schweigen. Da haben wir endlich mal unnötigen Bürokratieabbau und dann will man ihn wieder nicht haben. Ich kapier das net...
  21. Mal ein bisschen Öl ins Feuer gießen: wie wärs mit einem Wechsel zum DSB ?
  22. @Makalu: Klar besteht keine Vereinspflicht. Aber die dann nach § 8 WaffG erforderliche Glaubhaftmachung ist nicht so einfach und wie gesagt nur eine Auffangnorm für Sonderfälle.
  23. Wenn Du so aufläufst wie Dein Avatar, kann nix mehr schiefgehen. Ich sag Dir: der genehmigt Dir dann alles !
  24. Die Vielzahl der kontrovers diskutierten Threads zum Thema WS/WL zeigt, dass es noch sehr unterschiedliche Auffassungen zum Eintrag etc. gibt. Ich kann deshalb nur nochmals meine Meinung dazu sagen: die Eintragung von WS und WL in gleichem oder geringerem Kaliber in die WBK kann nicht erfolgen, da Erwerb und Besitz (und genau zum Nachweis darüber ist die WBK da) dieser Teile freigestellt sind. Von freiwilligen Eintragungen halte ich deshalb gar nix. Die Gebühren dafür sind meines Erachtens rechtswidrig und es wird unnötiger Verwaltungsaufwand betrieben. Zu Deiner Frage: Du kannst mit Deiner WBK bei jedem Händler diese Munition erwerben. Derjenige, der es Dir nicht gibt, dem sagst Du, dass das Bundesinnenministerium diese Auffassung teilt, wenn die Muniton beschussrechtlich zugelassen (Ausnahme: verbotene Munition ohne BKA-Ausnahmegenehmigung) ist. Quelle: Mitteilung des BMI IS7-681 280/9 vom 27.01.2004 sowie BMI IS5-681 280/9 vom 13.03.1995
  25. @Werner Brozio: Nach § 32 Abs. 2 der 1. WaffV konnte vom Nachweis der waffentechnischen Kenntnisse abgesehen werden, wenn der Antragsteller eine Ausbildung an Handfeuerwaffen (z.B. im Zoll- oder Polizeidienst) erhalten hat. Die bei der BW in der normalen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse reichen hierfür nicht aus. Wer einen Uffz-Lehrgang bestanden hat, kann seine Sachkunde nachweisen. Der W15, der in der Waffenkammer gearbeitet hat, ist meines Erachtens ein Grenzfall. Um sicher zu gehen, könnte man den ja für einen Sachkundenachweis etwas durch eine sachkundige Person "abhören" lassen. @Morpheus: Klar kannst Du eine grüne WBK bekommen, wenn Du noch keine gelbe WBK hast (umgekehrt genauso). Es sind schlichtweg zwei unterschiedliche Erlaubnisse, die ähnlichen Zwecken dienen. Der § 8 ist die Auffangnorm für das Bedürfnis, das (bei Sportschützen) nicht nach § 14 WaffG nachgewiesen kann. Das sind aber Ausnahmefälle, wenn z.B. ein Sportschütze in Grenznähe aus irgendwelchen Gründen nur im Ausland schießen kann oder aber auch für die Vereins-WBK und sind stets gut zu begründen bzw. der Waffenbehörde gegenüber glaubhaft zu machen. Der "normale" Sportschütze wird sich darauf im Regelfall nicht berufen können. OK ?
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