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Sachbearbeiter

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  1. Ja, ich bin wirklich ein Sachbearbeiter und kann meine Ausführungen auch belegen. Im übrigen sehe ich über die hier gemachten Beleidigungen einfach weg, weil ich das im Tagesgeschäft sehr gut gewohnt bin. Was hier 99% nicht wissen werden, dass es vorläufige Vollzugshinweise des Innenministeriums für die Waffenbehörden gibt. Und dort steht zu § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 5 WaffGneu wortwörtlich drin: "Die hier festgelegte Anzeigepflicht gilt nur - bezüglich solcher im Besitz befindlicher Munition, die bisher o h n e Erlaubnis erworben wurde und - für die Fälle des Munitionserwerbs vor dem 1.1.1973. Erstere sind in der Regel also Erwerb durch Erbe oder Fund, letztere kommentieren sich schon von selbst. Also keine böse Überraschung bei der Anmeldung ! Nix für ungut und schönen Tach noch...
  2. Das ganze geht auch formlos. Die meisten Formulare sind eh grottenfalsch. Einfach ein Blatt Papier nehmen und die zu meldende Munition dort aufführen. Die Meldepflicht besteht übrigens n i c h t, wenn Munition aufgrund einer Munitionserwerbserlaubnis erworben worden ist, sondern nur in folgenden Fällen: 1. Erwerb vor dem 1.1.1973 (Inkrafttreten des WaffG1972) 2. Erlaubnisfreier Erwerb (also z.B. als Erbe oder Finder). Wer also mal auf den Jagdschein, einen Munitionserwerbsschein oder eine in der WBK eingestempelte Munitionserwerbsberechtigung berechtigt Munition erworben hat, muss nicht melden. Dabei spielts auch keine Rolle, ob die Erwerbsberechtigung heute noch besteht (z.B. nicht mehr verlängerter Jagdschein, abgelaufener Munischein, Waffe inzwischen überlassen). Im übrigen schadet es nix, wenn man meldet, ohne es zu müssen. Das Ding wird zur Kenntnis genommen und abgeheftet. Das wars dann auch schon. Also jeglicher Wirbel um § 58 Abs. 1 war und ist absolut unbegründet. Blöd ist nur, dass die Betroffenen (schätzungsweise zu 80% Erben ohne waffenrechtliche Kenntnisse) von der Meldepflicht gar nichts wissen...
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