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  1. Ich würde einen Termin zur Einsichtnahme bei der Behörde machen. Dort findet diese normalerweise auch statt, falls kein Anwalt damit beauftragt wird (wobei es auch Anwälte gibt, die zur Behörde fahren). Gruß und viel Erfolg ! SBine
  2. Stimmt so nicht ganz, weil das Verwertungsverbot nur für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, nicht aber für die Erteilung derselben besteht (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Warum nach Ablauf der 5-Jahres-Frist immer noch eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit besteht, ist dann allerdings entsprechend zu begründen. Gruß SBine
  3. Sich auf die Löschfristen zu BZR-Einträgen zu verlassen, macht wenig Sinn, weil die bei Anträgen ebenfalls angehörte Polizei auch stets ältere Erkenntnisse parat hat. Wenn das mit dem Ladendiebstahl aber alles ist und die Bestrafung unter 60 TS erfolgte, liegt keine Regelunzuverlässigkeit vor. Selbst wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, würde eine Versagung des Antrags im übrigen nur dann erfolgen. wenn der Antrag vorher (auf die erforderliche Anhörung hin) nicht zurückgezogen wird. Gruß SBine
  4. Man kann es auch ganz einfach so sehen, dass es momentan nur für die alten gelben WBK (Ausstellung bis WaffG1976) über § 58 Abs. 1 WaffG sowie für die neuen gelben WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG über § 58 Abs. 2 WaffG Altbesitz- und Übergangsregelungen gibt. Erlaubnisse nach § 14 Abs. 4 WaffG alter Fassung tauchen im § 58 WaffG nicht auf, da es sie schlichtweg nicht mehr gibt. Dass diese mal ohne offizielle Mengenbeschränkung erlassen worden sind, spielt deshalb keine Rolle. Grüßle SBine
  5. 3. WaffRÄndG Nr. 6d (§ 14 wird wie folgt geändert): "Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach den Wörtern „Erwerb von“ die Wörter „insgesamt bis zu zehn“ eingefügt..." Vielleicht am Ende einfach nicht zu viele Gedanken machen und den alten Absatz 4 zur gelben WBK (in der damaligen Form) vergessen bzw. sich diesbezüglich nur noch auf Absatz 6 konzentrieren. Gemeint hat der Gesetzgeber mit Sicherheit nicht, dass die Deckelung nur alle ab 01.09.2020 gemäß § 14 Abs. 6 WaffG ausgestellten gelben WBK betreffen soll. Grüßle SBine
  6. Dann lese am besten einfach nochmals den § 58 Abs. 22 WaffG genau und bleib ruhig Brauner. Dort geht es um Personen, die am 01.09.2020 bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 WaffG mit mehr als zehn Waffen waren. Könnten das ggf. Leute mit Erlaubnissen nach § 14 Abs. 4 WaffG aF. sein ? 😎
  7. Du krakelst hier von einem ziemlich hohen Ross herunter. Kein guter Stil. Vor allem nicht bei komplexen Vorgängen, bei welchen man auch in Fachkreisen rasch zu unterschiedlichen Meinungen kommen kann. Ein Jurist sollte das eigentlich wissen. Fakt ist, dass der Inhalt des 4. Absatzes des § 14 WaffG aF mit Wirkung zum 01.09.2020 in einen neuen Absatz 6 überführt worden ist. Das bedeutet erst mal, dass die nach altem Recht über § 14 Abs. 4 WaffG ausgestellten gelben WBK zu aktuellen Erlaubnissen nach § 14 Abs. 6 WaffG (ggf. mit Bestandsschutz für mehr als zehn vorhandene Waffen darauf) geworden sind. Diese Verschiebungen gleichbleibender Texte gibts ja immer wieder. Die Frage, die sich hier wegen der nachgereichten Beschränkung auf zehn Waffen als Grundthema diesen Threads stellt, ist in der Tat nicht so ganz trivial. Steindorf schreibt in seiner Kommentierung zu § 14 WaffG brückenbauend folgendes: "Der Begriff Erwerb im Abs. 6 ist ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, richtig – auch im Sinne des Normzwecks – wäre Besitzen. Waffenteile, deren erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 WaffG geregelt werden (z. B. kalibergeringere Wechselsysteme, Austauschläufe), etc. zählen nicht beim auf 10 Waffen begrenzten Kontingent mit, das im Zuge des 3. WaffRÄG eingeführt wurde um dem fallweise zu beobachtenden Horten einer großen Anzahl von Waffen entgegen zu wirken. Für Personen die am 1.9.2020 aufgrund einer „Sportschützen-WBK“ mehr als die kontingentierten Waffen besaßen, wurde durch § 58 Abs. 22 eine besitzstandswahrende Regelung geschaffen. Neuerwerbe sind für diesen Personenkreis aber erst dann möglich, wenn die Anzahl der mit dieser Erlaubnis dauerhaft besessenen Waffen wieder die Zahl 10 Waffen unterschreitet. Kontingentsüberschreitende Erwerbe sind im Rahmen einer Einzelerlaubnis zu prüfen (grüne WBK mit Voreintrag). Besitzt jemand am 1.9.2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 4 (WaffG aF) mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht. (§ 58 Abs. 22 WaffG). Somit kann ein erneuter Erwerb einer Waffe im Sinne dieser Norm erst erfolgen, wenn der Bestand auf insgesamt neun Waffen vermindert wurde." Da das BVerwG vergleichbar dazu trotz vorhandener Altbesitzregelung eine rückwirkende Erbwaffenblockierung für zulässig erachtet (was ich nach wie vor für falsch halte und da gehts ja sogar um eine so zuvor nicht bestandene Neuregelung), kann es wohl kaum sein, dass die von Dir als "mittelalt" bezeichneten WBK vom Restkonsens abgelöst betrachtet werden können bzw. nicht von der 10-Waffen-Kontingentierung betroffen sein sollen. Ergo gibt es weiterhin nur "alte gelbe WBK" (Ausstellung bis WaffG1976) und "neue gelbe WBK" (Austellung ab 01.04.2003 nach WaffG2002 ff.). Gruß SBine
  8. Nö, das Erwerbsstreckungsgebot galt und gilt nicht für die alte gelbe WBK, da keine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 bzw. 6 WaffG. Grüße aus den Bergen SBine
  9. Im Regelfall ja, aber in der Praxis gibt es gelegentlich gesonderte Konstellationen, die dann teilweise einer Vereinbarung zwischen zwei Waffenbehörden bedürfen. Ein Fernfahrer ist z.B. eher selten zuhause, kann aber seinen LKW nicht als Wohnsitz anmelden. Bei Eheleuten mit unterschiedlichen Wohnungen (ja, das gibt es tatsächlich), die im Wechsel mal hier und mal dort wohnen, lässt sich der gewöhnliche Aufenthalt auch nicht so ganz einfach bestimmen. Und dass so manche Meldeanschrift ganz gerne mal dem steuerlichen Vorteil angepasst wird, ist ja kein Geheimnis. Erkennt das Einwohnermeldeamt das, kann es aber auch von Amts wegen den HWS ändern.
  10. Dieser Verwaltungsakt kann als Unrichtigkeit ohne weiteres korrigiert werden. Da von der Behörde verschuldet, sollte das dann auch gebührenfrei sein.
  11. Das ist so nicht ganz richtig, auch wenns in der Praxis fast immer darauf hinausläuft. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt (der je nach Fallkonstellation z.B. bei so manchen Berufstätigen auch außerhalb des HWS liegen kann). Eine per se örtlich nicht zuständige Behörde kann problemlos immer dann entscheiden, wenn die originär zuständige Behörde den Standardfall genauso entschieden hätte. Schwierig wird es also in der Praxis nur dann, wenn Ermessen ins Spiel kommt. Grüßle SBine
  12. Waffensammler ist eine andere Geschichte, um die es hier nicht geht. Du verkennst, dass Kenntnisse zu pyrotechnischer Munition inclusive Abschuss über Kopf, diesen wegdrehen dabei etc. nicht in der normalen Sportschützensachkunde oder im Jagdkurs vermittelt werden und diese deshalb nicht als gleichwertig anerkannt werden kann. Bei falscher Bedienung kannst Du mit pyrotechnischer Munition einen Dachstuhl leicht in Brand setzen. Genau deshalb gibt es spezielle Schulungen dafür mit staatlich anerkannter Abschlussprüfung. Angeboten werden dürfte dies z.B. von Weinbauverbänden, landwirtschaftlichen Kammern o.ä. oder auch von Privatleuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung nach § 3 Abs. 2 AWaffV. Grüßle SBine
  13. Die reicht schon mal nicht, da pyrotechnische Munition, wofür es spezielle Kurse gibt. Bedürfnis für Obstplantage sollte klappen.
  14. Blöde Geschichte, denn Eintragung als Kat. A darf eine Waffenbehörde nur dann vornehmen, wenn das BKA zuvor eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG erteilt hat. Diese zu bekommen ist wiederum nicht so ganz einfach...
  15. Regelmäßig geprüft werden alle Inhaber einer dauerhaften waffenrechtlichen Erlaubnis, egal ob WBK, KWS, WS, MES etc.
  16. Diesen Passus habe ich auch gelesen und nur noch den Kopf geschüttelt. Denen gehts ja um das Schießen mit SRS-Waffen, wozu nach § 12 Abs. 4 WaffG ja keine Schießerlaubnis benötigt wird, wenn der Inhaber des Hausrechts zustimmt oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Bezirk erfolgt. Wenn keine o.g. Zustimmung erfolgt, wird keine Waffenbehörde gegen diesen Willen eine Schießerlaubnis erteilen. Den Antrag kann man sich also schlichtweg sparen.
  17. Habe das bislang noch zu keinem Bundesland gesehen, aber vielleicht kannst Du uns ja mal ein paar Beispiele hier einstellen.
  18. Der "Nachteil" des Kleinen Waffenscheins wurde oben bereits benannt (spätestens alle drei Jahre erfolgt erneut eine - in der Regel kostenpflichtige - Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung). Daneben wird man nach Erlaubniserteilung beim Einwohnermeldeamt als "Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis" im Meldesatz sowie auch im Nationalen Waffenregister entsprechend gespeichert. In erster Linie sollte man sich aber vor Antragstellung schon selbst fragen, ob man das Teil wirklich braucht. Softair sind Druckluftwaffen und haben nix mit dem KWS zu tun. Für Selbstverteidigungszwecke sind die SRS-Waffen im Gegensatz zu (volllkommen erlaubnisfreien Tierabwehrsprays, die in Notwehr auch gegen Menschen eingesetzt werden dürfen) nicht geeignet, da man dafür ein Holster benötigt, die Handhabung unterwegs nicht unbedingt so toll ist und ganz rasch unerwartete Polizeieinsätze ausgelöst werden. Falls Du doch den Antrag stellen solltest, bitte keinesfalls ein Formular Antrag dafür auf der Seite "KleinerWaffenschein.de" herunterladen (!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!), denn die verlangen stolze 29,- Euro (!) nur für den Vordruck, den man bei jeder Waffenbehörde umsonst bekommt oder auch den Antrag natürlich gänzlich formlos stellen kann. Lediglich die Personalien werden neben der Volljährigkeit benötigt für die Zuverlässigkeitsprüfung. Gruß aus den Bergen SBine
  19. Sorry, hatte das so verstanden, dass Du den Link nicht kennst. Mit dem lesen komme ich übrigens ganz gut zurecht. 🥴
  20. Nicht nur die, mit der ich früher mal gearbeitet habe. In kommunalen GebVO, von denen ich schon sehr viele durchgelesen habe, habe ich den von Dir dargelegten Passus aber noch nie bemerkt. Interessant. Diese Unterscheidung ist aber ganz schön wirr, denn auch bei Aufgabe des gesamten Waffenbesitzes entsteht ja der selbe Aufwand wie bei sonstigen Überlassungen nach Verkauf. Gilt nur für Erwerber. Das ist in dem Fall erst mal der vorübergehende Verwahrer der Waffen.
  21. Muss man jetzt nicht im Zusammenhang verstehen, oder ? 🤔
  22. Siehe gunBlock, EWASS oder Ranger in dieser PTB-Liste: https://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilungen/abt1/fb-13/ag-133/blockiersysliste.html
  23. Nicht sehr konsequent Deine Unterscheidung, hm ? Für Waffenaustragungen gibts Regelungen im Gebührenverzeichnis und da wird nicht nach Besitzaufgabe oder Verkauf unterschieden - zumindest habe ich so ein Gebührenverzeichnis noch nie gesehen. im übrigen tritt die Blockierpflicht nach § 20 Abs. 3 WaffG nur dann ein, wenn kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann. Dort steht aber nicht, dass das schon zu Anfang sein muss. Erbwaffen für lediglich ein paar Monate zu blockieren wäre auf jeden Fall totaler Nonsens, wenn vorübergehend nur ein anderer Berechtigter den Besitz ausübt. Gruß SBine
  24. Die Erben-WBK sollte in so einem Fall mit der Auflage ausgestellt werden, dass die Blockierpflicht nur dann entsteht, wenn nach einem Jahr Sachkunde und Bedürfnis nicht nachgewiesen werden können. Verwahrung bis dahin natürlich mit Beleg nach § 38 Abs. 1 Nr. 1f WaffG beim Büma (oder einem anderen Berechtigten). Gruß SBine
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