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Denen kann man aber ja mit Quellenangabe leicht das Gegenteil beweisen. 🙂
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Doch, denn genau bis dahin besteht die Möglichkeit, beim BKA einen Ausnahmeantrag zu stellen oder das Teil einem Berechtigten zu überlassen. 🙂
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Falsch. Die "alte" gelbe WBK ist keine nach § 14 Abs. 4 bzw. bald 6 WaffG und insofern nicht von der Deckelung betroffen ! Für diese gilt vielmehr ein Bestandsschutz nach § 58 Abs. 1 WaffG.
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Und falsch dazu. Ab 01.09.2021 wäre korrekt. 😏
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Du meinst wahrscheinlich die Erlaubnis-ID. Die braucht der Händler ab September auch und kann von Deiner Waffenbehörde auf die WBK gedruckt werden.
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NRW / extra Ids beim Waffenkauf ab Sept erforderlich
Sachbearbeiter antwortete auf Wolfgang553's Thema in Waffenrecht
Nö, weder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse noch Jagdscheine sind im NWR gelistet. Nur waffenrechtliche Erlaubnisse (seit 2019 auch die Anträge dazu) und waffenrechtliche Verbote. -
Lage zu Griffstücken - Bedürfnisnachweis ja oder nein
Sachbearbeiter antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Diese Unterscheidung zwischen Jäger und Sportschütze kann ich nicht nachvollziehen. Meines Erachtens ist es bei vorhandenem Bedürfnis kein Problem, die neuen Teile nach ordnungsgemäßer Anmeldung in die WBK einzutragen. Sie werden halt neu meldepflichtig. Die spannende Frage ist aber wohl, wer dann im NWR als Überlasser erfasst wird. -
Wird halt recht unleslerlich dann die WBK und da sich die WaffenID im Gegensatz zu den anderen ändern kann, soll die WaffenID nach meinen Informationen vom VdB eigentlich gar nicht in die WBK gedruckt werden.
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Warum nur bis 1.9. ? Steht wo ?
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Neues Waffenrecht WBK Verfassungsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Seit 20.02.2020 nun offiziell bei beiden (zuvor nur beim LKA, das aber auch die VS-Erkenntnisse auf dem Schirm hatte und die Waffenbehörden im Bedarfsfall dann vom VS einen Nachbericht erhalten haben). Letztendlich ist das keine Neuregelung, sondern nur eine Verfahrensänderung, wie es im Frage-Antwort-Papier von Forum Waffenrecht / Jagdverband vor Monaten schon mal klargestellt worden ist. Deshalb verstehe ich auch nicht den großen Zirkus mit ruhenden Verfahren, starken Bearbeitungsverzögerungen etc. zumal jede Behörde in solchen Fällen auch unter Vorbehalt genehmigen kann. -
Das wird interessant für die Waffenbehörden werden, wenn dort alle 10 Minuten einer anruft und nach irgendeiner ID fragen wird. Gerade dann, wenn ab September ohnehin die Hütte brennt wegen Thema neue Kategorien nach Waffenrichtlinie, Deko, Salutwaffen und großen Magazinen, Umsetzung der sonstigen Neuregelungen etc. ... 🤪
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Niedersachsen / Jäger dürfen selbst sagen, ob sie Extremisten sind
Sachbearbeiter antwortete auf 11suzuki's Thema in Waffenrecht
Ist es auch nicht, denn der Antragsteller muss sich nicht selbst belasten ! (wurde schon vor x Jahren vom BMI klargestellt, aber das scheint nicht jeden zu interessieren). 👎 Es ist vielmehr Aufgabe der Genehmigungsbehörde, die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung über die Erkenntnisquellen des § 5 Abs. 5 WaffG selbst zu prüfen. -
Quatsch. Jagdscheine sind nicht im NWR gelistet und haben deshalb auch keine ID !
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Salomonische Antwort zu Frage 1 und meine zweite Frage wurde gar nicht beantwortet, lach. Ich helf Dir aber gerne weiter. Bei Kategorie A der Waffenrichtlinie handelt es sich um verbotene Feuerwaffen und insofern darf die Waffenbehörde wegen § 40 Abs. 4 WaffG so was weder in eine WBK noch in einen EFP eintragen. Die muss lediglich zum September alle als Kategorie D erfassten Waffen im NWR bereinigen. Beide Aspekte werden mit Sicherheit in der Praxis noch spaßig werden.
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Für Genehmigungen und Eintragungen nach Kat. A ist das BKA zuständig. Nur den Rest (künftig also nur noch B und C) macht die Waffenbehörde.
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Aha. Dazu stelle ich Dir zwei Fragen: 1. Sofern die abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 10/20 Patronen bei der Mitnahme nicht eingesetzt wird (also getrennter Transport) siehst Du trotzdem Kat. A ? 2. Warum werden die besagten Magazine dann künftig unter Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 ff. als verboten eingestuft ?
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Kann man vielleicht auch so sehen. Die Grundfrage bleibt aber halt, ob die Waffe von einer Person mit Besitzstandswahrung trotz Nichtwirksamkeit eines sonst bestehenden Verbotes trotzdem zu Kat. A wird. Falls ja, kann sich das BKA schon mal überlegen, wieviele neue Planstellen ab September neu zu besetzen sind...
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Interessante Aussage, die ich allerdings für falsch halte, sofern das im Landesgesetz (ist das in Norwegen tatsächlich so ?) nicht so formuliert ist. Man kann doch auch in mehreren EU-Staaten bzw. assoziierten Staaten zum Besitz derselben Waffe berechtigt sein und sich dann z.B. bei den hier berichteten abweichenden Kategorieeinstufungen vom jeweiligen Ausreiseland die entsprechende amtliche Bestätigung einholen, um damit Probleme im bereisten Ausland zu vermeiden (Bereistes Land stuft Waffe als Kat. A ein, Land A meines Wohnsitzes stuft in Kat. B ein, Land B meines Wohnsitzes in Kat. A). Der EFP ist letztendlich ja nur ein Reisedokument ohne Erlaubnischarakter, der dokumentiert, dass man im Herkunftsland zum Besitz der dort eingetragenen Waffen berechtigt ist. Eigentlich soll er ja gegenseitig akzeptiert werden, aber künftige unterschiedliche Kategorieeinstufungen werden da in der Tat noch zu Diskussionen führen bzw. grundsätzlicher Regelungen bedürfen.
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Genau das meinte ich. Sofern eine fristgerechte Anmeldung nach § 58 Abs. 17 WaffG erfolgt, wird das Verbot dem Anmelder gegenüber nicht wirksam und insofern kann sich in diesen Fällen wohl auch die Kategorie nicht ändern. Er bewegt sich dann mit einem bestandsgeschützten Magazin im Rechtsverkehr. Vergleichbar mit Besitzern nach § 36 Abs. 4 WaffG bestandsgeschützter Tresore.
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Ach, aber Du hast hier die große Ahnung zu aktuellen Themen ? Komm mal ganz schnell runter von Deinem hohen Ross ! Eine Glaskugel hat hier niemand und in welchen Fällen Kat. A in den EFP eingetragen werden soll, steht derzeit schlichtweg in den Sternen. Unseren Nick werde ich wegen Dir mit Sicherheit nicht ändern.
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Sorry, hab keinen Zugriff auf das NWR und bin schon einige Jährchen im Ruhestand. Im übrigen ist das Thema nicht ganz so trivial, wie Du es hier darstellt. Gruß SBine
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Weiß hier tatsächlich niemand was zu User P 22 ? 🤔
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Hm, die Waffe selbst wird ja wohl nicht zu Kat. A, nur weil ein verbotenes Magazin darin eingeführt wird. Deshalb glaube ich mal nicht an diese Variante, sondern eher an einen separaten Magazineintrag in solchen Fällen, wobei für Kat. A-Geschichten das BKA zuständig ist (die werden sich bestimmt freuen, aus dem gesamten Bundesgebiet die EFP zur diesbezüglichen Eintragung zu bekommen). 🤒
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3. WaffRÄndG: verkündet und waffenrechtlich in Teilen zum 20.02.2020 in Kraft getreten, die restlichen Teile zu den wesentlichen Neuregelungen (insbesondere zu Dekowaffen, Salutwaffen, Magazinen, Deckelung neue gelbe WBK, Altbesitzregelungen) treten am 01.09.2020 in Kraft AWaffV: sollte mit der WaffRÄndV (zu dieser gibt es momentan nur einen Entwurf vom 15.10.2019 mit BR-Stellungnahme, aber noch keine Verkündung) die erforderlichen Anpassungen zur Auskleidung der neuen Regelungen erhalten und deshalb spätestens zum 01.09.2020 in Kraft treten WaffVwV: Änderung steht noch in den Sternen, wird aber nach den bisherigen Erfahrungen (und weil etliche Aspekte dazu anders bzw. neu sind) wohl noch längere Zeit in Anspruch nehmen