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  1. Stimmt, lt. Vergleichstabelle liegt B knapp unter 0 und kann nur mit Ausnahme nach § 13 Abs. 6 AWaffV als ausreichend bestimmt werden. Über diese Ausnahmenorm lassen sich natürlich auch Abweichungen für Magazine beantragen, die originär in einen Ier-Schrank müssen.
  2. Ja, würde ich auf jeden Fall machen, denn dann müssen die das erst mal entkräften und im besten Fall knicken Sie gleich ein. Viel Erfolg ! SBine
  3. Hm, also das Wort "insbesondere" lässt schon auch andere Bedürfnisgründe zu, sonst hätte der Gesetzgeber das nicht so eingefügt. Was dazu so anerkannt werden kann, wird sich aber wohl leider erst im Laufe der Jahre allmählich entwickeln. Für diejenigen, die aktuell eine Meldepflicht haben, natürlich wenig hilfreich (vor allem, wenn die Waffenbehörde ohne Prüfung des Einzelfalls standardmäßig alle Salutwaffen einzieht). Wie schon gesagt dürfen meines Erachtens die alten Erben von Salutwaffen nicht schlechter gestellt werden als die künftigen, die sich das Teil ohne Bedürfnis einfach in die WBK eintragen lassen mit Ausnahme von der Blockierpflicht nach § 20 Abs. 6 WaffG. Und zumindest als Jäger mit Hund sollte man auch ganz gute Karten haben. § 8 WaffG ist im übrigen ja die Generalklausel für das Bedürfnis und als Auffangnorm immer dann anzuwenden, wenn §§ 13ff. WaffG nicht anwendbar sind (siehe z.B. WaffVwV zu § 8 WaffG ganz am Anfang) und diese sind dann auch nicht abschließend. Zu dieser Bedürfnisabwägung haben sich auch Gerichte schon geäußert, wie z.B. hier: "Die Prüfung der Bedürfnisfrage verlangt eine an den einschlägigen Vorschriften und den dort beschriebenen (alternativen) Tatsachenlagen ausgerichtete rechtliche Beurteilung, die sich auch auf die spezielle Zuordnung des im Einzelfall waffenrechtlich relevanten Gegenstandes und die Umgangsart, für die die Berechtigung begehrt wird, zu erstrecken hat" (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 14. 10. 1998 – 1 B 67/95, NVwZ-RR 2000, 431 und Meyer in GewArch 2001, 89, 94; Nach Auffassung der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 129) orientiert sich die Feststellung eines Bedürfnisses zum Umgang mit Waffen oder Munition primär an dem Verhältnis der generellen Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits und den privaten Interessen des Einzelnen andererseits. Nach der hier vorzunehmenden Abwägung ergibt sich erst, in welchem Umfang der Umgang mit solchen Gegenständen durch Privatpersonen erlaubt ist. Bei nichtscharfen Waffen wie z.B. Salutwaffen sollen die Anforderungen demnach nicht hochgeschraubt werden. Dass ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse nur gewerblicher Art sein kann, lässt sich nach meiner Recherche so nicht behaupten. Man möge mir die Literatur zeigen, die anderes aufzeigt. Grüßle SBine
  4. Es gibt ein altes Urteil des BVerwG aus den 90erJahren zu eingestellten Strafverfahren. Dort steht drin, dass auch bei einer Einstellung gegen Bezahlung von 1.000,- DM eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit ggf. nicht mehr bestehen kann. Für sich allein sicher schwierig zu begründen, aber im Falle weiterer Verfehlungen im schlimmsten Fall auch das berühmte Zünglein an der Waage...
  5. Gute Frage, die ich mir auch schon gestellt habe. Meines Erachtens gibt es zwei mögliche Sichtweisen: 1. Wertung als offensichtliche Unrichtigkeit im Verwaltungsakt (heilbar durch die Genehmigungsbehörde). Erst nach Bestandskraft würde der Fehler bestehen bleiben und könnte lediglich durch einen Änderungsbescheid aufgehoben werden. 2. Über die Ausnahme selbst hinaus möchte das BKA ganz bewusst und absichtlich eine Erleichterung schaffen. Dies ist nach § 13 Abs. 6 AWaffV möglich, im Prinzip aber nur auf Antrag des Betroffenen. Grüßle und schönes Wochenende allseits SBine
  6. Auf den ersten Blick nicht von der Hand zu weisen. Der kleine Unterschied besteht aber trotzdem darin, dass man mit einer blockierten Erbwaffe Knallgeräusche nur durch Schlagen der Waffe auf harte Gegenstände erzeugen kann. 😎 Auf jeden Fall sind Salutwaffen als tragbare Gegenstände zum Abschießen von Kartuschenmunition im Sinne der Anlage 1 UA 1 Nr. 1.2 zu § 1 Abs. 4 WaffG den Schusswaffen bzw. Langwaffen gleichgestellt. In der Literatur dazu zum Konsens des § 20 WaffG aufgezählt wurden bislang insbesondere Armbrüste und Harpunen (vgl. Lehmann/v. Grotthuss, § 1 WaffG Rn. 14 ff.; Lehmann/Soens, § 27 WaffG Rn. 47 ff.), die jeweils keiner WBK-Pflicht unterliegen und insofern in der Praxis nicht relevant sind. Solange es keine Blockiersysteme dafür gibt (ob technisch möglich oder nicht, spielt erst mal keine Rolle) genießen diese halt eine Ausnahme nach § 20 Abs. 6 WaffG. Vielleicht wird § 20 WaffG eines Tages ja auch so ergänzt, dass Salutwaffen stets unblockiert in eine WBK eingetragen werden.
  7. Um das Thema ist es sehr still geworden. Weiß jemand, was der Sanierungsplan macht ? Grundsätzlich frage ich mich, wie die Blockiersysteme mal wieder entfernt werden sollen, wenn sich die Firma auch nach diesem Neuanlauf nicht mehr halten kann. Die PIN-Codes und Fingerabdrücke für die Authentifzierzung sind ja irgendwo hinterlegt worden und wären dann einfach weg ?
  8. Sicher nicht. Aber interessant, dass künftig auch geerbte Salutwaffen der Blockierpflicht unterliegen werden (sobald für diese ein zertifiziertes Blockiersystem auf dem Markt verfügbar ist).
  9. Künftiger Salutwaffenerwerb als Erbe müsste ja über § 20 WaffG abzuwickeln sein, wenn der Erblasser diese berechtigt besessen hatte, da nun ebenfalls erlaubnispflichtige Schusswaffe. Da frühere Erben von Salutwaffen (gemeint sind diejenigen, die nun bis zum 01.09.2021 eine WBK dafür beantragen müssen) wohl nicht schlechter gestellt werden dürfen, müsste dies doch auch als besonders anzuerkennendes persönliches Interesse angesehen werden können.
  10. Die Eintragung von W-ID in die WBK sollte nicht erfolgen, da diese veränderbar sind ! Nur T-Nummern (wesentliche Teile und Schalldämpfer) bleiben immer gleich.
  11. Interessanter Denkansatz, der nicht ganz so abwegig ist. Zum Bedürfnisnachweis für Salutwaffen ist unter § 39b WaffG nämlich das Zauberwort insbesondere... aufgeführt. Das bedeutet, dass die dortige Aufzählung nicht abschließend ist und weitere Bedürfnismöglichkeiten bestehen. Diese sollten meines Erachtens in allererster Linie für die Bestandsanträge bis zum 01.09.2021 ermöglicht werden. Falls das von der Waffenbehörde so nicht anerkannt wird, würde ich es erst mal noch über eine Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG versuchen - hier also Erlaubniserteilung ohne Bedürfnis wegen so zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht absehbarer Rechtsänderung für bereits vorhandenen Besitz. Da wäre dann auf jeden Fall auch zu hinterfragen, ob in diesem Fall eine Rückwirkung im Gesetz überhaupt zulässig ist !!! Oder auch die allgemeinen Grundsätze nach § 8 WaffG (besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen). Bin sehr gespannt, was da herauskommt, wenn ein Betroffener den Klageweg beschreitet. Die Erfolgsaussichten könnten gar nicht mal so schlecht sein. Für die Fälle ab 02.09.2021 wird es irgendwann bestimmt mal speziellere Ausführungen geben, vielleicht ja sogar schon früher. Deshalb würde ich als Salutwaffenbesitzer erst mal noch abwarten und mir im Kalender den August als Marker machen. Steven könnte z.B. seinen Antrag auch erst mal auf ruhend stellen lassen.
  12. Tja, der Bundesrat hatte zu dem Thema damals zum Gesetzentwurf der Bundesregierung folgendes angeregt (siehe Drucksache 19/19839, Seite 137/138): Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37f WaffG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob hinsichtlich der Regelung zum Inhalt der Anzeigepflicht nach § 37f Absatz 1 WaffG-E eine differenziertere Regelung für unterschiedliche Gruppen von Anzeigepflichtigen in Betracht kommt. Begründung: § 37f WaffG-E setzt nach seinem Absatz 1 für sämtliche Gruppen von Anzeigepflichtigen nach den §§ 37 bis 37d WaffG-E gleichförmige Pflichten hinsichtlich des Inhalts ihrer Anzeige fest. Der Inhalt der Anzeigepflicht scheint jedoch maßgeblich auf die Auskunftsfälle der §§ 37, 37a, 37b WaffRG-E (betreffend Waffenhersteller, -händler und Inhaber einer Waffenbesitzkarte) zugeschnitten zu sein. Hierzu gehören nämlich teilweise auch Angaben – zum Beispiel Modellbezeichnung, Jahr der Fertigstellung und des Verbringens in den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 37f Absatz 1 Buchstabe Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt – welche insbesondere von den Personen gemäß § 37c WaffG-E (Finder, Erben, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher) mangels Fachkenntnissen und Hintergrundwissen oftmals nicht oder nicht ohne Weiteres gemacht werden können. Da der Inhalt der Anzeigepflicht nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vergleiche BRDrucksache 363/19, Seite 95) nicht unmittelbar durch europäisches Recht bestimmt, sondern nur mittelbar aus den Vorgaben für die Daten des Waffenregisters nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 91/477/EWG gewonnen wurde, wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob eine differenziertere Formulierung der Anzeigepflicht für die in § 37c WaffG-E genannten Gruppen in Betracht kommt.
  13. In aller Regel weiß der private Meldepflichtige das mit Sicherheit nicht. Selbst wenn er eine Neuwaffe bestellt, ist ja nicht sicher, ob die im selben Jahr oder ggf. schon früher hergestellt worden ist. Gedacht (und diesbezüglich auch wichtig) sind die oben fett gedruckten Angaben nur für die Meldungen im NWR-Meldeportal durch die Waffenhändler. Hiervon erhalten die Waffenbehörden dann ja auch jeweils Mitteilung. Und so schließt sich der Kreis. Das in den Anzeigeformularen zu verankern, sorgt wie man deutlich sieht nur für unnötige Verwirrung. Grüßle SBine
  14. Hm, das hat meines Erachtens gar nichts im Anzeigeformular für den Waffenbesitzer zu suchen und ist nur für die Waffenhändler relevant, die im NWR-Meldeportal bei allen seit September 2020 neu hergestellten Waffen auch das Fertigstellungsjahr angeben müssen. Bei allen sich ansonsten zuvor im Umlauf befindlichen Schusswaffen (also den Bestand des NWR) muss dieses nicht gelistet werden.
  15. Ist mir bekannt, hat aber nichts damit zu tun, ob aus ganz anderen Gründen (nämlich zur Erfassung im NWR) ggf. eine Nachkennzeichnung verlangt wird. In der Praxis recht häufig der Fall bei Altbesitz nach § 59WaffG 1972/1976 oder Fundwaffen ohne Seriennummer. Lediglich bei Waffensammlern gabs da immer schon Erleichterungen. Und zu den Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht gehören u.a. nun mal nur die wesentlichen Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen.
  16. § 25a WaffG ist eine Kann-Vorschrift.
  17. Zur Erlaubniserteilung gehört die Prüfung, ob alle Voraussetzungen nach § 4 WaffG erfüllt sind, soweit diese nicht (wie z.B. bei Erben-WBK der Fall) nach Gesetz beschränkt werden. Auch hier könnte also eine aktuelle Bedürfnisprüfung erfolgen.
  18. Wäre eine für den Antragsteller angenehme Sichtweise, wenn man das so deutet, dass die nach § 24 WaffG vorgeschriebene Kennzeichnung aller wesentlicher Teile nur künftige Neuherstellungen betrifft und der gemeldete Altbestand insofern auch ohne Kennzeichnung sein darf. Hängt letztendlich von der Waffenbehörde ab, wie entschieden wird.
  19. Na ja, das kann man im NWR ja dann entsprechend geradeziehen (Lower nacherfassen mit bisheriger Laufnummer und Laufnummer entsprechend korrigieren).
  20. Keine Eintragungspflicht für EL und Einsätze bei vorhandener Grundwaffe bestand auch schon vor dem 01.09.2020. Eine MEB deckt im übrigen alle beschussrechtlich für die Waffe zugelassene gleiche oder kleiner Kaliber ab. Das ist also auch kein Problem.
  21. Interessant wirds, wenn das (bislang nicht verbaute, nur diese sind ja meldepflichtig) Gehäuse keine Nummer hat. Kennzeichnungspflicht nach § 24 WaffG besteht nun aber auch für dieses. Ggf. folgt dann also über § 25a WaffG vor einer Eintragung erst mal die Anordnung der Waffenbehörde zur nachträglichen Kennzeichnung. Oder sie sieht es bei den über § 58 Abs. 13 WaffG erfolgten Anmeldungen erst mal nicht so eng...
  22. Da man für die Anmeldung bis zum 01.09.2021 Zeit hat, spielt es keine Rolle, wann das Teil verlorengegangen ist. Diese Sorge wäre also unbegründet. Als Sammler hat Steven meines Erachtens gute Chancen, ein Ersatz-Magazin mit BKA-Ausnahmegenehmigung zu erhalten.
  23. Auch die angemeldeten Magazine (mit Bestandsschutz) dürfen nach Aussage des BMI weiterhin zu erlaubter Jagd und Schießsport weiterverwendet werden.
  24. Nö, erst ab 01.09.2021, wenn bis dahin keine Anzeige nach § 58 Abs. 17 WaffG (bzw. falls nach dem Stichtag erworben ein Antrag auf Ausnahme durch das BKA) gestellt worden ist !
  25. Korrekt, im Waffenrecht schlicht "Einsatz" genannt. Dieser ist wie Einsteckläufe oder Einstecksysteme immer solange nicht wbk-pflichtig, wie die dazu vorhandene Grundwaffe in der WBK eingetragen ist. Oder anders gesagt: erst wenn die Grundwaffe ohne den Einsatz überlassen wird, wird letzterer eintragungspflichtig.
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