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  1. Die Gesetzesbegründung bezog sich hinsichtlich der sogenannten "Unzeit" auf § 758a Abs. 4 Zivilprozessordnung: "Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr." Waffentresorkontrollen sind somit außer an Feiertagen von Montag bis Samstag zwischen 06:01 Uhr (!) und 20:59 Uhr zulässig. Da inzwischen überwiegend pensionierte Polizeibeamte eingesetzt werden, sind diese da recht flexibel, wobei die am frühen Morgen lieber auch erst mal gemütlich frühstücken. 🙂 Grüßle SBine
  2. Das hängt davon ab, wie es in der Vereins-WBK festgelegt wird. Normalerweise Vorstandsmitglieder oder andere Personen mit speziellen Funktionen im Verein, ggf. aber auch "normale" Mitglieder. Diese verantwortlichen Personen sind für die Vereinswaffen zuständig und in der Regel findet die Verwahrung derselben auch im Verein statt. Dass diese dann aber "außer Haus" gegeben werden entspricht nicht der üblichen Regelung. SBine
  3. Nicht so ganz, siehe hier: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) § 45 Tilgung nach Fristablauf (1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. (2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden. (3) Absatz 1 gilt nicht 1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, 2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus. § 46 Länge der Tilgungsfrist (1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist, 2. zehn Jahre bei Verurteilungen zu a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen, b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f, d) Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f, 3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, 4. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen. (2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c und d sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. Grüßle und schönes Wochenende allseits SBine
  4. Z.B. dass das nach § 8 WaffG anerkannte Bedürfnis auf einen bestimmten Personenkreis des Vereins beschränkt wird.
  5. Bei Vorstand, Sportwart, Jugendwart o.ä. ja verständlich (dies sind die für die Vereinswaffen verantwortlichen Personen und können natürlich auch mehrere sein), aber doch nicht bei einem bloßen "normalen" Mitglied aus purem Eigeninteresse. Kann mir nicht vorstellen, dass eine Waffenbehörde das einfach so abnickt.
  6. Dieses Konstrukt habe ich früher in der Praxis nie gesehen. Von Grund auf sind gemeinsame WBK ja für Ehepaare, Geschwister, Vater/Mutter/Sohn etc. sowie Erbengemeinschaften vorgesehen, aber für Vereinswaffen ? Diese wiederum sind ja normalerweise für Gäste gedacht, die keine eigenen Waffen haben. Dass es auch andere Hintergründe gibt, ist mir klar. Weshalb sollte das Mitglied den Gästen die Waffe wegschnappen bzw. warum besorgt er sich nicht einfach eine eigene WBK mit gewünschten Waffen ? Grüße SBine
  7. Ja, er braucht den Leihschein (siehe § 38 Abs. 1 Nr. 1f WaffG zu § 12 Abs. 1 Nr. 1a Waffg). Grüssle SBine
  8. Nö, auf Antrag MUSS das Amt handeln. Es ist nicht ungewöhnlich, wenn zunächst nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen. Die restlichen Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung können abgesehen davon aber selbstverständlich schon geprüft werden. Deshalb stelllen z.B. auch insbesondere Jungjäger vor dem ersten Langwaffenerwerb auf JS oftmals den WBK-Antrag mit Tresornachweis schon vorab, damit die WBK-Ausstellung nach Waffenerwerb ganz fix über die Bühne geht. Grüßle und erholsames Weekend SBine
  9. Doch doch. Es ging um die DIN/EN 1143-1, wozu ich Dir schon vor sehr langer Zeit eine Frage gestellt hatte, die Du für mich noch recherchieren wolltest... 😬
  10. Ah, stimmt. Hatte Dich mit User Alex verwechselt. Der reagiert schon seit längerer Zeit nicht mehr auf meine PM. Hoffentlich ist bei ihm alles i.O. Grüßle SBine
  11. Gutes Beispiel. Auch wenn jemand schon mehrfach vorbestraft ist, kann eine erneute Straftat mit höheren TS abgestraft werden als bei einem Ersttäter. Oder wenn schlampig ermittelt bzw. recherchiert worden ist (z.B. Werkzeug wurde als Waffe eingestuft) und die Staatsanwaltschaft dadurch "ein Regal höher" reingreift. Da kann die Waffenbehörde dann aber rasch zur Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeit kommen.
  12. Dann tritt ja auch nicht nur in BW auch nicht die Regelunzuverlässigkeit ein (sofern Erstverurteilung innerhalb des Fünfjahreszeitraums). Oder anders gesagt: auch in BW gelten die bundesweiten Regelungen. 🙂
  13. Ja. Mindestens zweimal unter 60 TS ist auch Regelunzuverlässigkeit. Antwortest Du mir bitte mal auf meine PN ? 😏
  14. Ab 60 TS greift die sogenannte "Regelunzverlässigkeit", d.h. im Einzelfall kann bei besonderen Umständen, die sich aus der Strafakte ergeben, auch eine Ausnahme vom Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse erfolgen. Beim obigen Fall nicht ganz aussichtslos. Der Mann hat ja von sich aus die Inbesitznahme angezeigt und ging nicht zur Waffenbehörde sondern zur Polizei. Letztere musste aufgrund des Legalitätsprinzips die Straftat anzeigen und das ging dann halt wirklich ganz doof aus.
  15. Nein, siehe Seite 14 der Bundestags-Drucksache 18/12397 vom 17.05.2017, wonach die Besitzstandsregelung bei gemeinsamer Aufbewahrung unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der häuslichen Gemeinschaft und der gemeinsamen Nutzung des Sicherheitsbehältnisses gilt. Grüßle SBine
  16. So sehe ich das auch, denn zum Thema hier besteht ein gewisser Auslegungsspielraum was von einem Bedürfnis umfasst ist und was nicht. Die Altersgrenzen für WBK-Erwerb dürften auch bei der Leihe einschlägig sein, denn warum sollte ein Leihnehmer besser gestellt werden ? Gruß SBine
  17. Eine Lebensbescheinigung (ganz anderer Art) gibt es übrigens tatsächlich - für Rentenzwecke: https://de.wikipedia.org/wiki/Lebensbescheinigung Da fahren dann uralte Omis und Opis - zumeist mit dem Taxi - vor und bitten um Ausstellung einer solchen. Dass nur Behörden mit Meldeämtern (also die Gemeinden) dazu befugt sind, wissen die allerdings nicht - und verbraten dann ganz gerne auch mal z.B. bei Landratsämtern sehr lange Zeit, bis dort geklärt ist um was es geht und wer dafür zuständig ist, während die Taxiuhr munter weitertickt... 🤪 Gruß SBine
  18. Also meines Wissens werden Gebühren in erster Linie nach den Sach- und Raumkosten bzw. bei Zeitgebühren nach einer dazu berechneten Stundengebühr (die zumeist nach benötigten Viertelstundentakten unterteilt wird) kalkuliert. Letzteres halte ich für absolut transparent, da dann lediglich die Nachvollziehbarkeit der benötigten Zeit gewährleistet sein muss. Kritisieren kann man dazu eigentlich nur, dass erfahrene Sachbearbeiter sehr schnell sind und neue oder noch unsichere viel länger für die selbe Arbeit brauchen. Für öffentliche Leistungen mit stets gleichem Aufwand (z.B. Ein- oder Austrag einer Waffe aus der WBK) macht die Festgebühr Sinn. Gruß und allseits gutes neues Jahr SBine
  19. Eher nicht, denn wenn damit die vom Arbeitskreis des VuS gemeint sind, dürfen die nur gleichwertig zu Sicherheitsstufe A bzw. B nach der alten VDMA 24992 bestätigen, was hier leider so gar nicht weiterhilft. Ansonsten schließe ich mich den Posts von icegregor an. Grüßle SBine
  20. Ob in Coronazeiten eine überstrenge Bedürfnisprüfung überhaupt angemessen ist (hierzu gibt es deshalb auch anderweitige Anweisungen von "oben") stellt sich bei der ganzen Sache auch noch. Kopfschüttelnde Grüße SBine
  21. Wenn man ihn aber danach irgendwo mit Waffe antrifft (auch nur mit PTB-Knifte an Silvester zum knallern) begeht er eine Straftat. Da die Polizei Leserecht im NWR hat, kann sie sich auch regional auf ihre Pappenheimer vorbereiten. Bei so manchen weiß man ja, wo sie sich besonders gerne aufhalten... 😎 Grüßle SBine
  22. Bei den Langwaffen hängts davon ab, welche, KW stimmt. Siehe Tabelle 2.2 der Schießstandrichtlinie: 2.2 Abmessungen der Schützenpositionen Die Abmessungen ergeben sich aus den sicherheitstechnischen Anforderungen, zudem sind nutzungsspezifische Kriterien berücksichtigt. In Tabelle 2.2 sind die wesentlichen Abmessungen der jeweiligen stationären Schützenpositionen festgelegt. Diese Aufstellung ist nicht abschließend. Die jeweiligen Wandabstände und die Abstände zu eventuell in den Schützenstand ragende Stützsäulen müssen die Hälfte der angegebenen Werte erreichen. Waffenart Anschlag Scheibenentfernung Mindestmaße Schützenposition Breite Tiefe (m) (m) (m) DL-Waffen stehend 10,00 1,00 2,00 DL-Langwaffen liegend 10,00 1,00 4,00 Zimmerstutzen stehend 15,00 1,00 2,00 KK-Langwaffen stehend 50,00 1,25 2,00 liegend 50,00 1,25 4,00 KK/GK-Langwaffen stehend 100,00 1,25 2,00 stehend 300,00 1,60 2,50 KK/GK-Langwaffen liegend 100,00 1,25 4,00 liegend 300,00 1,60 4,00 VL-Langwaffen stehend 50,00 1,25 2,00 liegend 100,00 1,25 4,00 KK-/GK-Kurzwaffen stehend 25,00 1,00 1,501 stehend 50,00 1,00 2,00 liegend 50,00 1,00 4,00 VL-Kurzwaffen stehend 25,00 1,00 2,00 Tabelle 2.2 Mindestmaße der Schützenpositionen auf geschlossenen und offenen Schießständen Nach den Regeln der ISSF sind folgende seitliche Abstände von Positionsmitte zu Positionsmitte bzw. freie Standflächen für die Schützen erforderlich: – Freie Pistole 1,25 m – Olympische Schnellfeuerpistole 1,50 m x 1,50 m1 Die Mindesttiefe umfasst die freie Bodenfläche im Schützenstand ab Schießlinie bzw. Brüstung entgegen der Schussrichtung auf der gesamten Schützenstandbreite, die die Bewegungsfreiheit der Aufsichten bzw. den Standwechsel der Schützen während des Schießens erlaubt, ohne die schießenden Personen zu behindern oder zu gefährden. Bei von den Vorgaben der Tabelle 2.2 abweichenden Scheibenentfernungen sind dennoch die weiteren Angaben der Tabelle 2.2 für die jeweilige Waffenart einzuhalten.
  23. Korrekte Reihenfolge der Verbringungserlaubnisse seit letzter WaffG-Änderung: 1. Einfuhrerlaubnis 2. Ausfuhrerlaubnis. Belgien hat CIP-Beschuss, das ist schon mal gut. Welches Antragsformular Du verwendest ist eigentlich wurscht. Wichtig ist der Inhalt, den Deine Genehmigungsbehörde braucht (neben den vollständigen Angaben zum Verkäufer und der Waffe auch dessen Passdaten (Perso oder Reisepass) sowie auch Deine eigenen. Frühestens zusammen mit dem Voreintrag kann Dir Deine Waffenbehörde auch die Einfuhrerlaubnis erteilen. Erst wenn auch die Ausfuhrerlaubnis aus Belgien erteilt worden ist, darf die Verbringung erfolgen. Gruß aus dem Regen SBine
  24. Lt. damaliger Begründung im wesentlichen für Zoll und Polizei, da diese unterwegs lieber nur auf Waffenbesitzer treffen möchten, die regelmäßig auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft werden. Insbesondere im Bereich Schreckschusswaffen wurde nämlich festgestellt, dass immer mehr davon auf der Straße von nicht gerade vertrauenswürdigen Personen geführt werden und diese sich künftig ohne KWS strafbar machen sollen. Dass daraus mal so ein riesiger Hype auf die KWS erwachsen würde, hatte anfangs sicher so niemand erwartet. Dafür hatte man bestimmt mit wesentlich mehr Anträgen von Frauen gerechnet, die nach meiner Recherche nur so bei einer Quote von ca. 20% liegt. Die Vielzahl der Antragstellungen, die ja bestimmt noch deutlich höher als die Zahl der Erlaubniserteilungen liegt, bringt einen am Ende zum Schluss, dass sich nicht wenige Leute in unserer Gesellschaft nicht mehr sicher fühlen. Dieses Warnzeichen sollte man aber auch richtig deuten und nicht weiter am WaffG rumschrauben, sondern lieber die Ursachen, die zur Verunsicherung der Bevölkerung führen, bekämpfen. Gruß SBine
  25. Selbstverteidung mit Sicherheit nicht, da diese Waffen von Grund auf nur für Schallabgabe (z.B. Startschüsse für Sportveranstaltungen, Segelregatten o.ä., Hundeprüfung) und Signalzwecke (z.B. Notfälle auf hoher See oder im Gebirge) konzipiert sind. Daraus würden sich dann auch im Umkehrschluss entsprechende Bedürfnismöglichkeiten ergeben. An den Tagen des freien Feuerwerkskörperverkaufs um Silvester könnte man wohl auch ein Bedürfnis für SRS-Waffen sehen. Habenwollen war noch nie ein erforderliches Bedürfnis und wirds auch wohl nie werden. Denkbar wäre vielleicht noch Anwohner in unmittelbarer Nähe großer Wildschweinvorkommen o.ä., die auch ins Wohngebiet kommen, da gegen selbige ggf. sogar ein Tierabwehrabspray nicht ausreicht.
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