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Sachbearbeiter

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  1. Na ja. Nach über 60 Jahren (!) Aktivität MUSS die Waffenbehörde meines Erachtens eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG vom Widerruf der WBK gewähren. Einen klareren Sonderfall gibts ja kaum. Bei manchen Waffenbehörden wird dieser Weg halt wohl nie eingeschlagen, egal wie der Einzelfall auch aussieht. Ganz schlechtes Kino !
  2. Als Bundesbehörde gilt für die meines Erachtens aber das Informationsfreiheitsgesetz: Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) § 1 Grundsatz (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. (2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. (3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; 2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. ...
  3. Tritt doch erst zum 01.09.2020 in Kraft. Bis dahin kratzt das niemanden.
  4. Bis zum September gibt es (neben der erstmaligen Bedürfnisprüfung nach drei Jahren) noch die anlassbezogene Bedürfnisprüfung. Im o.g. Fall ist ein solcher Anlass gegeben. Wie Cartridgemaster schon ausgeführt hat, ist hier ein Ausnahmefall nach § 45 Abs. 3 WaffG zu prüfen. Die Waffenbehörde, die so was nach 40 Jahren (minus ein paar Jahren) Aktivität (!) nicht anerkennt, wird diese Rechtsnorm wohl nie anwenden.
  5. Die Aussage des BVA basierte wahrscheinlich auf der ursprünglichen Formulierung des § 58 Abs. 20 WaffG, in welcher fälschlicherweise der 20.02.2020 stand (inzwischen korrigiert auf 01. September 2020). Die Auskunft war natürlich damals schon falsch, weil die Neuregelungen im § 58 WaffG bekanntermaßen erst zum 01.09.2020 in Kraft treten. Und auch ab da macht sich (erst mal) niemand strafbar, wenn er das Teil behält. Hier nämlich die Regelung dazu: "Hat jemand am 01. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät (eigener Hinweis: bei welchem in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung, hervorgerufen werden kann) besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung." Wie in solchen Fällen ein ausreichender Sachkunde- und Bedürfnisnachweis erbracht werden kann, ist eine spannende Frage. Ich gehe mal davon aus, dass im Laufe der Zeit zu diesem Thema noch was "von oben" kommen wird.
  6. Ob das für die bösen Magazine vor dem Stichtag auch gilt, ist noch nicht raus. Warten wir mal ab, was dazu noch kommt...
  7. Eben und verbotene Waffen könnten ohnehin nur vom BKA eingetragen werden. Wobei ich mir jetzt nicht wirklich vorstellen kann, dass die dann "fest eingebautes/Wechselmagazin, Kaliber ohne, Hersteller unbekannt, Modell unbekannt, Seriennummer ohne" o.ä. dort eintragen würden. Wenn schon, dann in eine Magazinkarte !
  8. Vor dieser Stelle war ich auch leicht "irritiert", weil Magazine mit Sicherheit nicht in WBK eingetragen werden.
  9. Wäre schon besser, es beiden Waffenbehörden mitzuteilen, weil sonst ggf. unnötige Tresorkontrollen am falschen Ort erfolgen. Wenn Du es nicht selbst meldest, wird Dich ansonsten normalerweise die neu zuständige Waffenbehörde fragen, ob auch die Waffen mit Dir umgezogen sind.
  10. Fast so cool wie Waffenscheinbehörde. 😎
  11. Macht auch Sinn, weil der Überlasser sonst ja gar nicht wissen kann, welches Waffenkaliber er überlassen darf. Wer kommt nur so auf blöde Ideen (so gut es auch gemeint ist) ???
  12. Für Baden-Württemberg gibts da aber z.B. einen Erlass, dass das nur in begründeten Einzelfällen so gemacht werden soll. Finde ich auch besser, denn jeder Jäger kann seinen JS ja rechtzeitig verlängern lassen, wenn er weiter jagen möchte bzw. im Falle einer möglichen Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG rechtzeitig mit seiner Waffenbehörde darüber sprechen. so nett die MEB für den JS-Inhaber mit Langwaffen ist, so ungeschickt ist das umgekehrt für die Waffenbehörde in den Fällen, in denen kein Bedürfnis mehr für Munitionserwerb besteht, die Waffe dazu aber aufgrund o.g. Ausnahme behalten werden darf. Die müsste dann die MEB wieder streichen oder eine Ersatz-WBK ohne MEB ausstellen.
  13. So ist es. Anträge stellen kann man jederzeit und erwerben kann der Sportschütze immer genau so viel, wie sein Erwerbsstreckungsgebot hergibt (sowie im genehmigten Ausnahmefall ggf. auch mal mehr). Die Waffenbehörde kann auch jederzeit genehmigen und weist ggf. halt auf eine momentan bestehende Erwerbssperre hin. Deswegen einen Antrag auszusitzen, geht also gar nicht. Und da die Bearbeitungszeiten bei vielen Waffenbehörden recht lange sind (gerade jetzt in Zeiten der Verfassungsschutzanfrage) ist es von Seiten des Antragstellers ja nur legitim, einen Antrag schon sehr früh zu stellen.
  14. Ein Brillenträger hat mir neulich auch berichtet, dass er sich keine Maske mehr anlegen wird, da damit ständig die Brille beschlägt. Und wenn es wärmer wird, schwitzt man darunter wahrscheinlich wie blöd. Wenn dann dieser Schweiß... (nein, das führe ich jetzt nicht weiter aus)
  15. Haben die noch nix von der Coronapandemie gehört ? 🙈
  16. Wirklich ? Ohne Räder wirst Du auch nicht Auto fahren können... 🤪
  17. Sehe ich auch so. Im Regelfall werden sich dann die Erben damit beschäftigen müssen (oder begehen halt bei Unwissenheit eine Ordnungswidrigkeit).
  18. Korrekt. Erst wenn diese überlassen oder verbracht werden, gibts für den Überlasser eine Meldepflicht.
  19. Gemeint ist nicht nach den neuen Vorgaben (EU...) nachdeaktiviert, sondern "nur" nach den alten Vorschriften. Da die Neudeaktivierung mit erheblichem Aufwand (und hohen Kosten) verbunden sein wird, dürfte das in der Praxis wohl kaum jemand tun und sich vermutlich eher für die WBK-Lösung entscheiden. Oftmals in der Tat sehr schwer. Da es die BKA-Stempel nur in einem bestimmten Zeitraum gab, ist es da noch am einfachsten. Letztendlich aber (ab 1.9.2020) egal, denn dann gibts nur noch Altdeko und ganz neue Dekovorschriften.
  20. Das ist der aktuelle Stand und die geänderte AWaffV dürfte nun wohl auch bald verkündet werden. Die Überlassung der alten Dekos soll unter Beachtung der Anzeigepflicht des § 37a Satz 1 Nummer 1 WaffG erlaubnisfrei gestellt werden (siehe § 25 Abs. 2 AWaffV). Der Inhalt der Anzeige ergibt sich aus § 37f WaffG. Die zuständige Waffenbehörde hat dazu entsprechend § 37h WaffG eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht besteht gemäß § 37e Abs. 3 WaffG in den vorübergehenden Fällen des § 12 Abs. 1 WaffG sowie beim Überlassen an einen Waffenhersteller oder Waffenhändler zum Zweck der Verwahrung, Instandsetzung, Vornahme geringfügiger Änderungen oder des Kommissionsverkaufs. Eine Meldepflicht und Zuordnung zur Kategorie C der Waffenrichtlinie besteht nur dann, wenn sie dauerhaft überlassen oder ins Ausland verbracht werden sollen. In diesen Fällen werden sie nachdeaktiviert und im NWR registriert. Der Erwerber einer nicht nachdeaktivierten Dekowaffe benötigt eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, muss dazu aber weder Sachkunde nach § 7 WaffG noch Bedürfnis nach § 8 WaffG nachweisen (§ 25c Abs. 3 AWaffV).
  21. So war das auch gemeint. Je mehr Zeit verrinnt, umso schwieriger wird es aber doch, das Zeugs wieder loszuwerden. Wenigstens die Waffenhändler dürfen ab 1.9. auch damit umgehen.
  22. Klar kenne ich diesen Fall. Wer auch nicht ? Dazu erfolgte dann aber auch eine entsprechende Verurteilung und Entfernung aus dem Dienst ! Fakt ist, dass aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Vernichtung vorgesehene/bestimmte Waffen nicht mehr in den legalen Kreislauf gelangen dürfen. Natürlich gibt es auch andere Fallkonstellationen wie z.B. bei Fundwaffen oder wenn es dem Vorbesitzer egal ist, ob das Teil danach nochmals verkauft wird. Um diese geht es hier aber nicht.
  23. Einziger Unterschied: zusätzliche Anfrage beim Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister. Die geht online innerhalb eines Tages !!!
  24. Zu 1) Wenn es keine Belege gibt, kannst Du es nur glaubhaft machen. Sofern Deine erste WBK erst nach dem Stichtag erteilt worden ist, dürfte man in der Regel von einem späteren Erwerb ausgehen. Zu 2) Das ist überhaupt kein Problem, denn dann hast Du nur eine Meldepflicht und darfst die Teile behalten (egal ob Du nur im Inland oder auch im Inland damit schießt) Zu 3) Siehe Antwort von Speedmark oben
  25. Warum das ? Die Frist wird doch noch auf 1. September abgeändert ? Da ist der o.g. Stichtag dann irrelevant. Bis dahin läuft mit den Magazinen alles so weiter wie nach WaffG2017. Nämlich ohne jegliche Beschränkung oder Vorgabe. Nur wer sich halt jetzt noch eindeckt, hat ab September für mindestens ein Jahr ein Problem an der Backe. Ich würde eher schauen, wem ich die Teile bis dahin überlasse, wenn sich zu einem Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG keine Genehmigungsaussicht bietet.
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