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Sachbearbeiter

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  1. Och, da hatten so manche unbedarfte Erben schon ganz tolle Ideen wie die Waffen an den lieben Nachbarn zu verschenken, mit dem Restmüll zu entsorgen etc.
  2. Ein Partner im Regelfall schon, wenn es eine richtige Partnerschaft ist. Eines der ganz wichtigen Themen jeden Paares, das irgendwann auf den Tisch kommen sollte. Testament kann man ja auch wunderbar zusammen mit Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung etc. regeln. Ein Waffenbesitzer ohne Berechtigte in der Familie sollte ins beim Notar hinterlegte Testament auch unbedingt reinschreiben, wo der Tresorschlüssel versteckt ist bzw. die Zahlenkombi lautet und am besten auch gleich, was mit seinen Waffen nach seinem Tod geschehen soll. Grüßle SBine
  3. Jein. Unter Umständen schon, wenn erst durch diesen bekannt wird, wer überhaupt Erbe ist UND der Antrag dazu von einem anderen Erben gestellt worden ist. Bei Erbstreitigkeiten kommt das in der Praxis nicht ganz so selten vor. Die eigene Antragstellung auf Erbschein ist allerdings in der Tat als konkludente Annahme des Erbes anzusehen und dann tickert die Monatsfrist rasch ab... SBine
  4. Das macht es nicht richtiger. Sofern im nachhinein innerhalb der Monatsfrist des § 20 WaffG ein weiterer Erbe ins Spiel kommen sollte, wäre dieser halt bei Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen als Mitinhaber der bereits ausgestellten WBK einzutragen. Die gleichzeitige Eintragung einer Waffe als aktiv bzw. mit dem NWR-Status "im Besitz" in unterschiedliche WBK ist ja nicht möglich. Es macht also schlichtweg keinen Sinn, hinsichtlich der Besitzregelung auf mögliche weitere Antragsteller zu warten. Wie sollte denn sonst anders verfahren werden, wenn BEIDE eine WBK haben möchten ? Gruß und frohe Ostern SBine
  5. Die Monatsfrist des § 20 WaffG ist in der Tat recht kurz, da nach einem Todesfall auch so viele andere Dinge zu regeln sind. Allerdings läuft diese erst ab Bekanntsein der Erbenstellung. Wenn ein Erbschein erst nach etlichen Monaten ausgestellt wird (kommt in der Praxis recht häufig vor), ist man also erst mal nicht unter Zeitdruck. Es ist aber auch dann natürlich gut die Waffenbehörde zu informieren, dass die Waffen alle da sind und weiterhin eine sichere Verwahrung derselben gewährleistet ist. In Eilfällen (Testament wird gleich aufgefunden) rasch handeln und zumindest erst mal den WBK-Antrag stellen. Tresornachweis kann falls erforderlich auch nachträglich noch nachgeschoben werden. Grundsätzlich stellt sich für Erben ohne Sachkunde und Bedürfnis natürlich erst mal die Frage, ob man die Waffen mit Blockierpflicht, Zuverlässigkeitsprüfung, Tresorkontrolle und im NWR sowie bei der Gemeinde als Erlaubnisinhaber verzeichnet überhaupt haben möchte... Gruß SBine
  6. Und warum nicht Baden-Württemberg ? Da gibts zwar keine LandesGebVO, ist aber nach Landesgebührenrecht die Gebührenerhebung bei verdachtsunabhängigen Kontrollen nur dann zulässig, wenn der Waffenbesitzer die Kontrolle selbst verursacht hat oder zusätzlicher Aufwand entsteht, da diese dann nicht mehr im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgen. Von zahlreichen Waffenbehörden in BaWü werden aber entgegen der o.g. Bestimmungen Gebühren für Tresorkontrollen erhoben.
  7. Den Waffenbesitz musst Du nicht vor Gericht klären, denn da gelten ausschließlich die waffenrechtlichen Regularien. Erfüllst Du die Voraussetzungen, MUSS Dir auch die WBK (hier als Berechtigter) erteilt werden. Nur privatrechtlich zum Eigentum kann Deine Schwester was ausfechten. Spannend würde es natürlich dann werden, wenn Du am Ende kein Eigentümer sein darfst... SBine
  8. Weinberger hat es bereits gut auf den Punkt gebracht. Ergänzend dazu noch dies: 27.4.1 WaffVwV: "Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden bei Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, nach § 10 Absatz 6 AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes festgelegt. Bei Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 bis 5 AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen; die Anzeigepflicht nach § 10 Absatz 2 AWaffV ist zu beachten. In jedem Fall sind die Sicherheitsstandards der erlaubten Schießdisziplinen zu beherrschen. Bei jagdlichen Vereinigungen gilt die notwendige Qualifizierung durch eine bestandene Jägerprüfung als erbracht, wenn eine Belehrung der Aufsicht gemäß dem Merkblatt des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweils gültigen Fassung erfolgt und die Belehrung durch Unterschrift der Aufsicht nachgewiesen ist." Daneben gibt es noch Sachkundeausbilder mit staatlicher Anerkennung nach § 3 Abs. 2 AWaffV. In aller Regel vermitteln diese auch die erforderlichen Kenntnisse für Standaufsichtspersonal. Dies ergibt sich aus deren Anerkennungbescheid. Gruß aus der Sonne SBine
  9. Du hast die Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften vergessen. Diese sind ebenfalls untere Verwaltungsbehörden und insofern u.a. auch für das Waffenrecht zuständig. Sie bestehen aus mehreren benachbarten Gemeinden eines gemeinsamen Landkreises, wobei jede Gemeinde nur einer Verwaltungsgemeinschaft (GVV oder VVG) angehören kann. Laut Wikipedia gibt es derzeit 156 vereinbarte Verwaltungsgemeinschaften mit 471 Gemeinden. Gibt es je nach Aufgabenzuschnitt auch bei großen Behörden. Nicht selten beackern Sachbearbeiter viele verschiedene Sachgebiete. Zum Waffenrecht gesellen sich dann z.B. Aufgaben der Jagdbehörde, das Sprengstoffrecht, das Versammlungsrecht, Prüfen von Polizeiverordnungen, Einweisungen psychisch kranker Personen oder Aufgaben der Ortspolizeibehörde wie Bestattungsrecht, Obdachlosenwesen, Hundesteuer o.ä. Das wäre mir neu. Hast Du da Beispiele ? Das Verwaltungsgesetz bietet meines Wissens keine Ausnahmemöglichkeiten für solche "Absprachen". SBine
  10. Die WaffVwV fasst das gut zusammen: § 4 Absatz 2 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht darauf ab, ob der Antragsteller Deutscher, EU-Bürger oder Drittausländer ist. Nach Maßgabe des § 26 Absatz 5 AWaffV ist § 4 Absatz 2 auf EU-Bürger nicht anwendbar; diese Privilegierung gilt auch für deutsche Staatsangehörige. Im WaffG1976 gab es damals in der Tat einen Kann-Versagungsgrund für nicht Deutsche des Artikels 116 Grundgesetz (§ 30 Abs. 3 Nr. 1). Seit der Einführung des WaffG2002 gibt es das aber noch in puncto Erlaubnis nach § 21 WaffG für Waffenhändler oder Waffenhersteller, wobei § 26 Abs. 1 AWaffV Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (= alle EU-Staaten sowie die Schengen-Staaten Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) davon ausnimmt. Grüßle SBine
  11. Der WBK-Vordruck Spalte 7 lügt nicht. :-)
  12. Unglaublich, dass dieses Thema nach so vielen Jahren immer noch Wellen schlägt... Es kann nicht Sinn und Zweck sein, in einer WBK sämtliche beschussrechtlich zugelassenen Kaliber zu einer Waffe einzutragen, zumal im NWR maximal vier Kaliber zu einer Waffe (gedacht für kombinierte Waffen) erfasst werden können. Schon vor vielen vielen Jahren hat das BMI deshalb auch klargestellt, dass die Eintragung des Grundkalibers in der WBK genügt und für zugelassene Varianten keine zusätzliche Munitionserwerbserlaubnis erteilt werden muss. Da das offenbar nicht überall angekommen ist, hat der Gesetzgeber diesbezüglich schon lange wie folgt nachgesteuert: Man möge sich einfach mal eine aktuelle Version der grünen WBK (nach WaffVordruckVwV2012) und dort die Spalte 7 genau anschauen. Dort steht "Berechtigt zum Erwerb von für die Waffe bestimmter oder zugelassener Munition" Dazu kann es keine zwei Meinungen mehr geben (siehe auch Ziff. 10.10 WaffVwV). Kopfschüttelnde Grüße SBine
  13. Richtig. Zudem kann das Pulver auch über eine andere Erlaubnisurkunde bezogen worden sein bei z.B. gemeinsamer Bestellung zweier befreundeter Wiederlader. Außerdem muss man ja bei jeder Verlängerung einen aktuellen Bedürfnisnachweis vorlegen und dann kann die Genehmigungsbehörde schwerlich behaupten, dass kein Bedürfnis mehr bestünde. Gruß und nice weekend SBine
  14. Meines Erachtens macht es keinen Unterschied, ob eine gelbe WBK leer oder mit Eintragungen versehen ist, denn in beiden Fällen erfolgt alle fünf Jahre eine Bedürfnisprüfung. Wie diese ausfällt, ergibt sich immer aus dem Einzelfall. Stets zu beachten ist hier auch § 45 Abs. 3 WaffG mit diversen Ausnahmemöglichkeiten. Insofern kann es zu diesem Thema keine pauschale Antwort geben. Gruß SBine
  15. Da gibt es in der Tat einen Spielraum der Genehmigungsbehörde. Nach meiner Auslegung sollte man den 5-Jahres-Zeitraum nicht nur vor der Erstausstellung, sondern auch nach Ablauf einer §27er-Erlaubnis gewähren, bevor die erworbene Fachkunde als "erloschen" betrachtet wird. Ich denke mal, dass der Gesetzgeber nach längerer Untätigkeit von einem Verlust der wichtigen Kenntnisse ausgeht. Bei theoretischen Sachverhalten sicherlich auch nachvollziehbar. Schwimmen, Eislaufen, radfahren o.ä. verlernt man hingegen in aller Regel nicht mehr, auch wenn man das zwischendurch sehr lange Zeit nicht mehr getan hat. Der Körper steht also über dem Geist. :-)
  16. In Baden-Württemberg brauchts dazu allerdings noch eine Zustimmung vom Regierungspräsidium, was die Ausnahmemöglichkeit nicht einfach gestaltet... Im SprengG-Bereich steht und fällt alles bei der Ortspolizeibehörde (= Ordnungsamt der Gemeinde). Gruß SBine
  17. Ist nur vorübergehend zulässig, da keine häusliche Gemeinschaft. Für wie lange, bedarf einer Absprache mit der zuständigen Waffenbehörde. Im Grundsatz soll diese Option vermieden werden, da es sich in aller Regel nicht um dauerhaft bewohnte Gebäude handelt. Gruß SBine
  18. Schießen in Friedhofsnähe und hier sogar auf dem Friedhof ist halt immer eine kritische Sache. Bei Jagdausübung dort kann man sich zumindest mit Schalldämpfern behelfen. Ich denke mal, dass die Behörde hier einfach schon im Vorfeld jeglichen Ärger mit erschreckten anderen Leuten vermeiden möchte. Die Begründungen dazu sind natürlich nicht so passend. Könnte man als Alternative die drei Salutschüsse nicht andernorts abgeben, um dort dem Verstorbenen zu gedenken ? Gruß SBine
  19. Vielleicht etwas weit gegriffen, weil man dem/der Betroffenen erst mal in der Zukunftsprognose vorhalten müsste, dass die Falschverwahrung so fortgeführt wird. Bei Unkenntnis der Rechtslage und nach entsprechender Belehrung geht die Waffenbehörde in der Regel ohne weitere Erkenntnisse oder negative Umstände nicht davon aus, dass dies zutrifft. Am ehesten droht dann erst mal eine OWI-Anzeige. Im Wiederholungsfall siehts natürlich nicht mehr so dolle aus... Gruß SBine
  20. Es kommt noch viel besser, denn entsprechend der Abweichungsgesetzgebung nach Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 GG gilt nicht „Bundesrecht bricht Landesrecht“ sondern folgendes: Bundesgesetze zum z.B. Jagdwesen (siehe Fundstelle oben) treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. Das bedeutet, dass der neu gefasste § 19 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG der entsprechend anderslautenden Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG vorgeht. Für die "Nicht-Jagdschein-Regelungen" gilt ansonsten komplett das JWMG. Grüßle SBine
  21. Seit der letzten WaffG-Änderung gibt es nur noch Altdeko (alle vor der neuesten EU-Regelung unbrauchbar gemachte, also auch die schon nach der Deaktivierungsverordnung in der ursprünglichen Fassung von vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemachten Feuerwaffen) und Neudeko. Zur Aufbewahrung gilt in beiden Fällen: mindestens im verschlossenen Behältnis, also inzwischen ist nix mehr mit an die Wand hängen ! (es sei denn die Waffenbehörde erteilt auf Antrag eine Ausnahme nach der Härtefallregelung des § 13 Abs. 6 AWaffV). Altdeko: Solange keine abweichenden Vorschriften auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG erlassen werden, hat die Aufbewahrung unbrauchbar gemachter Schusswaffen entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV weiterhin in einem verschlossenen Behältnis zu erfolgen. Dies gilt wegen der Ausnahmeregelung des § 39b Abs. 3 WaffG zu Salutwaffen auch für „Altdekos“, die nun nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V. mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5.2 den (inzwischen erlaubnispflichtigen) Salutwaffen zugeordnet werden, welche bezüglich der Aufbewahrung wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln sind. Neudeko: Da es sich um Schusswaffen handelt, deren Erwerb und Besitz gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2b (unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37d WaffG) erlaubnisfrei gestellt worden ist, sind diese ebenfalls entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Gruß SBine
  22. Oder einfach eine Liste zusammenschreiben. Hinweise finden sich ja bereits in den einschlägigen BKA-Feststellungsbescheiden. Dort steht ja immer sinngemäß "als Referenz wurde die Kriegswaffe xy herangezogen"
  23. Burg Wächter, Mogdans und TLS sind nach meiner Rechnung drei, aber die bieten ja nur eine sehr schmale Palette an.
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