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Gerry

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  1. Da kann man natürlich darüber diskutieren. Es sind ja Bestrebungen im Gang wonach man eine Schreckschuss/Gaswaffe nur noch nach Vorlage eines kleinen Waffenscheins kaufen kann. Aber was würde das in der Praxis ändern. Kriminelle würden wie bisher weiter an Waffen kommen. Die vielen jungen Männer mit den Alpaka-Frisuren hätten immer noch ihre Quellen oder würden auf Messer und Macheten umsteigen.
  2. Das ist richtig, aber es gibt viele Behörden die hätten ihm daraus einen Strick gedreht.
  3. Im Zuge einer Verschärfung ist nun auch wieder die zentrale Aufbewahrung der Sportwaffen in den Fokus gekommen. Beiträge in zahlreichen Foren gehen davon, dass man Sportschützen nicht mehr erlauben soll die Waffen im privaten Bereich zu verwahren. Auch die Gewerkschaft der Polizei GdP ist von ihren früheren Ansichten abgerückt und fordert auch die private Aufbewahrung von Sportwaffen müsse unter die Lupe genommen werden. Dafür müssten Vereine Vorschläge machen und das Bundesinnenministerium den rechtlichen Rahmen klären. Eine Verpflichtung zur zentralen Aufbewahrung wäre das Aus für 90% der Vereine. Wir haben rund 145 Mitglieder die insgesamt über mindestens 500 Waffen verfügen. Für deren Aufbewahrung im Vereinsheim müssten wird einen besonders gesicherten Bunker bauen in dem jeder dann seine Tresore 2-3 Tresore einstellen kann. Alle Reaktionen: 11
  4. Gerry

    Kugelfang aus Holz

    Es ist unschlagbar günstig und hat bei uns Vorteile zu einer Sandaufschüttung die vorher geplant war. Aus bauartlichen Gründen müssten wir den Sand mit der Schubkarre auf den Stand fahren und aufschütten. Bei einer Sandaufschüttung müssten wir außerdem die Bedachung des Standes erneuern bezw- verstärken.
  5. Habe ich das richtig verstanden, daß die Beschränkung der Waffen auf der gelben WBK noch nicht in Kraft ist sondern erst ab September. Dann könnte ich mir ja noch ein Gewehr auf der Gelben eintragen lassen owohl ich schon 13 Waffen darauf habe.
  6. Ich dachter bisher das wäre das Gleiche.
  7. Danke für den Hinweis und die Links. Das Thema wurde bereits erörtert. ZITAT: >> Ich bin mir jedenfalls noch nicht im Klaren darüber, ob ich als noch WBK-loser Schütze demnächst ein KK-Gewehr unbesorgt zum Wettkampf transportieren sollte!??? << Hinsichtlich des Transport zum auswärtigen Schießstand im verschlossenen Behältnis hätte ich da keine Bedenken. Im meinem Beitrag geht es jedoch nicht nur um den Transport der Waffen sondern um die Teilnahme am Wettbewerb mit eben dieser Waffe. Dabei habe ich auch daran gedacht, daß die Sport- oder Wettkampfordnung eventuell Hinweise hat ob Teilnehmer ohne WBK überhaupt zugelassen sind. Vermutlich ja, sonst könnten Jungschützen ja auf fremden Ständen - ohne Betreuer - nicht schießen. Die "Weisung des Berechtigten" in der schriftlichen Erlaubnis/Überlassung könnte ja lauten zur Teilnahme am Wettkampf am...... in...... Die Teilnahme am Wettkampf ist unzweifelhaft "Führen der Schusswaffe in fremdem Besitztum". Dazu ist neben der Zustimmung des Hausinhabers auch ein Bedürfnis erforderlich. Dieses ist nach dem AWaffVwV festzustellen, – wenn eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis erforderlich ist, nach Sinn und Zweck dieser Erlaubnis, – wenn für einen Berechtigten gehandelt wird (z. B. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 3), nach Sinn und Zweck der dem Berechtigten erteilten Erlaubnis,
  8. In einer Facebook-Gruppe ist die Frage aufgetaucht ob es auch für einen Schützen ohne WBK möglich ist eine Waffe von einem Berechtigten auszuleihen um ohne Anwesenheit des Berechtigte auf einem auswärtigen Stand einen Wettkampf zu bestreiben. Ich war bisher der Ansicht, daß daß Ausleihen einer Waffen nur für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zulässig ist. § 12 WaffG (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit - erwirbt. In diesen Zusammenhang wurde nun auf § 12 WaffG Abs.3 b hingewiesen 3). von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;- ehrlich gesagt kann ich diesen Zweck aus der Vorschrift nicht exakt herauslesen. Auch die AWaffVwV ist in diesem Punkt keine große Hilfe. AWaffVwv 12.3.1 Im Falle des § 12 Absatz 3 Nummer 1 wird neben der Zustimmung des Hausrechtsinhabers gefordert, dass zum Führen einer Schusswaffe in fremdem Besitztum ein Bedürfnis (z. B. Bewachungsunternehmer oder Bewacher auf dem Grundstück des bewachten Objekts) vorliegen muss. Mit dieser Regelung soll einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen begegnet werden. Ein Bedürfnis in diesem Sinne ist festzustellen, – wenn eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis erforderlich ist, nach Sinn und Zweck dieser Erlaubnis, – wenn für einen Berechtigten gehandelt wird (z. B. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 3), nach Sinn und Zweck der dem Berechtigten erteilten Erlaubnis, Ich habe erhebliche Zweifel, daß bei der Teilnahme eines Schützen bei einem Wettkampf "für einen Berechtigten" gehandelt wird, auch wenn dieser in der erteilten Erlaubnis explizit die Teilnahme am Wettkampf aufgeführt ist. Annehmen könnte man das höchstens noch, wenn es sich um eine Vereinswaffe handelt, und die Teilnahme am Wettkampf für und im Auftrag des Vereins erfolgt.
  9. Gute Idee aber warten wir mal ab was da alles bescheinigt werden muss und welche Nachweise verlangt werden. Für die Entschärfung der Vorschriften bei Altbesitzern wurden anstatt der einmaligen Überprüfung nach 3 Jahren jetzt zwei Regelüberprüfungen nach 5 Jahren eingeführt. Ich nehme an die Verbände haben diesem "Kuhhandel" zugestimmt um die Mitglieder zu entlasten deren WBK deutlich älter als 10 Jahre ist.
  10. Ich halte mich als 1. Vorsitzender des Vereins dabei zurück. Wenn der gewünschte Nachweis möglich ist, wird sich auch das Mitglied nicht unbedingt mit der Behörde anlegen wollen, zumal die Sache im aktuellen Entwurf des WaffG genauer geregelt ist.
  11. Sorry, das stimmt so nicht. Im Bereich unseres Landratsamtes werden alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis bezüglich der Aufbewahrung der Waffen überprüft. Im Anschluss an diese Überprüfungen erhalten alle ein Schreiben mit der Aufforderung den Fortbestand des Bedürfnisses nach § 4 Abs.4 Satz 3 WaffG nachzuweisen. Davon sind auch Altbesitzer betroffen die der 3-jahres Regelung nicht unterliegen. Wie ich bereits an anderer Stelle hier im Forum geschrieben habe muss vom Verein eine Bestätigung ausgefüllt werden, daß der Waffenbesitzer seit xxxx Mitglied im Verein und im Verband ist und in den letzten 12 Monaten mit den registrierten Waffen regelmäßig am Schießbetrieb teilgenommen hat. Eine Angabe von Daten oder ein Schießbuch wird nicht verlangt. >> interessanterweise wird im neuen Entwurf zum WaffG diese Regelung etwas entschärft, indem man Altbesitzer nach über 10 Jahren nach Ausstellung der WKB von diesen Bedürfnisprüfungen ausnimmt.
  12. 4.4. Die verpflichtende einmalige Bedürfniswiederholungsprüfung gilt nur für Erlaubnisse, die auf der Grundlage des neuen Waffengesetzes erstmalig ab 1. April 2003 erteilt wurden. Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall unter Beachtung des § 8 Abs. 2 das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt (s. Altbesitz-Übergangsregelung § 58). Die Pflicht zur erneuten Überprüfung des Bedürfnisses drei Jahre nach Erteilung der Ersterlaubnis zum Waffen- und Munitionsbesitz besteht nur einmalig. Nach diesem Zeitpunkt wird ohne konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch, für die die Waffenbehörde darlegungspflichtig wäre, keine Bedürfnisprüfung mehr durchgeführt. Im Falle von Jägern und Sportschützen, die diese Eigenschaften durch Lösen von Jagdscheinen oder den Fortbestand der Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband nachweisen können wird gemäß § 8 Abs. 2 ab diesem Zeitpunkt regelmäßig der Fortbestand des Bedürfnisses für ordnungsgemäß erworbene Waffen unterstellt. Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.
  13. Das ist auch meine Rechtsauffassung, weshalb ich mir die Freiheit genommen habe, das Formular der Behörde entsprechend abzuändern.
  14. Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate. Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bisher wurden die Inhaber einer wafferechtlichen Erlaubnis anders behandelt wenn diese vor 2003 erteilt wurde (Altbesitz)
  15. Danke für den Kommentar. So weit sind wir inzwischen auch. Bei uns wird im Verein ein "Schießbuch" geführt in dem sich jeder eintragen soll der den Schießstand benutzt. Wer dies gewissenhaft tut, hat keine Probleme seine schießsportlichen Aktivitäten nachzuweisen und kommt meistens auch locker über die geforderte Zahl von Trainingseinheiten. Aus diesen Aufzeichnungen ergibt sich allerdings nicht, ob er mit den "angemeldeten" Waffen geschossen hat, aber das kann die Behörde aufgrund der aktuellen Rechtslage auch nicht verlangen. Wenn er nicht bei uns sondern in einem anderen Verein geschossen hat, obliegt allein ihm der Nachweis durch ein persönliches Schießbuch.
  16. Anlässlich unserer letzten Vorstandsitzung wurde wieder mal Bescheinigung über den Fortbestand des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG diskutiert. Unsere Waffenbehörde (LRA) macht zur Zeit bei allen Schützen Kontrollen über die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen. Im Anschluss daran muss vom Verein eine Bestätigung ausgefüllt werden, daß der Waffenbesitzer seit xxxx Mitglied im Verein und im Verband ist und in den letzten 12 Monaten mit den registrierten Waffen regelmäßig am Schießbetrieb teilgenommen hat. Eine Angabe von Daten oder ein Schießbuch wird nicht verlangt. Nach Mitteilung und Auffassung des BDS läßt § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG lässt auch eine anlassbezogene Überprüfung der Aktivitäten zu, wenn der Behörde Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat, also z.B. schießsportlich nicht mehr aktiv ist. Leider übersehen viele Behörden den Punkt, dass diese Überprüfung nur “anlassbezogen” erfolgen soll/darf und schreiben per “Rundumschlag” alle Waffenbesitzer an >> so wie es bei uns im Anschluss an die Kontrollen gehandhabt wird. Ich habe damit zwei kleine Probleme. Erstens kann ich bei 145 Mitgliedern ohne Vorlage eines Schießbuches nicht kontrollieren ob der Schützen in den letzten 12 Monaten wirklich regelmäßig geschossen hat, und zweitens nicht, ob das mit den auf ihn angemeldeten Waffen erfolgt ist. Es würde mich deshalb interessieren, ob unsere Behörde in diesem Fall über das Ziel hinausschießt und wie dies in anderen Vereinen gehandhabt wird. Zur Diskussion stand auch die Behandlung von Altbesitzern, die eigentlich vom wiederholten Nachweis des Bedürfnisses verschont werden sollten. Habe inzwischen eine Fundstelle, daß die für alle Schützen gilt und auch - wie bei uns behauptet - der Altbestand nicht ausgenommen ist. >>VG Darmstadt, Urteil vom 19.10.2017 - 5 K 1987/15.DA). Der WBK-Widerruf ist rechtmäßig, weil ein Bedürfnis nicht mehr vorliege. Von dem Widerruf könne auch nicht ausnahmsweise wegen eines nur vorübergehenden Bedürfniswegfalls abgesehen werden . Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass Sportschützen ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe konkret nachweisen müssen, sondern dass dieses Bedürfnis auch während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes bestehen und auf jedes sachlich begründete Verlangen der Behörde nachgewiesen werden muss.[...] Nachdem § 8 Abs. 2 WaffG 2002 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) unter dem Eindruck des Amoklaufs von Winnenden am 11. März 2009 gestrichen wurde (vgl. dazu Gerlemann/B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, Einl. WaffG Rdnr. 25 b), kann kein ernstlicher Zweifel bestehen, dass der Fortbestand des waffenrechtlichen Bedürfnisses auch bei Sportschützen auf Dauer zu überprüfen ist.
  17. Das kann ich jetzt nicht so stehen lassen oder wo ist das im Gesetz eindeutig geregelt. Die zahlreichen Postings zum Sachverhalt zeigen ja gerade die unterschiedlichen Rechtsauffassung und die unterschiedliche Handhabungen bei den Behörden. PS: Bezüglich des Vermerks auf dem Bedürfnis wegen des Fristablaufs gebe ich Ihnen recht.
  18. Das habe ich auch angenommen. Der SB ist bekannt dafür, daß er Sportschützen die nicht entschlossen genug auftreten gerne auflaufen läßt und schikaniert. Bisherige Beschwerden waren leider erfolglos. Ich bin sicher, daß sich bei einer genaueren Untersuchung der Fristen der letzten Waffenkäufe herausstellen wird, dass der Voreintrag unter Berufung auf die Erwerbsstreckung gar nicht hätte verweigert werden dürfen. Aber das nützt uns jetzt nichts mehr, wenn die Gültigkeitsdauer der Bedürfnisbescheinigung jetzt abgelaufen ist.
  19. Einer unserer Mitglieder hat vom BDS eine Bedürfnisbescheinigung für ein Selbstladegewehr bekommen und wollte beim Landratsamt einen Voreintrag machen lassen. Der SB hatte das aber angelehnt, weil die 6-Monatsfrist seit der letzten Waffe noch nicht abgelaufen war. Nun möchte er den Antrag beim LR erneut einreichen, mußte aber feststellen dass die Bedürfnisbescheinigung (lt. angebrachtem Stempel) nur 3 Monate gilt und abgelaufen ist. Kann man das irgendwie " reparieren" oder muss er ein neues Bedürfnis beantragen ? Wer hat dieses Problem schon mal gehabt.
  20. Gerry

    Vereins-WBK

    8.1.2 Voraussetzung für die Erteilung einer Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ist der Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8. Ein Bedürfnis ist grundsätzlich für solche Waffen anzuerkennen, die der Verein zur Ausstattung des Mitgliederkreises benötigt, der sich noch in der Übungs-/Probephase nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 befindet und aus diesem Grund (noch) keine eigenen waffenrechtlichen Erlaubnisse/ Waffen erhalten kann. Ferner kann die im Rahmen des Leistungssports erforderliche Ausstattung von Leistungsschützen berücksichtigt werden. Ein Reservekontingent für Mitglieder, Neumitglieder und ein Grundbestand für Waffen, die für Öffentlichkeitsveranstaltungen vorgesehen sind, kann vom Verein angeschafft werden. Ansonsten dürfen Nicht-Mitglieder in die Bedarfsanalyse nicht einbezogen werden. Die Zahl der einem Verein zuzubilligenden Vereinswaffen bemisst sich nach den Regelungen in der Satzung und der Zahl der in der Übungs-/Probephase befindlichen Mitglieder des Vereins und der vom Verein in diesem Zusammenhang konkret nutzbaren Schießstättenkapazitäten (verfügbare Bahnen, Häufigkeit der Nutzung etc.). Unter Beachtung dieser Parameter wird dem Verein ein Waffenkontingent zugestanden, welches bei umfassender Nutzung aller in diesem enthaltenen Vereinswaffen einen nach objektiven Maßstäben effektiven Schießbetrieb in diesem Bereich ermöglicht. Bei der Festlegung der Anzahl der Vereinswaffen soll das ggf. längerfristige personenbezogene Überlassen einzelner Waffen an (Neu-)Mitglieder nicht berücksichtigt werden. Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kontingentes sollte neben den allgemeinen Vorgaben (Zulässigkeit nach der Sportordnung) auch das Interesse des Vereins und der (Neu-)Mitglieder an den Möglichkeiten zur Nutzung einer bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt werden. Das Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, als dass es alle nach der Sportordnung zugelassenen Waffen oder Disziplinen komplett abdecken würde. Die Zusammensetzung des Kontingentes sollte sich auf eine Auswahl von bei den vom Verein geschossenen Disziplinen möglichst breit einsetzbaren Waffen konzentrieren.
  21. Habe dazu etwas im Rundschreiben des BDS gefunden: Recht schaffen: Waffen der "gelben Waffenbesitzkarte" In letzter Zeit fragen Behörden insbesondere aus dem norddeutschen Raum bei der Beantragung der "gelben WBK", also der WBK für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG, gerne nach den Waffen, die dann auf diese Erlaubnis hin erworben werden sollen. Manche versteigen sich sogar zu der Ansicht, es sei eine Bedürfnisbescheinigung für die erste Waffe, die erworben werden soll vorzulegen oder zumindest (durch den Verband) eine Disziplin zu benennen, die Waffenerwerbe und somit die "Gelbe" für den Antragsteller erforderlich machen. Das geht am Gesetz vorbei. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 WaffG sind neben den üblichen (Zuverlässigkeit, Eignung, ...) seitens des Bedürfnisses nur die Schießsportausübung (mindestens 12 Monate) von Sportschützen, die einem anerkannten Verband wie dem BDS angehören. Auf konkrete Disziplinen des Verbands kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits am 13.08.2008 unter dem Az. 6 C 29.07 entschieden: "Die Neufassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG hat zur Folge, dass für Sportschützen eine spezifische Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG für den Erwerb der in § 14 Abs. 4 Satz 1 aufgelisteten Waffenarten nicht erfolgt. Der geänderte Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zeigt eindeutig auf, dass die Anforderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG hier nicht gelten soll. Denn diese Regelung ist von der ausdrücklichen Bezugnahme auf Absatz 2 ausgenommen worden. Dass keine auf die Waffenkategorien des § 14 Abs. 4 WaffG bezogene Bedürfnisprüfung erfolgen soll, entspricht dem Willen des Gesetzgebers. (...) Es solle dem Sportschützen ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibe allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heiße (...), dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes)..." Mit Beschluss vom 19.09.2016, Az. 6 B 38.16, hat das BVerwG erneut bestätigt: "Danach ist es Sportschützen, die den Schießsport seit mindestens zwölf Monaten in einem Verein regelmäßig betreiben, gestattet, Schusswaffen der gesetzlich bestimmten Waffenarten ohne vorherige Erlaubnis zu erwerben. Da die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG die Erlaubnisvoraussetzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nicht in Bezug nimmt, ist diese nicht zu beachten. Somit dürfen Sportschützen Schusswaffen der gesetzlich genannten Waffenarten auch dann ohne Erlaubnis erwerben, wenn die zu erwerbende Waffe nicht für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung ihres Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Ihnen soll der Erwerb von Schusswaffen ermöglicht werden, die sie zwar für das sportliche Schießen in ihrem Verband nicht benötigen, mit denen sie aber den Schießsport "verbandsfremd" als Gastschütze ausüben können."
  22. Hallo zusammen. Hatte heute auf FB eine Diskussion wegen den Voraussetzungen für den Eintrag einer Waffe in die gelbe WBK. Die Diskussion hat damit begonnen, dass ein User wissen wollte ob es für Sportschützen eine Möglichkeit gibt einen Drilling in die gelbe WBK eintragen zu lassen. Nach Auskunft meiner zuständigen Behörde wird jedoch vor der Eintragung überprüft ob es für die beantragte Waffen beim Verband eine sportliche Disziplin gibt. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zur gelben WBK wird folgendes ausgeführt"In der Begründung zu diesem Gesetzentwurf heißt es, es werde, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergebe, nicht gefordert, dass die auf Gelber Waffenbesitzkarte zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert sei, zugelassen und erforderlich sein müsse. Unberührt bleibe allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heiße zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung Nach den Bestimmungen für die gelbe WBK können folgend Waffen eingetragen werden:, wobei Bock- und Querflinten unter die Einzellader fallen obwohl sie zwei Läufe haben. Unstreitig gibt es für einen Drilling in den mir bekannten Sportordnungen der Schießsportverbände keine entsprechende Disziplin. Ob ein Drilling mit eventuell blockiertem Kugellauf beim Trapschießen benutzt werden kann weiß ich leider nicht. Im vorgenannten Urteil wird dazu auch weiter ausgeführt: Zu den Voraussetzungen der begehrten Eintragung der Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte zählt § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG wie für jede Erlaubnis im Sinne des Waffenrechts den Nachweis eines Bedürfnisses. Dieser Nachweis ist gemäß § 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind Was ist Eure Ansicht zu der Sache: Obliegt es der Behörde bei der Eintragung jeder Waffe in die gelbe WBK jedes Mal zu prüfen ob es dafür eine sportliche Disziplin gibt. Vor Jahren wurde mir die Eintragung eines von meiner Mutter geerbten Flobert 9mm mit der Begründung auf eine fehlende sportliche Disziplin abgelehnt. Unstreitig ist bei der Beantragung einer gelben WBK durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Gelbe WBK für.............. Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen mehrschüssige Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen
  23. Richtig und da scheint es keine Richtlinien zu geben, wieviele Waffen für wie viele Neu-Mitglieder benötigt werden. Hinweis des SB "es müssen ja nicht alle gleichzeitig schießen" . Auf meine Frage wie das bei einem Wettkampf funktionieren soll nur Achselzucken. Obwohl ich im Juni 4 alte Waffen (1x Pistole /3x Gewehr) entsorgt habe, wurden mir für 10 Neu-Mitglieder im Probejahr nur 1 Pistole und ein Kleinkalibergewehr bewilligt obwohl wir 6 Stände und dafür nur 5 KK-Gewehre haben haben. Ein weiterer Voreintrag für ein Kleinkalibergewehr wurde abgelehnt. Bei einem erneuten Antrag sollte ich nun nochmals eine Liste mit den Neu-Mitgliedern vorlegen. (es sind jetzt nur noch 8 im Probejahr). Für die anderen Mitglieder die (noch) keine eigenen Waffen haben hat der Verein nach Auskunft des SB kein Bedürfnis. Auch nicht für die Schießsport-Veranstaltungen bei denen hauptsächlich Gäste ohne eigene Waffen schießen. Wie ich gehört haben, haben andere Vereine im Landkreis das gleiche Problem. PS: Meine Idee den Verband für den Nachweis des Bedürfnisses einzuschalten bezog sich genau auf dieses Problem. Der Verband hat die Daten der Neumitglieder und könnte dem Amt bescheinigen, dass der Vereins XXX Mitglieder im Probejahr hat. Weitere personenbezogene Daten müsste ich an das Amt dann nicht mehr übermitteln
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