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OSM_Gerry

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  1. Herzlichen Dank für die Klarstellung. Ich habe vor einigen Minuten mit meinem Mieter gesprochen der Referent für Waffensachkunde ist und er hat auch gemeint, dass dieser § 9 AWaffV sehr missverständlich ist.
  2. Danke darüber bin ich auch gestolpert. Für mich macht das keinen Sinn. Die übergeordnete Regelung ist sicher das Waffengesetz. Irgendwie stehe ich immer noch auf der Leitung weil ich nicht weiß wie "Schnupperschützen" in die bezeichneten Kategorien einzuordnen sind. geschossen wird a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung, b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22), c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder d) in der jagdlichen Ausbildung, oder
  3. Bin heute beim Stöbern auf § 9 AWaffV gestoßen. Danach darf auf Schießstätten nur schießen wer im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist. Das kommt mir komisch vor Ich bin hier davon ausgegangen, dass eigentlich jeder schießen darf der das erforderliche Alter hat. Schießen ohne waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 12 WaffG auf Schießständen grundsätzlich möglich. Sehe da nur ich einen Widerspruch ? Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) § 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
  4. Für den Ausbau unseres 50 Standes auf Großkaliber haben wir nun die Genehmigung eines Kugelfanges aus Holzbalken/Rollen erhalten. Diese müssen 50cm lang sein und in zwei Reihen hintereinander versetzt gestapelt werden. Hat vielleicht jemand einen solchen Kugelfang errichtet und kann mir einige Bilder zukommen lassen. Ich nehme an, es sieht dann so ähnlich aus.
  5. Für einen unserer Mitglieder habe ich beim Verband ein Bedürfnis für eine 9mm para beantragt und auch erhalten. Bei Formular für den Voreintrag ist uns nun aufgefallen, dass auch das Landratsamt Schießnachweise oder einen Auszug aus dem Schießbuch verlangt. Bisher war das nicht der Fall, denn wir haben ja gegenüber dem Verband den Nachweis geführt. Mich würde nun interessieren, ob das eine Einzelaktion unserer Behörde ist oder überall so gehandhabt wird.
  6. Richtig * Danke für den Hinweis. So weit sind wir jetzt zwischenzeitlich auch. Die Auffassung der Behörde ist richtig.
  7. Wir haben für unseren Verein die Pistole einen verstorbenen Mitglieds erworben. Es handelt sich um eine seltene Pistole im Kaliber .38 spezial. Wir wir festgestellt haben, kann man mit dieser aber nur den Munitionstyp .38 WC verschießen. Das Landratsamt mein nun, man müsste die Erlaubnis auch konkret auf diesen Munitionstyp beschränken da die normale Munition cal .38 sp nicht passt. Das ist für mich nicht nachvollziehbar. In nachstehenden Auszug aus dem Gesetzestext ist zwar eine Beschränkung auf den Munitionstyp erwähnt aber es macht für mich keinen Sinn: > Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Eintragung/Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf diesem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte 3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Magnum) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC). Die Waffenbehörden sind insofern im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt, das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch für die in Bezug auf die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten zu unterstellen; eine inhaltliche Beschränkung der erteilten Berechtigung soll nur im Ausnahmefall und nur dann erfolgen; wenn im Hinblick auf einzelne konkrete Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt eine Verwendungsmöglichkeit unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann.
  8. Beim Verlust einer WBK kann eine weitere Ausfertigung beantragt werden. Wir haben das bei unserer Vereins-WBK vor einigen Jahren machen müssen. Wie ist nun zu verfahren wenn die alte WBK wieder auftaucht. Muss die Waffenbehörde unverzüglich informiert werden und gibt es Probleme wenn das aus irgend einem Grund unterlassen wird.
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