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Sachbearbeiter

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  1. Sachbearbeiter

    UHR

    Die Unterscheidung liegt hier im Wort "halbautomatisch". Ein Repetierer ist zwar ein Mehrlader, aber kein Halbautomat.
  2. Richtig. Und die ist auf Antrag zu erteilen (bis für alle Erbwaffenkaliber ein zertifiziertes Blockiersystem verfügbar ist).
  3. Ja, dort steht zur Erteilung der Ausnahme "... von der Verpflichtung, alle Erbwaffen ... solange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist." Mir ist bekannt, dass das teilweise zu Ungunsten der Erben ausgelegt wird, aber dazu muss man den Gesamtkonsens schon ganz schön verbiegen.
  4. Interessante Unterscheidung, der ich aber wiederum folgendes entgegenhalte: Die Waffenbesitzkarte ist gemäß § 10 Abs. 1 WaffG von Grund auf standardmäßig eine "Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen". Eine reine Erlaubnis zum Besitz kennt das WaffG nicht, da jeder Besitz zwangsläufig mit einem vorherigen Erwerb verbunden ist. Wäre das nicht so, müsste es für die Genehmigung des Langwaffenerwerbs für Jäger ein eigenes Erlaubnisdokument geben. Bekanntermaßen ist dies aber nicht der Fall. Deshalb kann dem Jäger nach Langwaffenerwerb nur eine grüne WBK erteilt werden und damit scheidet eine spätere Anwendung von § 6 Abs. 3 WaffG für diesen aus, wenn er z.B. auch als Sportschütze großkalibrige Schusswaffen erwerben möchte. Wie schon gesagt wäre es absolut widersinnig, einem bereits als geistig reif eingestuften Jäger für die Ausübung des Schießsports ein amts- oder fachärztliches Zeugnis aufzugeben. Was würde dann z.B. passieren, wenn ihm darin keine geistige Reife attestiert wird. Versagung des WBK-Antrags mit Bedürfnis als Sportschütze und WBK für Jäger belassen ??? Nicht wirklich vorstellbar... Beim Erben ist es im übrigen ja auch so, dass der Erwerb ohne waffenrechtliche Erlaubnis erfolgt und neben Waffensammlern, Waffenhändlern, Waffenherstellern, Bewachern etc. auch u.a. für diesen - wenn er noch keine 25 Jahre alt ist - der § 6 Abs. 3 WaffG gilt ! Dass auch diesem Personenkreis bei Vorliegen aller Erlaubnisvoraussetzungen immer eine WBK erteilt wird, brauche ich wohl nicht zu erwähnen. Falsche Schlussfolgerung. Letzteres ist wegen § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG möglich, weshalb die gelbe WBK oftmals so beschränkt wird, wenn der Antragsteller sich die Kosten für das amts- oder fachärztliche Zeugnis sparen möchte. Auch falsche Schlussfolgerung. Sonst müsste ein unter 25 Jahre alter Sportschütze... 🙂
  5. Muss nicht so sein und kann schlichtweg auch z.B. folgende Gründe haben: 1. Für die Kaliber der Erbwaffen liegen noch keine amtlich zertifizierten Blockiersysteme vor (nach den Buchstaben des Gesetzes muss es erst für alle welche geben und vorher nicht blockiert werden) 2. Es liegt gemischter Waffenbesitz vor (außer den Erbwaffen noch Altbesitz nach § 59 WaffG), weshalb die Waffenbehörde eine Ausnahme von der Blockierpflicht gewährt hat 3. Dem Erbe wurde eine Frist bis zur Erfüllung der Voraussetzungen als Jäger bzw. Sportschütze gewährt und darf bis dahin Erbwaffen unblockiert behalten.
  6. Ist das so ? Lies bitte mal genau den § 6 Abs. 3 WaffG, der das Gutachten für Personen unter 25 Jahren vorschreibt. Dort steht: "... für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe..." Hat ein unter 25 Jahre alter Sportschütze also bereits eine WBK für Jäger erhalten, wird die Vorgabe nach § 6 Abs. 3 WaffG hinfällig. Wäre ansonsten auch eher sinnfrei.
  7. Die gilt laut Gesetz ein Jahr und wenn in dieser Gültigkeitsdauer auch der Antrag nach § 27 SprengG dazu gestellt wird, muss zu diesem keine erneute Überprüfung erfolgen. Zur Grundfrage hier: ein Gutachten nach § 6 Abs. 3 WaffG wird wohl nur dann obsolet, wenn danach Tatsachen festgestellt werden, die der persönlichen Eignung entgegenstehen. Das reine altern zählt keinesfalls dazu, da normalerweise mit fortschreitender Reife verbunden. 🙂 Insofern ist es auch wurscht, ob das Gutachten gleich konsumiert wird oder erst ein Jahr später. Bei Zweifeln könnte der Sachbearbeiter den Betroffenen ja auch zu einem Gespräch einbestellen, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen wie der Ist-Stand ist.
  8. Stimmt. Aber wurde hier nicht neulich gepostet, dass das BKA in seinen Auflagen einen 0er-Schrank zulässt ?
  9. Andersrum. Unbrauchbarmachung ging bislang nur durch Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis, seit 01.09.2020 durch jedermann nach den Regeln der EU-DeaktivierungsVO (danach Vorlage an das Beschussamt zur Prüfung und Zulassung als Dekowaffe. Zerstören (bzw. nun vernichten) bleibt für jedermann erlaubnisfrei und ist jetzt nach dem neuen §37b WaffG der Waffenbehörde anzuzeigen.
  10. Ist das Deine persönliche Meinung oder gibts dazu eine Quelle. Zuständig für verbotene Gegenstände ist alleinig das BKA und falls daneben auch noch eine Waffenbehörde zuständig sein sollte (was ich mir allerdings nicht vorstellen kann), läge die örtliche Zuständigkeit bei der für den Zielort zuständigen Waffenbehörde. Ort des Grenzübertritts ist nur dann relevant, wenn es keinen bestimmten Aufenthaltsort in Deutschland gibt. In aller Regel ist dies nur bei einer bloßen Durchfuhr der Fall.
  11. Du meinst Aufbewahrungsstätte. Den Begriff Lager bitte nur im Zusammenhang mit Gewerbe und § 17 SprengG nennen. Grundsätzlich muss der fachkundige Erlaubnisinhaber erst mal wissen, was zulässig ist und was nicht. Steht ja alles in der 2. SprengV i.V. mit den SprengLR drin und wird im Kurs vermittelt. Auch die Sprengstoffbehörde sollte natürlich die Regelungen kennen, muss aber eigentlich nur dann eine Auflage verfügen, wenn vom Standard abgewichen wird. Reine Wiederholungen der Gesetze in der Erlaubnisurkunde sollen im Grundsatz nämlich vermieden werden. Zu den o.g. Schilderungen sollte man natürlich noch wissen, ob rasche Erreichbarkeit von Wasseranschluss oder 6KG-Feuerlöscher gewährleistet ist, keine anderweitigen Gefahrenquellen vorhanden sind etc.
  12. Nach dem Wortlaut geht es hier nur um das Aussehen einer Kriegswaffe. Bei vielen Modellen ist dies augenscheinlich und im Zweifelsfall hilft eine Suchmaschine per Bildersuche weiter, es gibt aber sicherlich auch Grenzfälle. Und genau deshalb wird das derzeit wohl sehr unterschiedlich gehandhabt. Eine konkrete Liste mit den Waffen, die im NWR so zu erfassen sind, ist mir nicht bekannt. Liegt also wohl im Ermessen der Erfassungsbehörde bzw. seit NWR II nun auch der Hersteller und Händler.
  13. Woher dieser immer wieder genannte Zeitraum stammt, würde mich auch mal interessieren. Das BVerwG hat entschieden, dass eine Kostenerhebung nach so kurzer Zeit nicht zulässig ist. Da die Regelprüfungsdauer nach erfolgter Erlaubniserteilung spätestens alle drei Jahre erneut durchzuführen ist, könnte man auch diesen Zeitraum verwenden.
  14. Sachbearbeiter

    NWR ID

    Warum ein Ärgernis ? In diesen Fällen meldet der Waffenhändler im NWR-Meldeportal nach Überlassung der Waffe halt anstelle der ID-Nummern die Personalien des Erwerbers und die Kopfstelle legt dann eine Waffen-ID an. So ist das Verfahren beschrieben. Innerhalb von zwei Wochen muss der Jäger dann den Erwerb bei seiner Waffenbehörde anzeigen und diese legt dann eine WBK mit Erlaubnis-ID an, in welche die Waffe eingetragen wird.
  15. Das ist alter Kaffee aus 2013 und nicht mehr aktuell, da es seit dem 01.09.2020 neue Regeln gibt. Meines Wissens werden die von Dir zitierten Vollzugshinweise in BaWü derzeit überarbeitet. Grüßle SBine
  16. Denke auch, dass die Überlassung an einen Berechtigen im Ausland bis zum 01.09.2021 möglich sein sollte. Nach der Deadline wird der Besitz in Deutschland dann nicht mehr ausgeübt und das ist ja das Ziel.
  17. Weil ein Stammdatenblatt kein Erlaubnisdokument ist. Wenn der Waffenhändler Dir vertraut oder Dich kennt, wird ihm das Stammdatenblatt natürlich reichen. Klar.
  18. Entsprechend der Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG bis zum 31.12.2025 durch eine Bescheinigung des Schützenvereins. Nach den nächsten Jahren liegt er in der 10-Jahres-Regelung und kann wieder über den Schützenverein nachweisen. Über den Schießsportverband müssen meines Erachtens (erstmalig ab 01.09.2022) diejenigen Sportschützen nachweisen, die noch unter 10 Jahre Bedürfnisprüfung liegen und nicht mehr unter die o.g. Übergangsregelung fallen. Deshalb gibt man den Verbänden wohl erst noch etwas Zeit, um das neue Verfahren entsprechend vorzubereiten.
  19. Keine Ahnung, was Du damit meinst. Aber vielleicht sieht jemand hier noch weiteren Ergänzungsbedarf ?
  20. Um die Erwerbsberechtigung zu prüfen, braucht der Waffenhändler nach wie vor die WBK. Nur mit einem Stammdatenblatt dürfte es sich in der Regel nicht zufrieden geben (außer er kennt diesen Kunden bereits mit seinen Erlaubnissen).
  21. Zum 01.09.2020 wurde das Waffenrecht bekanntermaßen ja in vielen Punkten geändert und dies betriff teilweise auch die WaffVordruckVwV. So wurden die bisherigen Verbringungsregelungen der §§ 29 bis 31 komplett in einen neu gestalteten § 29 WaffG überführt, § 30 WaffG regelt nun die allgemeinen Ausfuhrerlaubnisse für Waffenhändler, § 31 WaffG ist komplett entfallen und neben PTB-Waffen sind nun auch die nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Staaten zugelassenen SRS-Waffen von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz ausgenommen. § 14 WaffG wurde umgestaltet und die bisherige Kategorie D der Waffenrichtlinie ist entfallen. Betroffen davon sind deshalb folgende Dokumente zur WaffVordruckVwV: 1. Gelbe WBK (Anlage 4) - Text zum Erwerbsstreckungsgebot lautet neu auf § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG 2. Kleiner Waffenschein (Anlage 7) - müsste auf den Text aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 b ergänzt werden 3. EFP (Anlage 8 ) - im Hinweistext unter Nr. 6 ist Kat. D zu entfernen 4. Erlaubnis zum Verbringen nach Deutschland (Anlage 13) - deckt nun alle Einfuhren und Durchfuhren ab, da müsste also nur die Überschrift geändert werden 5. Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG (Anlage 14) - gibt es im neuen Recht nicht mehr und kann ersatzlos entfallen, da nicht mehr zwischen Einfuhr aus Mitgliedstaat oder Drittstaat unterschieden wird 6. Durchfuhrerlaubnis § 30 WaffG (Anlage 15) - geht in Anlage 13 auf und kann deshalb ebenfalls entfallen 7. Ausfuhrerlaubnis § 31 Abs. 1 WaffG (Anlage 16) - neue Rechtsgrundlage § 29 Abs. 2 WaffG i.V. mit § 29 Abs. 1 AWaffV 8. Allgemeine Ausfuhrerlaubnis § 31 Abs. 2 WaffG (Anlage 17) - neue Rechtsgrundlage § 30 WaffG i.V. mit § 29 Abs. 1 AWaffV - hierzu frage ich mich schon lange, was sich hinter dem dort aufgeführten Beiblatt "Angaben zum Transport" verbirgt. Gibts das überhaupt und wenn ja wo ? 9. Anzeige zum Verbringen bei Allgemeinerlaubnis (Anlage 18) - neue Rechtsgrundlage wie bei Anlage 17, wird künftig wohl kaum noch verwendet, da nun gemäß § 31 Abs. 2 AWaffV auch elektronische Meldung möglich Zu §§ 10 Abs. 5 WaffG (Schießerlaubnis) und § 11 Abs. 1 WaffG (Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in anderem Mitgliedstaat) fehlen noch die Vordrucke. Wäre eine gute Gelegenheit, diese noch nachzuschieben. Grüße und schönes Wochenende SBine
  22. Prinzipiell so richtig, aber bitte auch an den eigenen Todesfall denken. Sonst haben die Hinterbliebenen ein nicht nur kleines Problem. Lösung: Zahlenkombi (bzw. Versteck des Tresorschlüssels) im Testament aufführen und dieses beim Notar hinterlegen. Dort wird es dann erst nach dem Tode geöffnet. Zu Lebzeiten kann man sich natürlich auch mit einem gut befreundeten anderen Berechtigten gegenseitig austauschen, was jeweils zu tun ist, wenn man unerwartet den Löffel abgibt...
  23. Es hat sich in der Praxis nicht bewährt und wurde deshalb geändert. Das sollte doch reichen. Fand das Gekrakel in den WBK früher schon übel. Da die Waffenbehörde ohnehin im NWR buchen muss, kann sie die WBK danach auch in den Drucker schieben. Sieht sauber und für jeden lesbar aus. Und siegelführend ist eh nur die Waffenbehörde. Warum also durch zwei verschiedene Leutz die Eintragungen machen lassen. Schon gut so, wie es jetzt ist...
  24. Was an dem Wort Außerkrafttreten ist denn so schwierig ? 🤪
  25. Nee, hast recht. Die gibts zum einen nur in 26,9cm und Hülsenlänge müsste zudem 34mm sein.
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