§ 10 WaffG, § 8 WaffVwV. Die Zahl der einem Verein zuzubilligenden Vereinswaffen bemisst sich nach den Regelungen in der Satzung und der Zahl der in der Übungs-/Probephase befindlichen Mitglieder des Vereins und der vom Verein in diesem Zusammenhang konkret nutzbaren Schießstättenkapazitäten (verfügbare Bahnen,Häufigkeit der Nutzung etc.). Unter Beachtung dieser Parameter wird dem Verein ein Waffenkontingent zugestanden, welches
bei umfassender Nutzung aller in diesem enthaltenen Vereinswaffen einen nach objektiven Maßstäben effektiven Schießbetrieb in diesem Bereich ermöglicht. Bei der Festlegung der Anzahl der Vereinswaffen soll das ggf. längerfristige personenbezogene Überlassen einzelner Waffen an (Neu-)Mitglieder nicht berücksichtigt werden.
Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kontingentes sollte neben den allgemeinen Vorgaben (Zulässigkeit nach der Sportordnung) auch das Interesse des Vereins und der (Neu-)Mitglieder an den Möglichkeiten zur Nutzung einer bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt werden.
Das Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden,als dass es alle nach der Sportordnung zugelassenen Waffen oder Disziplinen komplett abdecken würde. Die Zusammensetzung des Kontingentes sollte sich auf eine Auswahl von bei den vom Verein geschossenen Disziplinen möglichst breit einsetzbaren Waffen konzentrieren.
Sollten die Vereinswaffen im Schützenhaus/Schießstätte untergebracht werden, so ist zu beachten, das nur max. 3 Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis mit einem Widerstandsgrad der Klasse I in einem unbewohnten Gebäude gelagert werden dürfen. Ausnahmen zur Anzahl der Waffen und der Unterbringung/Sicherheitsbehältnis sind hierzu nur in Absprache mit der zuständigen Waffenbehörde auf Antrag möglich und unter Nachweis ergänzender und zusätzlicher Sicherheitskonzepte für die Unterbringung dieser Waffen.
Diese Vorschriften des Waffengesetzes und der AWaffVwV führen in der Praxis zumeist zu Unzuträglichkeiten weil sie der Waffenbehörde weitreichende Regelungsvollmachten zubilligen. Unser Landratsamt verlangt zum Beispiel eine Listen der Mitglieder die sich im Probejahr befinden und noch keine eigene Waffe haben. Nach Ansicht des Verbandes ist das datenschutzrechtlich problematisch aber was soll ich machen wenn die Behörde darauf besteht. Unser Verein hat derzeit 147 Mitglieder von denen 10-12 im Probejahr sind. Waffenmäßig verfügen wir außer diversen Luftdruckwaffen noch 5 Kleinkaliber Matchgewehre, eine Pistole 9mm para, einen Revolver 22Lfb und eine Sportpistole 22Lfb. Das 5. KK-Gewehr und den Revolver haben wir im Juni 2017 gekauft, nachdem ich 1 Pistole und 3 Gewehre des Vereins entsorgt habe. Ein weiterer Voreintrag für ein KK-Matchgewehr wurde mir abgelehnt obwohl ich darauf hingewiesen habe, dass der Verein über 6 KK-Stände verfügt und bei Veranstaltungen alle 6 Stände benutzt werden. Wir haben im Jahr zwei große Veranstaltungen bei denen nicht nur Mitglieder sondern auch Gäste schießen.
Dazu kam der Hinweis "die müssen ja nicht alle gleichzeitig schießen." Auch mein Hinweis, dass eines des KK-Matchgewehre für unsere Jugendlichen für Rundenwettkämpfe reserviert ist und für die Allgemeinheit nicht zur Verfügung steht, war erfolglos. Da man uns vor Jahren bei der Aufbewahrung der Waffen im Schützenhaus weitgehend entgegen gekommen ist, scheuen wir uns davor rechtliche Schritte einzuleiten. Nach den Vorgaben dürften wir nur maximal 3 Langwaffen im Schützenhaus aufbewahren.
Ich möchte diesen Sachverhalt hier gerne zu Diskussion stellen und wäre für Hinweise und Anregungen dankbar. Hinsichtlich der expliziten gesetzlichen Vorschrift gibt es vermutlich nicht viel Spielraum.