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  1. Bei nichts kann man ja zumindest Farbe und Material angeben. Eine gewisse Unterscheidbarkeit für später ist auf jeden Fall zielführend.
  2. Mein Gedanke war eben, dass der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist. Bei einer richtigen Auswanderung würde ich die Waffen auch auf jeden Fall mitnehmen. Bei einem späteren Umzug kann man sie dann als Umzugsgut wieder in die BRD einführen und das läuft dann in aller Regel erst mal über § 8 WaffG mit Eintrag ohne MEB. Für letztere muss man dann einen neuen Bedürfnisnachweis bringen. SBine
  3. Das kann man ja auch schlank formulieren, z.B. "Füllstandsanzeige 1 bis 20".
  4. Gilt nur für deutsche Staatsangehörige. Bei vorübergehendem Bedürfniswegfall kann man auch eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG beantragen. Wer nur eine von vornherein bestimmte Zeit beruflich ins Ausland muss, hat da bei Belegbarkeit stets gute Karten. Ob das im Grundsatz verhältnismäßig ist, wage ich mal zu bezweifeln; siehe oben. Stimmt. Die weitere sichere Verwahrung in Deutschland muss dann halt geregelt werden.
  5. MEB-Stempel in die Erben-WBK nach erfolgtem Bedürfnisnachweis zum sportlichen Schießen für das entsprechende Kaliber. Eine Umschreibung dafür in eine andere grüne WBK ist Unsinn. Umschreibungen dienen lediglich einer besseren Übersichtlichkeit, wenn z.B. in mehreren WBK ein Großteil der Waffen ausgetragen ist und überall nur noch ein oder zwei Restbestände drin sind. Dann ist das natürlich schick in einer einzigen WBK reingepackt. Ist also reine Kosmetik und nirgends im WaffG so geregelt.
  6. Deshalb auf alte gelbe WBK (wer sie hat) EL erwerben und nicht das Kontingent der neuen gelben WBK damit belasten.
  7. Ausstellung einer (bzw. da nur acht Waffen pro WBK eingetragen werden können zweier) Ersatzausfertigungen. Wenn die Waffenbehörde keinen alten Vordruck mehr hat, nimmt sie den neuen Vordruck und ändert diesen so ab, dass wieder eine "alte" gelbe WBK draus wird. Das selbe gilt für Folgekarten. Wie kommst Du zu diesem Schluss ? Da Repetierer nur auf neue gelbe WBK eingetragen werden können, gilt das dortige Kontingent bis zu zehn Stück. Mit der alten gelben WBK hat das aber nix zu tun. Schau Dir am besten mal die WBK an. In jede (egal ob alte gelbe, neue gelbe oder grüne WBK) können immer nur acht Waffen eingetragen werden. Wenn in zwei neue gelbe WBK insgesamt zehn Waffen eingetragen sind, ist über diese kein weiterer Neuerwerb möglich, sondern nur mit Einzel-Voreintrag über grüne WBK. Oder Waffe Nr. 10 überlassen, dann kann ich wieder eine erwerben. Die WBK ist nur ein Dokument zu einer bestehenden Erlaubnis.
  8. Das Fragezeichen kannst Du weglassen. Dann stimmts. Quelle siehe unten.
  9. Einfach mal genau lesen. § 58 Abs. 22 WaffG bezieht sich ausschließlich auf gelbe WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG. Seine beiden alten gelben WBK mit elf Waffen drinne sind keine WBK dieser Art. Diese berechtigen weiterhin zum Erwerb und Besitz von EL-Langwaffen sowie dazugehöriger Munition. Insofern darf der gute Mann im obigen Beispiel noch fünf Waffen auf seine gelbe WBK aus 2004 erwerben. Gruß SBine
  10. Aha. Bin von einer Folgekarte ausgegangen, aber in dem Fall hast Du offenbar eine Verbandsbescheinigung zur Erteilung einer gelben WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG vorgelegt.
  11. So ist es. Siehe Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG. Grundwaffe muss in WBK eingetragen sein und dann kann man erlaubnisfrei WS erwerben. Dazu muss nur die zweiwöchige Anzeigefrist beachtet werden.
  12. Nein, wurde mir aber so weitergeleitet mit dem Hinweis, dass das so mit dem BMI abgestimmt worden sei. Vermutlich also vom IM BW.
  13. Oje oje. Zum einen kann man im NWR zu einer Waffe bis zu vier Seriennummern erfassen und wenn diese auf allen wesentlichen Teilen nummerngleich sind, genügt es einmal die Nummer zu erfassen. Abgesehen davon bin ich recht erstaunt, warum hier auf eine alte gelbe WBK ein UHR eingetragen wird. 🤔
  14. Das BMI hat diese Fragen inzwischen wie folgt klargestellt: "Sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG erfüllt, führt die fristgerechte Anzeige dazu, dass entsprechende Magazine/Magazingehäuse dauerhaft nicht als verbotene Waffen zu qualifizieren sind, solange sie sich im Besitz des Anzeigenden befinden. § 36 WaffG sowie § 13 AWaffV finden in diesen Fällen daher keine Anwendung. Im Falle des § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG gilt die Verbotsfreistellung nur bis zur Erteilung bzw. der endgültigen Versagung der fristgerecht beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Sollte eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sind entsprechende Magazine/Magazingehäuse danach weiterhin als verbotene Gegenstände zu qualifizieren, sodass die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG, § 13 AWaffV sowie gegebenenfalls verfügte Auflagen der Genehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beachten sind." Fazit: keine Aufbewahrungsvorschriften für die bei der Waffenbehörde anzumeldenden Magazine und mindestens Tresor im Widerstandsgrad I für Magazine, für welche eine BKA-Ausnahmegenehmigung benötigt wird (ab Erteilung der BKA-Genehmigung, nur bis dahin wird auch für diese Magazine das Verbot nicht wirksam). Grüßle SBine
  15. Weiß jetzt nicht, ob das hier schon thematisiert wurde, aber was ist mit dem Schmidt Rubin 1889 Geradezugrepetierer mit Standard-12-Schuss-Wechselmagazin ? Dazu findet sich im Internet folgende Abhandlung, dass entweder BKA-Genehmigung oder feste Verbindung des Magazins mit der Waffe erforderlich (siehe ganz am Ende): https://sv-dk.de/en/das-solltet-ihr-wissen.html Meines Erachtens sind hier doch auch Fallkonstellationen nach § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG möglich, wenn der Erwerb vor dem 13.06.2017 war, denn auch dort tauchen die verbotenen Magazine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.4 auf. Insofern müsste man für diese doch in diesen Fällen auch eine Anzeigebescheinigung erhalten können. Grüßle SBine
  16. Was unterscheidet gleich noch den § 14 Abs. 4 WaffG von den Absätzen 3 und 5 ? 😏
  17. Unter Einhaltung der Versandbedingungen ja. Versandunternehmen fragen. Die Bestimmungen ändern sich bestimmt ständig. Verlustmeldung an die Waffenbehörde (§ 37b Abs. 3 WaffG)
  18. Diese Rückfrage ist legitim, weil in der WBK ja ein Erwerbsdatum einzutragen ist. Soweit ich mich erinnere, kann bei nicht bekanntem Erwerbsdatum in der WBK auch das Datum der Anmeldung eingetragen werden. Grüßle SBine
  19. Nur das ist hier der richtige Weg, denn die Waffenbehörde kann bei guter Begründung auf Antrag ggf. eine Ausnahme nach § 13 Abs. 6 AWaffV zulassen. Wenn das nicht zustandekommt, muss man halt eine andere Lösung finden. Gruß SBine
  20. Der kleine aber feine Unterschied zwischen einer (verdachtsunabhängigen) Tresorprüfung oder z.B. einer allgemeinen Verkehrskontrolle und der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ist der, dass erstere nicht für bestimmte Zeitpunkte vorgeschrieben sind und lediglich nach dem jeweiligen Kontrollkonzept erfolgt. So kann eine Waffenbehörde im Bereich zwischen alle Waffenbesitzer oder auch gar keine Waffenbesitzer planen, wie viele Kontrollen pro Woche/Monat/Jahr durchgeführt werden. Sie kann auch entscheiden, in welcher Form sie das durchführt (ggf. also auch ausschließlich per Auskunftsbogen). Politisch gewünscht sind natürlich möglichst viele Vorortkontrollen.
  21. What ??? Auf den Seiten der Fachlichen Leitstelle des NWR werden die Vordrucke allen Waffenbehörden zur Verfügung gestellt !!! Die sind ja lustig... 🙈
  22. Ist das so ? Das darf man so nicht vergleichen, weil die Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG für die Waffenbehörde mindestens alle drei Jahre vorgeschrieben ist und eine Radarkontrolle hingegen lediglich eine Stichprobe darstellt, die an gewissen Verkehrsschwerpunkten ab und zu erfolgt. Letzteres ist ja auch bei den Waffentresorkontrollen der Fall, weshalb auch diese imn öffentlichen Interesse gebührenfrei zu gestalten sind (auch wenn sich viele Waffenbehörden nicht dran halten). Dazu müsste dann erst mal das Gebührenrecht entsprechend geändert werden.
  23. Weil er nur für Dich selbst und gesetzlich vorgeschrieben ist.
  24. Da muss man nun aber schon differenzieren, da es sonst mit Deiner Argumentation überhaupt keinerlei Gebühren in der Verwaltung geben dürfte. Wenn jemand eine öffentliche Leistung durch Innehaben einer bestimmten Erlaubnis, Besitz zu überprüfender Gegenstände o.ä. verursacht, dann finde ich es absolut richtig, dass dafür nicht die Allgemeinheit aufkommt, sondern lediglich der Erlaubnisinhaber bzw. Besitzer selbst. Gewisse Rechte führen halt im Normalfall auch zu gewissen Pflichten. Die von Dir zitierte Regelüberprüfung wird eben nicht vom Verwaltungsapparat veranlasst, sondern vom Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis ! Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied, vom BVerwG auch genau so erklärt.
  25. Die/der Anzeigende wird bestätigt.. Was für ein dolles Teutsch !!! Gebührenfrei ist sehr edel, weil die Waffenbehörde damit zweifellos einen (wenn im Regelfall wohl auch recht geringen) Aufwand hat, der mit einer Waffenein- oder austragung in der WBK vergleichbar sein dürfte. Und für öffentliche Leistungen dürfen auch Gebühren erhoben werden.
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