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Gerry

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  1. Da kann man natürlich darüber diskutieren. Es sind ja Bestrebungen im Gang wonach man eine Schreckschuss/Gaswaffe nur noch nach Vorlage eines kleinen Waffenscheins kaufen kann. Aber was würde das in der Praxis ändern. Kriminelle würden wie bisher weiter an Waffen kommen. Die vielen jungen Männer mit den Alpaka-Frisuren hätten immer noch ihre Quellen oder würden auf Messer und Macheten umsteigen.
  2. Das ist richtig, aber es gibt viele Behörden die hätten ihm daraus einen Strick gedreht.
  3. Im Zuge einer Verschärfung ist nun auch wieder die zentrale Aufbewahrung der Sportwaffen in den Fokus gekommen. Beiträge in zahlreichen Foren gehen davon, dass man Sportschützen nicht mehr erlauben soll die Waffen im privaten Bereich zu verwahren. Auch die Gewerkschaft der Polizei GdP ist von ihren früheren Ansichten abgerückt und fordert auch die private Aufbewahrung von Sportwaffen müsse unter die Lupe genommen werden. Dafür müssten Vereine Vorschläge machen und das Bundesinnenministerium den rechtlichen Rahmen klären. Eine Verpflichtung zur zentralen Aufbewahrung wäre das Aus für 90% der Vereine. Wir haben rund 145 Mitglieder die insgesamt über mindestens 500 Waffen verfügen. Für deren Aufbewahrung im Vereinsheim müssten wird einen besonders gesicherten Bunker bauen in dem jeder dann seine Tresore 2-3 Tresore einstellen kann. Alle Reaktionen: 11
  4. Gerry

    Kugelfang aus Holz

    Es ist unschlagbar günstig und hat bei uns Vorteile zu einer Sandaufschüttung die vorher geplant war. Aus bauartlichen Gründen müssten wir den Sand mit der Schubkarre auf den Stand fahren und aufschütten. Bei einer Sandaufschüttung müssten wir außerdem die Bedachung des Standes erneuern bezw- verstärken.
  5. Habe ich das richtig verstanden, daß die Beschränkung der Waffen auf der gelben WBK noch nicht in Kraft ist sondern erst ab September. Dann könnte ich mir ja noch ein Gewehr auf der Gelben eintragen lassen owohl ich schon 13 Waffen darauf habe.
  6. Ich dachter bisher das wäre das Gleiche.
  7. Danke für den Hinweis und die Links. Das Thema wurde bereits erörtert. ZITAT: >> Ich bin mir jedenfalls noch nicht im Klaren darüber, ob ich als noch WBK-loser Schütze demnächst ein KK-Gewehr unbesorgt zum Wettkampf transportieren sollte!??? << Hinsichtlich des Transport zum auswärtigen Schießstand im verschlossenen Behältnis hätte ich da keine Bedenken. Im meinem Beitrag geht es jedoch nicht nur um den Transport der Waffen sondern um die Teilnahme am Wettbewerb mit eben dieser Waffe. Dabei habe ich auch daran gedacht, daß die Sport- oder Wettkampfordnung eventuell Hinweise hat ob Teilnehmer ohne WBK überhaupt zugelassen sind. Vermutlich ja, sonst könnten Jungschützen ja auf fremden Ständen - ohne Betreuer - nicht schießen. Die "Weisung des Berechtigten" in der schriftlichen Erlaubnis/Überlassung könnte ja lauten zur Teilnahme am Wettkampf am...... in...... Die Teilnahme am Wettkampf ist unzweifelhaft "Führen der Schusswaffe in fremdem Besitztum". Dazu ist neben der Zustimmung des Hausinhabers auch ein Bedürfnis erforderlich. Dieses ist nach dem AWaffVwV festzustellen, – wenn eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis erforderlich ist, nach Sinn und Zweck dieser Erlaubnis, – wenn für einen Berechtigten gehandelt wird (z. B. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 3), nach Sinn und Zweck der dem Berechtigten erteilten Erlaubnis,
  8. In einer Facebook-Gruppe ist die Frage aufgetaucht ob es auch für einen Schützen ohne WBK möglich ist eine Waffe von einem Berechtigten auszuleihen um ohne Anwesenheit des Berechtigte auf einem auswärtigen Stand einen Wettkampf zu bestreiben. Ich war bisher der Ansicht, daß daß Ausleihen einer Waffen nur für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zulässig ist. § 12 WaffG (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit - erwirbt. In diesen Zusammenhang wurde nun auf § 12 WaffG Abs.3 b hingewiesen 3). von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;- ehrlich gesagt kann ich diesen Zweck aus der Vorschrift nicht exakt herauslesen. Auch die AWaffVwV ist in diesem Punkt keine große Hilfe. AWaffVwv 12.3.1 Im Falle des § 12 Absatz 3 Nummer 1 wird neben der Zustimmung des Hausrechtsinhabers gefordert, dass zum Führen einer Schusswaffe in fremdem Besitztum ein Bedürfnis (z. B. Bewachungsunternehmer oder Bewacher auf dem Grundstück des bewachten Objekts) vorliegen muss. Mit dieser Regelung soll einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen begegnet werden. Ein Bedürfnis in diesem Sinne ist festzustellen, – wenn eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis erforderlich ist, nach Sinn und Zweck dieser Erlaubnis, – wenn für einen Berechtigten gehandelt wird (z. B. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 3), nach Sinn und Zweck der dem Berechtigten erteilten Erlaubnis, Ich habe erhebliche Zweifel, daß bei der Teilnahme eines Schützen bei einem Wettkampf "für einen Berechtigten" gehandelt wird, auch wenn dieser in der erteilten Erlaubnis explizit die Teilnahme am Wettkampf aufgeführt ist. Annehmen könnte man das höchstens noch, wenn es sich um eine Vereinswaffe handelt, und die Teilnahme am Wettkampf für und im Auftrag des Vereins erfolgt.
  9. Gute Idee aber warten wir mal ab was da alles bescheinigt werden muss und welche Nachweise verlangt werden. Für die Entschärfung der Vorschriften bei Altbesitzern wurden anstatt der einmaligen Überprüfung nach 3 Jahren jetzt zwei Regelüberprüfungen nach 5 Jahren eingeführt. Ich nehme an die Verbände haben diesem "Kuhhandel" zugestimmt um die Mitglieder zu entlasten deren WBK deutlich älter als 10 Jahre ist.
  10. Ich halte mich als 1. Vorsitzender des Vereins dabei zurück. Wenn der gewünschte Nachweis möglich ist, wird sich auch das Mitglied nicht unbedingt mit der Behörde anlegen wollen, zumal die Sache im aktuellen Entwurf des WaffG genauer geregelt ist.
  11. Sorry, das stimmt so nicht. Im Bereich unseres Landratsamtes werden alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis bezüglich der Aufbewahrung der Waffen überprüft. Im Anschluss an diese Überprüfungen erhalten alle ein Schreiben mit der Aufforderung den Fortbestand des Bedürfnisses nach § 4 Abs.4 Satz 3 WaffG nachzuweisen. Davon sind auch Altbesitzer betroffen die der 3-jahres Regelung nicht unterliegen. Wie ich bereits an anderer Stelle hier im Forum geschrieben habe muss vom Verein eine Bestätigung ausgefüllt werden, daß der Waffenbesitzer seit xxxx Mitglied im Verein und im Verband ist und in den letzten 12 Monaten mit den registrierten Waffen regelmäßig am Schießbetrieb teilgenommen hat. Eine Angabe von Daten oder ein Schießbuch wird nicht verlangt. >> interessanterweise wird im neuen Entwurf zum WaffG diese Regelung etwas entschärft, indem man Altbesitzer nach über 10 Jahren nach Ausstellung der WKB von diesen Bedürfnisprüfungen ausnimmt.
  12. 4.4. Die verpflichtende einmalige Bedürfniswiederholungsprüfung gilt nur für Erlaubnisse, die auf der Grundlage des neuen Waffengesetzes erstmalig ab 1. April 2003 erteilt wurden. Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall unter Beachtung des § 8 Abs. 2 das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt (s. Altbesitz-Übergangsregelung § 58). Die Pflicht zur erneuten Überprüfung des Bedürfnisses drei Jahre nach Erteilung der Ersterlaubnis zum Waffen- und Munitionsbesitz besteht nur einmalig. Nach diesem Zeitpunkt wird ohne konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch, für die die Waffenbehörde darlegungspflichtig wäre, keine Bedürfnisprüfung mehr durchgeführt. Im Falle von Jägern und Sportschützen, die diese Eigenschaften durch Lösen von Jagdscheinen oder den Fortbestand der Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband nachweisen können wird gemäß § 8 Abs. 2 ab diesem Zeitpunkt regelmäßig der Fortbestand des Bedürfnisses für ordnungsgemäß erworbene Waffen unterstellt. Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.
  13. Das ist auch meine Rechtsauffassung, weshalb ich mir die Freiheit genommen habe, das Formular der Behörde entsprechend abzuändern.
  14. Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate. Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bisher wurden die Inhaber einer wafferechtlichen Erlaubnis anders behandelt wenn diese vor 2003 erteilt wurde (Altbesitz)
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