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  1. Da muss man nun aber schon differenzieren, da es sonst mit Deiner Argumentation überhaupt keinerlei Gebühren in der Verwaltung geben dürfte. Wenn jemand eine öffentliche Leistung durch Innehaben einer bestimmten Erlaubnis, Besitz zu überprüfender Gegenstände o.ä. verursacht, dann finde ich es absolut richtig, dass dafür nicht die Allgemeinheit aufkommt, sondern lediglich der Erlaubnisinhaber bzw. Besitzer selbst. Gewisse Rechte führen halt im Normalfall auch zu gewissen Pflichten. Die von Dir zitierte Regelüberprüfung wird eben nicht vom Verwaltungsapparat veranlasst, sondern vom Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis ! Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied, vom BVerwG auch genau so erklärt.
  2. Die/der Anzeigende wird bestätigt.. Was für ein dolles Teutsch !!! Gebührenfrei ist sehr edel, weil die Waffenbehörde damit zweifellos einen (wenn im Regelfall wohl auch recht geringen) Aufwand hat, der mit einer Waffenein- oder austragung in der WBK vergleichbar sein dürfte. Und für öffentliche Leistungen dürfen auch Gebühren erhoben werden.
  3. Das kann man (wie auch bei den Anträgen nach § 58 Abs. 15 WaffG zu Salutwaffenbesitz) bei bereits vorhandenem Besitz bzw. den Fallkonstellationen nach § 58 Abs. 20 WaffG durchaus auch anders sehen, denn ein Bedürfnis zum Erwerb ist in diesen Fällen nicht zu erbringen, da ja bereits erfolgt. Für nach dem 01.09.2020 erworbene PAG sehe ich allerdings (außer für einen Waffensachverständigen) bislang auch keinen Ansatz für einen Bedürfnisnachweis, da - es für Sportschützen an einer entsprechenden Sportordnung/Disziplin mangelt, - ein Jäger das nicht zur befugten Jagdausübung oder im Zusammenhang damit brauchen dürfte - für Waffensammler kein kulturhistorisch bedeutsames Interesse bestehen düfte und - selbst über § 8 WaffG wohl eher keine Konstellation wie z.B. wirtschaftliches Interesse o.ä. denkbar ist. Im Laufe der Jahre entwickelt sich dazu vielleicht ja mal was. Gruß SBine
  4. Eben. Es bleibt dabei, dass § 4 Abs. 4 WaffG i.V. mit § 14 Abs. 4 WaffG abschließend das Prüfungsverfahren zum Bedürfnisfortbestand regelt. § 14 Abs. 3 und 5 WaffG haben damit nichts zu tun, weil diese jeweils den Erwerb für das Grundkontingent bzw. für Leistungsschützen regelt (was zuvor halt in den Absätzen 2 und 3 geregelt war). Grüßle SBine
  5. Schießen im Weinberg zum vertreiben von Vögeln. 😎
  6. DAS ist der Punkt, wobei bis 31.12.2025 auch der Schützenverein die Bescheinigung ausstellen kann (§ 58 Abs. 21 WaffG). Die Waffenbehörde hatte weder früher noch hat sie heute eine eigenständige Prüfungspflicht. Sie lässt prüfen...
  7. ??? Erwerb und Besitz: § 14 Abs. 3 (Grundkontingent) oder 5 (Leistungsschütze) WaffG. Prüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG i.V. mit (neu) § 14 Abs. 4 WaffG: Vorlage des dort aufgeführten Nachweises alle fünf Jahre Rechtslage nach WaffG2017: Erwerb und Besitz § 14 Abs. 2 bzw. 3 WaffG Prüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG i.V. mit Nr. 4.4. WaffVwV: Vorlage des dort aufgeführten Nachweises. Damals nur einmalig nach drei Jahren und danach anlassbezogen. Was daran ist denn soooo schwer zu verstehen ? Thema verfehlt... Gruß SBine
  8. Oje, jetzt bist Du total vom Kurs abgekommen. Nach WaffG2017 galt § 4 Abs. 4 WaffG i.V. mit Nr. 4.4 WaffVwV. Nachweis durch Bescheinigung aktuelle aktive Mitgliedschaft, Vorlage Schießbuch oder alternativ dazu Vorlage einer Bescheinigung des Sportschützenverbandes. § 14 Abs. 2 war wie Du schreibst nur für die Erwerbsvorgänge im Grundkontingent und Abs. 3 für die Leistungsschützen (seit 01.09.2020 nun neu § 14 Abs. 3 und 5 WaffG). Eben. Und das abschließend !!! Falsch. Betrifft nur den Erwerb für Leistungsschützen, nicht aber Prüfungen zum Bestand !!! Bla bla... (siehe oben)
  9. @ASE: Der Fünf-Jahres-Check läuft aber über § 14 Abs. 4. Das ist eine andere Baustelle. Wie auch bei der Salutwaffengeschichte willst Du einfach nicht den Unterschied zwischen Erwerb und Besitz und "nur" Besitz erkennen. Gruß SBine
  10. Das überzeugt mich nicht, da § 58 Abs. 15 WaffG nur die weiterführende Besitzwahrung nach bereits bis zum 01.09.2020 erfolgten Erwerb regelt und § 39b WaffG klar erkennbar auf alle Fälle des Neuerwerbs abhebt, der dann eben auch mit einem Bedürfnisnachweis verbunden ist. Das muss man meines Erachtens schon ganz klar unterscheiden, zumal es bei bereits Berechtigten ohnehin schon recht albern ist, für eine nicht schussfähige Waffe einen ganz speziellen anderweitigen Bedürfnisnachweis zu verlangen und diesem andererseits auf Jagdschein oder gelbe WBK ständige Neuerwerbsmöglichkeiten zu eröffnen. Salutwaffe pfui, aber halbautomatische Schmeisser-Büchse ok... In den Fällen des § 58 Abs. 15 WaffG ist § 39b Abs. 1 WaffG also wohl gar nicht anwendbar. Wäre es anders, hätte der GG schreiben müsssen "Ein Bedürfnis zum Erwerb oder Besitz..." Ob das Absicht war oder ein Versehen ist, spielt keine Rolle. Sonnige Grüße SBine
  11. Steht wo ? 🤔
  12. Ich werf da mal einen interessanten Aspekt zu den Fallkonstellationen mit der Antragspflicht nach § 58 Abs. 15 WaffG (am 01.09.2020 bereits bestehender Besitz) in den Raum, der mir gerade so auf der Liegewiese in den Sinn gekommen ist: § 39b Abs. 1 WaffG regelt ja die Fälle für den Erwerb und Besitz. Da in den o.g. Fällen aber gar kein Erwerb mehr erfolgt, sind diese ja ggf. sogar komplett vom Bedürfnisnachweis außen vor. Es ist also nicht so ganz abwegig, dass die Bedürfnisregelung nur für die künftigen Neuerwerbsfälle gilt. Grüßle vom Badesee SBine
  13. Das ist sooooo geil ! 🤪 Grüßle SBine
  14. Interessant. Erlaubnisse mit Bestandsgarantie nach § 58 Abs. 1 WaffG und Erlaubnisse nach § 14 Abs. 4 (bzw. seit 01.09.2020 Abs. 6) WaffG sind aber halt nun mal in mehrfacher Hinsicht was anderes.
  15. Im Prinzip ja nichts anders als die Ausstellung eines Ersatzdokumentes. Normalerweise sieht jedes Gebührenverzeichnis abgesehen davon so was wie "sonstige Amtshandlungen/öffentliche Leistungen..." vor, weil man dieses schlank halten soll und deshalb nicht alle Möglichkeiten dort aufgeführt sein müssen. Haha, schöner kann man das nicht formulieren ! Grüßle SBine
  16. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 14 zu § 1 Abs. 4 WaffG: "sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gelten als Mitgliedstaaten auch die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens." Für Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Schweiz wird der EFP insofern auch benötigt. Im Falle einer Waffenmitnahme durch Mitgliedstaaten hindurch in Drittstaaten wird der EFP für die bereisten Mitgliedstaaten benötigt (z.B. Fahrt mit dem Zug nach Paris zum anschließenden Flug zu einer Schießsportveranstaltung in die USA).
  17. Das verstehst Du falsch. Die Mitnahme sämtlicher Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG in Drittstaaten ist erlaubnisfrei gestellt (siehe Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 8). Wäre also komplett sinnfrei, wenn man für Waffenreisen dorthin einen EFP verlangt. § 32 Abs. 3 WaffG bezieht sich also im Umkehrschluss lediglich auf Mitnahmen in andere Mitgliedstaaten und besagt lediglich, dass ein EFP-Inhaber keine Einzelerlaubnis zur Mitnahme benötigt, wenn er nur die dort aufgeführten Kontingente mitführt.
  18. @Raiden: vergleiche doch bitte einfach mal § 14 WaffG in alter und neuer Fassung. Dann erkennst Du wahrscheinlich die erfolgten Verschiebungen, die ich oben ja bereits konkreter erkläutert habe: § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen (1) 1 Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. 2 Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist. (Text alte Fassung) (2) 1 Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. 2 Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. 3 Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe (Text neue Fassung) (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. (3) 1 Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, 2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und 3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. 2 Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. (4) 1 Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe 1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder 2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat. 2 Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. 3 Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen. (5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. (4) 1 Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. 2 Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen. (6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. ← frühere Fassung von § 14 (heute geltende Fassung)
  19. Zum 01.09.2020 hat sich im § 14 WaffG im wesentlichen doch nur die Reihenfolge der Paragraphen etwas verändert. Zum Erwerb galten früher § 14 Abs. 2 sowie der Absatz 3 für Leistungsschützen. Daraus sind nun neu die Absätze 3 und 5 geworden. Die Frage hier zum Bedürfnis für den weiteren Besitz bezieht sich alleinig auf den § 14 Abs. 4 WaffG. Diesbezüglich ist der Waffenbehörde entweder eine Bescheinigung des Sportschützenverbandes oder bei erstmaliger Waffeneintragung vor mindestens zehn Jahren halt eine Bescheinigung des Schützenvereins über die aktive Mitgliedschaft vorzulegen. Die Waffenbehörde selbst hat ansonsten gar nix selbst zu überprüfen. Das wars dann auch schon. Grüßle SBine
  20. ??? § 32 Abs. 6 WaffG: Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.
  21. Das Führen des Messers muss halt immer im Zusammenhang mit dem berechtigten Interesse stehen. Auf den Transportwegen (die unter Umständen ja nebenher noch anderen Zwecken dienen) muss man sich ja nicht unbedingt darauf berufen, um unnötige Differenzen zu vermeiden.
  22. Bei Erwerb auf Jagdschein oder auch auf gelbe WBK stellt sich diese Frage doch gar nicht, da ein Wechsellauf der Schusswaffe gleichsteht und insofern sogar einzeln darauf erworben werden kann. Nur bei sonstigem Erwerb auf grüne WBK (z.B. Wechsellauf für halbautomatische Büchse zum sportlichen schießen, zusätzliches Griffstück für Revolver) muss die Grundwaffe vorher in der WBK eingetragen sein. Deine zweite Frage verstehe ich nicht, denn jeder einzelne Lauf hat im NWR eine eigene Waffennummer. Wird er verbaut, landet er halt im Gesamtkonstrukt der Komplettwaffe, ggf. mit einer eigenen Nummer.
  23. Um mal wieder zur Ausgangsfrage zurückzukommen sind mir als berechtigtes Interesse folgende Konstellationen bekannt: Berufsausübung (z.B. Koch oder Metzger) Sport (z.B. Fischerei) Allgemein anerkannter Zweck (z.B. Pfadfinder, Picknick, Gartenpflege, Rettungswesen, Jagdausübung, Pilzsammler). Letztendlich erfolgt aber immer eine Einzelfallbeurteilung. Wenn jemand draußen angibt, dass er sein Einhandmesser zum zerkleinern von Kartons für den Papiercontainer braucht aber weit und breit kein Karton zu sehen ist, wirkt das z.B. nicht sehr glaubwürdig... Kein berechtigtes Interesse ist z.B. der Selbstschutz, auch wenn sich das manche Leutz so wünschen oder das Gesetz so auslegen. Grüßle SBine
  24. Hast du doch selbst fettgedruckt aus § 40 Abs. 5 WaffG beantwortet. So lange die Frist läuft oder es noch keine ablehnende Entscheidung gibt, wird das Umgangsverbot nicht wirksam. Im Prinzip also wie beim normalen erben einer Waffe. Da wird der Besitz durch Unberechtigte innerhalb der Monatsfrist auch geduldet. Nur wer die verbaselt, schlittert zum unerlaubten Waffenbesitz weiter...
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