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Sachbearbeiter

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  1. Diese Sorge ist allerdings unbegründet, da die abgegebenen Magazine anschließend zu vernichten sind, denn die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle darf keinen Waffenhandel betreiben.
  2. Eben. Das wäre zum 1.9. und nicht bereits zum 1.4. Sorgt doch nur unnötig für Verwirrung. Das BKA sollte den Link erst mal deaktivieren.
  3. Mutiges Kerlchen. Ich würde niemandem Geld im Umschlag in den Briefkasten stecken. Für einen weiteren Waffeneintrag ist auch nicht immer zwingend eine Überprüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG durchzuführen. Wenn z.B. gerade erst der JS verlängert worden ist, eine Erlaubnis nach § 27 SprengG erteilt wurde o.ä., schon zweimal nicht.
  4. ... oder dass sie ihn zum führen von Tierabwehrspray benötigen, was natürlich totaler Blödsinn ist, da dieses nur das Zulassungszeichen haben muss. Und für viele mit gewisser strafrechtlicher Vergangenheit ist der KWS natürlich auch nur ein "Testballon" vor einem beabsichtigten WBK-Antrag, um sich z.B. unnötige Zeit und Kosten für Sachkundeprüfung, Tresornachweis, Mitgliedsbeitrag Schützenverein etc. zu ersparen. Die Zahl der "richtigen" KWS-Inhaber ist deshalb deutlich niedriger und wie man so hört, scheint die große Antragswelle aus 2016/2017 inzwischen auch verflogen zu sein. So manche KWS-Inhaber sind auch recht erstaunt, wenn sie nach drei Jahren wie alle anderen Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse (zumeist kostenpflichtig) erneut auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft werden. Wäre natürlich auch ganz nett, wenn die Waffenbehörde spätestens bei der Ausstellung des KWS auch darauf hinweisen würde. Informationen zum schießen, der Aufbewahrung, der Überlassung, zur Verbringung/Mitnahme, Ausweispflicht, Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland etc. dürften ja eh standardmäßig erfolgen.
  5. Interessant, dass zu einer Regelung, die erst zum 01.09.2020 in Kraft treten wird, vom BKA jetzt schon Anträge zum künftigen § 58 Abs. 17 WaffG bearbeitet werden. 👶 Ist wahrscheinlich dem Fehler des Gesetzgebers ("... aber vor dem 20. Februar 2020...") geschuldet, der lt. BMI ja vorher noch durch Abänderung auf "... aber vor dem 01. September 2020...") ausgebügelt werden soll.
  6. Hier der Gerichtsbeschluss für alle zum mitlesen: VGH München, Beschluss vom 05.01.2018 - 21 CS 17.1521 Titel: Widerruf einer Waffenbesitzkarte und Einziehung eines Jagdscheins Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 1, 4 WaffG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2 VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 1, Abs. 4 WaffG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2 Rechtsgebiet: Verwaltungsverfahren und -prozess Schlagworte: Waffen- und Jagdrecht, Widerruf einer Waffenbesitzkarte und Einziehung eines Jagdscheins, Fehlende persönliche Eignung bei Cannabiskonsum aus medizinischen Gründen, Waffe, Jagd, Waffenbesitzkarte, Eignung, Cannabiskonsum vorgehend: VG München, Beschluss vom 22.06.2017 - M 7 S 16.5690 ECLI: ECLI:DE:BAYVGH:2018:0105.21CS17.1521.0A 21 CS 17.1521 M 7 S 16.5690 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache … gegen Freistaat ..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ..., M. Platz 1, 9. A., – Antragsgegner – wegen Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und Einziehung eines Jagdscheines (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO); hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Juni 2017, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Hess, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Fischer ohne mündliche Verhandlung am 5. Januar 2018 folgenden Beschluss Tenor: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. 1Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, die dazu ergangenen Nebenentscheidungen und die Einziehung seines Jagdscheins. 21. Aufgrund von Hinweisen, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere, forderte ihn das Landratsamt M. zur Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz auf. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der … GmbH vom 15. Juli 2016 kam zum Ergebnis, beim Antragsteller liege die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz nicht vor. 3Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt M. die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, in die insgesamt fünf Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind (Nr. 1a) und zog seinen Jagdschein ein (Nr. 1b). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die in seinem Besitz befindlichen Waffen an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt anzuzeigen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2) sowie die waffenrechtlichen Erlaubnisse dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Für die in Nr. 1 getroffene Anordnung wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4) und es wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 5). 42. Der Antragsteller hat gegen den waffen- und jagdrechtlichen Bescheid am 13. September 2016 Klage erhoben und am 19. Dezember 2016 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (M 7 S. 16.5690) abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde. II. 5Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 61. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. 71.1 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die Unterscheidung zwischen der missbräuchlichen Einnahme von Cannabis und dem bestimmungsgemäßen medizinisch indizierten Cannabiskonsum im Rahmen einer ärztlich überwachten Dauerbehandlung außer Acht gelassen habe. Zwar sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der zu Rauschzwecken eingesetzte missbräuchliche regelmäßige Cannabiskonsum mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden und ein zuverlässiger Umgang mit Waffen nicht gewährleistet sei, dies gelte aber nicht für eine Dauermedikation mit Arzneimitteln. Das in Streit stehende Gutachten habe eindeutig festgestellt, dass beim Antragsteller eine bestimmungsgemäße Einnahme für den konkreten Krankheitsfall vorliege, der Antragsteller sich strikt an die Dosierungsanweisungen seines Arztes halte und keine anderen Substanzen oder Alkohol konsumiere. Auch habe das Gutachten festgestellt, dass beim Antragsteller keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen vorlägen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Wirkung einer Substanz als Therapeutikum nach ärztlich verordneter Einnahme sich grundlegend von der Wirkung bei missbräuchlichem Konsum unterscheide. Wenn das Gutachten zum Ergebnis komme, dass psychophysische Leistungsfähigkeit und ein verantwortungsvoller Umgang mit der Substanz beim Patienten gegeben seien, sei von der waffenrechtlichen Eignung auszugehen. Andernfalls müsse im Falle einer Dauermedikation immer auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden. 8Mit dieser Argumentation kann der Antragsteller nicht durchdringen. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ergeben sich keine genügenden Hinweise, dass sich die Wirkungsweise bei ärztlich verordneter Einnahme cannabinoider Stoffe signifikant von derjenigen einer sonstigen Cannabiseinnahme unterscheidet. Bei Cannabisblüten handelt es sich um sogenannte zentralwirksame (psychoaktive) Inhaltsstoffe, also um eine das Nervensystem dämpfende Medikation. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH Gutachten kommt damit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei regelmäßigem Konsum eines solchen zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition nicht zu gewährleisten ist (S. 12). Dabei legt es zugrunde, dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig inhalativ konsumiere (S. 11), nämlich nach eigenen Angaben täglich fünf Joints (vgl. S. 9). 9Diese Feststellung hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht erschüttern können. Er hat nicht belegt, dass eine Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen in der entsprechenden Dosierung zu keiner Zeit mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden ist. Ein solcher Beleg liegt insbesondere nicht darin, dass das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH bei diesem lediglich zum Zeitpunkt der Begutachtung keine körperlichen und psychischen Einschränkungen festgestellt hat. Denn der Antragsteller muss nach dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Davon ist nach dem Ergebnis des fachpsychologischen Gutachtens der T … GmbH gerade nicht auszugehen. Darin fügt sich das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 ein. Denn es führt aus, dass bislang klinische Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten ohne Drogenvorgeschichte, aber einer spezifischen medizinischen Problemstellung fehlen, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen. Damit sind die dem Gutachten der T … GmbH letztlich zugrunde liegenden Bedenken gerechtfertigt, dass die ungünstigen Folgewirkungen des Cannabiskonsums auch bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken (jederzeit) eintreten können. Dazu gehört ausweislich des vorgenannten Gutachtens der p … GmbH unter anderem eine Störung von Arbeitsvorgängen im Gehirn wie diejenigen von Impulsivität, Selbstkontrolle und Risikoverhalten. 101.2 Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zur Unklarheit des Gutachtens verhalte, ob dem Antragsteller die körperliche oder die geistige Eignung fehle, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 11Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt nicht, dass zwischen körperlicher und geistiger Eignung trennscharf zu differenzieren wäre. Vielmehr knüpft § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG als maßgeblicher Versagungsgrund für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins (§§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) nicht an die körperliche oder geistige, sondern einheitlich an „die erforderliche persönliche Eignung“ an. Hierunter werden alle diejenigen Fälle zusammengefasst, bei denen eine unverschuldete Unfähigkeit zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition vorliegt (vgl. Steindorf, Waffengesetz, 10. Aufl. 2015, § 6 Rn. 7), ohne dass es darauf ankäme, ob diese Unfähigkeit körperlich oder geistig bedingt ist. 121.3 Aus den beiden vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutachten der p … GmbH (ärztliches Gutachten vom 14. August 2017 und medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017) folgt kein anderes Ergebnis. 13Zum einen ergibt sich dies bereits daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 – juris, Rn. 35), hier also der Erlass des Bescheids vom 22. August 2016. 14Hinsichtlich des ärztlichen Gutachtens vom 14. August 2017 ergibt sich das zudem daraus, dass dieses die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind aber nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Das verdeutlicht die Neufassung des Waffengesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, indem sie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich in § 1 Abs. 1 WaffG festschreibt (vgl. B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 1). Dass Fahrerlaubnisrecht und Waffenrecht hinsichtlich dieser Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich unter anderem daran, dass - anders als das Fahrerlaubnisrecht – das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 8 WaffG) knüpft, um so die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BT-Drs. VI/2678 S. 31). 15Hinsichtlich des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017 ergeben sich schon deshalb Zweifel, weil dem ärztlichen Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 zu entnehmen ist, dass die Wirksamkeit und die Folgen des medizinischen Gebrauchs von Cannabis mangels ausreichender Datenlage umstritten sind. Im Übrigen hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. August 2017 selbst angegeben, dass er seit zwei Tagen ohne THC sei, so dass jedenfalls eine medizinische Untersuchung, wie der Antragsteller unter THC-Einfluss reagiert, nicht aussagekräftig vorgenommen werden konnte. 162. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 173. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2, 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 184. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
  7. Die Ausführungen zur DIN/EN 1143-1 sind nicht gerade leicht zu lesen (definiertes Werkzeug nach Abschnitt 7, Durchbruchseinheit RU etc.) und mir liegt dazu auch nur die Fassung vom Mai 1997 vor. Vor ein paar Jahren hat mir dazu mal jemand erläutert, dass simpel gesagt ein Ier-Tresor mindestens 30 Minuten gegen Teildurchbruch und mindestens 45 Minuten gegen vollständigen Durchbruch standhält. In der DIN sei die Zerstörungsprüfung genau definiert. Ob die Flex zu den o.g. Werkzeugen gehört weiß ich natürlich nicht.
  8. Verlustanzeige für die WBK mit der Bitte um Neuausstellung und Austrag der überlassenen Waffen. 🤪
  9. Diesbezüglich sind wohl Bestrebungen im Gange, dass hier lebende Asylanten den Job unternehmen könnten und damit Geld verdienen dürfen. Finde ich eine gute Lösung. Wobei ich das auch von jedem körperlich intakten Harz IVler erwarte.
  10. Das finde ich jetzt nicht so prickelnd, denn die Gefahr, dass das irgendwie durch die vielen Hände unterwegs abhanden kommt ist doch viel zu groß ! Warum nicht Postverkehr mit Gebührenbescheid ? Entspricht auch dem Grundsatz "Erst die Ware, dann das Geld". 🙂
  11. Das stimmt. Für infizierte Leute natürlich besser als ohne Mundschutz. Kennt jemand eigentlich die aktuellen Zahlen zu den sonstigen Grippetoten ? Vor ein paar Jahren waren das in Deutschland mal ca. 24.000 ! Nur mal so zum nachdenken...
  12. Was für ein Käse. Gerade der sollte wissen, dass der Virus so winzig klein ist, dass er problemlos durch solche Masken kommt. Die sind originär dafür gemacht, um sich als Arzt bei einer OP vor BLUT zu schützen. Mann mann...
  13. Der Landesjagdverband BW hat inzwischen folgendes verlauten lassen: https://www.landesjagdverband.de/detail/artikel/jagdscheinverlaengerung-wieder-moeglich/a/show/ Das mit der Nebenbestimmung "unter Vorbehalt ..." ist eine vernünftige Verfahrensweise und könnte meines Erachtens auch von den Waffenbehörden bei bereits bestehender Erlaubnis (also z.B. Erteilung einer zweiten WBK) so umgesetzt werden.
  14. Die Pflicht zur Erwerbsanzeige für Langwaffen ergab sich ja bislang aus § 13 Abs. 3 WaffG. Mit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG steht dort nur noch folgendes: "Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen." Die Anzeige- und Vorlagepflicht bei bestehender WBK wird mit Wirkung zum 01.09.2020 in die neuen §§ 37a Satz 1 Nr. 2 und 37g Abs. 1 verschoben. Insofern besteht also übergangsweise eine Regelungslücke. Hierzu wies das BMI bereits vor Verkündung des 3. WaffRÄndG darauf hin, dass es sich hier nur um eine unbeabsichtigte Nebenfolge handle und die bisherige Verwaltungspraxis beibehalten werden solle.
  15. Um welchen Fehler geht es da ?
  16. Na ja, spätestens ein Gericht würde das sonst bei tatsächlicher Unmöglichkeit eines Bedürfnisnachweises geraderücken. Bei Neuerwerb ist von den Verbänden nun natürlich Augenmaß gefragt. Schlimmstenfalls werden dort halt ggf. mal Anträge länger liegen bleiben. Wohl dem, der eine gelbe WBK hat. 🙂
  17. Wurde hier schon irgendwo mal gepostet. Das BMI hat die Fehler in den §§ 13, 14, 15 und 58 offenbar erkannt und wird sie rechtzeitig vor Inkrafttreten beseitigen. Hierzu läuft seit 27.02.2020 ein Änderungsantrag (Drucksache 19/16428) der Fraktionen CDU/CSU und SPD. Dürfte ansonsten wohl spätestens im Zuge der AWaffV-Verkündung erfolgen.
  18. Ganz ruhig. Zum einen tritt die neue Bedürfnisregelung erst zum 01.09.2020 in Kraft und zum andern wird keine Waffenbehörde einem Waffenbesitzer in Coronazeiten einen Strick draus drehen, wenn er seine Aktivität (gleich ob nach aktueller oder bald nach neuer Regelung) nicht aufrechterhalten kann. Für Sonder- und Härtefälle sieht § 45 Abs. 3 WaffG nämlich eine Ausnahme vom Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse vor. Bei tatsächlicher Unmöglichkeit gehts ja gar nicht anders bzw. schrumpft da das Ermessen der Waffenbehörde auf null.
  19. Falsch, siehe Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 ... 6. Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung 6.1 Munition. Von Armbrüsten steht da nix. Also nur mit Erlaubnis nach § 26 WaffG ! Korrekt, betrifft aber nicht die "normalen" Schießstätten der Schützenvereine.
  20. Richtig, im Vergleich dazu besteht bei der nichtgewerbsmäßigen Herstellung keine Freistellung für Armbrüste. Für diese bräuchte man also als Nichtgewerblicher eine Erlaubnis nach § 26 WaffG für die Herstellung.
  21. Kreisjagdämter gibts schon seit ein paar Jahren nicht mehr. Betrifft die unteren Jagdbehörden also nicht. 🙂
  22. Trotzdem besteht nach herrschender Rechtsauffassung im Gegensatz zum Bogen eine Schießstättenerlaubnispflicht und wird das Thema auch von Schießsachverständigen jeweils abgeklopft. Ansonsten ist die Armbrust aber (bis auf das Mindestalter und die nichtgewerbsmäßige Herstellung) vom WaffG ausgenommen.
  23. Die gelbe WBK IST bereits die Erwerbsberechtigung (sogar inclusive Munitionserwerbsberechtigung dazu). Deshalb gibts in dieser auch im Gegensatz zur grünen WBK kein Feld "Berechtigt zum Erwerb bis...".
  24. Das war in Baden-Württemberg nicht anders.
  25. Das ist im Waffenrecht ja oft so. Hier kann es aber nur eine richtige Antwort geben, weil § 14 Abs. 6 WaffG erst zum 01.09.2020 in Kraft treten wird. Insofern kann die Deckelung logischerweise vorher gar nicht gelten.
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