Zum Inhalt springen

Sachbearbeiter

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    15.658
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Sachbearbeiter

  1. Das stimmt. Für infizierte Leute natürlich besser als ohne Mundschutz. Kennt jemand eigentlich die aktuellen Zahlen zu den sonstigen Grippetoten ? Vor ein paar Jahren waren das in Deutschland mal ca. 24.000 ! Nur mal so zum nachdenken...
  2. Was für ein Käse. Gerade der sollte wissen, dass der Virus so winzig klein ist, dass er problemlos durch solche Masken kommt. Die sind originär dafür gemacht, um sich als Arzt bei einer OP vor BLUT zu schützen. Mann mann...
  3. Der Landesjagdverband BW hat inzwischen folgendes verlauten lassen: https://www.landesjagdverband.de/detail/artikel/jagdscheinverlaengerung-wieder-moeglich/a/show/ Das mit der Nebenbestimmung "unter Vorbehalt ..." ist eine vernünftige Verfahrensweise und könnte meines Erachtens auch von den Waffenbehörden bei bereits bestehender Erlaubnis (also z.B. Erteilung einer zweiten WBK) so umgesetzt werden.
  4. Die Pflicht zur Erwerbsanzeige für Langwaffen ergab sich ja bislang aus § 13 Abs. 3 WaffG. Mit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG steht dort nur noch folgendes: "Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen." Die Anzeige- und Vorlagepflicht bei bestehender WBK wird mit Wirkung zum 01.09.2020 in die neuen §§ 37a Satz 1 Nr. 2 und 37g Abs. 1 verschoben. Insofern besteht also übergangsweise eine Regelungslücke. Hierzu wies das BMI bereits vor Verkündung des 3. WaffRÄndG darauf hin, dass es sich hier nur um eine unbeabsichtigte Nebenfolge handle und die bisherige Verwaltungspraxis beibehalten werden solle.
  5. Um welchen Fehler geht es da ?
  6. Na ja, spätestens ein Gericht würde das sonst bei tatsächlicher Unmöglichkeit eines Bedürfnisnachweises geraderücken. Bei Neuerwerb ist von den Verbänden nun natürlich Augenmaß gefragt. Schlimmstenfalls werden dort halt ggf. mal Anträge länger liegen bleiben. Wohl dem, der eine gelbe WBK hat. 🙂
  7. Wurde hier schon irgendwo mal gepostet. Das BMI hat die Fehler in den §§ 13, 14, 15 und 58 offenbar erkannt und wird sie rechtzeitig vor Inkrafttreten beseitigen. Hierzu läuft seit 27.02.2020 ein Änderungsantrag (Drucksache 19/16428) der Fraktionen CDU/CSU und SPD. Dürfte ansonsten wohl spätestens im Zuge der AWaffV-Verkündung erfolgen.
  8. Ganz ruhig. Zum einen tritt die neue Bedürfnisregelung erst zum 01.09.2020 in Kraft und zum andern wird keine Waffenbehörde einem Waffenbesitzer in Coronazeiten einen Strick draus drehen, wenn er seine Aktivität (gleich ob nach aktueller oder bald nach neuer Regelung) nicht aufrechterhalten kann. Für Sonder- und Härtefälle sieht § 45 Abs. 3 WaffG nämlich eine Ausnahme vom Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse vor. Bei tatsächlicher Unmöglichkeit gehts ja gar nicht anders bzw. schrumpft da das Ermessen der Waffenbehörde auf null.
  9. Falsch, siehe Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 ... 6. Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung 6.1 Munition. Von Armbrüsten steht da nix. Also nur mit Erlaubnis nach § 26 WaffG ! Korrekt, betrifft aber nicht die "normalen" Schießstätten der Schützenvereine.
  10. Richtig, im Vergleich dazu besteht bei der nichtgewerbsmäßigen Herstellung keine Freistellung für Armbrüste. Für diese bräuchte man also als Nichtgewerblicher eine Erlaubnis nach § 26 WaffG für die Herstellung.
  11. Kreisjagdämter gibts schon seit ein paar Jahren nicht mehr. Betrifft die unteren Jagdbehörden also nicht. 🙂
  12. Trotzdem besteht nach herrschender Rechtsauffassung im Gegensatz zum Bogen eine Schießstättenerlaubnispflicht und wird das Thema auch von Schießsachverständigen jeweils abgeklopft. Ansonsten ist die Armbrust aber (bis auf das Mindestalter und die nichtgewerbsmäßige Herstellung) vom WaffG ausgenommen.
  13. Die gelbe WBK IST bereits die Erwerbsberechtigung (sogar inclusive Munitionserwerbsberechtigung dazu). Deshalb gibts in dieser auch im Gegensatz zur grünen WBK kein Feld "Berechtigt zum Erwerb bis...".
  14. Das war in Baden-Württemberg nicht anders.
  15. Das ist im Waffenrecht ja oft so. Hier kann es aber nur eine richtige Antwort geben, weil § 14 Abs. 6 WaffG erst zum 01.09.2020 in Kraft treten wird. Insofern kann die Deckelung logischerweise vorher gar nicht gelten.
  16. Schön blöd, denn dadurch wird das Teil zur WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG. Schlauer wäre gewesen, die alte gelbe WBK zu behalten und durch Vorlage Verbandsbescheinigung zusätzlich eine neue gelbe WBK zu beantragen.
  17. Müssen sie aber, da aus einer alten gelben WBK für Einzellader-Langwaffen niemals eine nach § 14 Abs. 4 bzw. künftig § 14 Abs. 6 WaffG werden wird. Dürfte in der Praxis aber wohl so gut wie nie vorkommen, dass die heute betroffenen ja schon zumeist betagten WBK-Inhaber eher Bestände abbauen, als weiter aufzurüsten.
  18. Mit "alter" gelber WBK normalerweise gemeint sind diejenigen, die bis maximal WaffG1976 neu ausgestellt bzw. danach als Folgekarte ausgestellt worden sind. Alle ab 01.04.2003 nach § 14 Abs. 4 WaffG ausgestellten WBK sind "neue" gelbe WBK, für welche dann auch die Deckelung auf höchstens 10 Waffen gilt. Wie man die nach § 14 Abs. 6 WaffG ausgestellten WBK mal nennen wird, wird man sehen. Gelbe Deckel wäre wohl ganz passend.
  19. Ja. Bis 31.8. sollte er halt eingetragen sein. Auf eine rechtzeitige Anmeldepflicht würde ich mich nicht bei jeder Waffenbehörde verlassen.
  20. Dieser Fehler (nur einer von vielen im § 58 WaffG...) wurde bereits "entdeckt" und soll noch rechtzeitig vor Inkrafttreten (auf 01.09.2020) bereinigt werden.
  21. Gemeint war von Dir wohl der 1. September 2020, sonst aber so korrekt. § 14 gilt nur für die gelben WBK mit Verbandsbeteiligung. Dazu gehört die alte gelbe WBK ohne wenn und aber NICHT !
  22. So wie sich die Partei bislang dargestellt hat, nicht ganz von der Hand zu weisen...
  23. Das mit der Reduzierung der Lauflänge auf künftig weniger als 40cm steht so im Gesetzentwurf zur AWaffV (Drucksache 495/19 vom 15.10.2019), die noch zu veröffentlichen ist. Die Sache soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken gegen die Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, führen zur Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 ... WaffG. Als AfD-Mitglied bewegt man sich da zweifellos auf recht dünnem Eis.
  24. Die Antwort leider nicht, denn die alte WBK ist weder eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 noch eine nach § 14 Absatz 4. Sie gilt gemäß § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort, weshalb für diese keine Deckelung und auch kein Erwerbsstreckungsgebot gilt.
  25. Wäre im Sinne der Jäger und zu begrüssen. Die Ausführungen von Henrichmann sind allerdings wenig überzeugend, denn er unterschlägt ganz elegant, dass auch nach BJagdG eine Zuverlässigkeit nach Paragraph 5 gegeben sein muss. 😎
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.