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Beschränkung der Waffen auf der gelben WBK
Sachbearbeiter antwortete auf Gerry's Thema in Waffenrecht
Wo hast Du das denn her ? Eine bestandsgeschützte WBK mit Einschränkung auf EL-Langwaffen wird doch nicht einfach mal so (ohne Umschreibung) zu einer WBK mit Regeln nach § 14 Abs. 4 WaffG ! -
Beschränkung der Waffen auf der gelben WBK
Sachbearbeiter antwortete auf Gerry's Thema in Waffenrecht
Schon möglich, wobei hier aufgrund der klaren Formulierung (zumindest in der zum 01.09.2020 in Kraft tretenden korrigierten Form) keinerlei Auslegungsbedarf besteht. Jeder mit gelber WBK neu hat zu diesem Stichtag Bestandsschutz für alle darin eingetragenen Waffen auch über 10. -
Post löschen per edit ist natürlich auch eine Lösung. 🤪 Der Bundesrat hat in seinem Beschluss vom 14.02.2020 drei Änderungsvorschläge gemacht und darauf hingewiesen, dass die WaffRÄndV wegen der im 3. WaffRÄndG enthaltenen Verordnungsermächtigungen frühestens zum 01.09.2020 in Kraft treten kann. Siehe hier: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0401-0500/495-19(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1
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Dann bitte Quelle !
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Nur das hier gibts im Moment. Da ist noch gar nix "durch". Deshalb steht dort auch folgendes: Der vorliegende Entwurf einer Artikelverordnung zur Änderung der AWaffV (Artikel 1), der BeschussV (Artikel 2), der NWRG-DV (einschließlich Umbenennung in WaffRGDV, Artikel 3) und der 1. BMeldDÜV (Artikel 4) beinhaltet die erforderlichen Anpassungen zur ergänzenden Umsetzung der Änderungen, die mit der Richtlinie (EU) 2017/853 in die Richtlinie 91/477/EWG aufgenommen worden sind, sowie weitere punktuelle Anpassungen. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Helge Braun
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Ich denke, Scotty600 meinte, ob es zu den Änderungen ab September schon eine geänderte AWaffV und WaffVwV gibt. Beides ist nicht der Fall, wobei es mit der WaffVwV mit Sicherheit sehr lange dauern wird, bis die auf Stand gebracht bzw. entsprechend fortgeschrieben wird. Einzige Änderung der AWaffV zum September ist derzeit die Aufhebung des § 12, da dessen Inhalt künftig im WaffG (§ 27a) verankert werden soll. Zum Entwurf vom Oktober 2019 ist bislang noch nichts konkret verabschiedet worden. Am besten immer mal wieder bei buzer.de mit Suchbegriff "AWaffV" vorbeischauen. https://www.buzer.de/gesetz/2881/l.htm
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Da sich das Thema Bedürfnis zum September bekanntermaßen von anlassbezogen auf regelmäßig alle fünf Jahre ändern wird, würde ich zwei Monate vorher nicht mehr mein Recht nach derzeitigen Regeln erkämpfen und die Anwaltskosten sparen. Wenn danach weiterhin in kürzeren Abständen geprüft werden sollte, hingegen schon.
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Damals galt (und gilt noch bis Ende August 2020) aber die veranlasste Bedürfnisprüfung. Das wird sich zum September dahingehend ändern, dass künftig alle fünf Jahre das Bedürfnis neu zu prüfen ist. Hätte man sechs Jahre draus gemacht, wäre eine praktische Verbindung mit der dreijährigen Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG möglich gewesen. So manche Waffenbehörde wird also wohl die Zuverlässigkeitsprüfung alle 2 1/2 Jahre neu machen und jedes zweite mal damit auch eine Bedürfnisprüfung verbinden. Nur doof für diejenigen Waffenbehörden, die bezüglich der Sammelanfragen an die Polizei ein fixes Monatszeitfenster einhalten sollen. Das könnte zu interessanten Diskussionen führen...
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Beschränkung der Waffen auf der gelben WBK
Sachbearbeiter antwortete auf Gerry's Thema in Waffenrecht
Wenn Du das Urteil 6 C 1.07 meinst, geht es darum um eine UMGESCHRIEBENE alte gelbe WBK aus dem Jahr 2000 in eine "neue" gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG und für diese gelte auch das Erwerbsstreckungsgebot (was so ja auch korrekt ist). Alte gelbe WBK gelten in der Tat entsprechend § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort. Und zur Ausgangsfrage: die Deckelung auf 10 Waffen tritt in der Tat erst am 01.09.2020 in Kraft. Bis dahin können (unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots) auch mehr als 10 Waffen auf neue gelbe WBK erworben werden. Für die alte gelbe WBK gilt die Deckelung nicht. -
WBK gelb eingezogen, weil kein Erwerb erfolgt ?
Sachbearbeiter antwortete auf MING's Thema in Waffenrecht
Jein. Momentan braucht man pauschal ein Bedürfnis als Sportschütze und dann ist es egal, ob dieses im Falle von WBK gelb und grün nur für eine davon genutzt wird. Zum 1.9.2020 ändern wird sich lediglich, dass für alle eingetragenen Waffen getrennt nach Langwaffen und Kurzwaffen ein Bedürfnis fortbesteht und nicht nur ein Segment davon aktiv benutzt wird. Eine leere gelbe WBK wird aber auch dann weiterhin nicht "verboten" bleiben. -
Behörde will Aufstellung des Verwendungszweckes
Sachbearbeiter antwortete auf sidolin's Thema in Waffenrecht
Nein. § 8 Nr. 2 WaffG ist lediglich eine Ausweichnorm für Sonderfälle bzw. tritt nur dann hinzu, wenn eine Spezialregelung keine oder eine nicht vollständige Aussage hinsichtlich des Verwendungsinteresses enthält (siehe WaffVwV zu § 8). Für Jäger gilt hinsichtlich Bedürfnis also vorrangig § 13, für Sportschützen § 14, für Sammler § 17 WaffG etc. Jeder Bedürfniskreis wird eigenständig geprüft und hat nichts damit zu tun, ob jemand noch weitere Bedürfnisse hat. -
Waffenrechtliche Erlaubnis ohne festen Wohnsitz
Sachbearbeiter antwortete auf LL0rd's Thema in Waffenrecht
Richtig. Wenn jemand für ein paar Jahre beruflich ins Ausland abkommandiert wird, reicht das in aller Regel für eine o.a. Ausnahme aus. Wie Leinad82 oben richtig hinterfragt, sollte der Aufbewahrungsort natürlich weiterhin dauerhaft bewohnt sein, sonst steigen die Anforderungen an die Verwahrung massiv an. Grüßle SBine -
Waffenrechtliche Erlaubnis ohne festen Wohnsitz
Sachbearbeiter antwortete auf LL0rd's Thema in Waffenrecht
Sonderfall nach § 45 Abs. 3 WaffG (vorübergehender Bedürfniswegfall) sollte hier für drei Jahre klappen. -
P22 WO Silber Gesamte Inhalte 2.166 Benutzer seit 10. März 2015 Letzter Besuch 22. Juni 2019 Weiß jemand was zu ihm oder hat aktuell Kontakt ? Mir hat er auf PM nicht geantwortet und mich würde sehr interessieren, ob er entsprechend seiner Ankündigung zum Thema Gebührenpflicht für Waffentresorkontrollen etwas positives für die Waffenbesitzer schildern kann.
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Waffenrechtliche Erlaubnis ohne festen Wohnsitz
Sachbearbeiter antwortete auf LL0rd's Thema in Waffenrecht
Richtig, siehe § 48 Abs. 2 Nr. 4 WaffG (für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der BRD). Für den Wegzug ins Ausland (nach Abmeldung aller Wohnungen in Deutschland ist davon auszugehen) besteht gemäß § 37 Abs. 4 WaffG eine Meldepflicht. Die Waffenakte wird dann von Deiner Waffenbehörde an das BVA zur Weiterführung geschickt und muss vorher ermitteln, wie und wo die Waffen und Munition nun sicher verwahrt werden (sonst erfolgt Ausschreibung zur Sachfahndung). Das BVA wird Dir nicht gleich die WBK abnehmen und wenn Du das beruflich begründen kannst, werden auch drei Jahre ständiger Standortwechsel kein Bedürfnisproblem werden. -
Hm, bei Salutwaffen muss ja u.a. der Verschluss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung (BKA-Raute) tragen. Da stellt sich wohl die Frage, wie man diese von Dekowaffen unterscheiden kann. "Richtige" Salutwaffen werden auf jeden Fall zum 01.09.2020 erlaubnispflichtig. Entsprechend § 58 Abs. 15 WaffG ist dazu spätestens bis zum 01.09.2021 eine WBK oder gleichgestellte andere Erlaubnis zu beantragen mit Bedürfnisnachweis für Brauchtum, kulturelle Veranstaltungen, Theateraufführungen etc. (siehe § 39b Abs. 1 WaffG neu) oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen bzw. beim BKA ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu stellen. Aufbewahrung weiterhin im verschlossenen Behältnis.
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Das wäre mir neu. Bislang gibt es nur den Entwurf. Zu diesem wurde § 25c AWaffV ja bereits erwähnt. In der Tat müssen Dekowaffenbesitzer mit BKA-Stempel erst dann handeln, wenn sie diese überlassen oder verbringen. Ausnahmen von der Anzeigepflicht für vorübergehende Überlassung regelt der am 01.09.2020 in Kraft tretende § 37e Abs. 3 WaffG (z.b. Fälle des § 12 Abs. 1 WaffG, Überlassung an einen Waffenhersteller oder Waffenhändler zum Zweck der Verwahrung, Instandsetzung, Vornahme geringfügiger Änderungen oder des Kommissionsverkaufs). Aufbewahrung im verschlossenen Behältnis.
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WBK gelb eingezogen, weil kein Erwerb erfolgt ?
Sachbearbeiter antwortete auf MING's Thema in Waffenrecht
Meines Erachtens zwingt die gelbe WBK nicht zwangsläufig zum Waffenerwerb - auch wenn es normalerweise ein wahrer Sportschütze nach Erteilung nicht mehr erwarten kann, endlich die erste eigene Waffe zu erwerben - und da sie sowie damit auch deren Erwerbserlaubnis unbefristet gilt, darf auch kein konkreter Erwerbszeitpunkt oder gar eine Jahresfrist wie für die grüne WBK vorgegeben werden. Für die Waffenbehörde kann ein längere Zeit nicht erfolgter Erwerb natürlich (sofern daneben nicht noch eine grüne WBK mit aktiven Eintragungen vorhanden ist) ein Grund für eine anlassbezogene Bedürfnisprüfung sein. Dass jahrelang keine Waffe erworben wurde, schließt ein schießsportliches Bedürfnis aber nicht per se aus, denn der Schießsport könnte in der Zwischenzeit durchaus anderweitig aktiv (mit Leihwaffen) betrieben worden sein. Offenbar wurden hier ja Repetierer aus dem eigenen Haushalt genutzt und dann hätten wir schon so einen Fall. Das müsste man also erst mal im Einzelfall prüfen, bevor man unreflektiert sofort zum Bedürfniswegfall kommt ! Grüßle SBine -
Waffen von einem noch Lebenden erben
Sachbearbeiter antwortete auf Quetschkopf's Thema in Waffenrecht
Richtig - oder damals selbst geerbt. -
Waffen von einem noch Lebenden erben
Sachbearbeiter antwortete auf Quetschkopf's Thema in Waffenrecht
Auch so einen Umzug erfährt die Waffenbehörde normalerweise über § 44 Abs. 2 WaffG vom Einwohnermeldeamt. Neben den o.g. Möglichkeiten gibts aber ja noch den Ausnahmefall nach § 45 Abs. 3 WaffG und hinsichtlich Erwerbsstreckungsgebot § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG für Sportschützen auch die Ausnahmemöglichkeit im Einzelfall. Wenn das mit der Waffenbehörde so nicht funktioniert, käme ansonsten ja auch eine vorübergehende sichere Verwahrung der Waffen bei einem anderen Berechtigten in Betracht... -
Was wird für die Wiedereröffnung der Schießstände getan?
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
"Sehr geehrte Kunden, unser Ladengeschäft und die Werkstatt sind regulär geöffnet! Ab Montag den 18. Mai 2020 ist unser Schießstand wieder geöffnet. Schießstandbuchungen werden ab sofort und verbindlich wieder aufgenommen. Nach Vorgabe unserer zuständigen Aufsichtsbehörde, sind jedoch nur folgende Personengruppen freigegeben - Jäger und Jagdschulen - Ausbildungs- und Übungszwecke des Polizeivollzugsdienstes - Gewerblich zugelassene Sicherheitskräfte nach der Bewachungsverordnung Sport- und Freizeitschützen (Jedermann) sind vorerst ausgenommen und dürfen voraussichtlich erst ab 02. Juni 2020 wieder bei uns schießen." -
Was wird für die Wiedereröffnung der Schießstände getan?
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Ja, bislang ist in BW nur Outdoor wieder geöffnet. Für Indoor brauchts noch ein bisschen Geduld. -
Sehe ich anders, denn ein verlorenes Verfahren kommt beim Chef auch dann nicht so gut an, wenn sein Mitarbeiter das nicht aus persönlicher Tasche berappen muss. Und beim nächsten mal muss dann korrekt entschieden werden. Außerdem können sich dann auch andere Betroffene bei gleichem Sachverhalt auf das Urteil berufen und müssen dann nicht in den gleichen Mist reinlaufen. Für das Thema hier brauche ich auch nicht unbedingt die WaffVwV. Da reichen neben dem Gesetzestext schon die einschlägigen Kommentierungen aus, um rechtlich sauber zu argumentieren. Wenn sich niemand wehrt, geht das Spielchen immer weiter...
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Was wird für die Wiedereröffnung der Schießstände getan?
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Die CoronaVO Sportstätten ist schon seit 11.05.2020 in Kraft (siehe Anlage). CoronaVO Sportstätten.pdf -
Flexibler Schlagstock = verbotener Gegenstand?
Sachbearbeiter antwortete auf Restrisiko's Thema in Waffenrecht
😲😲