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  1. Dieser Umkehrschluss wäre natürlich falsch, weil das ordnungsgemäß angemeldete Altmagazin für jeden anderen natürlich weiterhin ein verbotener Gegenstand bleibt, den man lediglich mit BKA-Ausnahmegenehmigung erwerben kann.
  2. In der Gesetzesbegründung steht aber an mehreren Stellen ganz klar drin, dass es für die angemeldeten Altmagazine (also die vor dem Stichtag) keine Aufbewahrungsvorschriften gibt, solange von der Ermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG nicht Gebrauch gemacht worden ist. Dieser Wille des Gesetzgebers sollte auch bei persönlicher gegenteiliger Ansicht (die man so ansonsten sicher auch vertreten könnte) nicht außer Acht gelassen werden bzw. geht er meines Erachtens einer anderweitigen Auslegung vor. Gruß SBine
  3. Die braucht man seit der letzten WaffG-Änderung nicht mehr, da alle (egal nach welchen Regeln) vor der EU-Regelung aus 2008 unbrauchbar gemachte Waffen nun ohne weitere Unterscheidung Altdekos sind. Und die müssen nicht angemeldet werden, solange sie im Bestand gehalten werden. Erst bei Überlassung oder Verbringung entsteht eine Meldepflicht und der Erwerber kann diese dann entweder nach den aktuellen EU-Regelungen nachdeaktivieren lassen (das wird wegen des immensen Aufwands so gut wie niemand tun) oder sie in eine WBK eintragen lassen. Sachkunde und Bedürfnis nicht erforderlich. Für diejenigen, die die frühere und heute nicht mehr erforderliche Unterscheidung immer noch interessiert, habe ich aus meinen alten Unterlagen das hier ausgekramt: Unbrauchbar gemachte Schusswaffe vor WaffG 1976 = ehemals „scharfe" Schusswaffe, die unbrauchbar gemacht worden ist. Deren Unbrauchbarmachung entspricht nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV vom 24.05.1976. Zum Erwerb. Besitz und Führen bedarf es einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.Vm. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1. Warum ist für diese eine WBK erforderlich, wo sie doch noch älter als die Nachfolgedekos sind ? Antwort: Vor WaffG 1976 existierten keine gesetzlichen Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen. § 3 der 1. WaffV vom 19.12.1972 befasste sich lediglich mit dem Umbau von Schusswaffen in Salutwaffen. Er sah keine Ausnahmeregelung für Salutwaffen vor, die nach alten Bestimmungen verändert worden waren. Somit unterlagen schon Salutwaffen aus dieser Zeit den Bestimmungen des WaffG1972 (WBK etc.). Erst mit dem VVaffG1976 wurde die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen im Gesetz aufgenommen und in § 7 der 1. VVaffV1976 geregelt. Dieser Paragraph sah jedoch keine Ausnahmeregelung für Dekowaffen vor, die vor VVaffG1976 unbrauchbar gemacht worden waren. Somit wurden „alte" Dekowaffen von den Bestimmungen des VVaffG1976 erfasst. Im Jahre 1979 wurden die Anforderungen an die Unbrauchbarmachung erweitert und die Abänderung des Griffstückes bei Kurzwaffen aufgenommen. Zusätzlich wurde die Unbrauchbarmachung nach „alten" Regeln anerkannt. Der neu geschaffene § 7 Abs. 4 der 1.VVaffV1979 sah vor, dass: „die Vorschriften des Gesetzes nicht auf Schusswaffen anzuwenden sind, die vor dem 01.01.1979 entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind." Hiermit waren die Anforderungen des § 7 der 1. VVaffV1976 gemeint. Eine inhaltlich gleichlautende Regelung sieht das VVaffG2002 in der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.1 vor. Die im Jahr 1979 vollzogene Lockerung wurde damit aber nicht erneut aufgenommen. Deshalb gelten die Bestimmungen nach den oben fett markierten Zeitpunkten. Wer also eine Dekowaffe, die vor WaffG1976 unbrauchbar gemacht worden ist, besitzt oder erwerben möchte, benötigt hierzu eine Waffenbesitzkarte. Auch der Handel damit ist selbstverständlich erlaubnispflichtig. Unbrauchbar gemachte Schusswaffe gemäß WaffG 1976 = ehemals „scharfe" Schusswaffe, die i.S. der Anforderungen des § 7 der 1. WaffV zum WaffG vom 24.05.1976 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden ist. Nach Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 Nr. 4.1 sind die Bestimmungen des WaffG (mit Ausnahme des § 42a WaffG) nicht anzuwenden. Unbrauchbar gemachte Schusswaffe ab WaffG2002 = ehemals „scharfe" Schusswaffe, die nach den Vorschriften der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 ff. WaffG unbrauchbar gemacht worden ist und welche nach anschließender Prüfung durch das Beschussamt mit dem Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 11 zur Beschussverordnung versehen worden ist. Nach Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 Nr. 4.2 sind (mit Ausnahme des § 42a WaffG) die Bestimmungen des WaffG nicht anzuwenden. Insofern ist die Dekogeschichte durch die letzte Änderung also sogar wieder etwas einfacher geworden. Grüßle SBine
  4. Oh doch ! Siehe § 37h Abs. 1 Nr. 3 WaffG. 🎯
  5. Das ist so nicht richtig, weil die Behörde mit der Ausstellung der Anzeigebescheinigung zweifellos einen gewissen Aufwand hat und in aller Regel sind öffentliche Leistungen gebührenpflichtig (entweder über einen eigenen Gebührentatbestand, der mit Sicherheit letzten September in so manchem Gebührenverzeichnis neu Niederschlag gefunden hat oder über die Rubrik "sonstige Leistungen" o.ä.). Gruß SBine
  6. Ganz allgemein sieht das Verwaltungsrecht ja folgendes vor: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 24 Untersuchungsgrundsatz (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Alles was keine Tatsache ist, ist bekanntermaßen auch nicht gerichtsverwertbar. Insofern muss also auch ein Anhaltspunkt auf einer Tatsache basieren. Grüßle SBine
  7. Hm, zu den geplanten Anfragen an die Gesundheits- und Zollämter hat sich der BR nicht geäußert. Mit dem Rest könnte man ja leben, wenn diese unnötigen Zusätze wegbleiben. Grüßle SBine
  8. Genau das sollte man von der Politik aber doch auch erwarten dürfen, denn nur wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, müssen entsprechende Regelungen erfolgen, um dies abzustellen. Schon bei der Einführung der Erbwaffenblockierung gab es keinerlei Ausführungen zu konkreten Problemen mit Erben von Schusswaffen (was ich aus meiner langjährigen Praxis auch keineswegs so bestätigen könnte). Die jetzt schon sehr strenge Überprüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG hat sich über Jahrzehnte hervorragend bewährt und (abgesehen von den hier schon x-fach erwähnten minimalen Verstößen mit legalen Schusswaffen) schon an den sehr geringen Widerrufszahlen lässt sich doch ganz einfach ablesen, dass kein weiterer Regelungsbedarf besteht. Wenn den Waffenbehörden ständig neue Pflichten auferlegt werden, wird deren Antragsbearbeitung nicht zielführender, sondern lediglich immer mehr ausgebremst mit steigenden Rückfragen zur Dauer der Antragsverfahren. Das kann doch so keinesfalls vom Gesetzgeber gewünscht sein ! Erstaunte Grüße SBine
  9. Hm. Ich frage mich gerade, worin der Sicherheitsgewinn bei der angedachten Zusatzregelung sein soll. Psychisch bereits auffällig gewordene Personen sind der Polizei bekannt und werden bereits im Zuge der Anfrage an die Polizei mit den dazu vorhandenen Informationen gemeldet. Die Antragsverfahren werden bei noch mehr Erkenntnisquellen viel länger dauern und wenn die Anfrage- und Meldewege so schleppend wie fast sicher zu erwarten laufen werden, kann das ja heiter werden. Oje oje oje... (bin ich froh schon im Ruhestand zu sein) Grüßle SBine
  10. Ähm, die waren zunächst in der Regel (falls nicht für Halbautomaten) Kat. C und seit längerem sind diese generell als Kat. B einzutragen. Ob im NWR richtig erfasst wurde, siehst Du ja auf Deinem Stammdatenblatt und das sollte schon stimmen. In der WBK ist es hingegen nicht so wild.
  11. Wenn die Waffe dazu Kat. C ist, wäre alles korrekt. Um welche Waffe gehts denn bei Dir konkret ?
  12. Ach so. Ich dachte, Du wolltest damit darlegen, dass die Restteile dann zugriffsbereit sein dürfen.
  13. Also ich würde mich da im Fall der Fälle nicht unterwegs auf Diskussionen mit der Polizei einlassen wollen. An einen Unfall mit dem Rad will ich schon gleich gar nicht denken.
  14. Gegen das herausfallen der Patronen unten würde bereits ein Klebeband reichen. Im übrigen muss ein Magazin nur zur Aufbewahrung und Zuführung von Patronen dienen. Das besagt ja nicht per se, dass die Zuführung auch funktionieren muss. 🤔 Ein PKW dient ja auch als Fortbewegungsmittel. Wenn die Batterie leer ist, aber zumindest nur noch sehr eingeschränkt. Wenn die Bremse fest ist, gar nicht mehr.
  15. In Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1.2.3 erfolgt halt eine Gleichstellung der Armbrust zu Schusswaffen als sogenannter tragbarer Gegenstand, auch wenn die Armbrust selbst natürlich "nur" eine Waffe ist. Insofern muss bei diesen auch nicht zwingend ein Geschoss durch einen Lauf getrieben werden. Nicht zuletzt stellt dazu ja auch noch die WaffVwV unter Nr. 27.1.1 klar, dass Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig sind.
  16. Auch Quatsch. Du spielst dabei auf den neuen § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG an. Der betrifft aber nur die Aufbewahrung außerhalb der Wohnung (z.B. im Hotel, Restaurant etc.). Das entnommene wesentliche Teil musst Du dann mitführen und falls es mehrere Teile sind, dard daraus keine schussfähige Waffe zusammengefügt werden können. Nur mit einer solchen möchte man aber ja zum sportlichen Schießen.
  17. Quatsch. Ungeladen und damit nicht schussbereit reicht ja schon aus, um das zu vermeiden. Mit einer Waffe auf dem Fahrrad zum Schießstand fahren würde ich aber keinesfalls machen, denn wie willst Du denn um Gottes Willen da gewährleisten, dass die Waffe nicht zugriffsbereit ist !!! 🙈
  18. Sehe ich auch so. Und das am besten im WaffG. Derzeit wird man vergleichbar mit der Vorgabe zur Waffenvernichtung - nicht rechtssicher - davon ausgehen können, dass eine Definition als Magazin nach Modifizierungen nicht mehr möglich ist, wenn diese so irreversibel durchgeführt werden, dass mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen kein Rückbau mehr zur Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs erfolgen kann. Das bloße Entfernen der Magazinlippen dürfte das wohl eher nicht gewährleisten können. denn zumindest die Aufbewahrung von Patronen wird damit nicht unterbunden. Dieser Knabe auf egun spielt deshalb ein recht gefährliches Spiel.
  19. In der Tat ist das interessant. Tja, letztendlich muss jede Auflage des BKA mit § 9 WaffG vereinbar sein bzw. eine Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gewährleisten. Ob die weitere Verwendung eines von einem Berechtigten genutzten Magazines, das für andere Personen dem Verbot unterliegt, im Inland gefährlich ist, würde ich mal ganz stark bezweifeln, denn von jeder seiner Schusswaffen geht mit Sicherheit eine erheblich größere Gefahr aus und wenn der Gesetzgeber das nicht möchte, muss er ja lediglich fordern, dass die Sportordnungen der Schießsportverbände keine Disziplinen zulassen dürfen, die mit per se verbotenen Magazinen bestritten werden. Ein Berechtigter wird ja regelmäßig auf Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Bedürfnis und ggf. auch die sichere Verwahrung überprüft. Bei einem bislang nicht Berechtigten, der also nur Magazine anmeldet bzw. beim BKA den Ausnahmeantrag stellt, besteht von vornherein weder im Inland noch im Ausland ein "richtiger" Verwendungszweck. Da macht diese Unterscheidung noch viel weniger Sinn und der muss ja sogar nicht mal die anderen Voraussetzungen nach § 4 WaffG erfüllen ! Ziel der ganzen Magazinaktion ist letztzendlich doch (wie z.B. bei der Munitionsbesitzmeldungsgeschichte in 2003), dass die Teile rechtzeitig angemeldet bzw. rechtzeitig dazu die BKA-Ausnahmegenehmigung eingeholt werden. Deshalb darf dazu nicht allzu viel behördlicher Schnickschnack betrieben werden. Herzliche Grüße aus dem Schwarzwald SBine
  20. Seit wann werden Armbrüste mit kalten Treibgasen betrieben ? 😏
  21. Auch da frage ich mich, was es dazu auszulegen gibt. Erforderliche Papiere mitnehmen und bei Kontrolle auf Wunsch dem befugten Kontroletti in die Patschehändchen geben. Nur in der Klarsichtfolie vom Auto aus vorzeigen wäre also ein gravierender Verstoß ! In diesen Fällen sind beide Hände ganz vorsichtig und ohne ruckartige Bewegungen auf gleicher Höhe durch die Seitenscheibe zu stecken, damit die Handschellen für die Verbringung in die Zelle ordnungsgemäß angebracht werden können.
  22. Da hat der Leser recht. Den Absatz 2 gabs erst mit Gültigkeit ab 06.07.2017. Aus Buzer.de habe ich Dir mal die in 2011 geltende Fassung zu § 38 WaffG herausgesucht (was es dazu auszulegen gibt, frage ich mich allerdings gerade... 🤔😞 § 38 Ausweispflichten 1 Wer eine Waffe führt, muss 1. seinen Personalausweis oder Pass und a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein, b) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme, c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt, d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme, e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder f) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und 2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein
  23. Es gibt keine Führensvorschriften für Munition. Sie darf lediglich nicht (auch nicht unterladen) in der Waffe stecken, denn sonst wäre die Waffe schussbereit.
  24. Meines Erachtens war die Neufassung des WaffG zum April 2003 im wesentlichen eine gute Sache. Die Einführung einer konkret gefassten Tresorpflicht war sinnvoll und auch die Lesbarkeit hatte sich dadurch massiv verbessert (zuvor gabs ein Stückwerk aus Gesetz und fünf oder sechs VO dazu, bei welchem man ganz oft nur nach fleißigem Querlesen zu einem Ergebnis gekommen ist. Auch dass den Einwohnermeldeämtern ab da mitzuteilen war, wer Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist und diese dann Statusänderungen dazu der Waffenbehörde mitteilen, war mehr als überfällig. Insbesondere Sterbefälle wurden davor oftmals erst nach Jahren bemerkt. Was danach geändert wurde, war dann leider zumeist großer Käse. Besonders zu nennen wäre dazu mal ganz rasch auf Anhieb gedacht das hier: 1. Die Blockierpflicht für Erben war ein riesengroßer Schuss in den Ofen und müsste auf jeden Fall wieder rückgängig gemacht werden, von mir aus im Gegenzug dazu mit der künftigen Sachkundepflicht für Erben (wobei sich diese Sachkunde auf einen sehr kleinen Rahmen beschränken könnte wie den sicheren Umgang mit der Waffe, wie diese zu verwahren ist, wem diese überlassen werden darf und welche Meldepflichten es gibt ). 2. Das Erwerbsstreckungsgebot für Sportschützen ist (wie auch die Deckelung der gelben WBK) absolut sinnfrei und benachteiligt diese gegenüber den Jägern. 3. Die "zusätzliche" Anfrage beim Verfassungsschutz erfolgte zuvor bereits im Rahmen der Polizeiabfrage über die Schiene LKA, wo entsprechende Erkenntnisse ebenfalls hinterlegt sind. 4. SD nur für Jäger ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, da Sportschützen viel mehr Schüsse abgeben und deren Ohren nicht weniger wert sind. Zudem schießen diese zumeist in der Nähe von Wohngebieten, was immer wieder zu unliebsamen immissionsschutzrechtlichen Beschwerden führt. 5. Die ohne ersichtlichen Grund erfolgte Verschärfung der Bedürfnisprüfung ist totaler Unsinn, da sich die Vorgängerregelung erstmalig nach drei Jahren und danach anlassbezogen absolut bewährt hatte. Nun wird dazu unnötiger Bürokratismus betrieben und bereits die Ermittlung der "fälligen" Nachprüfungen wird den Waffenbehörden große Schwierigkeiten betreiben, da diese irgendwie separat ablaufen. 6. Den Sinn und Zweck von Amnestien im Waffenrecht habe ich auch noch nie begriffen, da man sich über den Fund jederzeit ungestraft und rechtskonform illegaler Waffen entledigen kann. Im Prinzip stellt jede Amnestie nur eine Art Schrottsammlung dar, die zu keinem Sicherheitsgewinn führt. Grüße SBine
  25. Wenn man die Voraussetzungen dafür erfüllt, auf jeden Fall. Stimmt. 😄
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