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Dürfte daran liegen, dass fast nur solche Leute zur Begutachtung gehen, die davon ausgehen, dass sie den Test bestehen. Ist ja sonst auch nur rausgeworfenes Geld...
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Und, gibts inzwischen dazu was neues ?
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Ja klar. Warum auch nicht ?
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JuergenG meinte vermutlich den Passus in der WaffVwV und dieser bezog sich auf die Tresorkontrollen. In Baden-Württemberg steht bereits das geltende Landesgebührenrecht einer Gebührenerhebung - bei verdachtsunabhängigen Tresorkontrollen ohne Erkenntnisse - entgegen (vergl. Nr. 3.3.2 AH LGebG, wonach "der Zurechnungszusammenhang bei Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen, die nach dem Zufallsprinzip bzw. einer Risikoanalyse unregelmäßig durchgeführt werden, wenn ein Verstoß gegen eine der Kontrolle oder Überwachungsmaßnahme zugrunde liegende Rechtsvorschrift nicht festgestellt wird, regelmäßig unterbrochen wird"; bislang leider von den VG Stuttgart und VG Freiburg so überhaupt nicht in den anderslautenden Urteilen gewürdigt und insofern das Papier nicht wert).
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Das wäre der richtige Weg, wobei ein Abgleich der Waffendaten ansonsten ja auch bei den Tresorkontrollen erfolgt. Ob § 15 DSGVO für die Auskunft von Waffenbehörden überhaupt anwendbar ist, sehe ich zumindest als fragwürdig an, denn Artikel 2 Abs. 2d DSGVO schließt im sachlichen Anwendungsbereich u.a. "den Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit" aus. Eine Einsichtnahme in die Unterlagen zu den erfolgten Zuverlässigkeitsprüfungen steht im übrigen jedem Verfahrensbeteiligten (in erster Linie also dem Erlaubnisinhaber selbst) jederzeit zu. Dies könnte im Zuge einer Vorsprache oder aber auch im Wege der Akteneinsicht bewerkstelligt werden, wobei letztere in aller Regel gebührenpflichtig ist.
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Magazine - Fristen für Behördenanzeige?
Sachbearbeiter antwortete auf LordKitchener's Thema in Waffenrecht
Schon wegen der zwei dicken Klöpse in § 14 (Verweis im neuen Absatz 4 auf § 4 Abs. 4 Satz 2, der aber nur noch aus einem Satz besteht und Verweis im Absatz 6 auf den nicht mehr existierenden Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3) wäre das auf jeden Fall eine Überlegung wert. -
Schreckschusswaffen - bald nur noch gegen Vorlage KWS käuflich?
Sachbearbeiter antwortete auf Last_Bullet's Thema in Waffenrecht
Da wäre ich mal auf die Begründung zur Gebührenhöhe gespannt. Durchzuführen ist ja lediglich eine Altersprüfung (mindestens 18) sowie die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung. Sachkunde, Bedürfnis und Tresor sind hier kein Thema. Eine Pauschalgebühr halte ich hier für schlecht, da der Aufwand in der Antragsbearbeitung bei jeder Prüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG mit höchst unterschiedlichem Aufwand verbunden ist. Korrekt und nachvollziehbar wäre eine Zeitgebühr und da entsprechen 100,- Euro so ungefähr 1 1/2 Stunden ! Zum Vergleich: der Bundesgesetzgeber hatte zu Zeiten der WaffKostV in 2003 noch 50,- Euro veranschlagt. Diese Höhe ist noch nachvollziehbar. Das doppelte davon nur bei Zusatzaufwand (Akteneinsicht, Überwachung laufendes Strafverfahren o.ä.). -
Lesefassung des neuen WaffG 2020 (inoffiziell)
Sachbearbeiter antwortete auf Qnkel's Thema in Waffenrecht
Genau, der regelt die Mitnahme (vorübergehender Grenzübertritt mit eigener Waffe). Kaufst Du eine aus dem Ausland und lässt sie dauerhaft importieren, musst Du die Kennzeichnungsvorschrift beachten. -
Lesefassung des neuen WaffG 2020 (inoffiziell)
Sachbearbeiter antwortete auf Qnkel's Thema in Waffenrecht
Der ist nicht neu (gibts schon seit April 2003) und wurde lediglich gestalterisch etwas umgearbeitet. Ansonsten eine tolle Sache, weil so insbesondere Sterbefälle und Umzüge zeitnah bearbeitet werden können. Früher erfuhren die Waffenbehörden so was oftmals erst Jahre später... -
Lesefassung des neuen WaffG 2020 (inoffiziell)
Sachbearbeiter antwortete auf Qnkel's Thema in Waffenrecht
Klasse, prima Arbeit ! Zur vollständigen Quellenangabe fehlt noch der Gesetzesbeschluss vom 13.12.2019 (BR-Drs. 651/19). Bei § 24 Abs. 1 Nr. 3 habe ich einen Schreibfehler gefunden: ... des Laufkalibers Am Ende des § 40 Abs. 3 fehlt noch folgender Satz: Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2. In § 38 Abs. 1 Nr. 1e muss es in der Klammer lauten: (Kategorien A 1.2 bis C) -
Auf jeden Fall wäre es dumm, künftig als Besitzer einer alten und einer neuen gelben WBK eine Einzellader-Langwaffe auf neue gelbe WBK anzumelden.
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Da § 14 erst 6 Monate nach Verkündung des 3. WaffRÄndG in Kraft treten wird, ist direkt nach Verkündung nicht möglich. Wie schon geschrieben erfolgt die Deckelung aber schon gleich nach Verkündung, auch wenn es zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Erlaubnisinhaber nach § 14 Abs. 6 gibt. Ziel dabei ist es wohl, nicht mehr Erlaubnisinhaber mit mehr als 10 Waffen auf Neugelb zu produzieren. Zählt da jetzt der Wille des Gesetzgebers mit der falschen Formulierung oder bleibt in den ersten 6 Monaten in puncto Sportschützen-WBK erst mal alles beim alten ?
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Heute kam überhaupt keines raus. Datum der nächsten Veröffentlichung steht noch nicht aus: https://www.bgbl.de/
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Hm. Wie kann dann jemand am Tag nach der Verkündung Besitzer aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 sein, wenn dieser Passus zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft getreten ist ? 🙄
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Eher nicht, denn die eingetragene Anzahl wird lediglich bestandsgeschützt, solange der Besitz besteht. Bedeutet im Umkehrschluss, dass danach auch für diesen Personenkreis die normalen Vorschriften und somit eine Deckelung auf 10 Waffen gilt. Nur wenn es ein zweites Bestandsmeldungsdatum (wie z.B. ganz früher mal beim Altbesitz der Fall) gäbe, könnte man zu einem anderen Schluss kommen.
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Ihr meint wahrscheinlich das selbe, drückt es aber unterschiedlich aus. ASE hebt auf diesen Passus in der WaffVwV ab: 10.1 § 10 verlangt folgende Unterscheidungen: – die materielle Erlaubnis als Verwaltungsakt (in den Absätzen 1 und 3 die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, in Absatz 4 die Erlaubnis zum Führen, in Absatz 5 die Erlaubnis zum Schießen), – die Verkörperung der jeweiligen Erlaubnis in einer Urkunde (nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 sowie nach Absatz 3 Satz 1 die WBK, nach Absatz 3 Satz 2 der Munitionserwerbsschein, nach Absatz 4 der Waffenschein, nach Absatz 5 der (Schieß-) Erlaubnisschein) und – das Herbeiführen der Übereinstimmung von materieller Erlaubnis und Erlaubnisurkunde (die Anzeige- und Vorlagepflicht zwecks Eintragung nach Absatz 1a, die Mitteilungspflicht bei der Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 4). Die Übernahme des Regelungsgehalts des bisherigen Absatzes. Genau deshalb bezieht sich z.B. § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG (wie z.B. auch § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG für den Jäger) nur auf den Erwerb. Die Besitzberechtigung ergibt sich in der zweiten Stufe des Verfahrens durch die Erwerbsanzeige bzw. falls erforderlich den Antrag auf Erteilung einer WBK für die erworbene Waffe. In den Gesamtüberschriften zu § 13 und 14 WaffG steht im übrigen jeweils "Erwerb und Besitz". Insofern ist es müßig, dem Gesetzgeber einen Fehler zu unterstellen. Er hätte sogar in § 14 Abs. 1 den Besitz weglassen können, weil sich dort ja die Eintragungspflicht über § 10 Abs. 1a WaffG ergibt. Der derzeitige § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG wird in § 37a verschoben. Auch dort steht Erwerb und Besitz. Die Besitzerlaubnis zu § 14 Abs. 6 WaffG nach erfolgter WBK-Eintragung ergibt sich künftig also nicht mehr aus § 14 selbst, sondern aus § 37a.
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Eben - und weil sich wie oben schon dargelegt die Aufbewahrungsvorschriften 2017 nur anderweitig und nicht das o.g. Urteil betreffend geändert haben, ist selbiges auch auf die aktuelle Rechtslage anwendbar.
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Gemeinsame Nutzung bei gemeinsamer Aufbewahrung möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf 22er's Thema in Waffenrecht
Deshalb hatte ich ja auch geschrieben "bei normalen Familienverhältnissen". Und die habe ich bei 22er jetzt einfach mal so unterstellt oder anders gesagt: selbst wenn die Tochter 800Km weit weg entfernt wohnt und nur ein paar mal im Jahr zuhause vorbeischaut, kommt sie da wohl rein und hat damit auch Zugriffsmöglichkeit. Falls nicht und Nachweis häusliche Gemeinschaft erforderlich, kann man das ja ändern bzw. entsprechend dokumentieren. -
Habe mir gerade mal die Synopse zu § 13 AWaffV angesehen: https://www.buzer.de/gesetz/2881/v207360-2017-07-06.htm Schon in der vorherigen Fassung (zu deren Zeit sich das Gerichtsverfahren befasst) stand dort nicht verschlossen. Meines Erachtens wird auch ohne diese konkrete Formulierung vorausgesetzt, dass sich die Pflicht zum verschließen eines Tresores für die Aufbewahrung von Waffen bereits aus § 36 Abs. 1 WaffG ergibt. Ein offenstehender Tresor würde dem nicht genügen. Insofern sehe ich hier auch nicht, weshalb man das aktuelle Urteil nicht auf die derzeit geltende Rechtslage anwenden könnte bzw. dass es nur Aussagekraft für den alten Rechtsstand haben soll. Die Verschiebung des § 52a WaffG in den § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG (vorsätzliche Falschverwahrung) hat damit nicht wirklich was zu tun.
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Er meinte ja. Habe gerade eben allerdings auf 4% korrigiert, da ich meinen Zettel falsch ausgewertet habe. Bei den 1,5% wurde mit allen Sportschützen-WBK (also auch die mit grüner oder alter gelber) verglichen.
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Hab den Satz jetzt x mal gelesen und verstehe immer noch nicht, was Du damit sagen möchtest. Wolltest Du ausdrücken, dass die Deckelung nach Abs. 6 erst ab dem Inkrafttreten des neuen § 14 gilt ? Das wäre ja noch die Chance bis dahin für mindestens zwei Waffen auf neue gelbe WBK, selbst wenn man schon 10 Waffen darauf eingetragen hat.
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Genau davon gehe ich aus. Dieser Stichtag ist dazu da, einmalig die Bestandsschutzkandidaten festzulegen. Oder anders gesagt ist es nur möglich, bis zu diesem Stichtag die 10-Waffen-Eintragungsgrenze zu überschreiten. Hier hänge ich bei Deinem Gedankengang ab und so hat es der Gesetzgeber auch sicher nicht gemeint. Erst wenn so ein Kandidat durch Überlassungen auf unter 10 Waffen rutscht, kann er wieder eine neue auf gelbe WBK (neu) erwerben. Er hat aber keinen Anspruch mehr darauf, seinen früheren "Bestandsrekord" nochmals aufzustellen. Stelle es Dir einfach mal beim Bestandsschutz für die Tresore vor. Da kannst Du auch nicht einfach einen Deiner bestandsgeschützten Tresore verhökern und Dir einen neuen A oder B-Schrank besorgen, weil dieser dann eben nicht mehr für Dich bestandsgeschützt wäre.
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Inzwischen ganz eindeutig ja. Habe nämlich heute dazu mal SB gefragt. Der meinte, dass seine Auswertung derzeit lediglich 4 % künftig bestandsgeschützter Sportschützen ergab !!! Die große Masse habe nur eine neue gelbe WBK und die ganz oft auch nur teilweise befüllt. Grüßle SBine
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Gemeinsame Nutzung bei gemeinsamer Aufbewahrung möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf 22er's Thema in Waffenrecht
Teilweise. 😇 Das ist so nicht ganz richtig bzw. trifft nur dann zu, wenn es sich um eine dauerhafte Verwahrung handelt. Vorübergehend ist unter xbeliebigen Berechtigten ohne häusliche Gemeinschaft aber auch möglich (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG). Da muss dann aber von Anfang an die ungefähre Beendigung bekannt sein und das Ende der Verwahrzeit festgelegt oder zumindest absehbar sein (12.1.1.2 WaffVwV). Aha. Warum das denn ? Auf die Antwort bin ich jetzt mal gespannt... Jein. § 13 Abs. 6 AWaffV lässt auf Antrag in begründbaren Härtefällen Abweichungen von den eigentlichen Vorschriften zu. So wird ein Schuh draus. Woher weißt Du denn, wie oft die Tochter dort ist ? Nr. 36.2.14 sieht abgesehen davon bereits dann eine häusliche Gemeinschaft, wenn ein naher Angehöriger "in gewissen Abständen" das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Bei normalen Familienverhältnissen wird man auch bei getrennten Wohnsitzen immer von einer häuslichen Gemeinschaft ausgehen können. In diesem Punkt sind wir uns in der Tat einig. 🙂 -
Sehe ich weitestgehend auch so, wobei es den Neuerwerb nach dem jetzigen § 14 Abs. 4 WaffG noch in den ersten sechs Monaten bis zum Inkrafttreten des neuen § 14 Abs. 6 WaffG und somit also bis im Sommer 2020 geben können muss. Da die Bestandsschutzregelung des § 58 Abs. 22 WaffG die Deckelung bereits auf den Tag nach der Gesetzesverkündung festlegt, dürfen bis dahin nach meiner Lesart aber maximal zehn Waffen in neuen gelben WBK eingetragen sein.