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Sachbearbeiter

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  1. FAKT ist, dass die AFD zahlreiche Verbindungen zu rechtsradikalen Gruppen hat, sich auch in der Öffentlichkeit nicht scheut, das munter zu propagieren (auch wenn immer wieder versucht wird, das zu verneinen) und ganz klar eine große Gefahr für die Demokratie unseres Landes darstellt. Nicht umsonst steht diese seit geraumer Zeit unter Beobachtung des Verfassungsschutzes, der nach dem 2. WBK genau deshalb eingerichtet worden ist, um Wiederholungen des 3. Reiches zu verhindern. Wozu es führt, wenn die Demokratie unterlaufen wird, muss ich hier wohl nicht näher erläutern. Wenn man nur ein Gramm Grips im Hirn hat, sollte man ganz rasch erkennen, dass die AFD keine Lösung der aktuellen Probleme ist, sondern einen Umsturz plant, der von der Bevölkerung so nicht gewünscht sein kann. Deshalb ist es auch extrem gefährlich, die AFD "aus Frust" zu wählen, auch wenn man nicht hinter deren Ideologien steht.
  2. ... wobei jede Tarifstelle eines Gebührenverzeichnisses bei auffälliger Gebührenbemessung auch durch einen Widerspruch hinterfragt werden kann. Von der Genehmigungsbehörde darzulegen ist dann, wie der Rahmen ermittelt worden ist. Bei GebührenVO der Länder ist das natürlich recht schwierig, aber so hat man wenigstens Gewissheit, ob das ganze so rechtmäßig ist oder der Klageweg beschritten werden sollte. Grundsätzlich bin ich keine Freundin der Rahmengebühr, denn damit kommt fast immer eine zu hohe Gebühr am Ende raus. In der Regel wird dazu zur Orientierung als Durchschnittsfall eine Gebühr ermittelt, die sich ungefähr in der Mitte des Rahmens bewegt. Vergleicht man diese mit dem intern ermittelten Stundensatz passt sie zumeist nicht annähernd. Absolut transparent und fair zu sich im Einzelfall unterscheidenden öffentlichen Leistungen sind Zeitgebühren mit z.B. Viertelstundensatz. Alle anderen immer gleichartige Leistungen wie z.B. Ein- oder Austrag einer Waffe, Ausstellung oder Verlängerung eines EFP etc. sollten mit einer Festgebühr bemessen werden, die ebenfalls den dafür erforderlichen Aufwand widerspiegelt. Gruß SBine
  3. Um Gottes Willen, das kann ich hier nicht so stehen lassen. Zu Risiken und Nebenwirkungen der AFD frag Deine Großeltern oder schau in die Geschichtsbücher !!! Diese gefährlich braune Suppe müssen wir hier in Deutschland kein zweites mal haben. SBine
  4. Danke für Deine interessanten Ausführungen. Nach dem was ich so gehört habe war ich davon ausgegangen, dass Lockpicking im Gegensatz zu gewöhnlichen Türschlössern bei Tresorschlössern nicht so trivial ist. Aber diese Aussage muss man dann offenbar mit Vorsicht genießen.
  5. Das entspricht so ungefähr der Aussage, die man bereits im Zuge der Novellierung des WaffG in 2002 so ähnlich mitbekommen hat. Damals hieß es sinngemäß "Gefordert wird eine Sicherheit gegen rasches Entwenden von Waffen oder Munition" also übersetzt gegenüber dem gewöhnlichen Dieb. Der bricht ein, sieht einen stabilen Tresor und geht dann auch gleich wieder, weil er nicht viel Zeit hat und auch vor Ort keinen Lärm produzieren möchte. Zur reinen Munitionsverwahrung bleibt man mit den Vorgaben bis heute sehr gnädig, aber in den sprengstoffrechtlichen Vorschriften für Treibladungspulver ist es ja auch nicht viel anders. Dass es Einbruchsexperten mit besonderen Gerätschaften dabei gibt ist bekannt, aber ein Schutz gegen diese ist nicht primär vorgesehen. Grundsätzlich funktionieren die derzeit vorhandenen Tresore ja auch ganz gut... Gruß und schönes Weekend SBine
  6. Stimmt aber im Grundsatz mit dem Schlüssel. Der ist abgesehen von biometrischen Systemen (die wegen eher geringer Stückzahl recht teuer sein dürften) das sicherste Verschlussmittel, denn sowohl Zahlencodes oder elektronische Codes lassen sich knacken. Vor Ort mal schnell einen passenden Schlüssel nachmachen ist hingegen nahezu unmöglich. Dass Schlüssel für Waffentresore gut gesichert sein müssen, versteht sich von selbst. Das war aber schon vor den Urteilen immer so und lässt sich ja auch machen. Grundsätzlich scheint das seit den 70erJahren auch ganz gut zu funktionieren, denn sonst würden laufend viele Waffen abhandenkommen. Gruß SBine
  7. Handschriftliche Eintragungen in amtlichen Dokumenten finde ich auch nicht gut. Auch dann nicht, wenn das Waffenprogramm an seine Grenzen stößt (z.B. versetzte Eintragung abweichende Seriennummer, andere Herstellerbezeichnung, Korrektur Kaliberbezeichnung nach Tresorkontrolle o.ä.). In fast jeder Verwaltung sollte es aber auch heute noch für diese Fälle Schreibmaschinen geben. Für die rote WBK gibt es so vom Hörensagen inzwischen Flachbettdrucker, die auch diese dicken Monster bedrucken können. Ansonsten passen auch diese in der Regel wohl nicht in eine Schreibmaschine und dann bleibt als letzte Option wohl nur noch ein händischer Eintrag. Irgendwann in ferner Zukunft wird es waffenrechtliche Erlaubnisse wohl digital auf Plastikkarte o.ä. geben. Gruß SBine
  8. Du weißt schon, dass wir immer noch unter der Herrschaft des großen C. stehen und das voraussichtlich auch noch lange so bleiben wird. Wenn die neue Vogelgrippevariante aus den USA, die auch auf den Menschen übertragbar ist, bei uns angekommen ist oder Dinge ähnlicher Art, werden auch Maßnahmen wie Maskenpflicht etc. wieder kommen. Dort wo sich - insbesondere in geschlossenen Räumen - Kontakte vermeiden lassen, kann es ja anders geplant werden (z.B. Videokonferenz anstelle von hunderte Personen in einem Saal) und nachhaltiger ist das ganz nebenbei dann auch...
  9. Das sehe ich auch so, denn was soll daran gut sein, aus einem Berechtigungsvorgang unnötigerweise zwei zu machen ? Die Waffenbehörde müsste dann bei jeder Waffeneintragung für einen Sportschützen prüfen, ob dieser zuvor eine MEB beantragt hat Der Gesetzgeber hat das deshalb sicherlich nicht so gemeint und den Voreintrag als Zeitpunkt für die Erteilung der MEB im Blick gehabt. Es wäre sonst absolut praxisfern. Letztendlich bleibt aber ja jedem WBK-Inhaber mit bestehendem Sportschützenbedürfnis der Munitionswerb leihweise auch über § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG für einen Monatszeitraum mit Beleg nach § 38 Abs. 1 Nr. 1f WaffG offen. Innerhalb dieser Zeit kann der Waffeneintrag in die WBK erfolgen und dann Munition gekauft werden.
  10. Hm, die Absätze 2 bis 4 zu § 14 WaffG haben auch in der aktuellen Version September 2020 jeweils den Passus "sowie die dafür bestimmte Munition" inkludiert. Zu den Leistungsschützen in Absatz 5 wurde ähnlich formuliert: "sowie der hierfür erforderlichen Munition". Da kann ich jetzt nichts obsoletes erkennen. Absatz 6 enthält in der Tat keinen Verweis auf den Munitionserwerb. Dies liegt daran, dass die gelbe WBK an sich bereits die Erwerbserlaubnis für alle in Absatz 6 aufgeführten Waffengattungen ist und dort insofern kein Voreintrag zu machen ist. Dafür wird auf der Vorderseite der aktuellen Version des Vordrucks zur neuen gelben WBK auch aufgeführt: "sowie für die eingetragenen Schusswaffen bestimmte oder zugelassene Munition", wie es mit der WaffVordruckVwV2012 auch Eingang in die grüne WBK aktuellster Fassung Eingang gefunden hat. Wäre der Gesetzgeber Deiner Meinung, hätte er § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG wie folgt formulieren müssen: "Die Erlaubnis zum beantragten Erwerb und Besitz von Munition wird im Zuge der Eintragung einer erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte erteilt." Insofern bleibt es für mich (und wohl 99% aller Waffenbehörden) zur derzeitigen Regelung bei der Lesart, dass die MEB in der grünen WBK bereits im Zuge des Voreintrags für die Waffe erteilt werden kann. Gruß SBine
  11. Heller/Soschinka/Rabe schreibt dazu in der Kommentierung folgendes: "Mit § 14 Abs. 2 bis 4 WaffG wird spezialgesetzlich (und nicht nur im Rahmen der Grundnorm des § 8 WaffG) die Möglichkeit zur Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb und zum Besitz der für Schießsportwaffen erforderlichen Munition geregelt. Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für die genehmigte Sportwaffe ergibt sich aus der logischen Konsequenz auch das Bedürfnis für den Munitionserwerb, da sonst die Sportausübung nicht möglich wäre. Insofern unterliegt der Erwerb und Besitz keinen Besonderheiten. Es gelten entsprechend die Regelungen für den Waffenerwerb; soweit diese positiv vorliegen, ist eine Erwerbsberechtigung für die dazugehörige Munition ohne weiteres gegeben und von der Behörde zu bescheinigen." Mit "für die darin eingetragenen Schusswaffen" gemeint sein kann ohnehin auch bereits der Voreintrag. Bei dieser Auslegung wäre sogar ein reiner Munitionserwerb ohne Waffenerwerb möglich, auch wenn das in der Praxis wohl so normalerweise nicht vorkommt. Deine Auslegung, lieber User ASE, ist natürlich so ebenfalls möglich. Aus meiner früheren Praxis kannte ich es allerdings nur so, dass mit der EWB immer auch gleich die MEB mit eingetragen worden ist. SBine
  12. Verstehe ich jetzt nicht, denn auch heute noch können "alte" gelbe WBK (§ 28 Abs. 2 WaffG1976) als Folge-WBK für Waffe 9, 17 etc. ausgestellt werden. Und das idealerweise mit dazu noch vorhandenen Vordrucken. Die alten Versionen der grünen WBK (erste Version noch ohne Munitionserwerbsfeld bzw. zweite Version ab 1978 mit schlankerem MEB-Feld) sollten heute natürlich nicht mehr für Neuerteilungen verwendet werden, dürften in aller Regel aber auch bei den Waffenbehörden nicht mehr vorrätig sein. Mit der neuesten Variante 2012 ist zum Munitionserwerb ja durch den absolut eindeutigen Text auch endlich die ewige Diskussion, ob damit auch Alternativmunition oder kleineres Kaliber erworben werden darf, Geschichte geworden. SBine
  13. Warum das ? Wenn beim Sportschützen die Voraussetzung für die Erwerbserlaubnis zur Waffe besteht, dann besteht diese auch für die Munitionserwerbserlaubnis ! Deshalb MUSS die Waffenbehörde auch EWB und MEB in einem Rutsch eintragen. Dass die MEB wie oben dargelegt streng ausgelegt erst nach vollständiger eingetragener Waffe konsumiert werden darf, hat damit aber nichts zu tun. Grüßle aus dem Freibad SBine
  14. Da noch in Deutschland gemeldet ist das rein melderechtlich gesehen der Hauptwohnsitz und dort besteht normalerweise auch die waffenrechtliche Zuständigkeit. Insofern sollte das BVA hier nicht aktenführende Stelle sein. Aufgrund regelmäßiger Kontaktmöglichkeit und Wahrnehmung des Bedürfnisses in BRD muss hier meines Erachtens nichts neues vereinbart werden. Gruß SBine
  15. Für die derzeitigen Erlaubnisinhaber ändert sich dadurch wohl nichts. An die große Reform wie 2002 zum Waffenrecht traut sich anscheinend immer noch keiner dran. Kein Wunder bei der Komplexität, die im Sprengstoffrecht Einzug gehalten halt. Die zahlreichen Relikte aus den 80er-Jahren in den Richtlinien und der SprengVwV entsprechen schon lange nicht mehr dem "Stand der Technik". Von den Aufbewahrungsbestimmungen will ich schon gar nicht reden... Gruß aus der Sonne SBine
  16. Mir ist bekannt, dass die Leute von der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle (die in der Regel nur bei größeren Waffenverwahrungsgeschichten wie für einen Waffensammler ausrücken) den Standort für einen nicht verankerten Tresor, der auf einer unten freistehenden Palette steht, als nicht geeignet ansehen. Begründung: ein Dieb mit Hubwagen könnte diesen recht schnell aufbocken und mitnehmen. Steht der Tresor auf dem Boden, kann er auf diese Weise nicht schnell mitgenommen werden. Alternative: Die Ansätze der Palette mit Holz, Stahlblech o.ä. verschalen, bestenfalls als nicht angestückelt erkennbar. Ob sich eine Waffenbehörde daran reibt, erfährt man im Einzelfall spätestens nach einer Tresorkontrolle. Vorher mal fragen wäre deshalb zur Sicherheit die beste Lösung, denn hinterher nachbessern macht definiv mehr Aufwand und Arbeit. Herzliche Grüße vom Badesee SBine und allseits ein schönes Wochenende !
  17. ... mit dem Unterschied, dass dies eine für die Waffenbehörde verpflichtende Prüfung (mindestens alle drei Jahre) ist und deshalb diese durch den Waffenbesitzer veranlasst worden ist. Deshalb ist dazu eine Gebührenerhebung zulässig (was auch vom BVerwG in 2008 oder so als korrekt bestätigt wurde) Gruß Sbine
  18. Eher unwahrscheinlich, da nach diesem Gesetz "die Patrone im Ziel eine Zerstörung verursachen können muss". Trotzdem würde ich das wegen Deklaration, Zoll, Flugbestimmungen etc. lieber bleiben lassen. Grüßle aus dem Süden SBine
  19. Woher weißt Du das ? Kann auch erfolgt sein ohne Schreiben dazu an Dich. Wie bei der mindestens dreijährig durchzuführenden Regelprüfung zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung darf meines Erachtens auch für die fünfjährige Bedürfnisprüfung eine Gebühr erhoben werden, da ebenfalls eine Pflichtprüfung ! Gruß SBine
  20. Davon gehe ich auch aus, da Schlüsseltresore immer schon günstiger waren und viele nicht so gerne mit Zahlen oder Codes hantieren (zumal auch diese Tresore teilweise einen Notfallschlüssel haben und der dann auch in der Regel irgendwo außerhalb des Tresores versteckt wird). Eine Umrüstung darf nur durch zertifierte Stelle erfolgen und ist nach dem was ich so gelesen habe ab ca. 600,- Euro so teuer, dass man sich gleich einen Ersatztresor kaufen kann. Bei BurgWächter soll es wegen speziellem Verriegelungssystem gleich gar nicht gehen. Gruß SBine
  21. Auch das spricht klar für Variante A
  22. Also meiner Meinung nach verhält es sich so, dass die Waffenbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die EWB (Voreintrag Waffe) auch eine beantragte MEB in die WBK eintragen muss, weil auch für diese zum Zeitpunkt der Erteilung die Voraussetzungen vorliegen. Andernfalls müsste sie begründen, warum sie nur für die Waffe, nicht aber für die Munition eine Erwerbserlaubnis erteilt. Und das ist unmöglich. Danach stellt sich dann die Frage für den Überlasser der Munition, wie genau die Formulierung in § 10 Abs. 2 WaffG "für die darin eingetragenen Schusswaffen" auszulegen ist. Gemeint sein könnte damit A der Voreintrag, nach anderer Meinung B aber auch erst der vollständige Eintrag mit Hersteller/Modell und Seriennummer nach erfolgtem Waffenerwerb. In der Praxis hört man fast nur die Variante A Voreintrag. Schließt man sich der zweiten Variante B an, muss der Sportschütze irrsinnigerweise zwei Erwerbsvorgänge durchführen. Erst die Waffe, dann die Munition. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das so vom Gesetzgeber angedacht ist. Gruß SBine
  23. Soweit ich gehört habe, soll mit den gängigen Waffenprogrammen zu diesen Waffen bald eine Nacherfassungsmöglichkeit für die dort verbauten Teile geschaffen werden. Gruß SBine
  24. Stimmt, aber ein OVG-Urteil hat (in erster Linie für das entsprechende Bundesland) schon eine gewisse Signalwirkung. Und nicht selten bessert der Gesetzgeber dann nach, womit auch hier wohl zu rechnen ist... Grüßle und allseits ein schönes Weekend SBine
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