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Sachbearbeiter

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  1. Das musst Du den Gesetzgeber fragen, nicht das Forum hier.
  2. Eben. Solange das Magazin von jemandem besessen wird, der nicht dem Verbotstatbestand unterliegt, muss es nicht speziell aufbewahrt werden, nach einer Überlassung an einen Inhaber mit BKA-Ausnahmegenehmigung hingegen schon. Ist doch nicht sooo schwer zu erfassen.
  3. Sehe ich anders. Wenn unter einem Badeverbotsschild steht "gilt nicht für die Bewohner der Badehütte Nr. 18", dann weiß auch jeder was gemeint ist. Was nicht wirksam ist, besteht schlichtweg nicht, ist inexistent, nicht zu beachten. Das kann man doch gar nicht gegenteilig auslegen ! Oder würdest Du gegen etwas klagen, das Dich gar nicht betrifft ?
  4. Doch, sogar mehrfach (das Verbot wird nicht wirksam...). Salutwaffen sind auch ein schlechter Vergleich, weil diese auch nicht verboten sind, sondern lediglich von erlaubnisfrei auf wbk-pflichtig gestellt worden sind. Da macht es dann schon Sinn, etwas zur Aufbewahrung auszuführen. Bei den großen Altbesitzmagazinen ist dies gar nicht erforderlich.
  5. Warum sollte das Gesetz weiteres ausführen, wenn eine ansonsten geltende Regelung in bestimmten Fällen nicht greift ? Da gibts im Waffenrecht ja zahlreiche Beispiele anderer Art wie z.B. Wegfall der Blockierpflicht für Erben mit Sachkunde und Bedürfnis, Ausnahme vom Mindestalter oder auch Ausnahmen zu den Verboten selbst (wie z.B. das Faustmesser für Jäger). Das ist eine vollkommen andere Baustelle, da Einsteckläufe keine verbotenen Waffen sind. Auch zu diesen gibt es aber eine klare Regelung (Erwerb bei vorhandener Grundwaffe erlaubnisfrei, danach Eintragungspflicht in WBK innerhalb von zwei Wochen). Ganz schlechter Vergleich. Allgemein gesehen gibt es (nach der einjährigen Meldemöglichkeit für Altbesitz) ja auch die Vorgabe für die Verwahrung im Ier-Schrank. Die Nichtsanktionierung bezieht sich doch auf das Versäumnis der Meldepflicht und eher sogar ein gewichtiges Indiz dafür, dass in diesen Fällen keine strengen Aufbewahrungsvorgaben gemacht werden dürfen.
  6. So sehe ich das auch. Sind nun halt auch separate wesentliche Teile wie ein Austauschlauf, Griffstück für Kurzwaffe o.ä.
  7. Es ist wohl müßig, wenn ich dazu nochmals wiederhole, was hier schon x mal (erschöpfend und ausreichend begründet) dargelegt wurde. Und die Formulierung im Gesetz ist so eindeutig, dass ich dazu keinen gesetzgeberischen Willen mehr erforschen muss. Das Verbot wird in den Altbesitzfällen nicht wirksam und Punkt. Deshalb in Kurzfassung: Zu a) Stimmt. Das Augenmerk liegt hier aber doch als Neuregelung auf der allgemeinen künftigen Einstufung (also für den Erwerb nach den Anzeigemöglichkeiten des § 58 WaffG für Altbesitz). Diese Unterscheidung scheinst Du nicht zu verstehen. Zu b) ohne Ausnahme ist halt falsch, weil die Altfälle anders behandelt werden. Es wäre mit Sicherheit schon von Grund auf nicht vertretbar, dass jemand mit A- oder B-Schränken für seine Waffen sich nur wegen der Magazine einen extra Ier-Schrank anlegen muss. Zu c) Das bestimmt § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt die Legalisierung durch die BKA-Ausnahmegenehmigung. Laut WaffG wird in beiden Fällen das Verbot nicht wirksam. Grüßle SBine
  8. Dann zitiere uns doch bitte mal die Deine Rechtsauffassung begründende erforderliche Gesetzespassage, in welcher die Aufbewahrungsbestimmungen für die vom Verbot ausgenommenen Fälle für trotzdem gültig bestimmt werden. Also ich hab weder im WaffG noch in der AWaffV dazu was gefunden.
  9. Eben. Und da die Aufbewahrung auch zum Umgang gehört (unmittelbarer Zusammenhang mit der Besitzausübung) gilt für den Betroffenen auch nicht die ansonsten geltende Pflicht zur Aufbewahrung in einem Ier-Schrank ! Ich verstehe gar nicht, wie man hier eine gegenteilige Meinung haben kann. 🤔
  10. Das WaffG selbst gibt die Möglichkeit einer Verlängerung der Erwerbserlaubnis nicht ausdrücklich vor. Deshalb ist diesbezüglich (wie z.B. in puncto der im WaffG nicht geregelten Zuständigkeitskonstellationen) das allgemeine Verwaltungsrecht anzuwenden. Gemäß § 32 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann einem Betroffenen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Absatz 5 der genannten Vorschrift erklärt die Wiedereinsetzung für unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dies ist bei § 10 Abs. 1 WaffG nicht der Fall, weshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier zulässig ist. In begründeten Fällen (wie z.B. plötzlich längere Lieferzeit) kann insofern die Erwerbserlaubnis den Umständen des Einzelfalls auch verlängert werden. Ein unerwarteter längerer Krankenhausaufenthalt könnte die Einhaltung der Jahresfrist ja unter Umständen auch unmöglich machen.
  11. Eine Eintragungspflicht besteht für diese Teile immer nur dann, wenn keine Grundwaffe dazu vorhanden ist (also z.B. auch dann, wenn sie ursprünglich ohne Eintragung besessen werden durfte und die Grundwaffe ohne den Einstecklauf überlassen wird). Die "Anpassung im NWR" kann in den o.g. Fällen schlichtweg durch Inaktivsetzung des Einstecksystems erfolgen. Damit wird es im NWR wie ein erlaubnisfreier Gegenstand behandelt. Entsteht zu diesem irgendwann wieder eine Eintragungspflicht, kann die dafür zuständige Waffenbehörde sich einfach den inaktiven Datensatz ziehen und wieder einen aktiven draus machen. So einfach kann es sein...
  12. Siehe oben: Deren Unbrauchbarmachung entspricht nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV vom 24.05.1976. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
  13. Nicht grün, AFD oder extrem rechts/links. Rest ist egal.😎
  14. Stimmt, hatte ich mit Salutwaffen verwechselt. Zum Thema Aufbewahrung von Magazinen schweigen sich die Drucksachen tatsächlich aus. Bedeutet für mich aber im Umkehrschluss, dass auch von dort aus keine Notwendigkeit einer speziellen Verwahrung gesehen wird. Sonst hätte man selbiges dargelegt. Letzendlich wird das Verbot für rechtzeitig angemeldete Altmagazine für den Besitzer nicht wirksam. Deshalb können für diesen auch keine Regelungen für verbotene Gegenstände greifen. Gruß SBIne
  15. Nein. Weil keine "richtige" Unbrauchbarmachung nach der ersten dazu eingeführten WaffG-Regelung erfolgte, waren diese Art Dekos immer schon WBK-pflichtig. Für diese gelten also alle Regelungen für scharfe Schusswaffen.
  16. Dieser Umkehrschluss wäre natürlich falsch, weil das ordnungsgemäß angemeldete Altmagazin für jeden anderen natürlich weiterhin ein verbotener Gegenstand bleibt, den man lediglich mit BKA-Ausnahmegenehmigung erwerben kann.
  17. In der Gesetzesbegründung steht aber an mehreren Stellen ganz klar drin, dass es für die angemeldeten Altmagazine (also die vor dem Stichtag) keine Aufbewahrungsvorschriften gibt, solange von der Ermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG nicht Gebrauch gemacht worden ist. Dieser Wille des Gesetzgebers sollte auch bei persönlicher gegenteiliger Ansicht (die man so ansonsten sicher auch vertreten könnte) nicht außer Acht gelassen werden bzw. geht er meines Erachtens einer anderweitigen Auslegung vor. Gruß SBine
  18. Die braucht man seit der letzten WaffG-Änderung nicht mehr, da alle (egal nach welchen Regeln) vor der EU-Regelung aus 2008 unbrauchbar gemachte Waffen nun ohne weitere Unterscheidung Altdekos sind. Und die müssen nicht angemeldet werden, solange sie im Bestand gehalten werden. Erst bei Überlassung oder Verbringung entsteht eine Meldepflicht und der Erwerber kann diese dann entweder nach den aktuellen EU-Regelungen nachdeaktivieren lassen (das wird wegen des immensen Aufwands so gut wie niemand tun) oder sie in eine WBK eintragen lassen. Sachkunde und Bedürfnis nicht erforderlich. Für diejenigen, die die frühere und heute nicht mehr erforderliche Unterscheidung immer noch interessiert, habe ich aus meinen alten Unterlagen das hier ausgekramt: Unbrauchbar gemachte Schusswaffe vor WaffG 1976 = ehemals „scharfe" Schusswaffe, die unbrauchbar gemacht worden ist. Deren Unbrauchbarmachung entspricht nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV vom 24.05.1976. Zum Erwerb. Besitz und Führen bedarf es einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.Vm. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1. Warum ist für diese eine WBK erforderlich, wo sie doch noch älter als die Nachfolgedekos sind ? Antwort: Vor WaffG 1976 existierten keine gesetzlichen Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen. § 3 der 1. WaffV vom 19.12.1972 befasste sich lediglich mit dem Umbau von Schusswaffen in Salutwaffen. Er sah keine Ausnahmeregelung für Salutwaffen vor, die nach alten Bestimmungen verändert worden waren. Somit unterlagen schon Salutwaffen aus dieser Zeit den Bestimmungen des WaffG1972 (WBK etc.). Erst mit dem VVaffG1976 wurde die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen im Gesetz aufgenommen und in § 7 der 1. VVaffV1976 geregelt. Dieser Paragraph sah jedoch keine Ausnahmeregelung für Dekowaffen vor, die vor VVaffG1976 unbrauchbar gemacht worden waren. Somit wurden „alte" Dekowaffen von den Bestimmungen des VVaffG1976 erfasst. Im Jahre 1979 wurden die Anforderungen an die Unbrauchbarmachung erweitert und die Abänderung des Griffstückes bei Kurzwaffen aufgenommen. Zusätzlich wurde die Unbrauchbarmachung nach „alten" Regeln anerkannt. Der neu geschaffene § 7 Abs. 4 der 1.VVaffV1979 sah vor, dass: „die Vorschriften des Gesetzes nicht auf Schusswaffen anzuwenden sind, die vor dem 01.01.1979 entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind." Hiermit waren die Anforderungen des § 7 der 1. VVaffV1976 gemeint. Eine inhaltlich gleichlautende Regelung sieht das VVaffG2002 in der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.1 vor. Die im Jahr 1979 vollzogene Lockerung wurde damit aber nicht erneut aufgenommen. Deshalb gelten die Bestimmungen nach den oben fett markierten Zeitpunkten. Wer also eine Dekowaffe, die vor WaffG1976 unbrauchbar gemacht worden ist, besitzt oder erwerben möchte, benötigt hierzu eine Waffenbesitzkarte. Auch der Handel damit ist selbstverständlich erlaubnispflichtig. Unbrauchbar gemachte Schusswaffe gemäß WaffG 1976 = ehemals „scharfe" Schusswaffe, die i.S. der Anforderungen des § 7 der 1. WaffV zum WaffG vom 24.05.1976 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden ist. Nach Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 Nr. 4.1 sind die Bestimmungen des WaffG (mit Ausnahme des § 42a WaffG) nicht anzuwenden. Unbrauchbar gemachte Schusswaffe ab WaffG2002 = ehemals „scharfe" Schusswaffe, die nach den Vorschriften der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 ff. WaffG unbrauchbar gemacht worden ist und welche nach anschließender Prüfung durch das Beschussamt mit dem Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 11 zur Beschussverordnung versehen worden ist. Nach Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 Nr. 4.2 sind (mit Ausnahme des § 42a WaffG) die Bestimmungen des WaffG nicht anzuwenden. Insofern ist die Dekogeschichte durch die letzte Änderung also sogar wieder etwas einfacher geworden. Grüßle SBine
  19. Oh doch ! Siehe § 37h Abs. 1 Nr. 3 WaffG. 🎯
  20. Das ist so nicht richtig, weil die Behörde mit der Ausstellung der Anzeigebescheinigung zweifellos einen gewissen Aufwand hat und in aller Regel sind öffentliche Leistungen gebührenpflichtig (entweder über einen eigenen Gebührentatbestand, der mit Sicherheit letzten September in so manchem Gebührenverzeichnis neu Niederschlag gefunden hat oder über die Rubrik "sonstige Leistungen" o.ä.). Gruß SBine
  21. Ganz allgemein sieht das Verwaltungsrecht ja folgendes vor: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 24 Untersuchungsgrundsatz (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Alles was keine Tatsache ist, ist bekanntermaßen auch nicht gerichtsverwertbar. Insofern muss also auch ein Anhaltspunkt auf einer Tatsache basieren. Grüßle SBine
  22. Hm, zu den geplanten Anfragen an die Gesundheits- und Zollämter hat sich der BR nicht geäußert. Mit dem Rest könnte man ja leben, wenn diese unnötigen Zusätze wegbleiben. Grüßle SBine
  23. Genau das sollte man von der Politik aber doch auch erwarten dürfen, denn nur wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, müssen entsprechende Regelungen erfolgen, um dies abzustellen. Schon bei der Einführung der Erbwaffenblockierung gab es keinerlei Ausführungen zu konkreten Problemen mit Erben von Schusswaffen (was ich aus meiner langjährigen Praxis auch keineswegs so bestätigen könnte). Die jetzt schon sehr strenge Überprüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG hat sich über Jahrzehnte hervorragend bewährt und (abgesehen von den hier schon x-fach erwähnten minimalen Verstößen mit legalen Schusswaffen) schon an den sehr geringen Widerrufszahlen lässt sich doch ganz einfach ablesen, dass kein weiterer Regelungsbedarf besteht. Wenn den Waffenbehörden ständig neue Pflichten auferlegt werden, wird deren Antragsbearbeitung nicht zielführender, sondern lediglich immer mehr ausgebremst mit steigenden Rückfragen zur Dauer der Antragsverfahren. Das kann doch so keinesfalls vom Gesetzgeber gewünscht sein ! Erstaunte Grüße SBine
  24. Hm. Ich frage mich gerade, worin der Sicherheitsgewinn bei der angedachten Zusatzregelung sein soll. Psychisch bereits auffällig gewordene Personen sind der Polizei bekannt und werden bereits im Zuge der Anfrage an die Polizei mit den dazu vorhandenen Informationen gemeldet. Die Antragsverfahren werden bei noch mehr Erkenntnisquellen viel länger dauern und wenn die Anfrage- und Meldewege so schleppend wie fast sicher zu erwarten laufen werden, kann das ja heiter werden. Oje oje oje... (bin ich froh schon im Ruhestand zu sein) Grüßle SBine
  25. Ähm, die waren zunächst in der Regel (falls nicht für Halbautomaten) Kat. C und seit längerem sind diese generell als Kat. B einzutragen. Ob im NWR richtig erfasst wurde, siehst Du ja auf Deinem Stammdatenblatt und das sollte schon stimmen. In der WBK ist es hingegen nicht so wild.
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