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Sachbearbeiter

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  1. Wir sind nur zwei. SB und SBine. Schreiben tue fast immer nur ich, weil ich ein "bissl" mehr Zeit habe als SB. 🙂 Gruß SBine
  2. Richtig. Ob das Folge-Zweierkontingent gleich am ersten Tag oder erst ganz am Ende genutzt wird, spielt ja schließlich keine Rolle. Im obigen Beispiel muss man dann ja wieder bis zum 2.1. warten... Im Grundsatz ist die 2/6-Regelung in der Tat totaler Nonsens. Sie wurde auch nie dezidiert begründet und macht in der Praxis nur unnötig Zusatzarbeit.
  3. Das sehe ich anders, denn im § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG steht folgendes: "Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen." Eine einmalige Meldepflicht lässt sich daraus nicht ableiten. Vielmehr besteht hier eine dauerhafte Bringschuld. Insofern sind der Waffenbehörde auch jegliche Änderungen (zusätzlicher Tresor, neuer Aufbewahrungsort, Mitnutzer etc.) nachzuweisen. Gruß SBine
  4. Zu kurz gedacht. Wenn einer nur beim BDS ist und diesem bei der Wiederholungsprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG ein nicht zugelassenes WS bekannt wird, dürfte der Ärger vorprogrammiert sein...
  5. Dieses Problem wurde mittlerweile gelöst, siehe hier: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/29042022_vdb_uebernimmt_armatix-entsperrcode-hotline.html Gruß SBine
  6. Die Waffenbehörde hat sich hier an Nr. 14.2.2 WaffVwV zu halten. Und dort steht folgendes: "§ 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK." Danach muss man sich also nur noch zwei Zeitpunkte für die Folgejahre merken, die jeweils das letzte halbe Jahr beenden. Also z.B. 2.7. und 2.1. Im begründeten Einzelfall sind davon auch Ausnahmen möglich. Eigentlich nicht sooooo schwierig das ganze, auch wenn dazu immer wieder neue abenteuerliche Regeln erfunden werden... Gruß SBine
  7. guter Einwand. Zu beachten gilt hier allerdings, dass der betreffende Sportschütze ggf. auch noch bei anderen Sportschützenverbänden aktiv ist, bei denen die o.g. Variante zugelassen ist (müsste man im o.g. Beispiel halt mal prüfen, ob flächendeckend bei allen Verbänden verboten). Und dann wäre das Bedürfnis ja vorhanden. Spätestens bei der ab 2026 zwingend über den Sportschützenverband vollzogenen fünfjährigen Bedürfnisprüfung fällt man sonst halt auf die Schnauze, falls der Fehler vorher nicht entdeckt wird. Dabei gehe ich mal davon aus, dass von dort auch für die Wiederholungsprüfung die Vorlage aller WBK gefordert wird. Gruß aus Balkonien SBine
  8. Das werdet ihr Männer auch nie verstehen. 🤣
  9. Korrekt. Laut NWR-Munitionskatalog ist deshalb hier auch der Code 148 (.38SpecialWC) zu wählen, im Schützenjargon u.a. auch bekannt unter .38Special Wadcutter, .38WC, .38 Special Mid-Range.
  10. Ein Monat nach Bekanntsein der Erbenstellung wäre korrekt. Wenn ein Erbschein ausgestellt wird, läuft die Frist also erst ab Zugang desselben beim Erben. Das kann je nach Schwierigkeitsgrad beim Nachlassgericht, Prüfung evtl. vorliegender Testamente o.ä. ggf. also auch erst Monate nach dem Todesfall sein. Wie schon richtig oben geschrieben, ist der Erwerb als Erbe über § 20 WaffG aber immer bedürfnisfrei. Da darf die Waffenbehörde keine Bedürfnisbescheinigung fordern.
  11. Der Bericht im ARD hat mich zunächst auch geschockt. Unterm Strich verstehe ich hier aber irgendwo beide Seiten. Warum man zivil mit kriegswaffenähnlichen Halbautomaten schießen muss, hat sich mir bislang auch noch nicht erschlossen und in Jägerkreisen sind diese auch schon seit Jahren oft verpönt. Es gibt doch so viele andere Waffengattungen und Disziplinen, die genauso spannend sind bis hin zum lautlosen und total erlaubnisfreien Bogenschießen. Zum Thema Extremisten mit Waffen muss halt gewährleistet sein, dass die Erkenntnisse auch bei der Waffenbehörde ankommen. Meines Erachtens sollte dies via den regelmäßigen Anfragen an LKA und Verfassungsschutz funktionieren. Munitionsklau für Gäste auf dem Schießstand darf natürlich unter keinen Umständen passieren. Da sind die Standaufsichten gefordert, dies zu vermeiden. Gruß und allseits schönes Wochenende SBine
  12. Das was ich gepostet habe, betrifft nur Baden-Württemberg ! (da es dort kein Landesgebührenverzeichnis gibt, aber das Landesgebührenrecht einer Gebührenerhebung entgegensteht). Widerspruch einlegen geht natürlich nur nach Bescheiderteilung innerhalb der Monatsfrist. Wenn sich im Ländle niemand wehrt, wird sich auch nix ändern... Gruß SBine
  13. Da kann ich nur empfehlen, sofort Widerspruch einzulegen und sich nicht mit einem ggf. negativ ausfallenden VG-Urteil abspeisen zu lassen. Die o.g. Grundlage wird hier einfach nicht beachtet (siehe auch Ausarbeitung wissenschaftliche Dienste deutscher Bundestag: Ausarbeitung Bundestag Kostenbeteiligung Tresorkontrolle.pdf
  14. So ist es. Und für BaWü gilt immer noch Nr. 3.3.2 AHLGeb: Keine Zurechenbarkeit der individuellen Leistung bei Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen, die nach dem Zufallsprinzip bzw. einer Risikoanalyse unregelmäßig durchgeführt werden, wenn ein Verstoß gegen eine der Kontrolle oder Überwachungsmaßnahme zugrunde liegende Rechtsvorschrift nicht festgestellt wird. Oder anders gesagt: Gebührenerhebung nur zulässig, wenn die Kontrolle (z.B. durch Verweigerung oder zusätzlich erforderlichem Aufwand) durch den Waffenbesitzer veranlasst worden ist. Per se ist letzters nur dann der Fall, wenn die Waffenbehörde (wie z.B. bei der mindestens dreijährigen Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung oder der fünjährigen Bedürfnisprüfung der Fall) gesetzlich zur Prüfung verpflichtet ist. Tresorkontrollen erfolgen aber im pflichtgemäßen Ermessen der Waffenbehörde - die auch über Art und Weise der Durchführung entscheidet. Kann also auch mit Versand von Auskunftsbogen erfolgen. Gruß SBine
  15. Diese Vordrucke sind rechtswidrig, denn ein Antragsteller muss sich nicht selbst belasten. Es ist vielmehr Aufgabe der Waffenbehörde, u.a. auch die persönliche Eignung zu prüfen. Und da bedienen sich dann nicht wenige mit solchen unzulässigen Abfragen. Wurde aber schon vor langer Zeit von ganz oben klargestellt, dass das so nicht zulässig ist !!! Normalerweise müssten die Datenschützer da Sturm laufen... Gruß SBine
  16. ??? Genau das Gegenteil, wenn Du meine Zeilen gelesen hast. Deine Auslegung. Aber wie schon dargelegt nicht sehr schlüssig, warum hier die Übergangsregelung nicht anwendbar sein soll.
  17. Uiuiui, was ist den DAS ???? 🤒 Kompletter Blödsinn von A bis Z, weil hier keine speziellen Sachverhalte geregelt werden und nur das Gesetz wiederholt wird. Genau davon soll aber im Grundsatz immer abgesehen werden ! Das Wort Waffenschein beißt sich hier total, weil der Sportschütze für die Ausübung des Schießsports mit seinen Waffen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG keinen braucht. Eine Auflage zur Meldung des Austritts aus dem Schießsportverein wird schon seit seit fast 30 Jahren mangels dazu vorhandener Rechtsgrundlage als rechtswidrig erachtet (siehe hierzu z.B. Urteil VG Freiburg AZ. 9 K 972/95 vom 07.03.1997). Der letzte Passus zum Erwerbsstreckungsgebot wurde mal in die alten Formulare eingetragen. Seit WaffVordruckVwV2012 steht das aber ja schon auf der Vorderseite drauf.
  18. Für eine Ausnahme muss es halt eine Begründung geben (siehe hierzu auch 14.2.2 WaffVwV). Einfach nur haben wollen reicht natürlich nie dafür. Meines Erachtens kommen für eine Ausnahme z.B. folgende Fallkonstellationen in Betracht: 1. Ausstattung komplettes Grundkontingent zum Westernschießen 2. Erwerb von Waffen aus einer fremden Erbmasse (Sportschütze ist nicht selbst einer der Erben und deshalb nicht über § 20 WaffG privilegiert) 3. Rare Waffe kann ein halbes Jahr später nicht mehr erworben werden, da so lange keine Reservierung möglich. Solche Fälle und ähnliche hatte der Gesetzgeber bestimmt auch im Blick. Eine pauschale Ablehnung von Ausnahmen halte ich auf jeden Fall für rechtswidrig.
  19. So ist es. Erst wenn § 58 Abs. 1 WaffG entsprechend angepasst werden würde, unterläge auch die alte gelbe WBK der Mengenbeschränkung. Meines Wissens handelt es sich aber (egal ob zu alter oder neuer gelber WBK) ohnehin um einen sehr kleinen, überschaubaren Kreis von Sportschützen mit über 10 Waffen auf gelbe WBK. Gruß SBine
  20. Ähm, Du selbst hattest aber doch zum Überkontingent folgendes geschrieben: "... Nicht für den Erwerb, denn hier gilt immer auch §14 Abs 3. Wohl aber für den Besitz, denn hier gilt auch §14 Abs 4: Also genereller Bedürfnisnachweis zum Waffenbesitz, entweder durch 6/4-Schießtermine oder Mitgliedsnachweis. Keinesfalls aber mit jeder Überkontingentswaffe, sondern nach den Regeln des §14 Abs 4. " Und ich sehe das auch so, weil es sich bei § 14 Abs. 5 WaffG um den alten § 14 Abs. 3 WaffG für Erwerbsvorgänge bei Überkontingent handelt. Die Folge-Bedürfnisprüfungen alle fünf Jahre laufen ausschließlich über § 14 Abs. 4 WaffG. Die Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG hat ja auch den Sinn, dass die Sportschützenverbände etwas Zeit haben, das neue Verfahren zu etablieren. Es wäre ziemlich sinnfrei, wenn dies nur für die Nicht-Überkontingent-Waffen der Fall wäre... Grüße und schönen Wochenstart SBine
  21. Siehe § 20 Abs. 1 WaffG.
  22. Au weia. Normalerweise hätten die schon zeitnah nach dem Sterbefall eine Mitteilung vom Einwohnermeldeamt bekommen müssen, denn seit April 2003 sind alle Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse im Meldesatz gespeichert.
  23. Als junges Mädchen dachte ich immer, dass alle Sportschützen so rumlaufen. Das kam mir damals etwas merkwürdig vor. Später im Dienst bekam ich dann ein ganz anderes Bild darüber. 🙂 Grüßle SBine
  24. Hierzu beachte man insbesondere die bis zum 31.12.2025 geltende Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG ! (Glaubhaftmachung des Bedürfnisses auch durch Bescheinigung des Schützenvereines ausreichend). Erstaunlich, dass in diesem Thread noch niemand darauf hingewiesen hat. Die Stadt Stuttgart geht mit keinem Wort auf diese Alternativmöglichkeit ein und fordert ausschließlich eine Bescheinigung vom Sportschützenverband. Das ist so klar rechtswidrig !!! Gruß SBine
  25. Denke schon. Zulässig wäre auch eine Geldkassette ! Munitionsverwahrung sieht man wohl deshalb nicht so eng, weil man mit der nur was anfangen kann, wenn man auch eine dazu passende Waffe hat. Viel erstaunlicher finde ich, dass der Gesetzgeber die Aufbewahrungsbestimmungen bzw. Lagerrichtlinien im Sprengstoffrecht aus den 80er-Jahre belässt und nicht mal fortschreibt. Auch die Versicherungssummen nach der SprengVwV entsprechen schon lange nicht mehr annähernd dem, was heute von den Versicherern als Standard angeboten wird. Gruß und erholsames Weekend SBine
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