Zum Inhalt springen

Sachbearbeiter

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    15.664
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Sachbearbeiter

  1. ... oder für den früheren Altbesitz eine Anzeigebescheinigung von der Waffenbehörde erteilt wird. In BEIDEN Fällen wird das Verbot FÜR DEN MAGAZINBESITZER NICHT wirksam ! Hats jetzt klick gemacht ?
  2. Steht so nicht im Gesetz und wie schon geschrieben ist das BKA bei Antragstellung ja quasi gebunden, dem Antrag stattzugeben. Dass danach das Verbot wieder aufleben soll, ist eine rechte wilde These von Dir.
  3. So wie Du es darlegst, ist es in der Tat nicht nachvollziehbar, da falsch. Zu Neuer Altbesitz müsste es nämlich nach dem Pfeil wie folgt lauten: Verbot wird nicht wirksam, WENN bis 01.09.2021 BKA-Antrag gestellt. Wenn Antrag gestellt, keine besonderen Vorschriften zur Aufbewahrung, weil die alten Magazine nicht als verbotene Gegenstände eingestuft werden. Unterm Strich gibt es also keinen Unterschied zur Aufbewahrung von Magazinen bei echtem und neuem Altbesitz (vor 09/20). Erst ab Erwerb 09/20 und später greift die Tresorpflicht für Widerstandsgrad I (wenn man vom BKA dann noch eine Ausnahme bekommt). Um es mal auf den Punkt zu bringen: Das BKA ist in den o.g. Fällen des neuen Altbesitzes (vor 09/20) aufgrund des gesetzlichen Wortlauts ganz augenscheinlich dergestalt gebunden, dass es den Antrag gar nicht ablehnen darf ! Rechtzeitige Anmeldung bedeutet nämlich stets: Verbot wird (für den Anzeigeerstatter) nicht wirksam. Lediglich Auflagen nach § 9 WaffG kommen da deshalb in Frage. Zur Aufbewahrung verweist das BKA ohne speziellere Ausführungen nur sehr zurückhaltend darauf hin, dass „die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen i.S.d. § 36 WaffG zu treffen sind, um zu verhindern, dass die o.a. verbotenen Magazine abhandenkommen oder Dritte diese unbefugt an sich nehmen“. Bei Rückfragen der Antragsteller, ob damit auch die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 5b AWaffV einschlägig ist und insofern mindestens ein Tresor im Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1 ab Stand Mai 1997 benötigt wird, bittet man - wie mir jetzt schon mehrfach berichtet worden ist - um Abklärung mit der zuständigen Waffenbehörde. Spätestens hier sollte jedem klar sein, was Sache ist. Der Wortlaut der BKA-Auflage kann sich demnach lediglich auf die Gummi-Grundnorm des § 36 Abs. 1 WaffG beziehen und fordert nicht zwingend bzw. maximal freiwillig ein zertifiziertes Behältnis (was im Falle einer Verpflichtung ja auch eine Ungleichbehandlung zu den o.g. "echten Altbesitzern" darstellen würde). Für eine gegenteilige Auslegung müsste man doch davon ausgehen, dass das nicht wirksame Verbot lediglich in puncto Erwerb und Besitz, nicht aber für die Aufbewahrungsvorschriften gilt, was § 58 Abs. 17 WaffG so aber nicht entnommen werden kann bzw. ist eine Aufbewahrung (selbst im angemieteten Bankschließfach) ohne Besitzausübung nicht möglich. Stellt man auf die zum Erwerbszeitpunkt geltende Rechtslage ab, gibt es weiterhin überhaupt keine Aufbewahrungsvorschriften für Magazine, da sie wie z.B. Visiereinrichtungen oder bloße Schäfte nicht von den Bestimmungen des WaffG erfasst waren. Selbst bei Anwendung der mildesten Regelung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV für Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, müsste die Aufbewahrung der betroffenen Magazine nur mindestens in einem verschlossenen Behältnis (ungeladen) erfolgen. Herzliche Grüße aus der Nähe eines sonnigen und herrlich ruhigen Gipfels SBine
  4. Ich glaub Du willst das gar nicht verstehen und vertrittst mit Absicht eine recht verquere Meinung, die ich so bislang noch von niemandem gehört habe. 🙈 Du solltest dann halt schon wenigstens erklären können, warum für jemanden ohne Verbotsvorschrift eine Regelung für verbotenes gelten soll. Irgendwie schon widersinnig, meinst Du nicht ? Wer eine Befreiung von der Rundfunkgebühr hat, muss ja auch keine Geräte anmelden.
  5. Na ja, in den Fällen mit der Jahresfrist könnte man auch mangels Rückgriffmöglichkeit auf die §§ 13 ff. WaffG an die Auffangnorm des § 8 WaffG (hier besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse) denken. Bei geerbten Salutwaffen, die bis zum 01.09.2021 der Anmeldepflicht unterliegen, wird man auch so verfahren können. Bei den späteren Folgefällen sehe ich allerdings auch eher schwarz für einen Bedürfnisnachweis. Da müsste wohl erst mal ein spezieller Verband für Pfeilabschussgerätenutzer gegründet und vom BVA anerkannt werden.
  6. Siehst Du. Und zum Altbesitz gehören doch sowohl die "priviliegierten" Altfälle wie auch die mit BKA-Ausnahmegenehmigung.
  7. Denk einfach mal kurz drüber nach, ob nicht auch die Aufbewahrung zum Umgang gehört. Kleine Hilfestellung dazu: Aufbewahren ist ohne Besitzausübung im Sinne des WaffG (die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt zählt bereits dazu) gar nicht möglich.
  8. ... sowie aus genau dem selben Grund bei den Magazinen vor der Frist eine Anzeigebescheinigung.
  9. Nicht anders ist es aber doch bei der Anmeldung des privilgierten Altbesitzes. Auch da wird das Verbot nicht wirksam, wenn rechtzeitig angemeldet wird. Genau aus diesem Grund verlangt das BKA auch keinen zertifzierten Tresor und verweist (was eigentlich bereits zu viel ist) ganz allgemein auf § 36 WaffG. Insofern bleibt es im Umkehrschluss erst dann beim verbotenen Gegenstand, wenn das BKA dem Antrag nicht stattgibt. In diesem Fall käme nur noch eine Überlassung an einen Berechtigten (Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG) bzw. die Vernichtung des Magazins in Betracht. Grüßle SBine
  10. Diese Unterscheidung ist für mich nicht nachvollziehbar, denn in beiden Fällen wird das ansonsten bestehende Verbot (für den derzeitigen Besitzer des Magazins) nicht wirksam. Ergo bestehen auch in beiden Fällen keine Aufbewahrungsbestimmungen nach WaffG ! Das BKA verweist wie ich in deren Bescheiden schon gesehen habe lediglich auf die Einhaltung des § 36 WaffG und überlässt es damit quasi dem Besitzer, auf welche Weise er unbefugten Zugriff Dritter verhindert. Lediglich ein Erwerber ab 02.09.2021 mit BKA-Ausnahmegenehmigung benötigt definitiv einen Ier-Schrank für verbotene Magazine !
  11. Entsprechend § 37h Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen ! In dieser sollten sich dann auch ein paar Informationen finden, was damit verbunden ist.
  12. Lesen wir doch erst mal, was im WaffG (neu mit Wirkung zum 01.09.2020) steht: "§ 4 (5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen." Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass damit eine bisherige Gesetzeslücke geschlossen wurde, da zuvor eine Vorsprache nur auf Freiwilligkeit des Betroffenen erfolgen konnte. Ein begründeter Einzelfall liegt z.B. vor, wenn sich aus der Überprüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG ergeben hat, dass die Person einen Hang zu übermäßigem Alkohl- oder Drogenkonsum hat (Abhängigkeit nach Aktenlage nicht nachweisbar für Anforderung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die persönliche Eignung), geistige oder körperliche Einschränkungen hat, einer problematischen Organisation angehören könnte, Verdacht auf Reichsbürger besteht etc. Die Neuregelung besagt aber keinesfalls, dass standardmäßig ins Blaue hinein eine waffenrechtliche Erlaubnis nur im Zuge einer Vorsprache erteilt werden kann !!! Zudem geht es hier um die Erteilung bzw. Verlängerung von Jagdscheinen, was im BJagdG geregelt wird. Und dort gibt es meines Wissens eine o.g. Regelung NICHT ! Gerade jetzt in Coronazeiten würde ich mir das als Betroffene nicht gefallen lassen. Auch sonst ist es nicht zumutbar, dass dafür extra ein Tag freigenommen werden muss.
  13. Die sollte im Gebührenbescheid drinstehen. Fast alle Waffenbehörden haben dort so was wie "sonstige öffentliche Leistungen im Waffenrecht" o.ä. Oder die GebVO wurde wegen den zusätzlichen Aufgaben zum 01.09.2020 mit neuen Gebührentatbeständen entsprechend aktualisiert.
  14. Mindestens das Zweifache des Kalibers ist korrekt, siehe Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1.3.1.1
  15. Es ist ganz einfach: alles waffenrechtliche, zu dessen Besitz man in Deutschland berechtigt ist, kann in den EFP eingetragen werden. Insofern also auch einzelne wesentliche Teile und Schalldämpfer. Schwierig ist andersrum, was man mit den Leuten macht, die mit Kat. A-Eintragungen nach Deutschland wollen. Dazu habe ich bislang noch keine rechtssichere Auskunft erhalten. Grüßle SBine
  16. Zumeist ja, wobei sich die dann im recht schlanken Bereich befindet.
  17. Stimmt, lt. Vergleichstabelle liegt B knapp unter 0 und kann nur mit Ausnahme nach § 13 Abs. 6 AWaffV als ausreichend bestimmt werden. Über diese Ausnahmenorm lassen sich natürlich auch Abweichungen für Magazine beantragen, die originär in einen Ier-Schrank müssen.
  18. Ja, würde ich auf jeden Fall machen, denn dann müssen die das erst mal entkräften und im besten Fall knicken Sie gleich ein. Viel Erfolg ! SBine
  19. Hm, also das Wort "insbesondere" lässt schon auch andere Bedürfnisgründe zu, sonst hätte der Gesetzgeber das nicht so eingefügt. Was dazu so anerkannt werden kann, wird sich aber wohl leider erst im Laufe der Jahre allmählich entwickeln. Für diejenigen, die aktuell eine Meldepflicht haben, natürlich wenig hilfreich (vor allem, wenn die Waffenbehörde ohne Prüfung des Einzelfalls standardmäßig alle Salutwaffen einzieht). Wie schon gesagt dürfen meines Erachtens die alten Erben von Salutwaffen nicht schlechter gestellt werden als die künftigen, die sich das Teil ohne Bedürfnis einfach in die WBK eintragen lassen mit Ausnahme von der Blockierpflicht nach § 20 Abs. 6 WaffG. Und zumindest als Jäger mit Hund sollte man auch ganz gute Karten haben. § 8 WaffG ist im übrigen ja die Generalklausel für das Bedürfnis und als Auffangnorm immer dann anzuwenden, wenn §§ 13ff. WaffG nicht anwendbar sind (siehe z.B. WaffVwV zu § 8 WaffG ganz am Anfang) und diese sind dann auch nicht abschließend. Zu dieser Bedürfnisabwägung haben sich auch Gerichte schon geäußert, wie z.B. hier: "Die Prüfung der Bedürfnisfrage verlangt eine an den einschlägigen Vorschriften und den dort beschriebenen (alternativen) Tatsachenlagen ausgerichtete rechtliche Beurteilung, die sich auch auf die spezielle Zuordnung des im Einzelfall waffenrechtlich relevanten Gegenstandes und die Umgangsart, für die die Berechtigung begehrt wird, zu erstrecken hat" (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 14. 10. 1998 – 1 B 67/95, NVwZ-RR 2000, 431 und Meyer in GewArch 2001, 89, 94; Nach Auffassung der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 129) orientiert sich die Feststellung eines Bedürfnisses zum Umgang mit Waffen oder Munition primär an dem Verhältnis der generellen Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits und den privaten Interessen des Einzelnen andererseits. Nach der hier vorzunehmenden Abwägung ergibt sich erst, in welchem Umfang der Umgang mit solchen Gegenständen durch Privatpersonen erlaubt ist. Bei nichtscharfen Waffen wie z.B. Salutwaffen sollen die Anforderungen demnach nicht hochgeschraubt werden. Dass ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse nur gewerblicher Art sein kann, lässt sich nach meiner Recherche so nicht behaupten. Man möge mir die Literatur zeigen, die anderes aufzeigt. Grüßle SBine
  20. Es gibt ein altes Urteil des BVerwG aus den 90erJahren zu eingestellten Strafverfahren. Dort steht drin, dass auch bei einer Einstellung gegen Bezahlung von 1.000,- DM eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit ggf. nicht mehr bestehen kann. Für sich allein sicher schwierig zu begründen, aber im Falle weiterer Verfehlungen im schlimmsten Fall auch das berühmte Zünglein an der Waage...
  21. Gute Frage, die ich mir auch schon gestellt habe. Meines Erachtens gibt es zwei mögliche Sichtweisen: 1. Wertung als offensichtliche Unrichtigkeit im Verwaltungsakt (heilbar durch die Genehmigungsbehörde). Erst nach Bestandskraft würde der Fehler bestehen bleiben und könnte lediglich durch einen Änderungsbescheid aufgehoben werden. 2. Über die Ausnahme selbst hinaus möchte das BKA ganz bewusst und absichtlich eine Erleichterung schaffen. Dies ist nach § 13 Abs. 6 AWaffV möglich, im Prinzip aber nur auf Antrag des Betroffenen. Grüßle und schönes Wochenende allseits SBine
  22. Auf den ersten Blick nicht von der Hand zu weisen. Der kleine Unterschied besteht aber trotzdem darin, dass man mit einer blockierten Erbwaffe Knallgeräusche nur durch Schlagen der Waffe auf harte Gegenstände erzeugen kann. 😎 Auf jeden Fall sind Salutwaffen als tragbare Gegenstände zum Abschießen von Kartuschenmunition im Sinne der Anlage 1 UA 1 Nr. 1.2 zu § 1 Abs. 4 WaffG den Schusswaffen bzw. Langwaffen gleichgestellt. In der Literatur dazu zum Konsens des § 20 WaffG aufgezählt wurden bislang insbesondere Armbrüste und Harpunen (vgl. Lehmann/v. Grotthuss, § 1 WaffG Rn. 14 ff.; Lehmann/Soens, § 27 WaffG Rn. 47 ff.), die jeweils keiner WBK-Pflicht unterliegen und insofern in der Praxis nicht relevant sind. Solange es keine Blockiersysteme dafür gibt (ob technisch möglich oder nicht, spielt erst mal keine Rolle) genießen diese halt eine Ausnahme nach § 20 Abs. 6 WaffG. Vielleicht wird § 20 WaffG eines Tages ja auch so ergänzt, dass Salutwaffen stets unblockiert in eine WBK eingetragen werden.
  23. Um das Thema ist es sehr still geworden. Weiß jemand, was der Sanierungsplan macht ? Grundsätzlich frage ich mich, wie die Blockiersysteme mal wieder entfernt werden sollen, wenn sich die Firma auch nach diesem Neuanlauf nicht mehr halten kann. Die PIN-Codes und Fingerabdrücke für die Authentifzierzung sind ja irgendwo hinterlegt worden und wären dann einfach weg ?
  24. Sicher nicht. Aber interessant, dass künftig auch geerbte Salutwaffen der Blockierpflicht unterliegen werden (sobald für diese ein zertifiziertes Blockiersystem auf dem Markt verfügbar ist).
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.