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  1. Soweit ich gehört habe, soll mit den gängigen Waffenprogrammen zu diesen Waffen bald eine Nacherfassungsmöglichkeit für die dort verbauten Teile geschaffen werden. Gruß SBine
  2. Stimmt, aber ein OVG-Urteil hat (in erster Linie für das entsprechende Bundesland) schon eine gewisse Signalwirkung. Und nicht selten bessert der Gesetzgeber dann nach, womit auch hier wohl zu rechnen ist... Grüßle und allseits ein schönes Weekend SBine
  3. Hm, also so lange es keine gesetzlichen Regelungen zur Tresorschlüsselverwahrung gibt, kann meines Erachtens nur die Grundnorm des § 36 WaffG (Abhandenkommen von Waffen und Munition sowie unbefugten Zugriff Dritter darauf verhindern) greifen. Die Art und Weise dazu bleibt dem Waffenbesitzer überlassen. Bei Kontrollen muss er die gewählte Lösung plausibel machen können. Zum Thema Bankschließfach merke ich an, dass sich bereits RA Scholzen in der DWJ 9/2011 erschöpfend dazu geäußert hat. Wenn die Bankangestellten keinen alleinigen Zugriff auf das Fach haben können (ich kenne keine Bank, der das so ist - mir wurde von mehreren Bänkern schon erklärt, dass man bei Schlüsselverlust des Mieters eine Fachfirma kommen lassen muss, die den Tresor teuer und beschädigend öffnet), ist eine private Verwahrung dort zulässig und dann nicht gewerblich (das wäre Schlüssel übergeben und fremdverwahren lassen, ganz anderes Thema und nur an Berechtigte zulässig) sondern wie eine Wohnung zu betrachten. Auch das Urteil des VG Stuttgart vom 15.11.2013 ist in puncto Bankverwahrung so zugelassen eindeutig. Gruß SBine
  4. Also anhand der Vergleichstabellen, die eine Gleichwertigkeit zu Widerstandsgrad II ausweisen (die hier eingestellte müsste von ZFS Sagerer sein, aber ich habe auch schon andere gleichlautende Tabellen gesehen), kam da doch hoffentlich ein ganz klares "ist so zulässig" ! Gruß SBine
  5. Wie z.B. nur Bundesrecht für das Recht der Jagdscheine (vgl. Artikel 72 Abs. 3 Nr. 1 Grundgesetz). So regelt hier das JWMG in Baden-Württemberg deshalb nur anderweitiges Jagdrecht. Gruß SBine
  6. Die Speicheranlässe im NWR ergeben sich aus § 5 WaffRG. Dort kann ich weder was zu Anzeigen nach § 58 Abs. 17 WaffG noch zu vom BKA gemäß § 40 Abs. 4 WaffG erteilten Ausnahmegenehmigungen finden. Letztere waren im zum 01.09.2020 aufgehobenen Vorläufergesetz (NWRG) noch enthalten, aber da die Frist zur Magazinanmeldung erst dann begann, sollte es im NWR keine solche Genehmigungen geben (nur welche zu anderen Ausnahmen nach § 40 Abs. 4 WaffG). Gruß und guten Appetit SBine
  7. Unglaublich, dass es solche Vordrucke immer noch gibt. Sie sind schlichtweg alle rechtswidrig ! Der Antragsteller muss sich NICHT SELBST BELASTEN !!! Es ist Aufgabe der Waffenbehörde, mit den in § 5 Abs. 5 WaffG genannten Erkenntnisquellen Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Kopfschüttelnde Grüße SBine
  8. Eigentlich ist es ganz einfach. Mit dem Austrag einer Waffe erlischt auch die Munitionserwerbserlaubnis zu dieser. Hat man nun aber eine zweite Waffe dieser Art, wird die MEB im Zuge der Austragung auf diese übertragen. Am Bedürfnis ändert sich dadurch ja nix. Sollte eigentlich Standard sein bei jeder Waffenbehörde. Zu meiner Dienstzeit war das zumindest noch so.... Gruß SBine
  9. Genau das ist in der Regel der springende Punkt. Dort wo das Landratsamt für Jagd und Waffen zuständig ist, gehen die Regelprüfungsgebühren für die Jäger in aller Regel in der Jagdscheingebühr auf. Bei unterschiedlicher Zuständigkeit erhebt die Waffenbehörde nach dortigem Prüfrhytmus eigene Gebühren. Gruß SBine
  10. Auch nicht wbk-pflichtige Waffen kann man sich in einen EFP eintragen lassen, wenn das im Ausland benötigt wird. Wegen Verbringung von Schwarzpulver nach Frankreich bei der BAM nachfragen, weil die dafür zuständig sind. Gruß SBine
  11. Während des Verfahrens auflaufende Kosten muss man natürlich einkalulieren. Im Erfolgsfall bekommt der Betroffene die aber ja zurück. Falls nicht im Hauptverfahren, dann spätestens über eine dazu folgende Schadensersatzklage. Wenn die Behörde kostengünstigere Optionen ablehnt, wird sie sich sehr sicher sein, dass sie gewinnt. Nur 4 Wochen Zeit für eine Überlassung der Waffen ist meines Erachtens bei dem schlechten Waffenmarkt im übrigen eine Zumutung (falls keine Gefahr im Verzug liegt). Die Einholung von Vergleichsangeboten ist in dieser Zeit nicht immer möglich. Im übrigen muss man im Einzelfall natürlich unterscheiden, ob der Widerruf nur wegen Bedürfniswegfall oder aufgrund welcher Qualität von Unzuverlässigkeit erfolgt ist und danach die Frist bemessen. Schon bei der Rückgabe der Erlaubnisurkunden sind normalerweise zwei bis drei Wochen üblich, wobei danach für den Überlasser die Nachweisführung gegenüber dem Erwerber zum berechtigten Besitz erschwert wird. Deshalb unterscheiden manche Waffenbehörden diesbezüglich nicht den Zeitraum, auch wenn im Gesetz für die Dokumente eine unverzügliche Rückgabe gefordert wird. Grüßle SBine
  12. Sieht nach Verbot nach § 41 WaffG aus. Gibts auch nur für Munition, falls nur damit was illegales war. In der Praxis aber in der Tat selten. Wenn das unbefristet verfügt wurde, muss die Waffenbehörde das erst mal aufheben und in diesem Zuge im BZR löschen lassen. SBine
  13. Jein bzw. erst nach Rechtskraft des Urteils so zulässig. Solange noch Rechtsmittel eingelegt werden können besteht ja im Erfolgsfall die Möglichkeit des Rückerwerbs. Bis dahin genügt deshalb z.B. eine Bestätigung, dass eine Rückgabe der Waffen nur nach vorheriger Zustimmung der Waffenbehörde erfolgen darf. In der Praxis gabs da schon Fälle, in denen Waffen nach Widerruf vorschnell an Berechtigte verkauft und danach ein Anwalt das Verfahren gewann.. SBine
  14. Und das läuft übers NWR-Meldeportal für die Waffenhändler. Die dortigen Daten werden dann von der Kopfstelle des NWR in Mecklenburg-Vorpommern ins NWR übertragen. Im NWR selbst arbeiten sonst nur die Waffenbehörden. Gruß SBine
  15. Ja, sind eher Exoten. Dazu gehören bei den Büchsen z.B. die Browning BAR II oder bei den Büchsen die Remington 1100 (jeweils die Modelle mit blockiertem Magazin). Gruß SBine
  16. So ähnlich ist es (entweder kommt dann sinngemäß, dass keine relevanten Erkenntnisse vorliegen oder ohne Erkenntnisse). Dadurch erhöht sich aber lediglich die Antwortzeit zur Polizeianfrage (LKA). weil dort erst mal Akten gezogen werden müssen und genau nachgeschaut wird, inwiefern die Person verwickelt war. Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit sind damit dann aber als nur Geschädigter natürlich nicht verbunden. In dem Fall am besten möglichst rasch den WBK-Antrag stellen, auch wenn ggf. noch Unterlagen zum Tresor oder so fehlen. Gruß SBine
  17. Oh, dankeschön ! Coole Seite. Obwohl ich regelmäßig bei Kaufland und Rewe einkaufe sowie bei Angeboten auch beim Edeka, habe ich dort noch nie das Wasser gesehen. Werde in dem Fall mir wohl erst mal eine neue Brille verschreiben lassen... Herzliche Grüßle und allseits schönen 2. Advent ! SBine
  18. Frage bei dieser Gelegenheit in die Runde als bitte nur kurzen Exkurs, auch wenn es kein Alkohol ist: Gibts das Mineralwasser San Pellegrino irgendwo in Supermärkten zu kaufen ? Ich sehe es immer nur ab und an in guten Restaurants und bislang wurde ich immer nur auf Großmärkte verwiesen, in die normalerweise nur Geschäftsleute reinkommen... Hm. Geschmacklich mit das beste Wasser überhaupt finde ich. Gruß SBine
  19. Nicht ganz, weil lediglich inzwischen auch Anträge im NWR gespeichert werden, deren Rücknahme aber zu einer sofortigen Löschung im NWR führen. Danach kann man im NWR dazu nichts mehr sehen. Das o.g. Urteil ist aber trotzdem obsolet geworden, weil § 10 Abs. 2 BZRG mit Wirkung zum 29.07.2017 wie folgt mit einem zweiten Satz ergänzt worden ist: "Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10 Absatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition (§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes), zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der jeweilige Verzicht während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt. " Insofern müssen die Waffenbehörden seitdem keine Verfügungen mehr nach zuvor erfolgtem freiwilligem Verzicht erlassen. Gruß SBine
  20. Alter Schwede ! Was da eine WBK kostet, möchte ich mir gar nicht näher vorstellen... Gruß SBine
  21. Ah, ok. Damit ist ja nicht viel kaputtgegangen...
  22. Schreiben in der Ich-Form. Hätte nicht gedacht, dass es das heute noch gibt. Worum gehts sonst noch im Schreiben vom 26.06.2023 ? SBine
  23. Hängt vom jeweiligen Gebührenverzeichnis ab. Bei Ansetzung einer Zeitgebühr sollte ein Viertelstundensatz (also so ca. 15-20,- Euro) ausreichen, denn im NWR ist das lediglich eine Verknüpfung mit anschließendem Ausdruck in der WBK und Mini-Standardschreiben. Gruß SBine
  24. Konkrete gesetzliche Vorgaben gibt es dazu meines Wissens nicht. Klarheit und Rechtmäßigkeit sind halt so ein Teil der Grundprinzipien im Verwaltungsrecht. Meines Erachtens reicht zu handschriftlilchen Änderungen (besser wäre per Schreibmaschine eingetragen) ein Dienstsiegel in der WBK aus. Bei Änderungen auf der Rückseite einer WBK im Auflagenfeld sollte am besten noch ein Änderungsdatum dazu. Wenn dann noch die derzeitig zuständige Sachbearbeitungskraft unterschreibt, weiß jeder gleich wo das herkommt. Wie oben schon dargelegt sollen bloße allgemeine Wiederholungen aus den Gesetzen und Verordungen (wie oben z.B. der Verweis auf § 36 WaffG) vermieden werden. Nur wenn es auf den Einzelfall bezogenen Regelungsbedarf gibt (z.B. erforderliche Beschränkung, Befristung o.ä.) gehört da eine Auflage rein. Die Anzeige eines Wohnsitzwechsels ist absolut sinnfrei, da die Meldeämter bereits gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Waffenbehörden davon zu informieren. Eine selbständige Verpflichtung zur Mitteilung besteht lediglich bei Wegzug ins Ausland (siehe § 37i WaffG). Schon vor über 20 Jahren erlassweise als rechtswidrig eingestuft wurden auf WBK verfügte Austrittsmeldungen aus dem Schützenverein (siehe hierzu aktuelle Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG). Gruß SBine
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