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  1. Zum Thema 40cm-Lauf gibt es vom BKA bislang keine spezielle Verlautbarung. Aufgrund der anderen Texte dort kann man aber zumindest wohl vermuten, dass alle Feststellungsbescheide mit Waffenvarianten, die sich ausschließlich auf die alte 42cm-Regelung beziehen, zum 01.09.2020 obsolet geworden sind. Dies könnten z.B. sein: - Brügger & Thomet APC 300N, APC223K, APC223N (Pol-Tec) mit Lauflänge 40,3cm - Haenel CR222 und CR223 mit Lauflänge 40,3cm - H.E.R.A GmbH The 15th mit Lauflänge 40,64cm
  2. Bekanntermaßen wurde ja mit Wirkung zum 19.09.2020 die AWaffV in diversen Punkten abgeändert und ergänzt, u.a. dürfen halbautomatische Waffen mit Kriegswaffenanschein nun auch 40cm-Läufe haben (bislang war die Vorgabe mindestens 42cm), um nicht vom Schießsport ausgeschlossen zu sein. Damit ist also eine Anpassung an die im Ausland häufig hergestellten Waffen dieser Art mit 16-Zoll-Läufen (40,64cm) erfolgt. Bedeutet dies nun, dass die bisherigen BKA-Feststellungsbescheide mit abweichender 42cm-Regel ohne sonstige zusätzliche Verbotseigenschaften (z.B. Hülsenlänge der verwendeten Langwaffenmunition unter 40mm) automatisch obsolet geworden sind oder muss das BKA diese erst förmlich aufheben ? Auf der Seite des BKA steht dazu folgendes: "Mit dem 3. WaffRÄndG hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates auch Änderungen des Waffengesetzes (WaffG) beschlossen. Diese wirken sich auf die waffenrechtlichen Zuständigkeiten des BKA aus. Konkret wurde durch das 3. WaffRÄndG die Waffenliste verbotener Waffen i. S. d. Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4) Abschnitt 1 erweitert. Nunmehr ist für diese bisher freien oder bisher nicht vom Waffengesetz erfassten Gegenstände ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung des BKA nach § 40 Absatz 4 WaffG erforderlich. Weiterhin wirken sich die Änderungen vereinzelt auf bestandskräftige Feststellungsbescheide des BKA aus." Nach meiner Lesart heißt das: die betroffenen Feststellungsbescheide sind obsolet geworden ohne erneute Einstufung durch das BKA. Gibt es andere Meinungen dazu ? Herzliche Grüße und schönes Weekend SBine
  3. Zum eigentlichen Thema Schießbuch: muss vom anerkannten Sportschützenverband zur Bedürfnisprüfung gefordert werden (siehe § 15 Abs. 1 Nr. 7b WaffG) und taucht ansonsten unter Nr. 4.4 WaffVwV als eine der Möglichkeiten für Bedürfniswiederholungsprüfungen bei Sportschützen auf. Aufgrund der Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG ist dies zumindest bis 31.12.2025 so auch weiterhin anwendbar.
  4. Ist so zumindest der Standardfall, siehe hierzu Nr. 14.4 WaffVwV: "Die Formulierung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 ist bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu beachten. Es muss sich also um einen organisierten Sportschützen (im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1) handeln, der seit mindestens 12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen überhaupt." Daneben und nur recht erschwert möglich (aber nicht ausgeschlossen) kann man sein Bedürfnis aber auch über einen nicht organisierten Schützenverein oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar als Auslandsschütze nachweisen. Siehe hierzu Nr. 8.1 WaffVwV ff.: "Sportschützen im Sinne der Vorschrift sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen). Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen), können ein Bedürfnis nach § 8 nur in Ausnahmefällen geltend machen. Sportschütze ist somit nicht, wer ohne Einbindung in den organisatorischen und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte schießt, auch wenn er vorgibt, dabei eine genehmigte Sportordnung beachten zu wollen. Folgende Fallkonstellationen außerhalb von § 14 können in Betracht kommen: 8.1.1 Der Sportschütze ist – Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung, die einem rechtsfähigen Verband angehört, der nicht gemäß § 15 anerkannt ist, – Mitglied eines schießsportlichen Vereins, der keinem Verband angehört. Schießsportausübende, die nicht Mitglied in einem schießsportlichen Verein sind und Auslandsschützen sind keine Sportschützen im engeren Sinne. Insbesondere gebietet es die Vereinigungsfreiheit nicht, dass der Schießsportausübende, der keinem schießsportlichen Verein im Inland angehört, über eigene Waffen verfügt. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „sportliches Schießen“ als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch im Sinne von § 8 Nummer 1 nach § 15a Absatz 1 Satz 1 auf das Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher immer eine genehmigte Sportordnung voraus. Geprägt wird die Ausübung des Schießsports neben der breitensportlichen Betätigung durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinternen Vergleichsschießen. Personen, die sich in ausländischen Schützenvereinen sportlich betätigen, können sich nur auf ein unbenanntes persönliches Interesse im Sinne des § 8 Nummer 1 berufen. Dabei ist darauf zu achten, dass bei der diesbezüglichen Einzelfallprüfung ein äußerst strenger Maßstab anzulegen ist, schon um bei inländischen Waffenbesitzern ein Ausweichen auf den nicht reglementierten Sport im Ausland zu verhindern. Gleiches gilt für Personen, die sportlich schießen, ohne einer schießsportlichen Vereinigung im Inland anzugehören, da hier das regelmäßige Training und die Teilnahme an Wettkämpfen generell in Frage gestellt werden kann. Nicht organisierte Sportschützen dürfen nicht besser gestellt werden als Sportschützen nach § 14. Auf sie sind die Beschränkungen nach § 14 Absatz 1 und 2 uneingeschränkt anzuwenden. Im Gegensatz zu § 14 Absatz 2 bis 4 genügt eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8 nicht. Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im Einzelfall zu begründen und hierzu Nachweise vorzulegen, die in vollem Umfang von der Waffenbehörde überprüfbar sind. Durch Schießnachweise und Bescheinigungen eines Schießsportvereins ist insbesondere die regelmäßige Tätigkeit als Sportschütze zu belegen. Für die Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe sind detaillierte Angaben zur ausgeübten Disziplin und die Vorlage der Schießsportordnung und deren Genehmigung erforderlich. Ferner ist die Vorlage von Unterlagen, die Aufschluss über den Verein und die genutzte Schießstätte geben, sowie eine Aussage zur Wettkampfbetätigung unerlässlich. Nach Lage des Einzelfalls kann die Waffenbehörde weitere geeignete Nachweise fordern. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann, z. B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem der Antragsteller den Schießsport ausübt. Die Anerkennung eines den Regelungen des § 14 Absatz 3 vergleichbaren Bedürfnisses kommt bei nicht organisierten Sportschützen als Abweichen vom gesetzlichen Regelfall nicht in Betracht. Ebenso ist die Erteilung einer WBK nach § 14 Absatz 4 für diesen Personenkreis ausgeschlossen. Kommt die Waffenbehörde nach sorgfältiger Prüfung zur Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen für nicht organisierte Sportschützen, so ist die Erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass der Sportschütze verpflichtet ist, die Aufgabe seiner schießsportlichen Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen."
  5. Sicher nicht, denn eine Person erscheint erst dann im NWR, wenn ein Antrag, eine Erlaubnis oder ein Verbot erfasst worden ist !!!
  6. Vermute mal, dass das erste die Personen-ID der Firma ist, das zweite die Erlaubnis-ID zur Handelserlaubnis und das dritte die Erlaubnis-ID zur Herstellungserlaubnis. Wo ist das Problem ?
  7. Eigentlich widersinnig, denn sobald die Erlaubnisvoraussetzungen für den Voreintrag vorliegen, trifft dies automatisch auch für die dazugehörige Munition zu. Meines Erachtens ist die Waffenbehörde sogar verpflichtet, mit dem Voreintrag auch die Munitionserwerbsberechtigung zu erteilen (sofern beantragt), da sie dem Antrag sonst nur teilweise stattgeben würde. Dass der WBK-Inhaber die Munition lt. WaffG-Bestimmung korrekterweise erst nach dem dazugehörigen Waffeneintrag erwerben darf, hat damit nichts zu tun. Die gelbe WBK berechtigt auch zum Munitionserwerb für die darin eingetragenen Waffen und da streicht man vorher auch nicht erst den Munitionstext auf der Vorderseite raus !
  8. Siehe z.B. BR-Druckschae 363/2019: 4.2.2.6 Außerkrafttreten der Pflicht eines Waffenhändlers zur Eintragung der Waffendaten in die Waffenbesitzkarte des Erwerbers, § 34 Absatz 2 Satz 1 Waffengesetz Die Pflicht eines Waffenhändlers, im Fall der Überlassung an einen privaten Erwerber in die Waffenbesitzkarte des Erwerbers die Waffendaten einzutragen, entfällt. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes auf Grundlage der für die bestehende Pflicht ermittelten Kosten wird die Wirtschaft bei einer geschätzten jährlichen Fallzahl von ca. 42.000 Fällen um 261.000 Euro jährlich entlastet (abrufbar im WebSKM-Portal).
  9. Ach Du Schande, was da bei so manchen Waffenbehörden vorgeht ! 🙈 Wahrscheinlich überprüfen die vorher auch immer noch die Zuverlässigkeit... Der EFP ist keine waffenrechtliche Erlaubnis (!) und lediglich ein Reisedokument, um gegenüber dem bereisten EU-Staat bzw. Schengen-Staat nachweisen zu können, dass man im Heimatland zum Besitz der dort eingetragenen Waffen berechtigt ist. Das wars dann auch schon. Insofern ist dazu jegliche "Bedürfnisprüfung fürs Ausland" oder sonstiges Gedöhns ein absoluter Schmarrn und verplemperte Zeit. Pro Waffe 25,- Euro abledern für einen bloßen Übertrag via Verknüpfung würde ich mir keinesfalls gefallen lassen und Widerspruch einlegen !!! Da muss null geprüft werden, weil das vorher alles schon für die WBK gemacht worden ist.
  10. Na ja. Gesetzt den Fall, dass die ersten fünfjährigen Überprüfungen erst zum 01.09.2022 beginnen werden (alle bis erstmaliges Ausstellungsdatum 31.08.2017 liefen ja noch nach altem Recht mit dreijähriger Überprüfung) sollten zwei Jahre Vorbereitungszeit wohl genügen. Eine Einbeziehung (wie bislang oft praktiziert) in die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 3 WaffG würde eine Verschiebung der Prüfzeiträume bedeuten und zumeist zumindest edv-technisch problematisch sein. Da müssen die Waffenbehörden sich am Ende wohl Listen erstellen zu den erstmaligen Erlaubniserteilungen oder falls sie sich ordentlich Wiedervorlagen gemacht haben, diese halt jeweils zwei Jahre weiterschieben. Letzteres ist ja wohl ganz easy.
  11. Genau diese Frage hatte ich mir neulich auch schon in puncto Sportschützen, also i.V. mit § 14 Abs. 4 Satz1 WaffG, gestellt. Meine Auslegung geht auch in Richtung Parallax: der bisherige Drei-Jahres-Zeitraum für die erstmalige Folgeprüfung erweitert sich um zwei Jahre auf fünf. Insofern wäre zu einer erstmalig am 15.09.2017 erteilten Waffenbesitzkarte mit Bedürfnis als Sportschütze die erste Bedürfnisprüfung nicht heute, sondern erst am 15.09.2022 fällig. Begründung: die Altregelung ist zum 01.09.2020 außer Kraft getreten und kann deshalb auch für Altfälle nicht mehr angewendet werden. Wegen der Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG ist es im übrigen so, dass der Folge-Bedürfnisnachweis nicht zwingend über den Sportschützenverband zu erbringen ist, sondern zumindest bis 31.12.2025 über eine Bescheinigung des Schützenvereines erfolgen kann. Dies entspricht der bisherigen Regelung in Nr. 4.4 WaffVwV.
  12. Die örtliche Zuständigkeit der Waffenbehörde besteht immer dort, wo der gewöhnliche Aufenthalt besteht. Normalerweise ist das der HWS, kann aber im Einzelfall durchaus auch am NWS sein (z.B. wenn jemand bei seiner Firma eine Zweitwohnung hat und sich dort 5 Tage die Woche ständig aufhält). Für die Verlagerung eines Aufbewahrungsortes für Waffen gibts entsprechend § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur eine Mitteilungspflicht an die Waffenbehörde. Eine melderechtliche Pflicht (Änderung HWS und NWS) ist damit nicht zwingend verbunden. Den Ort der Aufbewahrung darf keine Waffenbehörde vorschreiben, nur die Art und Weise ! Ist der Aufbewahrungsort nicht dauerhaft bewohnt, steigen halt die Anforderungen massiv an. Das wars dann aber auch schon. Im Rahmen der Amtshilfe kann eine andere Waffenbehörde vor Ort eine Tresorkontrolle am neuen Aufbewahrungsort durchführen.
  13. Derzeit ist nur § 12 AWaffV außer Kraft getreten und der ehemalige Inhalt in § 27a WaffG überführt worden. Spannend wird es deshalb, wenn jetzt jemand eine Altdeko überlässt und der Neubesitzer nicht nachdeaktivieren möchte. Laut Entwurfsfassung § 25c AWaffV neu soll in diesen Fällen auch eine WBK-Eintragung möglich sein. Stand heute mangels Rechtsgrundlage noch gar nicht möglich... Grüßle SBine
  14. Denke mal, das hängt damit zusammen, dass der § 15 Abs. 1 Nr. 7b WaffG i.v. mit § 14 Abs. 4 WaffG zur Bedürfnisprüfung durch die Verbände geändert worden ist. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 19 WaffG (bis 31.12.2025) aber eigentlich kein Problem, wenn sich der Sportschütze einfach von seinem Schützenverein die Bedürfnisbescheinigung besorgt.
  15. Eben. Denkbar wären eher noch Erlaubnisse nach § 7, 17, 20 und § 27 SprengG. Wobei ich mich da eh schon lange wundere, warum dieser Bereich in puncto Aufbewahrung/Lagerung immer noch auf 80er-Jahre-Richtlinien basiert und keine Tresorpflicht besteht.
  16. Nein, gehören nicht zu den speicherpflichtigen Tatbeständen nach § 5 WaffRG. Dito
  17. Stimmt, aber geklärt wurde dafür z.B., dass blockierte große Magazine ebenfalls dem Verbot unterliegen, da der Magazinkörper an sich relevant ist. Nur verkürzte Magazine lassen das Verbot entfallen.
  18. Da hast Du noch die alte Version auf dem Tisch. Das falsche Datum 20.02. wurde mittlerweile im Zuge Änderung Luftfahrgesetz auf 01.09. abgeändert. Das BMI hatte schon davor klargestellt, dass der Fehler noch vor dem 1.9. bereinigt wird.
  19. Formell leider ja. Auf Antrag nach § 13 Abs. 6 AWaffV kann die Waffenbehörde aber in Härtefällen Ausnahmen gewähren. Wenn das kein Härtefall ist...
  20. Kein Dummy. Jeder Regierungsbezirk bekam damals (meines Wissens beginnend so ungefähr ab Ende Oktober 2012) einen bestimmten Befüllungstag und in Deinem Beispiel war das der 12. Dezember und damit eine ID von einer der Behörden, die erst recht spät die Erstbefüllung gemacht haben.
  21. Diese Frage lässt sich ganz leicht beantworten, da das NWR erst zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist und logischerweise kurz davor die sogenannte "Erstbefüllung" erfolgt ist, bei welcher alle Personen, Erlaubnisse und Waffen die Jahreszahl 2012 erhalten haben. Aktuell beginnt z.B. eine WaffenID mit 2020-08-25-.......-.
  22. Denen kann man aber ja mit Quellenangabe leicht das Gegenteil beweisen. 🙂
  23. Doch, denn genau bis dahin besteht die Möglichkeit, beim BKA einen Ausnahmeantrag zu stellen oder das Teil einem Berechtigten zu überlassen. 🙂
  24. Falsch. Die "alte" gelbe WBK ist keine nach § 14 Abs. 4 bzw. bald 6 WaffG und insofern nicht von der Deckelung betroffen ! Für diese gilt vielmehr ein Bestandsschutz nach § 58 Abs. 1 WaffG.
  25. Und falsch dazu. Ab 01.09.2021 wäre korrekt. 😏
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