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Tolle Quellenangabe. Also ich finde dort nix. Dass keine speziellen Aufbewahrungsbestimmungen für Nachtsichtvorsatzgeräte bestehen, siehe auch folgender Link (zu 10.): http://www.wildtierportal.bayern.de/wildtiere_bayern/189673/index.php Vor 21 Stunden schrieb Gruger: §13 AWaffV
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Klar zu unterscheiden ist aber doch stets, ob die Waffenbehörde aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zu fix bestimmten Zeitpunkten oder aber nur aus einer Möglichkeit daraus bzw. lediglich im pflichtgemäßen Ermessen (z.B. anstelle von Tresorkontrollen vor Ort könnte die Waffenbehörde auch Auskunftsbögen zum ankreuzen der verwendeten Behältnisse oder Räume verschicken) handelt. Genau selbiges ist z.B. Grund, dass die mindestens dreijährige Regelprüfung zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung kostenpflichtig sein darf, eine stichprobenweise Vorortkontrolle der Waffentresore (vergleichbar mit einer allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei) hingegen nicht.
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Ist das so. Rechtsgrundlage ?
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Na dann wurde immerhin ein Teil der Fehler erkannt. § 15 Abs. 2 AWaffV und die Anlage dazu könnte man bei dieser Gelegenheit auch mal redaktionell berichtigen.
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Das stimmt. Da diese aber weder im § 36 WaffG noch im § 13 AWaffV aufgeführt sind, gibts für diese auch keine speziellen Verwahrungsvorschriften.
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Deko-Anschein-Führen: Ich bin verwirrt...
Sachbearbeiter antwortete auf Georg's Thema in Waffenrecht
Inzwischen komme ich in puncto Unbrauchbarmachung ganz klar zum bereits vermuteten Schluss, dass diese entgegen der momentanen Rechtslage künftig für jedermann erlaubnisfrei möglich sein wird und als eigene Umgangsart nichts mehr mit einer erlaubnispflichtigen Bearbeitung einer Schusswaffe zu tun hat. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt Nr. 10 regelt ja zunächst folgendes: 10. Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2 Sämtliche Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1. Verwirrend zu dieser eigentlich klaren Definition war in meinen Augen dazu ja, dass in der Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 4 nur der Handel mit Dekowaffen, nicht aber deren Herstellung erlaubnisfrei gestellt wird. Da - die Unbrauchbarmachung neben der Herstellung und der Bearbeitung künftig als eigene Umgangsart definiert wird - in der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2 zwischen Erlaubnisinhabern nach § 21 WaffG und anderen Besitzern unterschieden wird und - die aus dem bisherigen § 39a in § 39c überführte Verordnungsermächtigung den Passus zur Qualifikationsregelung nicht mehr enthält, erscheint mir eine andere Auslegung nicht möglich. -
Deko-Anschein-Führen: Ich bin verwirrt...
Sachbearbeiter antwortete auf Georg's Thema in Waffenrecht
Falls es nur ein Andenken an den Opa sein soll, behalten manche Erben gerne auch so was. -
Das ist mir bewusst. § 13 AWaffV enthält u.a. aber nur Regelungen für verbotene Waffen oder verbotene Munition, nicht jedoch für verbotene Gegenstände.
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Nein, dort stünde sonst der selbe Text wie im neuen § 27a WaffG. Letzterer enthält im übrigen die von Dir angesprochene Ermächtigung für eine Rechtsverordnung im Absatz 4.
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In der Vorlage für den 14.02. steht, dass es am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Das kann aber nicht sein, weil es im WaffG damit verbundene Themen gibt, die erst nach einem halben Jahr in Kraft treten werden.
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Gemeint sein kann in § 58 Abs. 22 ja nur der § 14 Abs. 4 WaffG in der jetzigen Fassung. Durch die falsche Formulierung darf man aber auch von einem möglichen "aufrüsten" bis mindestens bis Ende August 2020 ausgehen. Falls das nicht noch berichtigt wird, werden die unterschiedlichen Auslegungen der Waffenbehörden da sicher recht spannend werden...
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Hm, da Magazine nicht zu den wesentlichen Teilen gehören und weder § 36 WaffG noch § 13 AWaffV dazu eine Aussage treffen, dürften diese auch weiterhin keinen konkreten Aufbewahrungsbestimmungen unterliegen. Das wäre schauen nach der Einstufung und wie damit zu verfahren ist.
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Deko-Anschein-Führen: Ich bin verwirrt...
Sachbearbeiter antwortete auf Georg's Thema in Waffenrecht
Wenn die Bohrungen, Schlitze, Laufausfüllungen etc. besonders gut gemeint in extremer Weise durchgeführt worden sind, wird man auch nicht mehr von einer Anscheinswaffe ausgehen können. Ansonsten können auch starker Rost oder Verwitterung der Waffe nur noch auf einen nicht näher definierbaren Metallklumpen hindeuten. Ob man zerstörte Waffen zu unbrauchbar gemachten Waffen zählt, ist wohl Ansichtssache. Zumindest dann, wenn durch die Zerstörung alle wesentlichen Teile so verändert worden sind, dass man die Waffe mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht mehr schussfähig machen kann. Ein Großteil unbrauchbar gemachter Schusswaffen sind natürlich in der Tat Anscheinswaffen. Das ist schon klar. Aber unterscheiden muss man die halt schon vom sonstigen erlaubnisfreien führen. -
Na ja, ein bissl mehr isses schon. 🙂 Mir ist folgendes zur Änderung der AWaffV aufgefallen: 1. In weiten Teilen basiert das Werk auf dem Referentenwurf vom 04.01.2019 (die dort gemachten Änderungen zu § 12 sollen nun allerdings in einen § 27a WaffG überführt werden, weshalb § 12 AWaffV folgerichtig aufzuheben wäre - das fehlt momentan aber in der jetzigen Vorlage). 2. Ein Teil der neuen Texte zu §§ 29 und 32 wurden bereits in der letzten Änderung durch VO vom 09.07.2019 eingebaut, die am 03.09.2019 - von vielen unbemerkt - in Kraft getreten ist. 3. Anstelle der bisherigen §§ 17 bis 20 zu den wegfallenden Waffenhandelsbüchern wird dort nun die neue Ersatzdokumentation für Waffenhändler mit ähnlichen Texten geregelt. Für die Waffenbehörden dürfte der Prüfaufwand dafür wohl ungefähr gleich bleiben. 4. Die schon seit 2008 existierenden Fehler zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV (da fehlt im Satz das Wort "eine") sowie in den Nrn. 1.3, 1.6 und 2.5 der Anlage dazu (unter Nr. 1.3 muss es redaktionell bereinigt 2.6 bis 2.8 lauten, zu 1.6 und 2.5 müsste es jeweils "entwickelt" lauten) werden anscheinend immer noch nicht bereinigt. Eigentlich wartet man bei jeder Änderung darauf... Noch anzupassen ist ja auch noch die WaffVordruckVwV wegen den geänderten Paragraphen und Inhalten zu den Verbringungsvorschriften. Bin mal gespannt, ob die alten Vordrucke übergangsweise noch weitergenutzt werden dürfen. Ein Erlaubnisschein zu § 10 Abs. 5 WaffG (Schießerlaubnis) fehlt in der WaffVordruckVwV ja seit jeher. Vielleicht findet man die momentan verwendeten Freitextschreiben aber ja auch viel besser.
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Das mit der "Signalwirkung" jederzeit möglicher Kontrollen vor Ort hast Du aber schon mal mitbekommen, oder ?
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Jährliche Kontrollen sind natürlich total überzogen und meines Erachtens in keinster Weise zu rechtfertigen, denn solange kein Umzug erfolgt, bekommen die Tresore ja nicht einfach Beine... Es nur bei einer einmaligen Kontrolle zu belassen, wäre andererseits auch nicht ok, weil ein Waffenbesitzer jederzeit mit einer erneuten Überprüfung rechnen sollte, um auch dauerhaft rechtskonform zu verwahren. Was sich über Jahre hinweg ja durchaus ändern kann ist z.B. die Erforderlichkeit eines weiteren Tresores und in puncto geladene Verwahrung etc. .... Gemeint ist wohl § 39 WaffG und der beste Beweis, dass selbst dort konkret die Nachschau in der Überschrift aufgeführt ist. Selbige ist jederzeit möglich.
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Was ein Käse. Dann dürfte man auch keinerlei Erlaubnisse erteilen. Perfekt wäre natürlich ein gesetzlich oder per Erlass geregelter regelmäßiger Datenabgleich zwischen Schützenvereinen und Waffenbehörden, um die Mitglieder mit WBK zu definieren. Dies könnte ja im Rahmen der künftigen fünfjährigen Bedürfnisprüfungen erfolgen. Notwendig wäre im übrigen auch ein regelmäßiger Abgleich der Inhaber waffen- oder sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse zwischen den Meldebehörden und den Erlaubnisbehörden. Die im April 2003 eingeführten Meldepflichten sind zwar von Grund auf eine sehr gute Sache, verlangen aber eine perfekte Disziplin und Umsetzung, weil sonst bei Versäumnissen ganz schnell die Fäden auseinanderlaufen. Vergisst bereits die Erlaubnisbehörde die Mitteilung zur erstmaligen Erteilung, gibts sogar erst gar keinen Faden und dann bleiben selbiger alle Statusänderungen wie Umzug, Namensänderung oder Tod verborgen bzw. ist es dann dem Zufall überlassen, ob dies anderweitig bekannt wird.
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Deko-Anschein-Führen: Ich bin verwirrt...
Sachbearbeiter antwortete auf Georg's Thema in Waffenrecht
Weil nicht jede unbrauchbar gemachte Schusswaffe auch eine Anscheinswaffe ist. Nur letztere dürfen eben nur verschlossen transportiert oder zu den in § 42a Abs. 2 Nr. 1 geführten Zwecken geführt werden. -
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Sachbearbeiter antwortete auf Georg's Thema in Waffenrecht
Das zu den Anscheinswaffen ist am Ende doch eine Aufzählung dreier Fälle, die dazu zählen. Nach meiner Lesart bezieht sich der Passus "...mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1" nur auf eben selbiges und nicht auch auf den dortigen zweiten Satzteil (bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden). Sonst hätte der Gesetzgeber schlichtweg geschrieben "... nach Nummer 1.6.1". Es wäre auch ziemlich sinnfrei, lediglich Softairdekos als Anscheinswaffen zu betrachten. Ziel und Wunsch für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist ja, dass niemand mit Gegenständen, die wie scharfe Schusswaffen aussehen, offen durch die Gegend spaziert. -
So allgemein gesagt dürfte das nicht richtig sein. In der Finanzverwaltung ist diese Terminologie so in der Tat gängig, aber um diese geht es hier ja nicht. Gibt es z.B. nach einer Schießstättenkontrolle Mängel, kann sich die Waffenbehörde nach deren Beseitigungsmeldung auch ohne jeglichen Verdacht durch eine Nachschau von der Richtigkeit überzeugen. Nichts anderes gilt bei Tresorkontrollen nach Prüfrythmus der Waffenbehörde, auch wenn die erste Kontrolle absolut mängelfrei war.
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Genau diesbezüglich tappen viele Schützenvereine im dunkeln und melden einfach ins blaue hinein alle Austritte getreu dem Motto "die Waffenbehörde wirds schon prüfen". Da die Meldepflicht aber schon seit April 2003 besteht, darf man nach fast 17 Jahren aber erwarten, dass dort zwischenzeitlich bekannt ist, wer eine WBK hat und wer nicht. Bei Neumitgliedern kann man im Aufnahmeantrag danach fragen und bei bestehenden Mitgliedern, zu welchen man es nicht weiß, kann man es ebenfalls so machen.
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Sachbearbeiter antwortete auf Georg's Thema in Waffenrecht
Die von Dir gemachte Einschränkung kann ich so nicht nachvollziehen. Wenn eine Dekowaffe als Anscheinswaffe wie eine echte Feuerwaffe aussieht, gilt das Führensverbot nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG (mit den Ausnahmen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2). Spezieller auf die Eigenschaften geht dann noch die WaffVwV ein: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6 Der Begriff „Anscheinswaffe“ erstreckt sich auf alle Imitate von Feuerwaffen. Ausgenommen sind die von Sportschützen verwendeten Federdruck-, Druckluft- und Druckgaswaffen – in der Regel gekennzeichnet mit einem „F“ im Fünfeck – sowie zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; für diese gelten grundsätzlich die waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalte zum Führen einer Waffe (siehe §10 Absatz 4). Die Begriffsbestimmung „Anscheinswaffe“ ist insoweit konstitutiv, als in Nummer 1.6.2 „Nachbildungen von Schusswaffen“ (Attrappen oder Dekorationswaffen) zu gekorenen Waffen erklärt und damit dem Anwendungsbereich des WaffG unterworfen werden. Dies ist notwendig, weil solche Gegenstände keine Funktion von Schusswaffen aufweisen; mit ihnen werden keine Geschosse durch einen Lauf getrieben. Satz 3 enthält konkrete Anhaltspunkte für Hersteller, Händler und Käufer von Spielzeugwaffen. Attrappen, deren Größe die des Originalvorbildes um die Hälfte über- oder unterschreitet, sind von echten Feuerwaffen unterscheidbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn darüber hinaus beispielsweise an der Mündung des Laufes neonfarbene Kunststoffteile verarbeitet wurden und an der Attrappe keine Originalbeschriftungen wie z. B. Händlerlogo oder Modellbezeichnung aufgebracht sind. Bei der Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spielzeug ist unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auf das Gesamterscheinungsbild des Gegenstandes abzustellen. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt dürften grundsätzlich nur solche Spielzeugwaffen und Waffenimitate sein, die Miniaturen sind oder auffällige Einfärbungen der Materialien aufweisen. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass es „echte“ Feuerwaffen gibt, die ebenfalls transparent sind oder auffällige Farbgebungen besitzen. Bei der Bewertung, wann eine Spielzeugwaffe oder ein Waffenimitat dem Erscheinungsbild nach erkennbar zum Spiel bestimmt ist, ist insbesondere auf die Merkmale – Größe, – neonfarbene Materialien oder – fehlende Kennzeichnungen von Feuerwaffen abzustellen. Nicht zur Kennzeichnung von Feuerwaffen gerechnet werden beispielsweise Kaliberbezeichnungen oder angedeutete Beschusszeichen; hier sind nur Händlerlogos oder Modellbezeichnungen „echter“ Schusswaffen maßgeblich. -
Deko-Anschein-Führen: Ich bin verwirrt...
Sachbearbeiter antwortete auf Georg's Thema in Waffenrecht
So hatte ich es ja auch geschrieben. Der Gesetzgeber hat die Teile aber nun in den Rubriken verschieben müssen, weil für Dekos künftig halt nicht mehr "nur" § 42a WaffG gilt. -
Deko-Anschein-Führen: Ich bin verwirrt...
Sachbearbeiter antwortete auf Georg's Thema in Waffenrecht
Hm. Vielleicht betrachtet der Gesetzgeber nun ja die Unbrauchbarmachung nicht mehr als erlaubnispflichtige Bearbeitung bzw. Herstellung, sondern entsprechend dem neuen § 1 Abs. 3 Satz 2 WaffG schlichtweg als davon losgelösten sonstigen Umgang im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 und wollte bewusst lediglich den Handel mit Dekos freistellen. Hierauf würde hindeuten, dass bei den waffenrechtlichen Begriffen unter Anlage 1 Abschnitt 2 nun neben der Herstellung und Bearbeitung die Unbrauchbarmachung eigenständig und somit nicht als Herstellung im eigentlichen Sinne definiert worden ist. Dazu muss man aber ganz schön um die Ecke denken... -
Deko-Anschein-Führen: Ich bin verwirrt...
Sachbearbeiter antwortete auf Georg's Thema in Waffenrecht
Mich verwirrt in puncto Dekowaffen folgender Punkt: Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 5. Erlaubnisfreier Handel 5.1 Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 5.2 Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 5.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen. sowie Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 10. Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2 Sämtliche Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1. Nach letzterem muss eine Unbrauchbarmachung nicht mehr zwingend durch einen Waffenhersteller mit Erlaubnis nach § 21 WaffG bewerkstelligt werden (was ich mir schwierig vorstelle, sich als Laie dabei an die Richtlinie ... zu halten) und halt angezeigt werden. Unter der Rubrik "Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung" (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4) werden die unbrauchbar gemachten Schusswaffen aber im Widerspruch dazu nicht aufgeführt (nur zum erlaubnisfreien Handel, siehe oben). Meines Erachtens wäre es korrekt, die Dekos unter 4.3 aufzuführen.