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  1. So ist es und da sowohl Paragraph 14 Abs. 6 als auch 58 Abs. 22 erst am 1. September 2020 in Kraft treten, gilt der Altbestandsschutz für mehr als 10 Waffen auf neue gelbe WBK auch für alle bis dahin eingetragenen Waffen ! Eine gesetzliche Korrektur soll laut BMI vorher erfolgen. Im übrigen müssen bestandsgeschützte Waffen später nicht verkauft werden. Sonst müssten auch bestandsgeschützte Tresore vom jetzigen Waffenbesitzer getauscht werden. Blödsinn
  2. Oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (Waffenhersteller und Waffenhändler)
  3. Das ist vernünftig, denn ein Jagdpächter MUSS z.B. zwingend einen Jagdschein haben und bei allen anderen hängt das Bedürfnis dran. Es ist schon ein Armutszeugnis, dass es soweit gekommen ist. Dass die Verfassungsschutzanfrage kommt, war ja mindestens seit dem 12. Dezember schon bekannt und fast drei Monate später ist man immer noch nicht in der Lage, einen vollständigen Meldeweg zu schaffen (wobei für eine Anbindung über OSiP vom Support ja nur die Erweiterung auf Verfassungsschutz eingerichtet werden muss - in anderen Rechtsgebieten schon seit Jahren Usus). Da kann man nur noch den Kopf schütteln... SBine
  4. Meines Wissens wurde der Verfassungsschutz bei Anfragen an das LKA und dortigen Erkenntnissen immer schon eingebunden. Neu ist nun halt, dass das standardmäßig erfolgen soll. Eine Genehmigungsbehörde könnte wegen der derzeitigen Verzögerungen doch auch alle Genehmigungen vorbehaltlich evtl. späterer Erkenntnisse durch den Verfassungsschutz erteilen und müsste so nicht alle Anträge bis zu einem ungewissen Zeitpunkt sammeln...
  5. Meines Erachtens geht es auch anders. Der Erwerber einer nicht nachdeaktivierten Dekowaffe benötigt dann zwar eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, muss dazu aber weder Sachkunde nach § 7 WaffG noch Bedürfnis nach § 8 WaffG nachweisen (künftig § 25c Abs. 3 AWaffV).
  6. Eben, nur ein Beschluss aber noch keine Verkündung im BGBl.
  7. Einreise mit Kat. A geht nur mit BKA-Genehmigung. Die Waffenbehörden dürfen nur B und C (momentan noch D) in den EFP eintragen bzw. für solche Kategorien Verbringungserlaubnisse ausstellen.
  8. Das bleibt zu hoffen, denn der Auslegungsspielraum ist da recht groß.
  9. Eben. Bis dahin stehen Magazine generell nicht im WaffG und sind deshalb egal wie groß auch nicht nach spezieller Vorschrift aufzubewahren ! Stand jetzt wird ab 01.09.2020 für verbotene Magazine (also solche, die bis zum Stichtag 01.09.2021 nicht angemeldet bzw. die nicht bestandsgeschützten Magazine, für die bis dahin keine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG beantragt worden ist) mindestens ein Tresor im Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1 ab Stand Mai 1997 benötigt. Für den Jahreszeitraum der Meldepflicht wird man vom BMI eine Klarstellung erwarten dürfen, ob die Tresorpflicht bereits ab da besteht oder erst ab 01.09.2021.
  10. Quelle ?
  11. Da geht es Stand heute nur um den Wegfall von § 12 (Überprüfung von Schießstätten). Das tritt aber erst zum 01.09.2020 in Kraft und landet ab dann in § 27a WaffG. Der Entwurf vom 15.10.19 ist noch in der Pipeline...
  12. Korrekt. Genau diese bislang nur in Nr. 10.10 WaffVwV enthaltene Klarstellung wird damit erreicht. Und das ist gut für die Praxis, denn zu den alten WBK gibts bei so manchen Waffenhändlern immer wieder Diskussionen, ob die nicht dem Kalibereintrag entsprechende Munition nun überlassen werden darf oder nicht, weil sich noch nicht überall rumgesprochen hat, dass eine MEB ALLE beschussrechtlich für die Waffe zugelassenen Kaliber deckt. Mit dem neuen Text ist auch das Geschichte.
  13. Davon gehe ich auch aus. In diesem neuen Entwurf wird man wohl auch die Fehler zu § 14 WaffG und § 58 WaffG ausmerzen. Vor Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG würde keinen Sinn machen, weil sonst eine umgekehrte "Korrektur" erfolgen würde. Möglichst kurz danach dürfte das Ziel sein. Hm, die Fehler wurden ja bereits aufgezeigt und die sinnlosen Regelungen wie Verfassungsschutzabfrage, verschärfte Bedürfnisprüfung, Deckelung auf 10 Waffen für neue gelbe WBK etc. wohl kaum mehr zurückgenommen.
  14. Richtig, zumal der aktuelle § 13 AWaffV überhaupt keine Verankerungsvorschrift mehr enthält. Bei den bestandsgeschützten Tresoren ist die Verankerung nur vorgeschrieben, wenn mehr als 5 KW im Tresor B oder 0 in einem Behältnis unter 200KG Gewicht verwahrt werden.
  15. Tolle Quellenangabe. Also ich finde dort nix. Dass keine speziellen Aufbewahrungsbestimmungen für Nachtsichtvorsatzgeräte bestehen, siehe auch folgender Link (zu 10.): http://www.wildtierportal.bayern.de/wildtiere_bayern/189673/index.php Vor 21 Stunden schrieb Gruger: §13 AWaffV
  16. Klar zu unterscheiden ist aber doch stets, ob die Waffenbehörde aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zu fix bestimmten Zeitpunkten oder aber nur aus einer Möglichkeit daraus bzw. lediglich im pflichtgemäßen Ermessen (z.B. anstelle von Tresorkontrollen vor Ort könnte die Waffenbehörde auch Auskunftsbögen zum ankreuzen der verwendeten Behältnisse oder Räume verschicken) handelt. Genau selbiges ist z.B. Grund, dass die mindestens dreijährige Regelprüfung zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung kostenpflichtig sein darf, eine stichprobenweise Vorortkontrolle der Waffentresore (vergleichbar mit einer allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei) hingegen nicht.
  17. Ist das so. Rechtsgrundlage ?
  18. Na dann wurde immerhin ein Teil der Fehler erkannt. § 15 Abs. 2 AWaffV und die Anlage dazu könnte man bei dieser Gelegenheit auch mal redaktionell berichtigen.
  19. Das stimmt. Da diese aber weder im § 36 WaffG noch im § 13 AWaffV aufgeführt sind, gibts für diese auch keine speziellen Verwahrungsvorschriften.
  20. Inzwischen komme ich in puncto Unbrauchbarmachung ganz klar zum bereits vermuteten Schluss, dass diese entgegen der momentanen Rechtslage künftig für jedermann erlaubnisfrei möglich sein wird und als eigene Umgangsart nichts mehr mit einer erlaubnispflichtigen Bearbeitung einer Schusswaffe zu tun hat. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt Nr. 10 regelt ja zunächst folgendes: 10. Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2 Sämtliche Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1. Verwirrend zu dieser eigentlich klaren Definition war in meinen Augen dazu ja, dass in der Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 4 nur der Handel mit Dekowaffen, nicht aber deren Herstellung erlaubnisfrei gestellt wird. Da - die Unbrauchbarmachung neben der Herstellung und der Bearbeitung künftig als eigene Umgangsart definiert wird - in der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2 zwischen Erlaubnisinhabern nach § 21 WaffG und anderen Besitzern unterschieden wird und - die aus dem bisherigen § 39a in § 39c überführte Verordnungsermächtigung den Passus zur Qualifikationsregelung nicht mehr enthält, erscheint mir eine andere Auslegung nicht möglich.
  21. Falls es nur ein Andenken an den Opa sein soll, behalten manche Erben gerne auch so was.
  22. Das ist mir bewusst. § 13 AWaffV enthält u.a. aber nur Regelungen für verbotene Waffen oder verbotene Munition, nicht jedoch für verbotene Gegenstände.
  23. Nein, dort stünde sonst der selbe Text wie im neuen § 27a WaffG. Letzterer enthält im übrigen die von Dir angesprochene Ermächtigung für eine Rechtsverordnung im Absatz 4.
  24. In der Vorlage für den 14.02. steht, dass es am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Das kann aber nicht sein, weil es im WaffG damit verbundene Themen gibt, die erst nach einem halben Jahr in Kraft treten werden.
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