Zum Inhalt springen

Sachbearbeiter

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    15.643
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Sachbearbeiter

  1. Wenn es so läuft, schlecht. Auch wenn die Anzeigebescheinigung selbst nur das aussagt, was sie soll, schließt das aber ja grundsätzlich nicht aus, dass die Waffenbehörde zu dieser noch weitere wichtige Informationen liefert (wie man es z.B. auch bei der Erteilung eines Kleinen Waffenscheins für die zumeist waffenrechtlich wenig wissenden Antragsteller erwarten darf). Hängt natürlich stark von der Qualität und den Bemühungen der Sachbearbeitung ab, das ist mir auch klar. Zumeist aber wohl in der Praxis schlau, denn sonst kommen diesbezügliche Rückfragen halt hinterher... Wurde hier schon diskutiert. Siehe oben.
  2. Wieso Widerspruch ? Gemeint ist damit lediglich, dass die vor dem Stichtag zur Waffenverwahrung benutzten Tresore A oder B Bestandsschutz genießen und dieser auch für Mitnutzer gilt. 1 x weitervererben ist ebenfalls noch möglich.
  3. Siehe Überschrift zu den FAQ des VDB: Die vorliegenden Fragen wurden im NWR-II-Webinar des VDB im März/April 2020 gesammelt. Seitens BMI, FL (Fachlicher Leitstelle) und BVA wurden Fragen mit Bezug zum NWR und zum 3. WaffRÄndG beantwortet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einigen Antworten seitens der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Länder eine andere Rechtsauffassung und eine dementsprechend andere Verwaltungspraxis der Waffenbehörden gibt. Alle Angaben daher ohne Gewähr. Und im BKA-Merkblatt steht u.a. folgendes: Die waffenrechtlichen Verbote greifen bei diesen Geräten erst dann, wenn durch eine Verwendung von Adaptern oder sonstigen Montagen die Nachtsichtvorsätze oder Nachtsichtaufsätze mit einer Zieloptik, z. B. einem Zielfernrohr oder einem anderen Zielhilfsmittel zusammengefügt werden. Erst dadurch werden dann die für Schusswaf-fen bestimmten Vorrichtungen geschaffen / hergestellt, die technisch und funktional einem verbotenen Nachtzielgerät entsprechen. Gleiches gilt, wenn solche Geräte unmit-telbar auf eine Schusswaffe montiert werden, um zusammen mit einem Zielfernrohr o-der einem anderen Zielhilfsmittel verwendet zu werden. Das waffenrechtliche Verbot bezieht sich dabei nicht auf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze nach 2.3 (Dual-Use) für andere optische Geräte, wie zum Beispiel Sport- und Beobachtungsoptiken, Fotoapparaten, Videokameras etc. Solche Geräte unterliegen erst dann dem waffenrechtlichen Verbot, wenn diese durch die Verwendung von zusätzlichen Adaptern / Montagen mit einem Zielfernrohr oder einem andern Zielhilfsmittel zusammengefügt werden oder unmittelbar auf eine Schusswaffe montiert werden.
  4. Oder andersrum als Frage formuliert: gelten die Regelungen zur Waffenverwahrung auch dann, wenn ein Umgangsverbot nicht wirksam wird ? Genau darum dreht sich hier ja die ganze Diskussion und gehen die Meinungen im Forum erheblich auseinander. Letztendlich zählt im Einzelfall das, was die zuständige Waffenbehörde mit der Anzeigebescheinigung vorgibt (spannend wirds dann, wenn sich diese überhaupt nicht zur Verwahrung äußert) und wenn man dies nicht für rechtens hält, kann man ja je nach Bundesland Widerspruch einlegen bzw. klagen. Herzliche Grüße SBine
  5. War mir klar, dass Du hier nur die Rosine rauspickst... Du hast aber schon auch gelesen, dass es für die Dual-Use-Magazine keine Aufbewahrungsvorschriften gibt, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind ? Wer sie also separat verwahrt, ist aus der Nummer raus. Und genau so wird es in der Praxis auch vollzogen werden.
  6. Nein, leider nicht. Kann mich auch nicht daran erinnern, zu diesem Thema in puncto Aufbewahrung mal was gelesen zu haben. In den Ausnahmebestimmungen des § 40 Abs. 3 WaffG für Jäger geht es ja darum, dass diese jeweils abweichend von dem Verbot Umgang haben dürfen. Da Aufbewahrung ohne Besitz nicht möglich ist, gehört die Aufbewahrung auch zum Umgang. Und dann kann man schon zum Schluss kommen, dass die sonstige Grundregel zur Verwahrung verbotener Gegenstände in diesen Fällen nicht greift. Grüße SBine
  7. Lesen genügt schon, stimmt. 😄 Schon wieder keine Unterscheidung zwischen allgemeinem Verbot und Verbot, das beim Umgang nicht wirksam wird, grummel... Schau dazu doch bitte einfach mal im Frage-Antwort-Papier von DJV und Forum Waffenrecht nach, wo zum Thema Aufbewahrung folgendes steht: "Müssen Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte im Waffenschrank aufbewahrt werden? Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums und dem Merkblatt des BKA gelten für die "Dual-use-Geräte" keine besonderen Aufbewahrungspflichten, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind. Erst dann werden sie zum waffenrechtlich relevanten (und an sich verbotenen) Gegenstand. Das heißt, dass das Gerät nicht in einem Waffenschrank aufbewahrt werden muss. Nur wenn es auf der Waffe montiert ist, gelten auch die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes und der AWaffV - und zwar die für einen verbotenen Gegenstand, d.h. mindestens ein Schrank der Stufe 0 nach DIN/EN 1143-1. Aber auch in einem vor dem 7.7.2017 genutzten B-Schrank, der nach § 36 Abs. 4 WaffG bestandsgeschützt ist, ist die Aufbewahrung eines verbotenen Gegenstandes zulässig. Wenn das Gerät auf der Waffe montiert ist, reicht der A-Schrank also nicht aus! Ist das (Dual-use) Gerät nicht montiert, darf die Waffe in den bestandsgeschützten A- oder B-Schrank und das Dual-use-Nachtsichtgerät muss gar nicht in einen bestimmten Schrank. Geräte, die eine Montagevorrichtung für Schusswaffen besitzen (nach BKA-Merkblatt "Single-use") sind nach wie vor verbotene Gegenstände, für die auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften gelten - auch wenn Jäger nunmehr diese Geräte besitzen und verwenden dürfen. Der Bestandsschutz für alte A-Schränke reicht nicht aus, ein bestandsgeschützter B-Schrank ist aber zulässig. Stufe 0 oder höher nach DIN/EN 1143-1 sind natürlich auch zulässig. Generell gilt für alle erlaubnispflichtige Waffen, Munition und verbotene Gegenstände, dass der Behörde die zur Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachgewiesen werden müssen (§ 36 Abs. 3 WaffG). Ein gesonderter Nachweis für die Aufbewahrung eines "Single-use"-Gerätes ist nach Auffassung von DJV und FWR nicht erforderlich, wenn der Waffenbehörde bereits nachgewiesen wurde, dass ein Behältnis der erforderlichen Sicherheitsstufe vorhanden ist." Präzisieren muss man da also lediglich nach Dual-Use und Single-Use-Geräten, wobei in der Praxis erstere das Maß der Dinge sind.
  8. Das mit vor 2003 hast Du wahrscheinlich mal in anderem Zusammenhang falsch verstanden. Die vor 2003 erteilten Erlaubnisse gelten gemäß § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort. Insofern gilt z.B. für die alten gelben WBK das Erwerbsstreckungsgebot nicht und müssen die früheren Erben aus diesem Zeitraum auch ihre Erbwaffen nicht nachblockieren, auch wenn Gerichte das mit recht merkwürdigen Begründungen und Nichtbeachtung der wesentllichen Essenz schon anders gesehen haben. Das bedeutet aber nicht, dass diese Alterlaubnisse bzw. darin eingetragene Waffen darüber hinaus einen besonderen Bestandsschutz genießen.
  9. Ist das so ? Zur Nachtsichttechnik hatte das BMI schon ganz eindeutig geäußert, dass die nicht vom Verbot betroffenen Jäger kein spezielles Aufbewahrungsbehältnis dafür brauchen. Auch zu Faustmessern habe ich das noch nie anderslautend gehört. Das ist also wieder mal Deine eigene Auslegung. Du verlierst hier die Gesamtschau aus dem Auge, weil das eben nur die Standardnormen sind, von denen es im Einzelfall Ausnahmen gibt.
  10. Im Gesetz steht auf jeden Fall zum Bedürfnis das Zauberwort "insbesondere" zu... Das bedeutet, dass es auch andere Bedürfnismöglichkeiten gibt. In den meldepflichtigen Fällen des § 58 Abs. 15 WaffG sollte die Waffenbehörde das deshalb meines Erachtens nicht zu eng sehen und auch die Möglichkeiten des § 8 WaffG als Auffangnorm ausschöpfen. Der Gesetzgeber setzte nur EU-Recht um, verlangt aber sicherlich nicht von den Bestandswaffen einen 1:1-Bedürfnisnachweis nach Hauptvorgabe, wie er für künftige Fällen natürlich vorgesehen ist. Eingeschaltete Gerichte würden hier den Spielraum bestimmt erkennen und zu harte Versagungen als unzulässig betrachten. In einer neuen WaffVwV wird es dazu sicher was geben, wann immer auch diese rausgegeben wird. Bis dahin wurschtelt halt jede Waffenbehörde nach eigenem Gutdünken irgendwas zusammen.
  11. Das musst Du den Gesetzgeber fragen, nicht das Forum hier.
  12. Eben. Solange das Magazin von jemandem besessen wird, der nicht dem Verbotstatbestand unterliegt, muss es nicht speziell aufbewahrt werden, nach einer Überlassung an einen Inhaber mit BKA-Ausnahmegenehmigung hingegen schon. Ist doch nicht sooo schwer zu erfassen.
  13. Sehe ich anders. Wenn unter einem Badeverbotsschild steht "gilt nicht für die Bewohner der Badehütte Nr. 18", dann weiß auch jeder was gemeint ist. Was nicht wirksam ist, besteht schlichtweg nicht, ist inexistent, nicht zu beachten. Das kann man doch gar nicht gegenteilig auslegen ! Oder würdest Du gegen etwas klagen, das Dich gar nicht betrifft ?
  14. Doch, sogar mehrfach (das Verbot wird nicht wirksam...). Salutwaffen sind auch ein schlechter Vergleich, weil diese auch nicht verboten sind, sondern lediglich von erlaubnisfrei auf wbk-pflichtig gestellt worden sind. Da macht es dann schon Sinn, etwas zur Aufbewahrung auszuführen. Bei den großen Altbesitzmagazinen ist dies gar nicht erforderlich.
  15. Warum sollte das Gesetz weiteres ausführen, wenn eine ansonsten geltende Regelung in bestimmten Fällen nicht greift ? Da gibts im Waffenrecht ja zahlreiche Beispiele anderer Art wie z.B. Wegfall der Blockierpflicht für Erben mit Sachkunde und Bedürfnis, Ausnahme vom Mindestalter oder auch Ausnahmen zu den Verboten selbst (wie z.B. das Faustmesser für Jäger). Das ist eine vollkommen andere Baustelle, da Einsteckläufe keine verbotenen Waffen sind. Auch zu diesen gibt es aber eine klare Regelung (Erwerb bei vorhandener Grundwaffe erlaubnisfrei, danach Eintragungspflicht in WBK innerhalb von zwei Wochen). Ganz schlechter Vergleich. Allgemein gesehen gibt es (nach der einjährigen Meldemöglichkeit für Altbesitz) ja auch die Vorgabe für die Verwahrung im Ier-Schrank. Die Nichtsanktionierung bezieht sich doch auf das Versäumnis der Meldepflicht und eher sogar ein gewichtiges Indiz dafür, dass in diesen Fällen keine strengen Aufbewahrungsvorgaben gemacht werden dürfen.
  16. So sehe ich das auch. Sind nun halt auch separate wesentliche Teile wie ein Austauschlauf, Griffstück für Kurzwaffe o.ä.
  17. Es ist wohl müßig, wenn ich dazu nochmals wiederhole, was hier schon x mal (erschöpfend und ausreichend begründet) dargelegt wurde. Und die Formulierung im Gesetz ist so eindeutig, dass ich dazu keinen gesetzgeberischen Willen mehr erforschen muss. Das Verbot wird in den Altbesitzfällen nicht wirksam und Punkt. Deshalb in Kurzfassung: Zu a) Stimmt. Das Augenmerk liegt hier aber doch als Neuregelung auf der allgemeinen künftigen Einstufung (also für den Erwerb nach den Anzeigemöglichkeiten des § 58 WaffG für Altbesitz). Diese Unterscheidung scheinst Du nicht zu verstehen. Zu b) ohne Ausnahme ist halt falsch, weil die Altfälle anders behandelt werden. Es wäre mit Sicherheit schon von Grund auf nicht vertretbar, dass jemand mit A- oder B-Schränken für seine Waffen sich nur wegen der Magazine einen extra Ier-Schrank anlegen muss. Zu c) Das bestimmt § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt die Legalisierung durch die BKA-Ausnahmegenehmigung. Laut WaffG wird in beiden Fällen das Verbot nicht wirksam. Grüßle SBine
  18. Dann zitiere uns doch bitte mal die Deine Rechtsauffassung begründende erforderliche Gesetzespassage, in welcher die Aufbewahrungsbestimmungen für die vom Verbot ausgenommenen Fälle für trotzdem gültig bestimmt werden. Also ich hab weder im WaffG noch in der AWaffV dazu was gefunden.
  19. Eben. Und da die Aufbewahrung auch zum Umgang gehört (unmittelbarer Zusammenhang mit der Besitzausübung) gilt für den Betroffenen auch nicht die ansonsten geltende Pflicht zur Aufbewahrung in einem Ier-Schrank ! Ich verstehe gar nicht, wie man hier eine gegenteilige Meinung haben kann. 🤔
  20. Das WaffG selbst gibt die Möglichkeit einer Verlängerung der Erwerbserlaubnis nicht ausdrücklich vor. Deshalb ist diesbezüglich (wie z.B. in puncto der im WaffG nicht geregelten Zuständigkeitskonstellationen) das allgemeine Verwaltungsrecht anzuwenden. Gemäß § 32 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann einem Betroffenen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Absatz 5 der genannten Vorschrift erklärt die Wiedereinsetzung für unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dies ist bei § 10 Abs. 1 WaffG nicht der Fall, weshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier zulässig ist. In begründeten Fällen (wie z.B. plötzlich längere Lieferzeit) kann insofern die Erwerbserlaubnis den Umständen des Einzelfalls auch verlängert werden. Ein unerwarteter längerer Krankenhausaufenthalt könnte die Einhaltung der Jahresfrist ja unter Umständen auch unmöglich machen.
  21. Eine Eintragungspflicht besteht für diese Teile immer nur dann, wenn keine Grundwaffe dazu vorhanden ist (also z.B. auch dann, wenn sie ursprünglich ohne Eintragung besessen werden durfte und die Grundwaffe ohne den Einstecklauf überlassen wird). Die "Anpassung im NWR" kann in den o.g. Fällen schlichtweg durch Inaktivsetzung des Einstecksystems erfolgen. Damit wird es im NWR wie ein erlaubnisfreier Gegenstand behandelt. Entsteht zu diesem irgendwann wieder eine Eintragungspflicht, kann die dafür zuständige Waffenbehörde sich einfach den inaktiven Datensatz ziehen und wieder einen aktiven draus machen. So einfach kann es sein...
  22. Siehe oben: Deren Unbrauchbarmachung entspricht nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV vom 24.05.1976. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
  23. Nicht grün, AFD oder extrem rechts/links. Rest ist egal.😎
  24. Stimmt, hatte ich mit Salutwaffen verwechselt. Zum Thema Aufbewahrung von Magazinen schweigen sich die Drucksachen tatsächlich aus. Bedeutet für mich aber im Umkehrschluss, dass auch von dort aus keine Notwendigkeit einer speziellen Verwahrung gesehen wird. Sonst hätte man selbiges dargelegt. Letzendlich wird das Verbot für rechtzeitig angemeldete Altmagazine für den Besitzer nicht wirksam. Deshalb können für diesen auch keine Regelungen für verbotene Gegenstände greifen. Gruß SBIne
  25. Nein. Weil keine "richtige" Unbrauchbarmachung nach der ersten dazu eingeführten WaffG-Regelung erfolgte, waren diese Art Dekos immer schon WBK-pflichtig. Für diese gelten also alle Regelungen für scharfe Schusswaffen.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.