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Unglaublicher Fall in der Tat. Selbst wenn die Behörde der Ansicht ist, hier die Regelungen für Neuerwerb anwenden zu müssen, käme hier ja wohl aufgrund der besonderen Umstände eine Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot ganz klar in Betracht ! Im übrigen verhält es sich doch so, dass im Falle eines früheren Fehlers der Waffenbehörde diese die Geschichte (im öffentlichen Interesse gebührenfrei) nach Erkennung desselben wieder geradeziehen muss und nicht der WB dafür den Kopf hinhalten muss. Reif also für die Birne des Monats... Zur Ursprungsfrage hier: solche Fälle gibt es leider immer mal wieder. Und auch hier besteht die Möglichkeit, dass die Waffenbehörde früher trotz korrekter Anmeldung falsch eingetragen hat. Es gab und gibt nicht wenige unbedarfte Sachbearbeiter, die Repetierwaffen als Einzellader ansehen (mit dem falschen Gedanken, dass man bei denen ja jede Patrone einzeln aus dem Magazin zuführen muss). Dann könnte man dem Vorbesitzer höchstens anlasten, dass er nicht auf die falsche Eintragung der Waffe hingewiesen hat. Das würde ich erst mal abklären. Ansonsten wird man von einem sachkundigen Sportschützen erwarten dürfen, dass er schon vor der beabsichtigten Überlassung wusste, dass er einen Repetierer und keinen Einzellader hat. Und dann ist der Fall wirklich doof, weil dann mindestens einer lügen muss.
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Nachträgliche Klassifizierung eines Waffenschranks
Sachbearbeiter antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Richtig, gemeint war ab April 2003. Sorry. Davor gabs in der Tat z.B. in Baden-Württemberg nur eine Merkblatt des LKA mit Empfehlungen und Hinweisen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition, aber keine verbindlichen Vorschriften. § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG bestimmt ganz allgemein dies: Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. -
Verbringung von Waffen innerhalb der EU
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Jein, denn die Zustimmung der deutschen Waffenbehörde nach § 29 Abs. 2 WaffG bezieht sich entweder auf die Ausfuhrerlaubnis des anderen Mitgliedstaates bzw. bei dortiger Erlaubnisfreiheit auf eine entsprechende Bescheinigung, dass von dort keine Ausfuhr genehmigt werden muss. Meines Erachtens müssen die Niederländer also erst mal so eine Bescheinigung ausstellen, die dann bei der Verbringung ebenfalls mitzuführen bzw. im Falle des Postwegs der Waffe beizufügen ist. Eine zollrechtliche Meldepflicht besteht nur bei Drittstaaten (= alle Nicht-EU-Staaten sowie die assoziierten Staaten Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Schweiz). Ob beim BAFA Eschborn für Holland noch eine Melde- oder Genehmigungspflicht nach Außenwirtschaftsrecht besteht weiß ich nicht. Das wäre also noch abzuprüfen. -
Die Erteilung einer EWB und der Eintrag einer Waffe nach Erwerb sind zunächst - wie schon dargelegt - zwei unterschiedliche Vorgänge und letzteres ist im WaffG erst nach erfolgtem Erwerb beschrieben. Was ist nun also, wenn eine Waffe bereits gekauft und bezahlt ist (also das Eigentum bereits übergegangen ist), aber noch kein waffenrechtlich relevanter Besitzwechsel erfolgt ist ? Betrachtet man hierzu die Ausführungen der WaffVwV zum Erwerb, genügt die Möglichkeit über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen und führen rein schuldrechtliche Geschäfte wie z.B. Kaufvertrag oder Schenkung ohne Änderung des tatsächlichen Herrschaftswillens nicht zu einem erwerben im waffenrechtlichen Sinne. Demnach sollte eine vollständige Eintragung einer reservierten Waffe ab dann möglich sein, wenn der Überlasser eine Änderung seines Herrschaftswillens erklärt hat (z.B. durch den Hinweis "Überlassung erst nach vorhandener EWB"). Im Falle einer vorherigen Leihe stellt sich das Problem erst gar nicht, da dann eine Überlassung ja (wenn auch ursprünglich erst mal nur vorübergehend vereinbart) bereits erfolgt ist. Durch die WBK-Eintragung wird in diesen Fällen dann eine dauerhafte Überlassung.
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Nachträgliche Klassifizierung eines Waffenschranks
Sachbearbeiter antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Korrekt. Vor April 2003 gab es noch eine Holschuld durch die Waffenbehörde. Danach mussten vom Waffenbesitzer alle zur Waffen- und Munitionsverwahrung verwendeten Behältnisse gemeldet werden. Erfolgte dies nicht, kann die Waffenbehörde aber auch bei nachträglicher Vorlage einer Kaufquittung (von vor 06.07.2017) o.ä. für einen A-oder B-Schrank noch Bestandsschutz sehen, wenn glaubhaft erscheint, dass in dem Behältnis schon früher vom LWB Waffen verwahrt worden sind. Teilweise sind Tresormeldungen auch aktenkundig, aber wegen mehrfacher Umzüge, vergessener Erfassung im Waffenprogramm etc. nicht auf dem Schirm des Sachbearbeiters. Dies könnte auch der Fall sein, wenn in einem Auskunftsbogen das Feld A-Schrank angekreuzt worden ist, damals aber schon zwei A-Schränke vorhanden waren. Da hängt es dann halt davon ab, was man dem LWB glaubt. Nicht vergessen darf man im übrigen auch, dass die Waffenbehörde gemäß § 13 Abs. 6 AWaffV auf Antrag auch Ausnahmen zulassen kann. Wie schon richtig dargelegt, gibt es für die Beurteilung der A- und B-Schränke bzw. einer Gleichwertigkeit dazu bei nicht zertifizierten Behältnissen speziell geschulte Sachverständige. Eine Zerstörungsprüfung ist nur ab Widerstandsgrad 0 erforderlich und macht wohl nur dann Sinn, wenn ein Hersteller oder Verkäufer dafür ein Referenzmodell opfert. -
erfreuliches Urteil zur Schlüsselaufbewahrung
Sachbearbeiter antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Traurig, dass darüber überhaupt ein Gericht befinden musste. Tresorschlüssel müssen letztendlich nur vor Unberechtigten versteckt werden, um damit deren Zugriff auf die Waffen zu verhindern. Wie das erfolgt, bleibt jedem Berechtigten selbst überlassen. -
Kurzwaffen Erben als Jäger, Stress durch das Amt
Sachbearbeiter antwortete auf Valdez's Thema in Waffenrecht
Na also, geht doch. Wenn Sachkunde und Bedürfnis für die Erbwaffen vorhanden sind, wäre dafür allerdings auch eine MEB möglich. -
Kurzwaffen Erben als Jäger, Stress durch das Amt
Sachbearbeiter antwortete auf Valdez's Thema in Waffenrecht
Nochmals zur Klarstellung. Ein Wegfall der Blockierpflicht besteht nur dann, wenn der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer Sachkunde und Bedürfnis geltend machen kann. Das mit der Sachkunde ergibt sich daraus, dass bei § 20 Abs. 3 WaffG die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG anzuwenden sind und dazu gehört auch die Sachkunde. Dass er bereits eine WBK haben muss, steht im Gesetz aber nirgends ! Es genügt vollkommen, wenn die Voraussetzungen im Zuge des Antrags zur Erben-WBK nachgewiesen werden. Bestandsschutz für den Tresor des Verstorbenen besteht im übrigen nur dann, wenn der Erbe dort vorher bereits Mitnutzer war und er durch den Erbfall Eigentümer des Tresores wird. Das geht allerdings nur einmal, also nicht erneut, wenn auch der ehemalige Mitnutzer verstirbt. -
So ganz falsch ist die Aussage nicht, da zwar zwei Erkenntnisquellen (BZR und Polizei) identisch sind, nur die Waffenbehörde aber zusätzlich noch die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen darf. Fragt mich bitte nicht, warum das so ist. Ziel war ursprünglich eine Anpassung der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung, leider nur halbherzig umgesetzt. Wenns besonders schnell gehen soll mit dem ersten Waffeneintrag, empfiehlt sich für den Jungjäger generell, den WBK-Antrag schon vor der JS-Erteilung bei der Waffenbehörde zu stellen und am besten dann auch schon gleich den Tresor nachzuweisen.
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Waffenverkauf über Egun - schriftlicher Kaufvertrag notwendig?
Sachbearbeiter antwortete auf Herman Upmann's Thema in Waffenrecht
Genau das ist aber auch Dein tatsächliches Überlassungsdatum und genau um dieses geht es ja für die korrekte Erfassung in NWR und WBK. Gerade bei Postversand kann die Waffenbehörde das nur aufgrund der Erwerbsanzeige des Erwerbers grob schätzen. Ist also ein ganz netter Zug, als Überlasser immer darauf zu achten... -
Petition: "Nein - zur unverhältnismäßigen Verschärfung des Waffenrechts..."
Sachbearbeiter antwortete auf HangMan69's Thema in Waffenrecht
Wir sind dabei und haben es auch breit gestreut weitergeleitet. -
Mitnahme von Schusswaffen nach Frankreich
Sachbearbeiter antwortete auf Charlie Runcle's Thema in Waffenrecht
Wegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Sonst brauchst Du einen Waffenschein ! -
Bekommen die wie schon geschrieben über § 44 Abs. 2 WaffG automatisch vom Einwohnermeldeamt. Diese Rückfrage ist berechtigt, da der Tresor nicht immer an den neuen Wohnsitz mitwandert (z.B. weiterhin Verwahrung im Elternhaus, am Nebenwohnsitz) oder bei der Gelegenheit ein Upgrade auf moderne Technik bzw. einen mit mehr Platz erfolgt ist. Das macht nur dann Sinn, wenn bei einer Tresorkontrolle Abweichungen festgestellt worden sind, die in der WBK korrigiert werden sollen. Ansonsten steht dort das, was man auch im NWR ablesen kann. Nach Vereinswechsel legitim zur Bedürfnisprüfung. Erfolgt der Umzug in der Nähe des alten Wohnorts, ändert sich am alten Verein ja zumeist nichts. Falls doch, erfolgt eine Meldung des Vereins über das Ausscheiden nach § 15 Abs. 5 WaffG. Vorlage des Jagdscheines und/oder EFP sowie Erlaubnis nach § 27 SprengG zur Adressänderung könnte auch noch verlangt werden. Zu letzterer wäre dann auch eine geänderte Aufbewahrungssituation incl. Brandschutzvorkehrungen etc. darzulegen.
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Mangels konkreter Rechtsgrundlage dazu wohl eher nicht, wobei es natürlich bürgerfreundlich wäre, dies kurz und formlos in einem Satz zu bestätigen. Dein Bestandsschutz ergibt sich aber ja quasi automatisch dadurch, dass Deine vorherige Waffenbehörde keine neuen Tresornachweise verlangt hat und normalerweise kommt eine Waffenakte auf dem Postweg auch bei der neuen Waffenbehörde an. Im übrigen dürfte schon anhand Deiner WBK-Eintragungen von vor Juli 2017 klar sein, dass Du damals schon Waffen in Deinen Tresoren A/B aufbewahrt hast. Wenn es inzwischen schon eine Tresorkontrolle ohne Beanstandungen gab, gibts eh nichts mehr zu diskutieren.
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Munitionserwerbsberechtigung bei Voreintrag bereits gültig?
Sachbearbeiter antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Merkwürdige Ansicht, denn ich überlege mir gerade, wie jemand ausschließlich ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG haben soll (auf welchen sich Abs. 4 ja sogar explizit bezieht !). ? Nur umgekehrt genügt ein Bedürfnisnachweis nach § 14 Abs. 4 WaffG natürlich nicht für spezielle EWB, die nur auf grüne WBK möglich sind. -
Munitionserwerbsberechtigung bei Voreintrag bereits gültig?
Sachbearbeiter antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Interessante Frage, die hier vor Jahren schon diskutiert wurde mit dem Ergebnis unterschiedlicher Rechtsauffassungen dazu. Zunächst verhält es sich ja so, dass die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilen muss, wenn alle nach § 4 WaffG erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antragsteller hat dann einen Rechtsanspruch, den er notfalls auch gerichtlich einklagen kann. Insofern halte ich es für unzulässig, bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen eine EWB ohne MEB zu erteilen, wenn auch diese beantragt wurde. Meines Erachtens ist § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG deshalb auch so zu verstehen, dass mit darin eingetragenen Schusswaffen auch die lediglich voreingetragenen Schusswaffen gemeint sind. Da das zum Sportschützen anerkannte Bedürfnis für Waffe und Munition vorliegt, wäre es widersinnig, letztere auszuklammern. Nach dieser Lesart ist es dann auch egal, ob der Berechtigte zuerst die Waffe, zuerst die Waffe oder beides zusammen erwirbt. -
Das ist (so allgemein formuliert) nicht ganz richtig. Der Bestandsschutz gilt auch für Mitnutzer, selbst wenn diese selbiges erst nach dem 06. Juli 2017 geworden sind. Quelle: BT-Drucksache 18/12397 Seite 14: "...Die Besitzstandsregelung bei gemeinsamer Aufbewahrung gilt dabei unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der häuslichen Gemeinschaft und der gemeinsamen Nutzung des Sicherheitsbehältnisses. Es reicht also auch aus, wenn die häusliche Gemeinschaft erst nach Inkrafttreten begründet und/oder der Angehörige erst nach Inkrafttreten Waffenbesitzer wird. Zum Nachweis der Weiternutzungsbefugnis können auch die Nachweise der sicheren Aufbewahrung, die gemäß § 36 Absatz 3 bei der zuständigen Waffenbehörde vorliegen müssen, herangezogen werden. Darüber hinaus kommen etwa auch Zeugnisse der Mitbewohner oder andere Dokumentationen wie Fotos in Betracht. Die Anforderungen an den Nachweis einer häuslichen Gemeinschaft dürfen wegen des waffenrechtlich weiten Begriffs nicht zu hoch sein. So ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Angehörige am Ort der häuslichen Gemeinschaft auch gemeldet ist."
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Stimmt nicht. Siehe Nr. 36.2.14 WaffVwV: 36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).
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Mitnahme von Schusswaffen nach Frankreich
Sachbearbeiter antwortete auf Charlie Runcle's Thema in Waffenrecht
Geplant war mit diesem Reisedokument ja eine Vereinfachung und Vereinheitlichung. Im großen und ganzen scheint es aber doch ganz gut zu funktionieren, was man so hört. Unter anderem auch erfolgreicher Grenzübertritt mit abgelaufenem EFP oder teilweise sogar ganz ohne vom Zöllner durchgewunken. Da muss man sich wiederum natürlich auch ganz schön wundern... -
Mitnahme von Schusswaffen nach Frankreich
Sachbearbeiter antwortete auf Charlie Runcle's Thema in Waffenrecht
Die Botschaft müsste das eigentlich wissen oder natürlich in erster Linie das für die Einreise zuständige Zollamt. Eine Liste mit ausländischen Bestimmungen habe ich früher mal bei einer Waffenbehörde gesehen. Der Mitarbeiter dort hat dann aber gesagt, dass nach der Einführung des EFP im Jahr 1995 nur ein paar Jahre lang Infos "von oben" zu anderen Staaten gekommen sind und das dann eingestellt worden ist. Da man ohne diese nicht am Ball bleiben könne, habe er die Liste dann wieder eingestampft. -
Das könnte (analog zum Verbot der WBK-Auflage zur Mitteilung über das Ausscheiden aus dem Schützenverein) aber unzulässig sein, denn entsprechend § 39a Abs. 2 SprengG gilt folgendes: "Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist." Im Grundsatz sollen ohnehin jegliche Auflagen unterbleiben, die sich bereits aus dem Gesetzestext ergeben und diesen lediglich wiederholen. Ein Hinweis dazu bei Erlaubniserteilung genügt vollkommen.
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Der "alte" SB macht dem Meldeamt nur dann eine Mitteilung, wenn zur Person keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr vorhanden sind und im Meldesatz der Vermerk "Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis" wieder gelöscht werden kann. Ist aber trotzdem natürlich ein netter Zug, die alte Waffenbehörde schon mal "vorzuwarnen". Die Meldeämter benachrichtigen sich ansonsten gegenseitig (die Zuzugsmeldebehörde meldet der Wegzugsmeldebehörde die neue Anschrift und die betroffenen Waffenbehörden erhalten dann jeweils Nachricht) und wenn der alte SB von seiner Meldebehörde die Mitteilung Wegzug bekommt, verschickt er die Akte bzw. ändert im Datensatz die Adresse, wenn der Umzug innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches erfolgt ist. In der Regel dürfte aber die Zuzugsmeldung des neu zuständigen Meldeamtes an die dortige Waffenbehörde als erstes erfolgen und die fordert dann die Waffenakte zur Weiterführung an.
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Aha, warst Du auch neulich in Kempten im Forum Allgäu ? ?
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Mitnahme von Schusswaffen nach Frankreich
Sachbearbeiter antwortete auf Charlie Runcle's Thema in Waffenrecht
Grundsätzlich sollte man sich vor jedem Antritt einer Reise mit Schusswaffen in andere EU-Staaten oder in andere Schengen-Staaten rechtzeitig erkundigen, ob der EFP und die Einladung reicht oder zusätzlich noch was benötigt wird wie z.B. die Zusatzanmeldung in Luxemburg, siehe hier: https://guichet.public.lu/de/citoyens/loisirs-benevolat/permis-licences/detention-armes/transfert-armes-vers-luxembourg.html Hier in Deutschland gilt die Regel bis zu drei Langwaffen für Jäger bzw. bis zu sechs Schusswaffen für Sportschützen. Wird so ein Länderkontingent überschritten benötigt man einen Zusatzeintrag im EFP ! Sich darauf zu verlassen, dass der Zöllner nicht durchblickt, würde ich persönlich nicht riskieren. Sonst kann man (wie z.B. beim überqueren unbesetzter Grenzübergänge zu den Schengen-Staaten) ganz schnell in Teufels Küche kommen und das muss ja nicht sein. -
Der Waffenbesitzer selbst muss nur dann seinen neuen Wohnsitz der Waffenbehörde melden, wenn er ins Ausland verzogen ist (§ 37 Abs. 4 WaffG). Ansonsten übernehmen die betroffenen Einwohnermeldebehörden diesen Part (siehe § 44 Abs. 2 WaffG). Was die neu zuständige Waffenbehörde wegen den Tresorkontrollen aber immer wissen möchte: sind die Waffen mit dorthin umgezogen oder bleiben sie weiterhin dort, wo sie waren (z.B. im Elternhaus, am jetzigen Nebenwohnsitz, im bisherigen Banktresor etc.). Die Aktualisierung der Adresse im Jagdschein und in der SprengG-Erlaubnis ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber natürlich empfehlenswert, um bei evtl. Kontrollen unnötige Diskussionen zu vermeiden.