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  1. Wenn Du das Urteil 6 C 1.07 meinst, geht es darum um eine UMGESCHRIEBENE alte gelbe WBK aus dem Jahr 2000 in eine "neue" gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG und für diese gelte auch das Erwerbsstreckungsgebot (was so ja auch korrekt ist). Alte gelbe WBK gelten in der Tat entsprechend § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort. Und zur Ausgangsfrage: die Deckelung auf 10 Waffen tritt in der Tat erst am 01.09.2020 in Kraft. Bis dahin können (unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots) auch mehr als 10 Waffen auf neue gelbe WBK erworben werden. Für die alte gelbe WBK gilt die Deckelung nicht.
  2. Jein. Momentan braucht man pauschal ein Bedürfnis als Sportschütze und dann ist es egal, ob dieses im Falle von WBK gelb und grün nur für eine davon genutzt wird. Zum 1.9.2020 ändern wird sich lediglich, dass für alle eingetragenen Waffen getrennt nach Langwaffen und Kurzwaffen ein Bedürfnis fortbesteht und nicht nur ein Segment davon aktiv benutzt wird. Eine leere gelbe WBK wird aber auch dann weiterhin nicht "verboten" bleiben.
  3. Nein. § 8 Nr. 2 WaffG ist lediglich eine Ausweichnorm für Sonderfälle bzw. tritt nur dann hinzu, wenn eine Spezialregelung keine oder eine nicht vollständige Aussage hinsichtlich des Verwendungsinteresses enthält (siehe WaffVwV zu § 8). Für Jäger gilt hinsichtlich Bedürfnis also vorrangig § 13, für Sportschützen § 14, für Sammler § 17 WaffG etc. Jeder Bedürfniskreis wird eigenständig geprüft und hat nichts damit zu tun, ob jemand noch weitere Bedürfnisse hat.
  4. Richtig. Wenn jemand für ein paar Jahre beruflich ins Ausland abkommandiert wird, reicht das in aller Regel für eine o.a. Ausnahme aus. Wie Leinad82 oben richtig hinterfragt, sollte der Aufbewahrungsort natürlich weiterhin dauerhaft bewohnt sein, sonst steigen die Anforderungen an die Verwahrung massiv an. Grüßle SBine
  5. Sonderfall nach § 45 Abs. 3 WaffG (vorübergehender Bedürfniswegfall) sollte hier für drei Jahre klappen.
  6. P22 WO Silber Gesamte Inhalte 2.166 Benutzer seit 10. März 2015 Letzter Besuch 22. Juni 2019 Weiß jemand was zu ihm oder hat aktuell Kontakt ? Mir hat er auf PM nicht geantwortet und mich würde sehr interessieren, ob er entsprechend seiner Ankündigung zum Thema Gebührenpflicht für Waffentresorkontrollen etwas positives für die Waffenbesitzer schildern kann.
  7. Richtig, siehe § 48 Abs. 2 Nr. 4 WaffG (für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der BRD). Für den Wegzug ins Ausland (nach Abmeldung aller Wohnungen in Deutschland ist davon auszugehen) besteht gemäß § 37 Abs. 4 WaffG eine Meldepflicht. Die Waffenakte wird dann von Deiner Waffenbehörde an das BVA zur Weiterführung geschickt und muss vorher ermitteln, wie und wo die Waffen und Munition nun sicher verwahrt werden (sonst erfolgt Ausschreibung zur Sachfahndung). Das BVA wird Dir nicht gleich die WBK abnehmen und wenn Du das beruflich begründen kannst, werden auch drei Jahre ständiger Standortwechsel kein Bedürfnisproblem werden.
  8. Hm, bei Salutwaffen muss ja u.a. der Verschluss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung (BKA-Raute) tragen. Da stellt sich wohl die Frage, wie man diese von Dekowaffen unterscheiden kann. "Richtige" Salutwaffen werden auf jeden Fall zum 01.09.2020 erlaubnispflichtig. Entsprechend § 58 Abs. 15 WaffG ist dazu spätestens bis zum 01.09.2021 eine WBK oder gleichgestellte andere Erlaubnis zu beantragen mit Bedürfnisnachweis für Brauchtum, kulturelle Veranstaltungen, Theateraufführungen etc. (siehe § 39b Abs. 1 WaffG neu) oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen bzw. beim BKA ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu stellen. Aufbewahrung weiterhin im verschlossenen Behältnis.
  9. Das wäre mir neu. Bislang gibt es nur den Entwurf. Zu diesem wurde § 25c AWaffV ja bereits erwähnt. In der Tat müssen Dekowaffenbesitzer mit BKA-Stempel erst dann handeln, wenn sie diese überlassen oder verbringen. Ausnahmen von der Anzeigepflicht für vorübergehende Überlassung regelt der am 01.09.2020 in Kraft tretende § 37e Abs. 3 WaffG (z.b. Fälle des § 12 Abs. 1 WaffG, Überlassung an einen Waffenhersteller oder Waffenhändler zum Zweck der Verwahrung, Instandsetzung, Vornahme geringfügiger Änderungen oder des Kommissionsverkaufs). Aufbewahrung im verschlossenen Behältnis.
  10. Meines Erachtens zwingt die gelbe WBK nicht zwangsläufig zum Waffenerwerb - auch wenn es normalerweise ein wahrer Sportschütze nach Erteilung nicht mehr erwarten kann, endlich die erste eigene Waffe zu erwerben - und da sie sowie damit auch deren Erwerbserlaubnis unbefristet gilt, darf auch kein konkreter Erwerbszeitpunkt oder gar eine Jahresfrist wie für die grüne WBK vorgegeben werden. Für die Waffenbehörde kann ein längere Zeit nicht erfolgter Erwerb natürlich (sofern daneben nicht noch eine grüne WBK mit aktiven Eintragungen vorhanden ist) ein Grund für eine anlassbezogene Bedürfnisprüfung sein. Dass jahrelang keine Waffe erworben wurde, schließt ein schießsportliches Bedürfnis aber nicht per se aus, denn der Schießsport könnte in der Zwischenzeit durchaus anderweitig aktiv (mit Leihwaffen) betrieben worden sein. Offenbar wurden hier ja Repetierer aus dem eigenen Haushalt genutzt und dann hätten wir schon so einen Fall. Das müsste man also erst mal im Einzelfall prüfen, bevor man unreflektiert sofort zum Bedürfniswegfall kommt ! Grüßle SBine
  11. Richtig - oder damals selbst geerbt.
  12. Auch so einen Umzug erfährt die Waffenbehörde normalerweise über § 44 Abs. 2 WaffG vom Einwohnermeldeamt. Neben den o.g. Möglichkeiten gibts aber ja noch den Ausnahmefall nach § 45 Abs. 3 WaffG und hinsichtlich Erwerbsstreckungsgebot § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG für Sportschützen auch die Ausnahmemöglichkeit im Einzelfall. Wenn das mit der Waffenbehörde so nicht funktioniert, käme ansonsten ja auch eine vorübergehende sichere Verwahrung der Waffen bei einem anderen Berechtigten in Betracht...
  13. "Sehr geehrte Kunden, unser Ladengeschäft und die Werkstatt sind regulär geöffnet! Ab Montag den 18. Mai 2020 ist unser Schießstand wieder geöffnet. Schießstandbuchungen werden ab sofort und verbindlich wieder aufgenommen. Nach Vorgabe unserer zuständigen Aufsichtsbehörde, sind jedoch nur folgende Personengruppen freigegeben - Jäger und Jagdschulen - Ausbildungs- und Übungszwecke des Polizeivollzugsdienstes - Gewerblich zugelassene Sicherheitskräfte nach der Bewachungsverordnung Sport- und Freizeitschützen (Jedermann) sind vorerst ausgenommen und dürfen voraussichtlich erst ab 02. Juni 2020 wieder bei uns schießen."
  14. Ja, bislang ist in BW nur Outdoor wieder geöffnet. Für Indoor brauchts noch ein bisschen Geduld.
  15. Sehe ich anders, denn ein verlorenes Verfahren kommt beim Chef auch dann nicht so gut an, wenn sein Mitarbeiter das nicht aus persönlicher Tasche berappen muss. Und beim nächsten mal muss dann korrekt entschieden werden. Außerdem können sich dann auch andere Betroffene bei gleichem Sachverhalt auf das Urteil berufen und müssen dann nicht in den gleichen Mist reinlaufen. Für das Thema hier brauche ich auch nicht unbedingt die WaffVwV. Da reichen neben dem Gesetzestext schon die einschlägigen Kommentierungen aus, um rechtlich sauber zu argumentieren. Wenn sich niemand wehrt, geht das Spielchen immer weiter...
  16. Die CoronaVO Sportstätten ist schon seit 11.05.2020 in Kraft (siehe Anlage). CoronaVO Sportstätten.pdf
  17. https://www.buzer.de/1_Drittes_Waffenrechtsaenderungsgesetz.htm
  18. Also ich würde (wenn Du stark an dem Teil hängst und es unbedingt behalten möchtest) erst mal abwarten, da momentan keiner weiß, welche Möglichkeiten hier eröffnet werden.
  19. Solange das dort jeder schluckt, werden die das immer so weitermachen. Im vorliegenden Fall bin ich aber ganz fest überzeugt, dass es spätestens vor Gericht ordentlich einen auf die Rübe geben würde für die Waffenbehörde. Bei 20 oder 30 Jahren Aktivität lässt sich ja noch streiten, ob das schon lange genug aktiv ist, aber bei fast 60 Jahren ! ... Kann den Betroffenen hier aber natürlich auch verstehen, dass er in seinem Alter keine Lust mehr hat, sich dagegen zu wehren. Genau darauf setzt die Waffenbehörde in diesen Fällen wahrscheinlich auch. Echt mies, aber vielleicht erleidet die ja irgendwann mal eine richtige Bauchlandung und wird spätestens dann umdenken.
  20. Auch die müssen sich aber an die verwaltungsmäßigen Grundsätze halten ! Nach den amtlichen Begründungen (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 152; BT-Drucks. 14/7758, S. 79) "ist die Vorschrift insbesondere als Referenz an die im fortgeschrittenen Lebensalter stehenden Inhaber einer Waffenbesitzkarte zu verstehen, die sich als gesetzestreue Waffenbesitzer bewährt haben. Als Privilegierte im Sinne der 2. Alternative (endgültiger Bedürfniswegfall) anzusehen sind deshalb z. B. ein Jäger oder ein Sportschütze, der über Jahrzehnte beanstandungsfrei der Jagd bzw. dem Schießsport nachgegangen ist. Diese Nutzergruppen können grundsätzlich beanspruchen, dass auch bei altersbedingter dauernder Unmöglichkeit der Fortführung ihres Bedürfnisses auf den Widerruf der ihnen erteilten waffenrechtlichen Berechtigungen verzichtet wird, mit der Folge, dass ihnen weiterhin die legale Besitzausübung gestattet ist." Weiterhin ist natürlich auch zu prüfen, ob die Waffen aufgrund eines Bedürfnisses als Jäger oder Sportschütze erworben wurden oder aber aus Altbesitz, Erbe o.ä. stammen. Der Besitz solcher Waffen wäre weiterhin bedürfnisfrei und insofern ist dann der WBK-Widerruf wegen nicht mehr erfolgter JS-Verlängerung ausgeschlossen.
  21. Na ja. Nach über 60 Jahren (!) Aktivität MUSS die Waffenbehörde meines Erachtens eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG vom Widerruf der WBK gewähren. Einen klareren Sonderfall gibts ja kaum. Bei manchen Waffenbehörden wird dieser Weg halt wohl nie eingeschlagen, egal wie der Einzelfall auch aussieht. Ganz schlechtes Kino !
  22. Als Bundesbehörde gilt für die meines Erachtens aber das Informationsfreiheitsgesetz: Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) § 1 Grundsatz (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. (2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. (3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; 2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. ...
  23. Tritt doch erst zum 01.09.2020 in Kraft. Bis dahin kratzt das niemanden.
  24. Bis zum September gibt es (neben der erstmaligen Bedürfnisprüfung nach drei Jahren) noch die anlassbezogene Bedürfnisprüfung. Im o.g. Fall ist ein solcher Anlass gegeben. Wie Cartridgemaster schon ausgeführt hat, ist hier ein Ausnahmefall nach § 45 Abs. 3 WaffG zu prüfen. Die Waffenbehörde, die so was nach 40 Jahren (minus ein paar Jahren) Aktivität (!) nicht anerkennt, wird diese Rechtsnorm wohl nie anwenden.
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