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Sachbearbeiter

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  1. Mit so einer Antwort hatte ich schon gerechnet. Leiden auf extrem hohem Niveau. Genau dafür sind wir Deutschen mehr als bekannt... Ein Vergleich der Sozialleistungen mit anderen Ländern wäre sicher auch ganz interessant. Selbst dieser Personenkreis steht bei uns auf der "Empfängerseite der Leistungsflüsse".
  2. Ist das so ? Mein Gott, schau Dich mal in anderen Ländern um und vergleiche. Uns gehts so was von gut, dass viele leider schon gar nicht mehr erkennen und immer nach mehr streben. Die AfD ist schlichtweg gefährlich. Wer aus der Geschichte lernen möchte, sollte sich davon ganz klar distanzieren !!!
  3. Stimmt trotzdem, was dort steht. Du findest im Netz auch andere Quellen, die das belegen. Und Du weißt schon, dass diese ach so nette Partei vom Verfassungsschutz beobachtet wird ?
  4. Würde ich mir auch wünschen. Derzeit driftet hier alles ganz rasch parteipolitisch und latrinenparolenhaft ab ohne das Thema zu bereichern. Seinen Unmut kann man auch anders kanalisieren...
  5. Diese Partei lebt momentan halt vom Wählerfrust vieler Leute, die sich bei den etablierten Parteien nicht mehr aufgehoben fühlen und gerne auf sehr hohem Niveau leiden. Definitiv ein Warnzeichen für die Demokratie mit gefährlichem Potential, das man sehr ernst nehmen sollte. Wer sich nur ein bissl informiert und wenigstens zwei Gramm Hirn hat sollte rasch erkennen, dass die AfD nicht ernsthaft wählbar ist oder gar eine "Alternative" darstellt. Nicht nur zum Spaß beginnt Wikipedia dazu auch so: "Die Alternative für Deutschland (Kurzbezeichnung: AfD) ist eine rechtspopulistische, in Teilen rechtsextreme politische Partei in Deutschland. Sie wurde 2013 als EU-skeptische und rechtsliberale Partei gegründet..." Zu Holocaustleugnern, Antisemitisten und ähnlichen Dünnbrettbohrern möchte ich mich als Wählerin nicht wirklich gesellen. Grüße SBine
  6. Hm, Nr. 10.6 WaffVwV bezeichnet das Teil explizit als gemeinsame WBK und so wird sie in Fachkreisen auch allgemein bezeichnet. Hätte ein Mitinhaber nicht die gleichen Rechte wie der WBK-Inhaber, dürfte er keiner sein. Oder einfacher gesagt: solange für beide die Erlaubnisvorrausetzungen vorliegen, sind Sie zum Erwerb und Besitz der in der WBK aufgeführten Waffen berechtigt. Manchmal wird die gemeinsame WBK auch auf einzelne Waffen beschränkt (insbesondere bei unterschiedlichen Bedürfnissen kommt das ganz gerne mal vor). Im Regelfall sind aber beide Jäger oder beide Sportschützen.
  7. Weiterhin stellt sich die Frage, warum man im Gegensatz dazu beim Jäger lediglich durch gelösten Jagdschein bereits Aktivität unterstellt. Schon unter diesem Aspekt eine ganz klare Ungleichbehandlung von LWB. Verfassungswidrig ?
  8. Ich schon bei der Menge an rechtsextremem Potenzial, das dort genährt wird. Was passieren kann, wenn man solchen Anfängen nicht wehrt, haben wir früher im 3. Reich leidlich erfahren müssen. Wer so was nicht nochmal haben möchte, sollte keinesfalls die AfD wählen !
  9. Eben, denn für den Neueintrag würde dann halt der ohnehin fällige Bedürfnisnachweis verlangt werden. Verursacht nur zusätzliche Kosten für Ein- und Austragung. Dass es für die Vereine eine grundsätzliche Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG gibt, nach welcher derzeit (neben den sonstigen anlassbezogenen Anlässen) eine erneute Bedürfnisprüfung erfolgt und sich genau das in der Praxis sehr gut bewährt hat, wird hier seltsamerweise überhaupt nicht thematisiert.
  10. Hm, weil am Ende bestimmt nicht alles so heiß gegessen wird, wie es gekocht wurde. In welcher Hinsicht ist § 13 AWaffV Deiner Meinung nach unvernünftig ?
  11. Weiterhin bleibt zu hoffen, dass in der AWaffV (wie z.B. in § 13 erfolgt) vernünftige Umsetzungsregelungen mit Ausnahmemöglichkeiten, Härtefallregelung etc. geschaffen werden.
  12. Der umgekehrte Weg (Verfassungsschutz meldet an zuständige Waffenbehörde bei Erkenntnissen) wäre wünschenswert, zielführend und für alle Beteiligten mit weitaus weniger Aufwand verbunden. Massenanfragen beim LfV ins Blaue hinein mit 99% Rücklaufquote "keine Erkenntnisse" führen nur zu Auskunftsstau, wie wir ihn jetzt schon bei den Polizeianfragen haben. Es könnte sooo einfach sein...
  13. Oops, das hab ich ja noch nie gehört. Verfahren die bei Jagdscheininhabern, die noch nicht die erste WBK haben und die erste Langwaffe erworben haben, auch so ? Da würde doch eine Meldung an die Waffenbehörde reichen und die trägt das dann ein.
  14. Eben. Die gute Dame hat noch nicht den Unterschied verstanden zwischen Erlaubnis (die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen nach § 4 WaffG + 13 AWaffV erfüllt sind) und Erlaubnisdokument. Wenn eine Erlaubnis wie z.B. für eine gelbe WBK besteht, ist es vollkommen wurscht, ob der Vordruck dazu leer, halb befüllt oder vollständig ausgefüllt ist. Er dokumentiert nur den aktuellen "Nutzungsstand" der vorhandenen Erlaubnis. Deshalb muss man auch keine erneute Bedürfnisbescheinigung vorlegen, wenn die gelbe WBK mit 8 Waffen befüllt ist. Gleiches wie für Waffe Nr. 9 gilt für Waffe Nr. 17. Dass anderweitiges geschult wird, glaube ich einfach mal nicht. Zumindest nicht bei seriösen Anbietern.
  15. Sehe da auch keine Probleme oder warum hier abweichend zu anderen Leihen gedacht werden sollte. Und da es hier um unblockierten Erbwaffenbesitz (in dem Fall also um einen mit Ausnahme nach § 20 Abs. 7 WaffG) geht, ist das doch total easy. Sonst müsste man das Teil halt erst mal vom zertifizierten Händler deblockieren lassen. Als WBK-Inhaber kann ich zu dem als Leihnehmer vom Bedürfnis umfassten Zweck ausleihen. Ob das von einem Jäger, Sportschützen, Erben oder Altbesitzer erfolgt, spielt keine Rolle.
  16. Sehe ich auch so (wobei man das zu dem merkwürdigen Gerichtsurteil zur angeblich rückwirkend bestehenden Erbwaffenblockierung auch so denken sollte).
  17. Vorgeschlagen wurde "...kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen". So wäre das auch ok, ohne sich auf Freiwilligkeit verlassen zu müssen. Eine generelle Vorsprachepflicht wäre natürlich quatsch und würde nur die Verfahrensdauer massiv lähmen.
  18. Wenns "nur" das ist, aus welchem Grund ?
  19. Na ja, ob jemand nur leicht nach Alkohol riecht oder sich lallend vorstellt, ist dann schon ein kleiner Unterschied... Es geht ja darum, dass sich die Waffenbehörde bei von vornherein begründeten Zweifeln (die Aufforderung zur Vorsprache erfolgt ja nur dann) ein klareres Bild verschaffen kann. Es gibt ja auch immer wieder Grenzfälle, ob ein Gutachten anzufordern ist oder eben nicht. Da hilft dann so eine Vorsprache ggf. schon gut weiter.
  20. Ähm, da gehts aber nur um die Zuverlässigkeitsprüfung. Die Bedürfnisprüfung wird in Absatz 4 geregelt.
  21. Das wäre ein Schritt weiter, aber derzeit ist man sicher schon froh, wenn nicht allzu viel neues Ungemach über die LWB hereinbricht. Dass Dinge wie Blockierpflicht für Erben, Erwerbsstreckungsgebot für Sportschützen etc. schon lange in die Tonne gehören, steht natürlich außer Zweifel. Im Konsens der aktuellen Vorhaben geht so etwas halt total unter.
  22. Sehe ich nicht so. Auch ohne fachärztliche Qualifikation lassen sich z.B. folgende Sachverhalte von jedermann problemlos verifizieren: - starke Alkoholfahne - körperliche Behinderungen. Ob das dann als Tatsache reicht, muss im Einzelfall natürlich gerichtsverwertbar begründet werden können.
  23. Insgesamt eine gute Stellungnahme des DSB. Beim Alternativvorschlag zur Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses 6 und 10 Jahre nach Erteilung der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis wurde wohl vergessen, wie bislang schon geregelt die erste Überprüfung nach drei Jahren hineinzunehmen. Diese erste Überprüfung halte ich auch für die wichtigste, um Scheinschützen auszusortieren, die nach Erlangung der WBK nach dem Motto "Ziel erreicht" nicht mehr dem Schießsport nachgehen. Ansonsten aber eine gute Idee, wobei sich meines Erachtens nach der ersten dreijährigen Überprüfung die anlassbezogene Bedürfnisprüfung in der Praxis sehr gut bewährt hat. Die Bedenken zur Einführung einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen des Antragstellers kann ich nicht teilen, weil zum einen als Kann-Vorschrift bei begründeten Zweifeln formuliert (und genau dann sicherlich auch ein gutes Mittel der Wahl) und wie in der Begründung dazu ausgeführt letztendlich eine Gesetzeslücke, die zu schließen ist, da nach derzeitigem Recht auf Freiwilligkeit des Betroffenen gesetzt werden muss und eine Verpflichtung rechtswidrig wäre. Bei den Schießstandsachverständigen ein zweigeteiltes Verfahren (Erstabnahme + weitere neue Anlagen durch IHK-geprüften Sachverständigen, Regelprüfungen und Abnahme von Druckluftwaffenständen durch die früheren Sachverständigen) würde zu einer starken Verbesserung führen, falls es in den nächsten Jahren nicht gelingen sollte, flächendeckend (mindestens einer pro max. 100KM Entfernung zum Schützenverein) erstere anzubieten. Grüße und allen ein schönes Wochenende SB
  24. Wurde mit oben Beitrag Nr. 5 schon lange beantwortet. Einfach nochmals nachlesen und eigentlich könnte dieser Thread nun geschlossen werden. Grüßle SBine
  25. Gibt es nach dem unsäglichen Firmenwaffenscheinurteil überhaupt noch große Waffenscheine ? Was ich so gehört habe ist, dass inzwischen bis auf wenige Ausnahmefälle (z.B. regelmäßige gleichartige Geldtransporte mit speziellen Fahrzeugen) aus fast allen Gefährdungsanalysen der Polizei kein waffenrechtliches Bedürfnis mehr gesehen wird. Bevor da ein Umdenken erfolgt, müssen wohl erst mal dringend zu schützende Personen während der Einzelantragstellung versterben.
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