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Georg

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  1. Die Revolver waren früher mal frei , sie sind es heute aber nicht mehr. Mann kann sich 2 Gründe aussuchen: 1) Kein Model von vor 1871 (Einschüssige Revolver gab es da nicht) 2) Wenn Waffen abgeändert wurden, dass der Erweb erleichtert würde, so gelten die Vorraussetzung der Originalwaffe. Sie können auf gelb...... aber ist das sinnvoll...
  2. Ich hatte schon mal 2 Diana 75 zerlegt und instand gesetzt. Bei Co2 Air findet man die passenden Anleitungen. https://www.co2air.de/filebase/entry/1151-demontage-und-montage-anleitung-diana-75/ Ist nicht wirklich ein Hexenwerk, das wird schon klappen
  3. Hier steht Dein Bestandschutz (AWaffV): § 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen (1) Für Schusswaffen, die 1. vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind, 2. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder 3. vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind, besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes. (2) Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz einer dort genannten Schusswaffe berechtigt ist, kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1 Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend. (3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes erforderlich. (4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend. Von einem Bestandsschutz bei Aufbewahrung kann ich leider nichts lesen.
  4. [grün an] Mit einem sehr guten Rechtsanwalt und viel Mut wäre das vielleicht ein Versuch wert....... :-) [grün aus]
  5. AWaffV §13: (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren: 1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist; Also: Es muss ein Behältniss sein: Ein Behältniss ist in der Lage den Gegenstand vollständig zu umfassen. Also nur eine Platte wird nicht reichen. Aber eine art "Deckel" schon. Verschlossen: es muss eine mechanische Sperre gegen das Öffnen existieren.
  6. Doch! Aufnahme von Sachen in konjunktion mit umschließend.... (ist aber nur meine Meinung)
  7. Georg

    Wechselsystem 2/6

    Der Erwerb ist anders bestimmt.... aber nur der....
  8. Georg

    Wechselsystem 2/6

    §2 Punkt2 in Zsammenhang mit Anlage 1 1.3 "1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind"
  9. Georg

    Wechselsystem 2/6

    Ok, nach nochmaligen Nachlesen stimme ich dir zu,.. das automatische Bedürftnis für Munition finde ich immer noch eine spannnede Interpretation. Die mir gefällt, aber ich dazu keine fundierte Meinung habe.
  10. Georg

    Wechselsystem 2/6

    Nun, dann sind wir uns einig, dass wir uneinig sind. Ich gebe zu, Deine Auslegungsart ist mir auch sympatischer. Aber am Ende wird man es erst wissen, wenn ein Gericht mal geurteilt hat.
  11. Georg

    Wechselsystem 2/6

    Regel Nummer 1: nie nach den Sinn fragen. Man könnte den Sinn aber darin erkennen, dass der Gesetzgeber vielleicht dachte: Ohne Munition ist das Teil nutzlos, da kann man bei dem Erwerb etwas entspannter sein. Diese Argumentation halte ich mit Verlaub etwas sehr gewagt.
  12. Georg

    Wechselsystem 2/6

    Wenn ich eine 9mm Grundwaffe habe und ein 9mm WS kaufe, dann ja. Wenn ich eine 9mm Grundwaffe habe und ein .22er Wechselsystem kaufe, dann habe ich nur die Erwerbslaubnis für 9mm. Mir sind gerade keine Passagen im WaffG erinnerlich, die etwas anderes Regeln würden, aber ich kann mich auch irren.
  13. Georg

    Wechselsystem 2/6

    Ich glaube, bei der DIskussion liegt ein Fehler in der Grundannahme vor. Wir denken Wechselsysten = Wechselsystem + Erlaubnis zum Erwerb der zugehörigen Munition. Die Regelungen zum erlaubnisfreien Erwerb eines Wechselsystem regeln aber ausschließlich das System an sich. Wenn du nun die Munition dazu willst, dann bist du in der ganz normalen Bedürftnis-Schiene. So sehe zumindest ich das.
  14. Alles richtigt, ich bezog mich in meiner Aussage auf aber das ist Haarspalterei 🙂
  15. Das Waffengesetz kennt keine "Kampfmesser" nur Hieb- und Stichwaffen. Und dann noch die Tragbaren gegenstände, die in diesem Gesetz genannt sind.... und das sind Messer. Und was trennt das Messer von der Waffe: die Zweckbestimmung. Und die ist hier als Outdoormesser gegeben. Hilft Dir das bei der Diskussion mit denn netten Personen in Uniform? Eher nicht. Darum befolge den schon oben gegeben Rat: kauf dir etwas, was weniger Taktical aussieht, dann hast Du auch Weniger stress. (Und kauf dir was gescheites, dann hast Du auch mehr Freude)
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