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  1. Die von Dir gemachte Einschränkung kann ich so nicht nachvollziehen. Wenn eine Dekowaffe als Anscheinswaffe wie eine echte Feuerwaffe aussieht, gilt das Führensverbot nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG (mit den Ausnahmen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2). Spezieller auf die Eigenschaften geht dann noch die WaffVwV ein: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6 Der Begriff „Anscheinswaffe“ erstreckt sich auf alle Imitate von Feuerwaffen. Ausgenommen sind die von Sportschützen verwendeten Federdruck-, Druckluft- und Druckgaswaffen – in der Regel gekennzeichnet mit einem „F“ im Fünfeck – sowie zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; für diese gelten grundsätzlich die waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalte zum Führen einer Waffe (siehe §10 Absatz 4). Die Begriffsbestimmung „Anscheinswaffe“ ist insoweit konstitutiv, als in Nummer 1.6.2 „Nachbildungen von Schusswaffen“ (Attrappen oder Dekorationswaffen) zu gekorenen Waffen erklärt und damit dem Anwendungsbereich des WaffG unterworfen werden. Dies ist notwendig, weil solche Gegenstände keine Funktion von Schusswaffen aufweisen; mit ihnen werden keine Geschosse durch einen Lauf getrieben. Satz 3 enthält konkrete Anhaltspunkte für Hersteller, Händler und Käufer von Spielzeugwaffen. Attrappen, deren Größe die des Originalvorbildes um die Hälfte über- oder unterschreitet, sind von echten Feuerwaffen unterscheidbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn darüber hinaus beispielsweise an der Mündung des Laufes neonfarbene Kunststoffteile verarbeitet wurden und an der Attrappe keine Originalbeschriftungen wie z. B. Händlerlogo oder Modellbezeichnung aufgebracht sind. Bei der Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spielzeug ist unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auf das Gesamterscheinungsbild des Gegenstandes abzustellen. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt dürften grundsätzlich nur solche Spielzeugwaffen und Waffenimitate sein, die Miniaturen sind oder auffällige Einfärbungen der Materialien aufweisen. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass es „echte“ Feuerwaffen gibt, die ebenfalls transparent sind oder auffällige Farbgebungen besitzen. Bei der Bewertung, wann eine Spielzeugwaffe oder ein Waffenimitat dem Erscheinungsbild nach erkennbar zum Spiel bestimmt ist, ist insbesondere auf die Merkmale – Größe, – neonfarbene Materialien oder – fehlende Kennzeichnungen von Feuerwaffen abzustellen. Nicht zur Kennzeichnung von Feuerwaffen gerechnet werden beispielsweise Kaliberbezeichnungen oder angedeutete Beschusszeichen; hier sind nur Händlerlogos oder Modellbezeichnungen „echter“ Schusswaffen maßgeblich.
  2. So hatte ich es ja auch geschrieben. Der Gesetzgeber hat die Teile aber nun in den Rubriken verschieben müssen, weil für Dekos künftig halt nicht mehr "nur" § 42a WaffG gilt.
  3. Hm. Vielleicht betrachtet der Gesetzgeber nun ja die Unbrauchbarmachung nicht mehr als erlaubnispflichtige Bearbeitung bzw. Herstellung, sondern entsprechend dem neuen § 1 Abs. 3 Satz 2 WaffG schlichtweg als davon losgelösten sonstigen Umgang im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 und wollte bewusst lediglich den Handel mit Dekos freistellen. Hierauf würde hindeuten, dass bei den waffenrechtlichen Begriffen unter Anlage 1 Abschnitt 2 nun neben der Herstellung und Bearbeitung die Unbrauchbarmachung eigenständig und somit nicht als Herstellung im eigentlichen Sinne definiert worden ist. Dazu muss man aber ganz schön um die Ecke denken...
  4. Mich verwirrt in puncto Dekowaffen folgender Punkt: Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 5. Erlaubnisfreier Handel 5.1 Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 5.2 Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 5.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen. sowie Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 10. Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2 Sämtliche Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1. Nach letzterem muss eine Unbrauchbarmachung nicht mehr zwingend durch einen Waffenhersteller mit Erlaubnis nach § 21 WaffG bewerkstelligt werden (was ich mir schwierig vorstelle, sich als Laie dabei an die Richtlinie ... zu halten) und halt angezeigt werden. Unter der Rubrik "Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung" (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4) werden die unbrauchbar gemachten Schusswaffen aber im Widerspruch dazu nicht aufgeführt (nur zum erlaubnisfreien Handel, siehe oben). Meines Erachtens wäre es korrekt, die Dekos unter 4.3 aufzuführen.
  5. Schon klar. Es ging aber in dem Exkurs von Ekel Alfred darum, ob man auch ohne SRS im Besitz eines KWS sein soll.
  6. Hab ich. 🙂 In diesen drei Jahren 2013-2015 wurden in der Tat auch mal zu Sicherstellungen Hinweise auf den Anteil erlaubnisfreier Waffen gemacht. Eine klare allgemeine Aussage wie z.B. "erlaubnispflichtige Schusswaffen spielen bei Straftaten mit x,x % nur eine sehr untergeordnete Rolle und lediglich in x,x % davon (da gehts dann schon recht stark Richtung Null !) wurden diese vom Berechtigten selbst zur Tat eingesetzt" vermisse ich aber sehr !
  7. Oder man denkt einfach nicht so kompliziert. Es ist vereinfacht ausgedrückt grundsätzlich so, dass § 42a WaffG immer dann gilt, wenn eine Waffe wie eine echte bzw. scharfe Waffe aussieht. Ob das wegen dem äußeren Anschein nach, trotz Unbrauchbarmachung oder als Nachbildung der Fall ist, spielt keine Rolle. Oder andersrum gesagt: Nur diejenigen Dekowaffen, die nicht wie eine echte Waffe aussehen, dürfen erlaubnisfrei geführt werden. Im jetzigen WaffG stehen die Dekowaffen noch in der Rubrik "Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen". Wegen der baldigen Anzeigepflicht nach § 37d wird das dort rausgenommen. Nachbildungen hingegegen (also Dekos, die von Grund auf nicht als Schusswaffe hergestellt werden) werden weiterhin dort eingestuft.
  8. Mir ist aufgefallen, dass § 20 Abs. 6 WaffG (Eintragung von Blockiersystemen in die Erben-WBK) ersatzlos gestrichen worden ist. Soll das künftig in der AWaffV geregelt werden ? (kennt dazu jemand im übrigen außer dem Referentenentwurf vom Januar 2019 einen Gesetzentwurf, wird ja auch so langsam mal Zeit...).
  9. Das könnte man auch zu blau wählen sagen, wobei die dazu noch gefährlich für die Demokratie und damit bereits unwählbar sind. 😎
  10. Das stimmt so nicht. Im aktuellen Bundeslagebild Waffenkriminalität 2018 steht lediglich: "Vornehmlich handelte es sich um Fälle des illegalen Besitzes, der illegalen Einfuhr, des illegalen Handels und der illegalen Herstellung von Schusswaffen." Auch erlaubnispflichtige Waffen kann man illegal haben. In der Praxis werden aber in der Tat überwiegend SRS-Waffen und dergleichen für Straftaten verwendet. Es wäre wünschenswert, wenn das mal klarer dargestellt werden würde. Hier der Link zum o.g. Bundeslagebild: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Waffenkriminalitaet/waffenkriminalitaet_node.html Dort finden sich auch die Hinweise zur Problematik des professionellen Umbaus von Deko- und Saltuwaffen. Interessanterweise aber außer dem Hinweis auf die EU-Richtlinie gar nichts zu Magazinen.
  11. Oder als Spielzeug für Silvester einfach selbst zu behalten. Finden tut man so ein Ding wohl am ehesten beim ausräumen einer Wohnung und nicht irgendwo auf einer Parkbank.
  12. Nein. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl120004.pdf']__1580366943082 Bei der Seitenzahl war das auch nicht zu erwarten und neulich wurde hier ja schon geschrieben, dass erst im Februar unterzeichnet werden wird.
  13. Nö, Du musst dann halt ohne KWS verschlossen und ungeladen transportieren, falls Du keinen KWS-Inhaber kennst, der das für Dich erledigt. Oder den Fund einfach der Polizei melden. Die holen das Teil dann mit der Streife ab. 🙂
  14. Hatte ich oben doch so geschrieben.
  15. Solange man so ein Teil (nach Aktenlage der Waffenbehörde) hat, unterliegt man halt der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG, die oftmals kostenpflichtig durchgeführt wird. Wenn daneben noch eine WBK vorhanden ist, natürlich egal.
  16. Im wesentlichen sehr gut. Dieser Passus hier ist aber falsch: "Die Gleichstellung erstreckt sich nur auf Waffen, nicht aber auf die Munition. Diese darf nur in Wertbehältnissen nach EN 1143-1 gemeinsam mit den Waffen aufbewahrt werden." Zum Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG regelte § 13 Abs. 4 AWaffV in der Fassung vor dem 06.07.2017 aber folgendes: "Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden."
  17. Das ist mir bekannt, aber normalerweise besorgt man sich so einen KWS nur dann, wenn man auch eine SRS-Waffe besitzt oder zumindest kurz darauf erwerben möchte.
  18. KWS zurückgeben, weil Du ihn dann gar nicht brauchst. 🙂
  19. Klar, war auch nicht ernst gemeint. Das macht schon Sinn, vor allem wenn vor Ort mehrere Personen angetroffen werden.
  20. Praktisch. 🙂
  21. Den Gedanken hatte ich auch schon, wobei das in puncto "Altsachkunde beim Verein" nach so vielen Jahren eher unwahrscheinlich sein dürfte. Vermutlich ist dort jemand neu auf der Waffenbehörde und möchte alles richtig machen, schießt hier aber deutlich übers Ziel hinaus. Wenn die Aktendokumentation so mies ist, kann der Betroffene auch nix dafür, nur das Original einfach so herzugeben war natürlich nicht so schlau. Wenigstens eine Kopie davon sollte man behalten, besser natürlich noch das Original selbst. Eine (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition umfassende) Sachkunde braucht man in der Tat nur bei erstmaliger Antragstellung nachzuweisen und dann nie wieder. Sie kann auch nicht verfallen bzw. nur bei Demenz oder so bezweifelt werden, aber dann wäre ja bereits die persönliche Eignung zu hinterfragen.
  22. Aha, interessant. War zu meiner Dienstzeit damals ganz anders. Nice Weekend SBine
  23. Na ja, so ein Gutachten kostet zumindest beim Facharzt ganz rasch mal mehrere hundert Euro und wenn ich als Betroffene/r von vornherein weiß, dass ich keine Chance haben werde, die Tests zu bestehen, spare ich mir doch lieber das Geld und beuge mich dem anstelle dessen angedrohten Widerruf. Sofern dann auch gleich freiwillig die Überlassung der Waffen an Berechtigte und Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente an die Waffenbehörde erfolgt, ergeht ggf. sogar die darauf folgende Widerrufsverfügung gebührenfrei.
  24. Ah, sorry. Falsch gelesen. Ich meinte oben die Gutachten nach § 6 Absatz 2.
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