Zum Inhalt springen

Sachbearbeiter

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    15.658
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Sachbearbeiter

  1. Ist mir bekannt, hat aber nichts damit zu tun, ob aus ganz anderen Gründen (nämlich zur Erfassung im NWR) ggf. eine Nachkennzeichnung verlangt wird. In der Praxis recht häufig der Fall bei Altbesitz nach § 59WaffG 1972/1976 oder Fundwaffen ohne Seriennummer. Lediglich bei Waffensammlern gabs da immer schon Erleichterungen. Und zu den Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht gehören u.a. nun mal nur die wesentlichen Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen.
  2. § 25a WaffG ist eine Kann-Vorschrift.
  3. Zur Erlaubniserteilung gehört die Prüfung, ob alle Voraussetzungen nach § 4 WaffG erfüllt sind, soweit diese nicht (wie z.B. bei Erben-WBK der Fall) nach Gesetz beschränkt werden. Auch hier könnte also eine aktuelle Bedürfnisprüfung erfolgen.
  4. Wäre eine für den Antragsteller angenehme Sichtweise, wenn man das so deutet, dass die nach § 24 WaffG vorgeschriebene Kennzeichnung aller wesentlicher Teile nur künftige Neuherstellungen betrifft und der gemeldete Altbestand insofern auch ohne Kennzeichnung sein darf. Hängt letztendlich von der Waffenbehörde ab, wie entschieden wird.
  5. Na ja, das kann man im NWR ja dann entsprechend geradeziehen (Lower nacherfassen mit bisheriger Laufnummer und Laufnummer entsprechend korrigieren).
  6. Keine Eintragungspflicht für EL und Einsätze bei vorhandener Grundwaffe bestand auch schon vor dem 01.09.2020. Eine MEB deckt im übrigen alle beschussrechtlich für die Waffe zugelassene gleiche oder kleiner Kaliber ab. Das ist also auch kein Problem.
  7. Interessant wirds, wenn das (bislang nicht verbaute, nur diese sind ja meldepflichtig) Gehäuse keine Nummer hat. Kennzeichnungspflicht nach § 24 WaffG besteht nun aber auch für dieses. Ggf. folgt dann also über § 25a WaffG vor einer Eintragung erst mal die Anordnung der Waffenbehörde zur nachträglichen Kennzeichnung. Oder sie sieht es bei den über § 58 Abs. 13 WaffG erfolgten Anmeldungen erst mal nicht so eng...
  8. Da man für die Anmeldung bis zum 01.09.2021 Zeit hat, spielt es keine Rolle, wann das Teil verlorengegangen ist. Diese Sorge wäre also unbegründet. Als Sammler hat Steven meines Erachtens gute Chancen, ein Ersatz-Magazin mit BKA-Ausnahmegenehmigung zu erhalten.
  9. Auch die angemeldeten Magazine (mit Bestandsschutz) dürfen nach Aussage des BMI weiterhin zu erlaubter Jagd und Schießsport weiterverwendet werden.
  10. Nö, erst ab 01.09.2021, wenn bis dahin keine Anzeige nach § 58 Abs. 17 WaffG (bzw. falls nach dem Stichtag erworben ein Antrag auf Ausnahme durch das BKA) gestellt worden ist !
  11. Korrekt, im Waffenrecht schlicht "Einsatz" genannt. Dieser ist wie Einsteckläufe oder Einstecksysteme immer solange nicht wbk-pflichtig, wie die dazu vorhandene Grundwaffe in der WBK eingetragen ist. Oder anders gesagt: erst wenn die Grundwaffe ohne den Einsatz überlassen wird, wird letzterer eintragungspflichtig.
  12. Die "neue" gelbe Waffenbesitzkarte (erstmalige Ausstellung ab 01.04.2003) berechtigt zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) sowie der dazugehörigen Munition. Die Waffen dürfen gemäß § 14 Abs. 1 WaffG nur zum Zweck des sportlichen Schießens mit Waffen, die nach einer aufgrund § 15a Abs. 2 WaffG genehmigten Sportordnung eines vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Schießsportverbandes zugelassen sind, erworben werden.
  13. Das interpretiere ich übrigens genau andersrum: erst ab 21 Jahre kann das Gutachten überhaupt beantragt werden, da § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG (außerhalb der Ausnahme nach Satz 2 für Personen ab 18 Jahre) generell ein Mindestalter von 21 Jahre zum Zweck des sportlichen Schießens verlangt.
  14. Vermutlich, weil dazu immer nur eine WBK ausgestellt wird. Ob erfasste Mitnutzererlaubnisse auch auf den Stammdatenblättern gelistet sind, weiß ich nicht. Das müssten aber Leute von Waffenbehörden wissen, die dort noch aktiv arbeiten. Na ja, das ist erst seit 01.09.2020 so und bis alle Datensätze bereinigt worden sind, wird das wohl lange dauern. Sofern das Stammdatenblatt nicht per Serienbrief rausgegeben worden ist (falls überhaupt möglich) würde ich allerdings erwarten, dass die Waffenbehörde vor dem Ausdruck des Stammdatenblatts erst nochmals nachschaut, ob noch Kat. D auf der Liste steht und das dann vorher erst mal bereinigt. Oops, bei separaten Eintragungen muss jedes WS auch eine NWR-ID haben. Kann so eigentlich gar nicht gespeichert werden. Nur bei verbauten Waffenteilen - also wenn sie sich in einer Komplettwaffe befinden - sind diese (noch) nicht extra gelistet. Abgelaufene Erwerbserlaubnisse, die nicht genutzt worden sind ? Erfassung eines Erwerbs ohne Überlasser dürfte wohl kaum möglich sein. Das würde ich korrigieren lassen. Die Behörde muss dazu ja nur die Eintragungen innerhalb der WBK verschieben. Steht so nicht im XWaffe-Katalog und muss auch nicht sein, da die Waffe sonst ja gar nicht wbk-pflichtig wäre. Falls gewünscht, bliebe wohl nur der Weg über das Feld "Modell". Da das Stammdatenblatt nur für Waffenhändler benötigt wird, muss meines Erachtens die NWR-ID des KWS dort auch nicht draufstehen. Weder Sprengstoffscheine noch Jagdscheine sind im übrigen waffenrechtliche Erlaubnisse und deshalb auch überhaupt nicht im NWR gelistet ! Bis Ende 2017 hätte meines Wissens die Bereinigung abgeschlossen sein müssen (das mit Kat. D logischerweise nicht, da erst viel später weggefallen).
  15. Das ist Deine Auslegung. Meine siehe oben. 😎 Spannende Aussage, da die Gefahr beim schießen im Freien mit Sicherheit weitaus höher ist als in zugelassenen Schießstätten ! Gibts dazu auch eine Quelle ?
  16. Sachbearbeiter

    UHR

    Die Unterscheidung liegt hier im Wort "halbautomatisch". Ein Repetierer ist zwar ein Mehrlader, aber kein Halbautomat.
  17. Richtig. Und die ist auf Antrag zu erteilen (bis für alle Erbwaffenkaliber ein zertifiziertes Blockiersystem verfügbar ist).
  18. Ja, dort steht zur Erteilung der Ausnahme "... von der Verpflichtung, alle Erbwaffen ... solange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist." Mir ist bekannt, dass das teilweise zu Ungunsten der Erben ausgelegt wird, aber dazu muss man den Gesamtkonsens schon ganz schön verbiegen.
  19. Interessante Unterscheidung, der ich aber wiederum folgendes entgegenhalte: Die Waffenbesitzkarte ist gemäß § 10 Abs. 1 WaffG von Grund auf standardmäßig eine "Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen". Eine reine Erlaubnis zum Besitz kennt das WaffG nicht, da jeder Besitz zwangsläufig mit einem vorherigen Erwerb verbunden ist. Wäre das nicht so, müsste es für die Genehmigung des Langwaffenerwerbs für Jäger ein eigenes Erlaubnisdokument geben. Bekanntermaßen ist dies aber nicht der Fall. Deshalb kann dem Jäger nach Langwaffenerwerb nur eine grüne WBK erteilt werden und damit scheidet eine spätere Anwendung von § 6 Abs. 3 WaffG für diesen aus, wenn er z.B. auch als Sportschütze großkalibrige Schusswaffen erwerben möchte. Wie schon gesagt wäre es absolut widersinnig, einem bereits als geistig reif eingestuften Jäger für die Ausübung des Schießsports ein amts- oder fachärztliches Zeugnis aufzugeben. Was würde dann z.B. passieren, wenn ihm darin keine geistige Reife attestiert wird. Versagung des WBK-Antrags mit Bedürfnis als Sportschütze und WBK für Jäger belassen ??? Nicht wirklich vorstellbar... Beim Erben ist es im übrigen ja auch so, dass der Erwerb ohne waffenrechtliche Erlaubnis erfolgt und neben Waffensammlern, Waffenhändlern, Waffenherstellern, Bewachern etc. auch u.a. für diesen - wenn er noch keine 25 Jahre alt ist - der § 6 Abs. 3 WaffG gilt ! Dass auch diesem Personenkreis bei Vorliegen aller Erlaubnisvoraussetzungen immer eine WBK erteilt wird, brauche ich wohl nicht zu erwähnen. Falsche Schlussfolgerung. Letzteres ist wegen § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG möglich, weshalb die gelbe WBK oftmals so beschränkt wird, wenn der Antragsteller sich die Kosten für das amts- oder fachärztliche Zeugnis sparen möchte. Auch falsche Schlussfolgerung. Sonst müsste ein unter 25 Jahre alter Sportschütze... 🙂
  20. Muss nicht so sein und kann schlichtweg auch z.B. folgende Gründe haben: 1. Für die Kaliber der Erbwaffen liegen noch keine amtlich zertifizierten Blockiersysteme vor (nach den Buchstaben des Gesetzes muss es erst für alle welche geben und vorher nicht blockiert werden) 2. Es liegt gemischter Waffenbesitz vor (außer den Erbwaffen noch Altbesitz nach § 59 WaffG), weshalb die Waffenbehörde eine Ausnahme von der Blockierpflicht gewährt hat 3. Dem Erbe wurde eine Frist bis zur Erfüllung der Voraussetzungen als Jäger bzw. Sportschütze gewährt und darf bis dahin Erbwaffen unblockiert behalten.
  21. Ist das so ? Lies bitte mal genau den § 6 Abs. 3 WaffG, der das Gutachten für Personen unter 25 Jahren vorschreibt. Dort steht: "... für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe..." Hat ein unter 25 Jahre alter Sportschütze also bereits eine WBK für Jäger erhalten, wird die Vorgabe nach § 6 Abs. 3 WaffG hinfällig. Wäre ansonsten auch eher sinnfrei.
  22. Die gilt laut Gesetz ein Jahr und wenn in dieser Gültigkeitsdauer auch der Antrag nach § 27 SprengG dazu gestellt wird, muss zu diesem keine erneute Überprüfung erfolgen. Zur Grundfrage hier: ein Gutachten nach § 6 Abs. 3 WaffG wird wohl nur dann obsolet, wenn danach Tatsachen festgestellt werden, die der persönlichen Eignung entgegenstehen. Das reine altern zählt keinesfalls dazu, da normalerweise mit fortschreitender Reife verbunden. 🙂 Insofern ist es auch wurscht, ob das Gutachten gleich konsumiert wird oder erst ein Jahr später. Bei Zweifeln könnte der Sachbearbeiter den Betroffenen ja auch zu einem Gespräch einbestellen, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen wie der Ist-Stand ist.
  23. Stimmt. Aber wurde hier nicht neulich gepostet, dass das BKA in seinen Auflagen einen 0er-Schrank zulässt ?
  24. Andersrum. Unbrauchbarmachung ging bislang nur durch Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis, seit 01.09.2020 durch jedermann nach den Regeln der EU-DeaktivierungsVO (danach Vorlage an das Beschussamt zur Prüfung und Zulassung als Dekowaffe. Zerstören (bzw. nun vernichten) bleibt für jedermann erlaubnisfrei und ist jetzt nach dem neuen §37b WaffG der Waffenbehörde anzuzeigen.
  25. Ist das Deine persönliche Meinung oder gibts dazu eine Quelle. Zuständig für verbotene Gegenstände ist alleinig das BKA und falls daneben auch noch eine Waffenbehörde zuständig sein sollte (was ich mir allerdings nicht vorstellen kann), läge die örtliche Zuständigkeit bei der für den Zielort zuständigen Waffenbehörde. Ort des Grenzübertritts ist nur dann relevant, wenn es keinen bestimmten Aufenthaltsort in Deutschland gibt. In aller Regel ist dies nur bei einer bloßen Durchfuhr der Fall.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.