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Munitionserwerbsberechtigung bei Voreintrag bereits gültig?
Sachbearbeiter antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Interessante Frage, die hier vor Jahren schon diskutiert wurde mit dem Ergebnis unterschiedlicher Rechtsauffassungen dazu. Zunächst verhält es sich ja so, dass die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilen muss, wenn alle nach § 4 WaffG erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antragsteller hat dann einen Rechtsanspruch, den er notfalls auch gerichtlich einklagen kann. Insofern halte ich es für unzulässig, bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen eine EWB ohne MEB zu erteilen, wenn auch diese beantragt wurde. Meines Erachtens ist § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG deshalb auch so zu verstehen, dass mit darin eingetragenen Schusswaffen auch die lediglich voreingetragenen Schusswaffen gemeint sind. Da das zum Sportschützen anerkannte Bedürfnis für Waffe und Munition vorliegt, wäre es widersinnig, letztere auszuklammern. Nach dieser Lesart ist es dann auch egal, ob der Berechtigte zuerst die Waffe, zuerst die Waffe oder beides zusammen erwirbt. -
Das ist (so allgemein formuliert) nicht ganz richtig. Der Bestandsschutz gilt auch für Mitnutzer, selbst wenn diese selbiges erst nach dem 06. Juli 2017 geworden sind. Quelle: BT-Drucksache 18/12397 Seite 14: "...Die Besitzstandsregelung bei gemeinsamer Aufbewahrung gilt dabei unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der häuslichen Gemeinschaft und der gemeinsamen Nutzung des Sicherheitsbehältnisses. Es reicht also auch aus, wenn die häusliche Gemeinschaft erst nach Inkrafttreten begründet und/oder der Angehörige erst nach Inkrafttreten Waffenbesitzer wird. Zum Nachweis der Weiternutzungsbefugnis können auch die Nachweise der sicheren Aufbewahrung, die gemäß § 36 Absatz 3 bei der zuständigen Waffenbehörde vorliegen müssen, herangezogen werden. Darüber hinaus kommen etwa auch Zeugnisse der Mitbewohner oder andere Dokumentationen wie Fotos in Betracht. Die Anforderungen an den Nachweis einer häuslichen Gemeinschaft dürfen wegen des waffenrechtlich weiten Begriffs nicht zu hoch sein. So ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Angehörige am Ort der häuslichen Gemeinschaft auch gemeldet ist."
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Stimmt nicht. Siehe Nr. 36.2.14 WaffVwV: 36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).
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Mitnahme von Schusswaffen nach Frankreich
Sachbearbeiter antwortete auf Charlie Runcle's Thema in Waffenrecht
Geplant war mit diesem Reisedokument ja eine Vereinfachung und Vereinheitlichung. Im großen und ganzen scheint es aber doch ganz gut zu funktionieren, was man so hört. Unter anderem auch erfolgreicher Grenzübertritt mit abgelaufenem EFP oder teilweise sogar ganz ohne vom Zöllner durchgewunken. Da muss man sich wiederum natürlich auch ganz schön wundern... -
Mitnahme von Schusswaffen nach Frankreich
Sachbearbeiter antwortete auf Charlie Runcle's Thema in Waffenrecht
Die Botschaft müsste das eigentlich wissen oder natürlich in erster Linie das für die Einreise zuständige Zollamt. Eine Liste mit ausländischen Bestimmungen habe ich früher mal bei einer Waffenbehörde gesehen. Der Mitarbeiter dort hat dann aber gesagt, dass nach der Einführung des EFP im Jahr 1995 nur ein paar Jahre lang Infos "von oben" zu anderen Staaten gekommen sind und das dann eingestellt worden ist. Da man ohne diese nicht am Ball bleiben könne, habe er die Liste dann wieder eingestampft. -
Das könnte (analog zum Verbot der WBK-Auflage zur Mitteilung über das Ausscheiden aus dem Schützenverein) aber unzulässig sein, denn entsprechend § 39a Abs. 2 SprengG gilt folgendes: "Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist." Im Grundsatz sollen ohnehin jegliche Auflagen unterbleiben, die sich bereits aus dem Gesetzestext ergeben und diesen lediglich wiederholen. Ein Hinweis dazu bei Erlaubniserteilung genügt vollkommen.
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Der "alte" SB macht dem Meldeamt nur dann eine Mitteilung, wenn zur Person keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr vorhanden sind und im Meldesatz der Vermerk "Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis" wieder gelöscht werden kann. Ist aber trotzdem natürlich ein netter Zug, die alte Waffenbehörde schon mal "vorzuwarnen". Die Meldeämter benachrichtigen sich ansonsten gegenseitig (die Zuzugsmeldebehörde meldet der Wegzugsmeldebehörde die neue Anschrift und die betroffenen Waffenbehörden erhalten dann jeweils Nachricht) und wenn der alte SB von seiner Meldebehörde die Mitteilung Wegzug bekommt, verschickt er die Akte bzw. ändert im Datensatz die Adresse, wenn der Umzug innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches erfolgt ist. In der Regel dürfte aber die Zuzugsmeldung des neu zuständigen Meldeamtes an die dortige Waffenbehörde als erstes erfolgen und die fordert dann die Waffenakte zur Weiterführung an.
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Aha, warst Du auch neulich in Kempten im Forum Allgäu ? ?
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Mitnahme von Schusswaffen nach Frankreich
Sachbearbeiter antwortete auf Charlie Runcle's Thema in Waffenrecht
Grundsätzlich sollte man sich vor jedem Antritt einer Reise mit Schusswaffen in andere EU-Staaten oder in andere Schengen-Staaten rechtzeitig erkundigen, ob der EFP und die Einladung reicht oder zusätzlich noch was benötigt wird wie z.B. die Zusatzanmeldung in Luxemburg, siehe hier: https://guichet.public.lu/de/citoyens/loisirs-benevolat/permis-licences/detention-armes/transfert-armes-vers-luxembourg.html Hier in Deutschland gilt die Regel bis zu drei Langwaffen für Jäger bzw. bis zu sechs Schusswaffen für Sportschützen. Wird so ein Länderkontingent überschritten benötigt man einen Zusatzeintrag im EFP ! Sich darauf zu verlassen, dass der Zöllner nicht durchblickt, würde ich persönlich nicht riskieren. Sonst kann man (wie z.B. beim überqueren unbesetzter Grenzübergänge zu den Schengen-Staaten) ganz schnell in Teufels Küche kommen und das muss ja nicht sein. -
Der Waffenbesitzer selbst muss nur dann seinen neuen Wohnsitz der Waffenbehörde melden, wenn er ins Ausland verzogen ist (§ 37 Abs. 4 WaffG). Ansonsten übernehmen die betroffenen Einwohnermeldebehörden diesen Part (siehe § 44 Abs. 2 WaffG). Was die neu zuständige Waffenbehörde wegen den Tresorkontrollen aber immer wissen möchte: sind die Waffen mit dorthin umgezogen oder bleiben sie weiterhin dort, wo sie waren (z.B. im Elternhaus, am jetzigen Nebenwohnsitz, im bisherigen Banktresor etc.). Die Aktualisierung der Adresse im Jagdschein und in der SprengG-Erlaubnis ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber natürlich empfehlenswert, um bei evtl. Kontrollen unnötige Diskussionen zu vermeiden.
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Diese Sorge ist wegen § 38 Abs. 1 Satz 2 WaffG unbegründet. Dort steht nämlich folgendes: "In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher oder elektronischer Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist." Die Fälle des § 10 Abs. 1a wurden vom Gesetzgeber vergessen, sind hier aber wohl ebenfalls gemeint. Empfehlenswert wäre also (insbesondere wenn man weiß, dass die Bearbeitungszeiten bei seiner Behörde lange sind), sich vor Abgabe der WBK bei der Behörde eine Kopie von Vorder- und Rückseite anzufertigen und diese unterwegs so lange mitzunehmen, bis man das Original wieder hat. In puncto einzutragender Waffe genügt natürlich auch der Lieferschein, die Überlassungsmeldung des Waffenhändlers, Kaufvertrag mit Überlassungsdatum o.ä. Am schnellsten gehts natürlich immer mit persönlicher Vorsprache, aber das ist halt nicht jedem möglich.
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Richtig. Eine UB zur Teilnahme an staatlich anerkannten SprengG-Lehrgängen ist ein Jahr lang gültig und wenn die selbe Behörde für die WBK-Erteilung zuständig ist, müsste sie diese dann auch so lange anerkennen, weil die Überprüfung nach genau den selben Maßstäben und Erkenntnisquellen erfolgt. Hier wurde aber nach vorheriger KWS-Erteilung gefragt. Da hängt es davon ab, wie die Waffenbehörde es handhabt. Vor Erteilung einer neuen Erlaubnis soll ja neu geprüft werden, entsprechend § 4 Abs. 3 WaffG aber spätestens alle drei Jahre. Wie schnell die restlichen Erlaubnisvoraussetzungen Sachkunde, Bedürfnis und sichere Verwahrung abgeprüft werden, ist von Ort zu Ort höchst unterschiedlich. Wie schon empfohlen sollte man deshalb einfach die jeweils zuständige Waffenbehörde fragen.
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Wäre in der Tat mal angebracht. Der Thread hätte dann locker 50 Seiten weniger.
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Bei atypischen Sachverhalten ist genau der aber halt stets anwendbar. Und das ist auch gut so, wie die Praxis immer wieder aufzeigt.
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Denke mal die WaffVwV bedarf im Zuge der Verabschiedung des 3. WaffRÄndG ohnehin einer Überarbeitung - wie z.B. auch von der GDP gefordert.
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Eine Unterscheidung besteht dort nicht, sondern vielmehr eine Klarstellung. Es könnte ja auch ein Erwerb erfolgen, der nicht zum Eintrag in die WBK führt, da wegen Defekt der Waffe, subjektiven Problemen beim testen oder warum auch immer innerhalb der zweiwöchigen Anzeigefrist eine Rücküberlassung erfolgt. Ein solches Erwerbsdatum darf natürlich nicht Referenz werden. Deshalb halte ich die Formulierung für richtig, auf die Eintragung des ersten Erwerbs abzustellen, um ein erstmaliges Startdatum zu fixieren. Und ab diesem Zeitpunkt beginnen dann meines Erachtens künftig die jeweiligen Halbjahresfristen. Würde in der WaffVwV gar nichts dazu stehen, wäre die korrekte Verfahrensweise, vom jeweiligen Tagesdatum aus jeweils sechs Monate zurückzurechnen, ob dort bereits ein (eingetragener) Erwerb erfolgt ist. So wäre es eigentlich auch am einfachsten für die Praxis und keine unterschiedlichen Meinungen dazu mehr möglich.
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Sehr hilfreich bei einer Tresorkontrolle. Genau darum ging es mir doch. Ich persönlich würde einen Beleg ausstellen, auch wenn sich das nicht unmittelbar aus § 38 WaffG ergibt....
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Eben. Man muss sich also nur zwei Zeitpunkte pro Jahr merken, an welchen jeweils eine Halbjahresfrist für (in der Regel) maximal zwei Waffen zu laufen beginnt. Im Vorliegenden Beispiel sind das der 30.10. sowie der 30.04. Das wars auch schon. Sooo schwer zu verstehen ?
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Das Zauberwort lautet hier § 45 Abs. 3 WaffG. German hat oben schon im ersten Posting dargelegt, was dazu gegenüber dem BVA (bzw. falls ein Wohnsitz in BRD bleibt gegenüber der für diesen zuständigen Waffenbehörde) zu erbringen ist. Der Arbeitgeber stellt bestimmt eine Bescheinigung aus. Dann gibts auch keinen Trouble mit dem Bedürfnis. Wenn der Auslandsaufenthalt nur vorübergehend ist, würde ich von einer Verbringung abraten, denn danach muss ja alles wieder rückabgewickelt werden mit jeweils zwei Erlaubnissen der betroffenen Länder. Mit dem EFP kann man ja zumindest ab und zu mal vorübergehend die Waffen für eine Schießsportveranstaltung mitnehmen. Bitte auch daran denken, dass die Waffen in Deutschland in einem nach wie vor dauerhaft bewohnten Gebäude aufbewahrt werden, weil sonst die Anforderungen stark steigen. Möglich wäre deshalb natürlich auch die vorübergehende Überlassung der Waffen an einen Schützenfreund zur sicheren Verwahrung bis zur Rückkehr und dazu einen Beleg ausstellen, aus welchem sich die voraussichtliche Dauer ergeben muss.
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Aufbewahrung von Munition - VG Sigmaringen Urteil vom 24.1.2019, 10 K 335/18
Sachbearbeiter antwortete auf howagga's Thema in Waffenrecht
Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen lenkt immer den Blick auf die erforderliche Zuverlässigkeit als Waffenbesitzer (siehe hierzu insbesondere Beschlüsse des VGH Mannheim vom 03.08.2011, Az. 1 S 1391/11, des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2014, Az. 6 B 36.13, sowie des VGH München vom 24.02.2016, Az. 21 ZB 15.1949 und 05.06.2018, Az. 21 ZB 15.2434). Demnach kann schon ein einmaliger Verstoß gegen die im Waffenrecht normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Zu prüfen ist demnach regelmäßig, ob es sich lediglich um eine bloße Nachlässigkeit oder aber um einen besonders schwerwiegenden Verstoß handelt sowie ob zur Person eine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Hierzu ist durch die Waffenbehörde aufgrund einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, vornehmlich der bisherigen Verhaltensweisen und der daraus erkennbaren Charaktereigenschaften, eine Prognose zu erstellen, die die notwendige zukunftsbezogene Beurteilung des weiteren Verhaltens gestattet und insoweit bedeutsam ist. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsache zu erstellenden Prognose ist entsprechend § 1 Abs. 1 WaffG der allgemeine Zweck des WaffG zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. hierzu Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sollen nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (siehe hierzu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.1998, Az. 1 B 245.97). In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. Beschluss des VGH München vom 16.09.2008, Az. 21 ZB 08.655). Kommt die Waffenbehörde zu einer schlechten Zukunftsprognose, hat sie alle waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen - betroffen sind dann automatisch auch evtl. sprengstoffrechtliche Erlaubnisse und/oder der Jagdschein. Kommt die Waffenbehörde zu einer guten Zukunftsprognose, kann sie den Verstoß noch als OWI anzeigen. Teile der obigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das VG Sigmaringen in sein Urteil eingebaut. -
Kleine Ergänzung am Rande: ... nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens bzw. wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Da oben steht was von "nur" 4 Monaten. Wie oben schon dargelegt ist man entweder unzuverlässig und darf dann gar keine waffenrechtliche Erlaubnis (auch keinen Kleinen Waffenschein) haben oder man ist zuverlässig und hat somit bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 4 WaffG den Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. KWS behalten und Frist bis 2021 für WBK-Erteilung geht auf jeden Fall gar nicht !
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Grundsätzlich besteht in der Tat für Gesetze ein Rückwirkungsverbot, näher beschrieben z.B. in Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Rückwirkung Dort steht dann auch folgendes: "...Eine Ausnahme kommt in folgenden Fällen in Betracht: wenn das Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig ist, er also mit einer Neuregelung rechnen musste; wenn er berechtigterweise überhaupt nicht vertrauen durfte; wenn er mit der Neuregelung ausschließlich besser gestellt ist; wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung erfordern; wenn ein nichtiges Gesetz durch eine neue Regelung ersetzt wird oder wenn die bisherige Rechtslage unklar ist." So wurde es z.B. höchstrichterlich (allerdings mit höchst wackliger Begründung und Außerachtlassung wesentlicher Aspekte und damit nicht wirklich überzeugend - letztendlich halt eines der dortigen peinlichen Katastrophenurteile der letzten Jahre) als zulässig angesehen, dass die Blockierpflicht nach § 20 WaffG für Erben auch rückwirkend gelte. User 2nd Amendment hatte mal sehr schön dazu aufgefädelt, warum das so nicht sein kann.
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Qualifikation Prüfer für Waffensachkunde
Sachbearbeiter antwortete auf LawAbidingCitizen's Thema in Waffenrecht
Wenn die neben ihm als Vorsitzenden ebenfalls beide sachkundig sind, entspricht dies § 2 Abs. 2 AWaffV. Nicht mehr als ein Mitglied darf allerdings in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein. -
Vorgeschrieben ist der Beleg nicht, aus den o.g. Gründen aber mehr als empfehlenswert. Meine Frage, wie man eine vorübergehende Verwahrung sonst nachweisen möchte, wurde von Bautz bislang nicht beantwortet.