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Steht wo ? 🤔
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Ich werf da mal einen interessanten Aspekt zu den Fallkonstellationen mit der Antragspflicht nach § 58 Abs. 15 WaffG (am 01.09.2020 bereits bestehender Besitz) in den Raum, der mir gerade so auf der Liegewiese in den Sinn gekommen ist: § 39b Abs. 1 WaffG regelt ja die Fälle für den Erwerb und Besitz. Da in den o.g. Fällen aber gar kein Erwerb mehr erfolgt, sind diese ja ggf. sogar komplett vom Bedürfnisnachweis außen vor. Es ist also nicht so ganz abwegig, dass die Bedürfnisregelung nur für die künftigen Neuerwerbsfälle gilt. Grüßle vom Badesee SBine
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Neue gelbe WBK nur mit Bedürfnisnachweis?
Sachbearbeiter antwortete auf Sentinel's Thema in Waffenrecht
Das ist sooooo geil ! 🤪 Grüßle SBine -
Neue gelbe WBK nur mit Bedürfnisnachweis?
Sachbearbeiter antwortete auf Sentinel's Thema in Waffenrecht
Interessant. Erlaubnisse mit Bestandsgarantie nach § 58 Abs. 1 WaffG und Erlaubnisse nach § 14 Abs. 4 (bzw. seit 01.09.2020 Abs. 6) WaffG sind aber halt nun mal in mehrfacher Hinsicht was anderes. -
Neue gelbe WBK nur mit Bedürfnisnachweis?
Sachbearbeiter antwortete auf Sentinel's Thema in Waffenrecht
Im Prinzip ja nichts anders als die Ausstellung eines Ersatzdokumentes. Normalerweise sieht jedes Gebührenverzeichnis abgesehen davon so was wie "sonstige Amtshandlungen/öffentliche Leistungen..." vor, weil man dieses schlank halten soll und deshalb nicht alle Möglichkeiten dort aufgeführt sein müssen. Haha, schöner kann man das nicht formulieren ! Grüßle SBine -
In USA als deutscher Munition kaufen
Sachbearbeiter antwortete auf Bill_Hickok's Thema in Waffenrecht
Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 14 zu § 1 Abs. 4 WaffG: "sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gelten als Mitgliedstaaten auch die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens." Für Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Schweiz wird der EFP insofern auch benötigt. Im Falle einer Waffenmitnahme durch Mitgliedstaaten hindurch in Drittstaaten wird der EFP für die bereisten Mitgliedstaaten benötigt (z.B. Fahrt mit dem Zug nach Paris zum anschließenden Flug zu einer Schießsportveranstaltung in die USA). -
In USA als deutscher Munition kaufen
Sachbearbeiter antwortete auf Bill_Hickok's Thema in Waffenrecht
Das verstehst Du falsch. Die Mitnahme sämtlicher Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG in Drittstaaten ist erlaubnisfrei gestellt (siehe Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 8). Wäre also komplett sinnfrei, wenn man für Waffenreisen dorthin einen EFP verlangt. § 32 Abs. 3 WaffG bezieht sich also im Umkehrschluss lediglich auf Mitnahmen in andere Mitgliedstaaten und besagt lediglich, dass ein EFP-Inhaber keine Einzelerlaubnis zur Mitnahme benötigt, wenn er nur die dort aufgeführten Kontingente mitführt. -
Bedürfnisüberprüfung nach §14 (4) WaffG
Sachbearbeiter antwortete auf Stefan Klein's Thema in Waffenrecht
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Bedürfnisüberprüfung nach §14 (4) WaffG
Sachbearbeiter antwortete auf Stefan Klein's Thema in Waffenrecht
@Raiden: vergleiche doch bitte einfach mal § 14 WaffG in alter und neuer Fassung. Dann erkennst Du wahrscheinlich die erfolgten Verschiebungen, die ich oben ja bereits konkreter erkläutert habe: § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen (1) 1 Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. 2 Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist. (Text alte Fassung) (2) 1 Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. 2 Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. 3 Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe (Text neue Fassung) (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. (3) 1 Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, 2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und 3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. 2 Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. (4) 1 Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe 1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder 2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat. 2 Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. 3 Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen. (5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. (4) 1 Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. 2 Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen. (6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. ← frühere Fassung von § 14 (heute geltende Fassung) -
Bedürfnisüberprüfung nach §14 (4) WaffG
Sachbearbeiter antwortete auf Stefan Klein's Thema in Waffenrecht
Zum 01.09.2020 hat sich im § 14 WaffG im wesentlichen doch nur die Reihenfolge der Paragraphen etwas verändert. Zum Erwerb galten früher § 14 Abs. 2 sowie der Absatz 3 für Leistungsschützen. Daraus sind nun neu die Absätze 3 und 5 geworden. Die Frage hier zum Bedürfnis für den weiteren Besitz bezieht sich alleinig auf den § 14 Abs. 4 WaffG. Diesbezüglich ist der Waffenbehörde entweder eine Bescheinigung des Sportschützenverbandes oder bei erstmaliger Waffeneintragung vor mindestens zehn Jahren halt eine Bescheinigung des Schützenvereins über die aktive Mitgliedschaft vorzulegen. Die Waffenbehörde selbst hat ansonsten gar nix selbst zu überprüfen. Das wars dann auch schon. Grüßle SBine -
In USA als deutscher Munition kaufen
Sachbearbeiter antwortete auf Bill_Hickok's Thema in Waffenrecht
??? § 32 Abs. 6 WaffG: Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt. -
Das Führen des Messers muss halt immer im Zusammenhang mit dem berechtigten Interesse stehen. Auf den Transportwegen (die unter Umständen ja nebenher noch anderen Zwecken dienen) muss man sich ja nicht unbedingt darauf berufen, um unnötige Differenzen zu vermeiden.
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Bei Erwerb auf Jagdschein oder auch auf gelbe WBK stellt sich diese Frage doch gar nicht, da ein Wechsellauf der Schusswaffe gleichsteht und insofern sogar einzeln darauf erworben werden kann. Nur bei sonstigem Erwerb auf grüne WBK (z.B. Wechsellauf für halbautomatische Büchse zum sportlichen schießen, zusätzliches Griffstück für Revolver) muss die Grundwaffe vorher in der WBK eingetragen sein. Deine zweite Frage verstehe ich nicht, denn jeder einzelne Lauf hat im NWR eine eigene Waffennummer. Wird er verbaut, landet er halt im Gesamtkonstrukt der Komplettwaffe, ggf. mit einer eigenen Nummer.
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Um mal wieder zur Ausgangsfrage zurückzukommen sind mir als berechtigtes Interesse folgende Konstellationen bekannt: Berufsausübung (z.B. Koch oder Metzger) Sport (z.B. Fischerei) Allgemein anerkannter Zweck (z.B. Pfadfinder, Picknick, Gartenpflege, Rettungswesen, Jagdausübung, Pilzsammler). Letztendlich erfolgt aber immer eine Einzelfallbeurteilung. Wenn jemand draußen angibt, dass er sein Einhandmesser zum zerkleinern von Kartons für den Papiercontainer braucht aber weit und breit kein Karton zu sehen ist, wirkt das z.B. nicht sehr glaubwürdig... Kein berechtigtes Interesse ist z.B. der Selbstschutz, auch wenn sich das manche Leutz so wünschen oder das Gesetz so auslegen. Grüßle SBine
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Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
Sachbearbeiter antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Hast du doch selbst fettgedruckt aus § 40 Abs. 5 WaffG beantwortet. So lange die Frist läuft oder es noch keine ablehnende Entscheidung gibt, wird das Umgangsverbot nicht wirksam. Im Prinzip also wie beim normalen erben einer Waffe. Da wird der Besitz durch Unberechtigte innerhalb der Monatsfrist auch geduldet. Nur wer die verbaselt, schlittert zum unerlaubten Waffenbesitz weiter... -
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
Sachbearbeiter antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Wenn es so läuft, schlecht. Auch wenn die Anzeigebescheinigung selbst nur das aussagt, was sie soll, schließt das aber ja grundsätzlich nicht aus, dass die Waffenbehörde zu dieser noch weitere wichtige Informationen liefert (wie man es z.B. auch bei der Erteilung eines Kleinen Waffenscheins für die zumeist waffenrechtlich wenig wissenden Antragsteller erwarten darf). Hängt natürlich stark von der Qualität und den Bemühungen der Sachbearbeitung ab, das ist mir auch klar. Zumeist aber wohl in der Praxis schlau, denn sonst kommen diesbezügliche Rückfragen halt hinterher... Wurde hier schon diskutiert. Siehe oben. -
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
Sachbearbeiter antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Wieso Widerspruch ? Gemeint ist damit lediglich, dass die vor dem Stichtag zur Waffenverwahrung benutzten Tresore A oder B Bestandsschutz genießen und dieser auch für Mitnutzer gilt. 1 x weitervererben ist ebenfalls noch möglich. -
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
Sachbearbeiter antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Siehe Überschrift zu den FAQ des VDB: Die vorliegenden Fragen wurden im NWR-II-Webinar des VDB im März/April 2020 gesammelt. Seitens BMI, FL (Fachlicher Leitstelle) und BVA wurden Fragen mit Bezug zum NWR und zum 3. WaffRÄndG beantwortet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einigen Antworten seitens der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Länder eine andere Rechtsauffassung und eine dementsprechend andere Verwaltungspraxis der Waffenbehörden gibt. Alle Angaben daher ohne Gewähr. Und im BKA-Merkblatt steht u.a. folgendes: Die waffenrechtlichen Verbote greifen bei diesen Geräten erst dann, wenn durch eine Verwendung von Adaptern oder sonstigen Montagen die Nachtsichtvorsätze oder Nachtsichtaufsätze mit einer Zieloptik, z. B. einem Zielfernrohr oder einem anderen Zielhilfsmittel zusammengefügt werden. Erst dadurch werden dann die für Schusswaf-fen bestimmten Vorrichtungen geschaffen / hergestellt, die technisch und funktional einem verbotenen Nachtzielgerät entsprechen. Gleiches gilt, wenn solche Geräte unmit-telbar auf eine Schusswaffe montiert werden, um zusammen mit einem Zielfernrohr o-der einem anderen Zielhilfsmittel verwendet zu werden. Das waffenrechtliche Verbot bezieht sich dabei nicht auf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze nach 2.3 (Dual-Use) für andere optische Geräte, wie zum Beispiel Sport- und Beobachtungsoptiken, Fotoapparaten, Videokameras etc. Solche Geräte unterliegen erst dann dem waffenrechtlichen Verbot, wenn diese durch die Verwendung von zusätzlichen Adaptern / Montagen mit einem Zielfernrohr oder einem andern Zielhilfsmittel zusammengefügt werden oder unmittelbar auf eine Schusswaffe montiert werden. -
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
Sachbearbeiter antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Oder andersrum als Frage formuliert: gelten die Regelungen zur Waffenverwahrung auch dann, wenn ein Umgangsverbot nicht wirksam wird ? Genau darum dreht sich hier ja die ganze Diskussion und gehen die Meinungen im Forum erheblich auseinander. Letztendlich zählt im Einzelfall das, was die zuständige Waffenbehörde mit der Anzeigebescheinigung vorgibt (spannend wirds dann, wenn sich diese überhaupt nicht zur Verwahrung äußert) und wenn man dies nicht für rechtens hält, kann man ja je nach Bundesland Widerspruch einlegen bzw. klagen. Herzliche Grüße SBine -
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Sachbearbeiter antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
War mir klar, dass Du hier nur die Rosine rauspickst... Du hast aber schon auch gelesen, dass es für die Dual-Use-Magazine keine Aufbewahrungsvorschriften gibt, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind ? Wer sie also separat verwahrt, ist aus der Nummer raus. Und genau so wird es in der Praxis auch vollzogen werden. -
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Sachbearbeiter antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Nein, leider nicht. Kann mich auch nicht daran erinnern, zu diesem Thema in puncto Aufbewahrung mal was gelesen zu haben. In den Ausnahmebestimmungen des § 40 Abs. 3 WaffG für Jäger geht es ja darum, dass diese jeweils abweichend von dem Verbot Umgang haben dürfen. Da Aufbewahrung ohne Besitz nicht möglich ist, gehört die Aufbewahrung auch zum Umgang. Und dann kann man schon zum Schluss kommen, dass die sonstige Grundregel zur Verwahrung verbotener Gegenstände in diesen Fällen nicht greift. Grüße SBine -
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Sachbearbeiter antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Lesen genügt schon, stimmt. 😄 Schon wieder keine Unterscheidung zwischen allgemeinem Verbot und Verbot, das beim Umgang nicht wirksam wird, grummel... Schau dazu doch bitte einfach mal im Frage-Antwort-Papier von DJV und Forum Waffenrecht nach, wo zum Thema Aufbewahrung folgendes steht: "Müssen Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte im Waffenschrank aufbewahrt werden? Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums und dem Merkblatt des BKA gelten für die "Dual-use-Geräte" keine besonderen Aufbewahrungspflichten, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind. Erst dann werden sie zum waffenrechtlich relevanten (und an sich verbotenen) Gegenstand. Das heißt, dass das Gerät nicht in einem Waffenschrank aufbewahrt werden muss. Nur wenn es auf der Waffe montiert ist, gelten auch die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes und der AWaffV - und zwar die für einen verbotenen Gegenstand, d.h. mindestens ein Schrank der Stufe 0 nach DIN/EN 1143-1. Aber auch in einem vor dem 7.7.2017 genutzten B-Schrank, der nach § 36 Abs. 4 WaffG bestandsgeschützt ist, ist die Aufbewahrung eines verbotenen Gegenstandes zulässig. Wenn das Gerät auf der Waffe montiert ist, reicht der A-Schrank also nicht aus! Ist das (Dual-use) Gerät nicht montiert, darf die Waffe in den bestandsgeschützten A- oder B-Schrank und das Dual-use-Nachtsichtgerät muss gar nicht in einen bestimmten Schrank. Geräte, die eine Montagevorrichtung für Schusswaffen besitzen (nach BKA-Merkblatt "Single-use") sind nach wie vor verbotene Gegenstände, für die auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften gelten - auch wenn Jäger nunmehr diese Geräte besitzen und verwenden dürfen. Der Bestandsschutz für alte A-Schränke reicht nicht aus, ein bestandsgeschützter B-Schrank ist aber zulässig. Stufe 0 oder höher nach DIN/EN 1143-1 sind natürlich auch zulässig. Generell gilt für alle erlaubnispflichtige Waffen, Munition und verbotene Gegenstände, dass der Behörde die zur Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachgewiesen werden müssen (§ 36 Abs. 3 WaffG). Ein gesonderter Nachweis für die Aufbewahrung eines "Single-use"-Gerätes ist nach Auffassung von DJV und FWR nicht erforderlich, wenn der Waffenbehörde bereits nachgewiesen wurde, dass ein Behältnis der erforderlichen Sicherheitsstufe vorhanden ist." Präzisieren muss man da also lediglich nach Dual-Use und Single-Use-Geräten, wobei in der Praxis erstere das Maß der Dinge sind. -
Das mit vor 2003 hast Du wahrscheinlich mal in anderem Zusammenhang falsch verstanden. Die vor 2003 erteilten Erlaubnisse gelten gemäß § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort. Insofern gilt z.B. für die alten gelben WBK das Erwerbsstreckungsgebot nicht und müssen die früheren Erben aus diesem Zeitraum auch ihre Erbwaffen nicht nachblockieren, auch wenn Gerichte das mit recht merkwürdigen Begründungen und Nichtbeachtung der wesentllichen Essenz schon anders gesehen haben. Das bedeutet aber nicht, dass diese Alterlaubnisse bzw. darin eingetragene Waffen darüber hinaus einen besonderen Bestandsschutz genießen.
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Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
Sachbearbeiter antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Ist das so ? Zur Nachtsichttechnik hatte das BMI schon ganz eindeutig geäußert, dass die nicht vom Verbot betroffenen Jäger kein spezielles Aufbewahrungsbehältnis dafür brauchen. Auch zu Faustmessern habe ich das noch nie anderslautend gehört. Das ist also wieder mal Deine eigene Auslegung. Du verlierst hier die Gesamtschau aus dem Auge, weil das eben nur die Standardnormen sind, von denen es im Einzelfall Ausnahmen gibt. -
Im Gesetz steht auf jeden Fall zum Bedürfnis das Zauberwort "insbesondere" zu... Das bedeutet, dass es auch andere Bedürfnismöglichkeiten gibt. In den meldepflichtigen Fällen des § 58 Abs. 15 WaffG sollte die Waffenbehörde das deshalb meines Erachtens nicht zu eng sehen und auch die Möglichkeiten des § 8 WaffG als Auffangnorm ausschöpfen. Der Gesetzgeber setzte nur EU-Recht um, verlangt aber sicherlich nicht von den Bestandswaffen einen 1:1-Bedürfnisnachweis nach Hauptvorgabe, wie er für künftige Fällen natürlich vorgesehen ist. Eingeschaltete Gerichte würden hier den Spielraum bestimmt erkennen und zu harte Versagungen als unzulässig betrachten. In einer neuen WaffVwV wird es dazu sicher was geben, wann immer auch diese rausgegeben wird. Bis dahin wurschtelt halt jede Waffenbehörde nach eigenem Gutdünken irgendwas zusammen.