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Sachbearbeiter

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  1. Diese Partei lebt momentan halt vom Wählerfrust vieler Leute, die sich bei den etablierten Parteien nicht mehr aufgehoben fühlen und gerne auf sehr hohem Niveau leiden. Definitiv ein Warnzeichen für die Demokratie mit gefährlichem Potential, das man sehr ernst nehmen sollte. Wer sich nur ein bissl informiert und wenigstens zwei Gramm Hirn hat sollte rasch erkennen, dass die AfD nicht ernsthaft wählbar ist oder gar eine "Alternative" darstellt. Nicht nur zum Spaß beginnt Wikipedia dazu auch so: "Die Alternative für Deutschland (Kurzbezeichnung: AfD) ist eine rechtspopulistische, in Teilen rechtsextreme politische Partei in Deutschland. Sie wurde 2013 als EU-skeptische und rechtsliberale Partei gegründet..." Zu Holocaustleugnern, Antisemitisten und ähnlichen Dünnbrettbohrern möchte ich mich als Wählerin nicht wirklich gesellen. Grüße SBine
  2. Hm, Nr. 10.6 WaffVwV bezeichnet das Teil explizit als gemeinsame WBK und so wird sie in Fachkreisen auch allgemein bezeichnet. Hätte ein Mitinhaber nicht die gleichen Rechte wie der WBK-Inhaber, dürfte er keiner sein. Oder einfacher gesagt: solange für beide die Erlaubnisvorrausetzungen vorliegen, sind Sie zum Erwerb und Besitz der in der WBK aufgeführten Waffen berechtigt. Manchmal wird die gemeinsame WBK auch auf einzelne Waffen beschränkt (insbesondere bei unterschiedlichen Bedürfnissen kommt das ganz gerne mal vor). Im Regelfall sind aber beide Jäger oder beide Sportschützen.
  3. Weiterhin stellt sich die Frage, warum man im Gegensatz dazu beim Jäger lediglich durch gelösten Jagdschein bereits Aktivität unterstellt. Schon unter diesem Aspekt eine ganz klare Ungleichbehandlung von LWB. Verfassungswidrig ?
  4. Ich schon bei der Menge an rechtsextremem Potenzial, das dort genährt wird. Was passieren kann, wenn man solchen Anfängen nicht wehrt, haben wir früher im 3. Reich leidlich erfahren müssen. Wer so was nicht nochmal haben möchte, sollte keinesfalls die AfD wählen !
  5. Eben, denn für den Neueintrag würde dann halt der ohnehin fällige Bedürfnisnachweis verlangt werden. Verursacht nur zusätzliche Kosten für Ein- und Austragung. Dass es für die Vereine eine grundsätzliche Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG gibt, nach welcher derzeit (neben den sonstigen anlassbezogenen Anlässen) eine erneute Bedürfnisprüfung erfolgt und sich genau das in der Praxis sehr gut bewährt hat, wird hier seltsamerweise überhaupt nicht thematisiert.
  6. Hm, weil am Ende bestimmt nicht alles so heiß gegessen wird, wie es gekocht wurde. In welcher Hinsicht ist § 13 AWaffV Deiner Meinung nach unvernünftig ?
  7. Weiterhin bleibt zu hoffen, dass in der AWaffV (wie z.B. in § 13 erfolgt) vernünftige Umsetzungsregelungen mit Ausnahmemöglichkeiten, Härtefallregelung etc. geschaffen werden.
  8. Der umgekehrte Weg (Verfassungsschutz meldet an zuständige Waffenbehörde bei Erkenntnissen) wäre wünschenswert, zielführend und für alle Beteiligten mit weitaus weniger Aufwand verbunden. Massenanfragen beim LfV ins Blaue hinein mit 99% Rücklaufquote "keine Erkenntnisse" führen nur zu Auskunftsstau, wie wir ihn jetzt schon bei den Polizeianfragen haben. Es könnte sooo einfach sein...
  9. Oops, das hab ich ja noch nie gehört. Verfahren die bei Jagdscheininhabern, die noch nicht die erste WBK haben und die erste Langwaffe erworben haben, auch so ? Da würde doch eine Meldung an die Waffenbehörde reichen und die trägt das dann ein.
  10. Eben. Die gute Dame hat noch nicht den Unterschied verstanden zwischen Erlaubnis (die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen nach § 4 WaffG + 13 AWaffV erfüllt sind) und Erlaubnisdokument. Wenn eine Erlaubnis wie z.B. für eine gelbe WBK besteht, ist es vollkommen wurscht, ob der Vordruck dazu leer, halb befüllt oder vollständig ausgefüllt ist. Er dokumentiert nur den aktuellen "Nutzungsstand" der vorhandenen Erlaubnis. Deshalb muss man auch keine erneute Bedürfnisbescheinigung vorlegen, wenn die gelbe WBK mit 8 Waffen befüllt ist. Gleiches wie für Waffe Nr. 9 gilt für Waffe Nr. 17. Dass anderweitiges geschult wird, glaube ich einfach mal nicht. Zumindest nicht bei seriösen Anbietern.
  11. Sehe da auch keine Probleme oder warum hier abweichend zu anderen Leihen gedacht werden sollte. Und da es hier um unblockierten Erbwaffenbesitz (in dem Fall also um einen mit Ausnahme nach § 20 Abs. 7 WaffG) geht, ist das doch total easy. Sonst müsste man das Teil halt erst mal vom zertifizierten Händler deblockieren lassen. Als WBK-Inhaber kann ich zu dem als Leihnehmer vom Bedürfnis umfassten Zweck ausleihen. Ob das von einem Jäger, Sportschützen, Erben oder Altbesitzer erfolgt, spielt keine Rolle.
  12. Sehe ich auch so (wobei man das zu dem merkwürdigen Gerichtsurteil zur angeblich rückwirkend bestehenden Erbwaffenblockierung auch so denken sollte).
  13. Vorgeschlagen wurde "...kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen". So wäre das auch ok, ohne sich auf Freiwilligkeit verlassen zu müssen. Eine generelle Vorsprachepflicht wäre natürlich quatsch und würde nur die Verfahrensdauer massiv lähmen.
  14. Wenns "nur" das ist, aus welchem Grund ?
  15. Na ja, ob jemand nur leicht nach Alkohol riecht oder sich lallend vorstellt, ist dann schon ein kleiner Unterschied... Es geht ja darum, dass sich die Waffenbehörde bei von vornherein begründeten Zweifeln (die Aufforderung zur Vorsprache erfolgt ja nur dann) ein klareres Bild verschaffen kann. Es gibt ja auch immer wieder Grenzfälle, ob ein Gutachten anzufordern ist oder eben nicht. Da hilft dann so eine Vorsprache ggf. schon gut weiter.
  16. Ähm, da gehts aber nur um die Zuverlässigkeitsprüfung. Die Bedürfnisprüfung wird in Absatz 4 geregelt.
  17. Das wäre ein Schritt weiter, aber derzeit ist man sicher schon froh, wenn nicht allzu viel neues Ungemach über die LWB hereinbricht. Dass Dinge wie Blockierpflicht für Erben, Erwerbsstreckungsgebot für Sportschützen etc. schon lange in die Tonne gehören, steht natürlich außer Zweifel. Im Konsens der aktuellen Vorhaben geht so etwas halt total unter.
  18. Sehe ich nicht so. Auch ohne fachärztliche Qualifikation lassen sich z.B. folgende Sachverhalte von jedermann problemlos verifizieren: - starke Alkoholfahne - körperliche Behinderungen. Ob das dann als Tatsache reicht, muss im Einzelfall natürlich gerichtsverwertbar begründet werden können.
  19. Insgesamt eine gute Stellungnahme des DSB. Beim Alternativvorschlag zur Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses 6 und 10 Jahre nach Erteilung der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis wurde wohl vergessen, wie bislang schon geregelt die erste Überprüfung nach drei Jahren hineinzunehmen. Diese erste Überprüfung halte ich auch für die wichtigste, um Scheinschützen auszusortieren, die nach Erlangung der WBK nach dem Motto "Ziel erreicht" nicht mehr dem Schießsport nachgehen. Ansonsten aber eine gute Idee, wobei sich meines Erachtens nach der ersten dreijährigen Überprüfung die anlassbezogene Bedürfnisprüfung in der Praxis sehr gut bewährt hat. Die Bedenken zur Einführung einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen des Antragstellers kann ich nicht teilen, weil zum einen als Kann-Vorschrift bei begründeten Zweifeln formuliert (und genau dann sicherlich auch ein gutes Mittel der Wahl) und wie in der Begründung dazu ausgeführt letztendlich eine Gesetzeslücke, die zu schließen ist, da nach derzeitigem Recht auf Freiwilligkeit des Betroffenen gesetzt werden muss und eine Verpflichtung rechtswidrig wäre. Bei den Schießstandsachverständigen ein zweigeteiltes Verfahren (Erstabnahme + weitere neue Anlagen durch IHK-geprüften Sachverständigen, Regelprüfungen und Abnahme von Druckluftwaffenständen durch die früheren Sachverständigen) würde zu einer starken Verbesserung führen, falls es in den nächsten Jahren nicht gelingen sollte, flächendeckend (mindestens einer pro max. 100KM Entfernung zum Schützenverein) erstere anzubieten. Grüße und allen ein schönes Wochenende SB
  20. Wurde mit oben Beitrag Nr. 5 schon lange beantwortet. Einfach nochmals nachlesen und eigentlich könnte dieser Thread nun geschlossen werden. Grüßle SBine
  21. Gibt es nach dem unsäglichen Firmenwaffenscheinurteil überhaupt noch große Waffenscheine ? Was ich so gehört habe ist, dass inzwischen bis auf wenige Ausnahmefälle (z.B. regelmäßige gleichartige Geldtransporte mit speziellen Fahrzeugen) aus fast allen Gefährdungsanalysen der Polizei kein waffenrechtliches Bedürfnis mehr gesehen wird. Bevor da ein Umdenken erfolgt, müssen wohl erst mal dringend zu schützende Personen während der Einzelantragstellung versterben.
  22. Ob es juristisch wohl korrekt ist, eine aufgehobene Verordnung per Fortgeltungsklausel bestehen zu lassen ?
  23. So pauschal ist das falsch. In Baden-Württemberg regelt § 10 LVSG z.B. folgendes: § 10 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben worden sind, an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Absatz 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie an andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur 1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung des Landesamtes für Verfassungsschutz, 2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen, 3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder 4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. (2) Das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeidienststellen des Landes von sich aus die ihm bekannt gewordenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, die in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder in den §§ 74 a oder 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannt sind oder bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind. (3) Im Übrigen kann das Landesamt für Verfassungsschutz an inländische öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. (4) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) übermitteln. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. (5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als öffentliche Stellen ist nur zulässig, soweit dies zum Zwecke einer erforderlichen und zulässigen Datenerhebung durch das Landesamt für Verfassungsschutz unabdingbar ist und dadurch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Person, deren Daten übermittelt werden, beeinträchtigt werden. Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus an andere als öffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Schutzgüter oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen oder besonders gefahrenträchtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine sonstige Einrichtung oder Unternehmung, insbesondere der Wissenschaft und Forschung, des Sicherheitsgewerbes oder der Kredit- und Finanzwirtschaft, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr schwerwiegender Gefahren für die Einrichtung oder Unternehmung erforderlich ist. Die Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Innenministerium. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung aktenkundig zu machen. Für Übermittlungen nach Satz 2 gilt § 9 Abs. 4 Sätze 4 und 5 entsprechend. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist dem Betroffenen durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn das Innenministerium feststellt, dass diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach der erfolgten Übermittlung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft nicht eintreten wird. (6) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, Belange der Länder oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. (7) Erweisen sich personenbezogene Daten, nachdem sie durch das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt worden sind, als unvollständig oder unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen oder zu ergänzen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.
  24. Nö, denn genau für diese Fälle enthält das WaffG Freistellungen.
  25. Zunächst mal herzlich willkommen hier im Forum ! Nach über 13 Jahren dürfte die Jugendsünde im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister schon lange gelöscht sein, sofern nichts weiteres mehr dazugekommen ist. Selbst wenn die Polizei das im Zuge der Zuverlässigkeitsprüfung noch meldet, sehe ich wie oben schon dargelegt auch keine Gefahr für den Jagdschein. Eine Behörde, die auf so was eine Versagung stützt, würde spätestens vor Gericht Schiffbruch erleiden... Viel Erfolg für die Jägerprüfung wünscht Dir SBine
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