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Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020
Sachbearbeiter antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Genau diese Frage hatte ich mir neulich auch schon in puncto Sportschützen, also i.V. mit § 14 Abs. 4 Satz1 WaffG, gestellt. Meine Auslegung geht auch in Richtung Parallax: der bisherige Drei-Jahres-Zeitraum für die erstmalige Folgeprüfung erweitert sich um zwei Jahre auf fünf. Insofern wäre zu einer erstmalig am 15.09.2017 erteilten Waffenbesitzkarte mit Bedürfnis als Sportschütze die erste Bedürfnisprüfung nicht heute, sondern erst am 15.09.2022 fällig. Begründung: die Altregelung ist zum 01.09.2020 außer Kraft getreten und kann deshalb auch für Altfälle nicht mehr angewendet werden. Wegen der Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG ist es im übrigen so, dass der Folge-Bedürfnisnachweis nicht zwingend über den Sportschützenverband zu erbringen ist, sondern zumindest bis 31.12.2025 über eine Bescheinigung des Schützenvereines erfolgen kann. Dies entspricht der bisherigen Regelung in Nr. 4.4 WaffVwV. -
Die örtliche Zuständigkeit der Waffenbehörde besteht immer dort, wo der gewöhnliche Aufenthalt besteht. Normalerweise ist das der HWS, kann aber im Einzelfall durchaus auch am NWS sein (z.B. wenn jemand bei seiner Firma eine Zweitwohnung hat und sich dort 5 Tage die Woche ständig aufhält). Für die Verlagerung eines Aufbewahrungsortes für Waffen gibts entsprechend § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur eine Mitteilungspflicht an die Waffenbehörde. Eine melderechtliche Pflicht (Änderung HWS und NWS) ist damit nicht zwingend verbunden. Den Ort der Aufbewahrung darf keine Waffenbehörde vorschreiben, nur die Art und Weise ! Ist der Aufbewahrungsort nicht dauerhaft bewohnt, steigen halt die Anforderungen massiv an. Das wars dann aber auch schon. Im Rahmen der Amtshilfe kann eine andere Waffenbehörde vor Ort eine Tresorkontrolle am neuen Aufbewahrungsort durchführen.
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Derzeit ist nur § 12 AWaffV außer Kraft getreten und der ehemalige Inhalt in § 27a WaffG überführt worden. Spannend wird es deshalb, wenn jetzt jemand eine Altdeko überlässt und der Neubesitzer nicht nachdeaktivieren möchte. Laut Entwurfsfassung § 25c AWaffV neu soll in diesen Fällen auch eine WBK-Eintragung möglich sein. Stand heute mangels Rechtsgrundlage noch gar nicht möglich... Grüßle SBine
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Denke mal, das hängt damit zusammen, dass der § 15 Abs. 1 Nr. 7b WaffG i.v. mit § 14 Abs. 4 WaffG zur Bedürfnisprüfung durch die Verbände geändert worden ist. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 19 WaffG (bis 31.12.2025) aber eigentlich kein Problem, wenn sich der Sportschütze einfach von seinem Schützenverein die Bedürfnisbescheinigung besorgt.
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Eben. Denkbar wären eher noch Erlaubnisse nach § 7, 17, 20 und § 27 SprengG. Wobei ich mich da eh schon lange wundere, warum dieser Bereich in puncto Aufbewahrung/Lagerung immer noch auf 80er-Jahre-Richtlinien basiert und keine Tresorpflicht besteht.
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Nein, gehören nicht zu den speicherpflichtigen Tatbeständen nach § 5 WaffRG. Dito
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Stimmt, aber geklärt wurde dafür z.B., dass blockierte große Magazine ebenfalls dem Verbot unterliegen, da der Magazinkörper an sich relevant ist. Nur verkürzte Magazine lassen das Verbot entfallen.
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Beschränkung der Waffen auf der gelben WBK
Sachbearbeiter antwortete auf Gerry's Thema in Waffenrecht
Da hast Du noch die alte Version auf dem Tisch. Das falsche Datum 20.02. wurde mittlerweile im Zuge Änderung Luftfahrgesetz auf 01.09. abgeändert. Das BMI hatte schon davor klargestellt, dass der Fehler noch vor dem 1.9. bereinigt wird. -
Formell leider ja. Auf Antrag nach § 13 Abs. 6 AWaffV kann die Waffenbehörde aber in Härtefällen Ausnahmen gewähren. Wenn das kein Härtefall ist...
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NRW / extra Ids beim Waffenkauf ab Sept erforderlich
Sachbearbeiter antwortete auf Wolfgang553's Thema in Waffenrecht
Kein Dummy. Jeder Regierungsbezirk bekam damals (meines Wissens beginnend so ungefähr ab Ende Oktober 2012) einen bestimmten Befüllungstag und in Deinem Beispiel war das der 12. Dezember und damit eine ID von einer der Behörden, die erst recht spät die Erstbefüllung gemacht haben. -
NRW / extra Ids beim Waffenkauf ab Sept erforderlich
Sachbearbeiter antwortete auf Wolfgang553's Thema in Waffenrecht
Diese Frage lässt sich ganz leicht beantworten, da das NWR erst zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist und logischerweise kurz davor die sogenannte "Erstbefüllung" erfolgt ist, bei welcher alle Personen, Erlaubnisse und Waffen die Jahreszahl 2012 erhalten haben. Aktuell beginnt z.B. eine WaffenID mit 2020-08-25-.......-. -
Denen kann man aber ja mit Quellenangabe leicht das Gegenteil beweisen. 🙂
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Doch, denn genau bis dahin besteht die Möglichkeit, beim BKA einen Ausnahmeantrag zu stellen oder das Teil einem Berechtigten zu überlassen. 🙂
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Falsch. Die "alte" gelbe WBK ist keine nach § 14 Abs. 4 bzw. bald 6 WaffG und insofern nicht von der Deckelung betroffen ! Für diese gilt vielmehr ein Bestandsschutz nach § 58 Abs. 1 WaffG.
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Und falsch dazu. Ab 01.09.2021 wäre korrekt. 😏
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Du meinst wahrscheinlich die Erlaubnis-ID. Die braucht der Händler ab September auch und kann von Deiner Waffenbehörde auf die WBK gedruckt werden.
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NRW / extra Ids beim Waffenkauf ab Sept erforderlich
Sachbearbeiter antwortete auf Wolfgang553's Thema in Waffenrecht
Nö, weder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse noch Jagdscheine sind im NWR gelistet. Nur waffenrechtliche Erlaubnisse (seit 2019 auch die Anträge dazu) und waffenrechtliche Verbote. -
Lage zu Griffstücken - Bedürfnisnachweis ja oder nein
Sachbearbeiter antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Diese Unterscheidung zwischen Jäger und Sportschütze kann ich nicht nachvollziehen. Meines Erachtens ist es bei vorhandenem Bedürfnis kein Problem, die neuen Teile nach ordnungsgemäßer Anmeldung in die WBK einzutragen. Sie werden halt neu meldepflichtig. Die spannende Frage ist aber wohl, wer dann im NWR als Überlasser erfasst wird. -
Wird halt recht unleslerlich dann die WBK und da sich die WaffenID im Gegensatz zu den anderen ändern kann, soll die WaffenID nach meinen Informationen vom VdB eigentlich gar nicht in die WBK gedruckt werden.
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Warum nur bis 1.9. ? Steht wo ?
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Neues Waffenrecht WBK Verfassungsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Seit 20.02.2020 nun offiziell bei beiden (zuvor nur beim LKA, das aber auch die VS-Erkenntnisse auf dem Schirm hatte und die Waffenbehörden im Bedarfsfall dann vom VS einen Nachbericht erhalten haben). Letztendlich ist das keine Neuregelung, sondern nur eine Verfahrensänderung, wie es im Frage-Antwort-Papier von Forum Waffenrecht / Jagdverband vor Monaten schon mal klargestellt worden ist. Deshalb verstehe ich auch nicht den großen Zirkus mit ruhenden Verfahren, starken Bearbeitungsverzögerungen etc. zumal jede Behörde in solchen Fällen auch unter Vorbehalt genehmigen kann. -
Das wird interessant für die Waffenbehörden werden, wenn dort alle 10 Minuten einer anruft und nach irgendeiner ID fragen wird. Gerade dann, wenn ab September ohnehin die Hütte brennt wegen Thema neue Kategorien nach Waffenrichtlinie, Deko, Salutwaffen und großen Magazinen, Umsetzung der sonstigen Neuregelungen etc. ... 🤪
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Niedersachsen / Jäger dürfen selbst sagen, ob sie Extremisten sind
Sachbearbeiter antwortete auf 11suzuki's Thema in Waffenrecht
Ist es auch nicht, denn der Antragsteller muss sich nicht selbst belasten ! (wurde schon vor x Jahren vom BMI klargestellt, aber das scheint nicht jeden zu interessieren). 👎 Es ist vielmehr Aufgabe der Genehmigungsbehörde, die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung über die Erkenntnisquellen des § 5 Abs. 5 WaffG selbst zu prüfen. -
Quatsch. Jagdscheine sind nicht im NWR gelistet und haben deshalb auch keine ID !