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Das ist in der Tat immer wieder unerfreulich, wenn in den verschiedenen Landesgesetzen immer erst die Genehmigung des anderen Mitgliedstaates verlangt wird. Die allgemeine Vorgabe der EU-Waffenrichtlinie, dass immer zuerst die Ausfuhr und dann die Einfuhr zu genehmigen ist, läuft dann rasch ins Leere... Im vorliegenden Fall haben wir das Problem aber nicht, weil man in der BRD für die Einfuhr von Wechselläufen (zumindest in den Standardfällen des § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 2.1 oder 2.2) keine Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG braucht. ? Grüßle SB
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Eben, meines Wissens gibt es im Schnitt alleine in der BRD ca. 60 Tote pro Jahr durch Geisterfahrer.
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Vor seinem Post hätte er wohl besser mal die Bundeslageberichte Waffenkriminalität des BKA gelesen, siehe hier: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Waffenkriminalitaet/waffenkriminalitaet_node.html. Das von 2018 ist noch nicht veröffentlicht.
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Deko Waffen sollen WBK eintragungspflichtig werden
Sachbearbeiter antwortete auf IMI's Thema in Waffenrecht
Siehe Nr. 4.1.3.2 des Referentenentwurfs (nach früheren Standards unbrauchbar gemachte Waffen). Sofern diese überlassen werden, soll der Erwerber entsprechend dem neu geschaffenen § 25c AWaffV einer Erlaubnispflicht mit vereinfachten Bedingungen unterliegen. -
Deko Waffen sollen WBK eintragungspflichtig werden
Sachbearbeiter antwortete auf IMI's Thema in Waffenrecht
Eben. "...Im Unterschied zu Nachbauten von historischen Schusswaffen ist eine Bestandsmeldung im Falle eines Altbesitzes hingegen nicht erforderlich." Für die Neuanmeldungen wird es wohl so eine Art Anmeldebogen geben, auf welchem die Waffenbehörde einen Registrierungsvermerk anbringt. -
Stellungnahme Freie Schützen (gehören zur BKV): https://www.fsdev.de/files/fsd/aktuell/2019/190208_stellungnahme_fsdev_zu_3_waffraendg_e.pdf
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Das habe ich nie behauptet und oben sogar explizit auf deren Freistellung von der Fachkunde hingewiesen ! (siehe § 21 Abs. 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz WaffG) Wer im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung gewerbsmäßig oder selbständig Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt, treibt Waffenhandel (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 zu § 1 Abs. 4 WaffG) und braucht (abseits der allgemeinen Freistellungen nach der Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 5 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) eine Erlaubnis nach § 21 WaffG. Falls Du das immer noch anders siehst, bitte ich um Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Ich hab keine gefunden.
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Tja, lies mal genau, für was die Ausnahme gilt. ? Hier geht es darum, ob der Verkäufer auch den Handel ausüben kann. Und der ist separat definiert !
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Zu reinen Trainingszwecken sehe ich keine Probleme, wenn die Standzulassung das hergibt. Bei Wettbewerben darf halt die Sportordnung dem nicht entgegenstehen und würde ich mich vorher natürlich beim Veranstalter erkundigen, ob SD-Nutzung zulässig ist. Sicherlich spannend, weil Vorteil der Schusspräzision und so ggf. wettbewerbsverzerrend.
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Tausch von Waffen gleiches Kaliber WBK
Sachbearbeiter antwortete auf Masterboy's Thema in Waffenrecht
Korrekt. Letztendlich hat die zuständige Waffenbehörde bei einem "Waffentausch" zu entscheiden, ob sie mit Scheuklappen den normalen Weg beschreitet (da das WaffG den Tausch nirgends beschreibt) oder hier den Unterschied erkennt, dass zu einer kalibergleichen Waffengattung momentan ja bereits ein Bedürfnis nachgewiesen worden ist, das künftig lediglich mit einer vergleichbaren Waffe mit anderer Seriennummer genutzt werden soll und deshalb auf eine erneute Bestätigung dazu verzichtet werden kann. Für letzteres spricht viel, nämlich z.B. dass ohne Meldung des Schützenvereines nach § 15 Abs. 5 WaffG von einem Fortbestand des Bedürfnisses als Sportschütze ausgegangen werden kann und man sich den unnötigen Papierkram sparen kann. Kritisch zu sehen sind meines Erachtens nur diejenigen Fälle, in welchen der Bedürfnisnachweis für die zum Tausch vorgesehene Waffe noch nach altem Waffenrecht über den Schützenverein erfolgt ist. Ohne aktuelle Bedürfnisbescheinigung würde man den Verband übergehen. -
Könnte hier bitte mal ein Mod durchwischen ? Ich finde es sehr schade, dass das total wichtige Thema hier durch eine Menge Fremdsülze total verwässert ist. Wenn wir wollen, dass gewisse Kreise hier mitlesen, sollten wir den Thread rein sachlich gestalten. just my 5 cents... SBine
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Eher nicht, denn weder aus § 7 WaffG noch aus § 3 AWaffV ergibt sich für WBK-Inhaber, dass bei Erhöhung der Anforderungen ein neuer Kurs zu absolvieren ist. Zudem gelten erteilte Erlaubnisse entsprechend § 58 Abs. 1 WaffG ja im genehmigten Umfang fort. Da lässt sich nicht wirklich argumentieren, dass die früher akzeptierte Sachkunde (seit dem ersten "richtigen" WaffG 1972 gabs die auf jeden Fall) heute nicht mehr gilt. Ansonsten hätten schon seit WaffG2002 Heerscharen von Sportschützen neue Prüfungen machen müssen... Anders verhält es sich, wenn jemand auf eine Altsachkunde seit dem 01.04.2003 erstmalig eine WBK beantragt. Die wird zu 99,9% nicht mehr berücksichtigt werden und auf Besuch eines aktuellen Lehrgangs bestanden.
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Eine Stellvertretererlaubnis wird in der Tat definitiv nur erteilt, wenn auch dieser eine Fachkunde hat und wie schon geschrieben nur dann benötigt, wenn eine Niederlassung geleitet wird. Da man im WaffG sowie in den Anlagen zum Verkäufer ohne Geschäftsführung keine Ausnahme oder Befreiung herauslesen kann, besteht meines Erachtens Genehmigungspflicht. § 21 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 WaffG kann ich persönlich jedenfalls nicht so deuten, dass eine Freistellung erfolgen soll. Nur auf die Fachkunde wird doch in diesen Fällen verzichtet.
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Hier ist zu prüfen, ob dessen tatsächliche Tätigkeit die Merkmale des Waffenhandels entsprechend der Definition der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 zu § 1 Abs. 4 WaffG erfüllt. Falls ja, benötigt er immer dann eine Stellvertretungserlaubnis, wenn er die Niederlassung (kann auch eine Zweigstelle sein) eigenständig führt. Der reine Verkäufer ohne Geschäftsführung, der die Merkmale des Waffenhandels erfüllt, benötigt ebenfalls eine Waffenhandelserlaubnis, wozu aufgrund § 21 Abs. 3 zweiter Halbsatz WaffG dann allerdings kein Fachkundenachweis erforderlich ist. Zumeist werden die Aufgaben zur Vermeidung des letzteren intern wohl so zugeschnitten, dass nur der Geschäftsinhaber selbst eine Waffenhandelserlaubnis benötigt.
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Diese Änderung des § 22 WaffG zwar erst zum 01.04.2008, aber stimmt ansonsten. Als Sachkundenachweis reicht aber nach wie vor, mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen zu sein.
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Da ist wie gehabt nach § 45 Abs. 3 WaffG zu prüfen, ob im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, wegen denen man trotz Wegfall des Bedürfnisses vom Widerruf der WBK absehen kann. Warum aus einer anlassbezogenen Bedürfnisprüfung aber eine regelmäßige gemacht werden soll, ist nicht zu verstehen. Das bisherige System hat sich in der Praxis bestens bewährt.
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So, habe mir das Pamphlet mit den befürchteten Verschärfungen auch mal näher angeschaut und auf folgendes gestoßen: - die regelmäßige Bedürfnisprüfung (bislang bei Antragserteilung, dann nach drei Jahren nochmals und danach anlassbezogen) halte ich für stark überzogen und in der Praxis im Bereich Sportschützen mit einer Menge zusätzlicher Arbeit verbunden. Warum das, wo die Schützenvereine doch die Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG haben, die sich bislang sehr gut bewährt hat ? - der Jäger soll entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 2 neu nach jedem Waffenerwerb immer eine neue WBK beantragen ? Nur aus § 37a Abs. 1 ergibt sich mit viel Fantasie höchst indirekt, dass er auch eine vorhandene WBK vorlegen kann. - § 34 Abs. 1 Satz 3 neu enthält nun für den Waffenhändler die Möglichkeit, der Waffenbehörde vorab seine Absicht zur Waffenüberlassung anzuzeigen, die dann im NWR prüfen soll, ob die ihm vorgelegte Erlaubnis noch aktuell ist. Wenn das fleißig genutzt wird, wird es für eine Menge Arbeit bei den Waffenbehörden sorgen... - § 37d: das Datum eines Erwerbs oder einer Überlassung kann verlangt werden. Wie bitteschön soll so was in die WBK eingetragen und im NWR gebucht werden ? - die allgemeine Einfuhrerlaubnis (bislang § 29 Abs. 3 AWaffV) ist verschwunden (interessant, weil schon die WaffVordruckVwV bislang keinen Vordruck dazu angeboten hat) - Absicht ? - erfreulicherweise sollen SD für Jäger nun auch auf JS erwerbbar sein. Vergessen hat man die Erwähnung des SD allerdings im § 32 zur Mitnahmeerlaubnis sowie zum Europäischen Feuerwaffenpass. Im übrigen sollen Sportschützen immer noch außen vor bleiben. Wenigstens für die extrem lauten Kaliber könnte man doch mal eine Überlegung anstreben, um neben den wohl gleichwertig zu schützenden Ohren insbesondere Nachbarschaftsbeschwerden zu reduzieren. - Nachtzielgeräte für Jäger immer noch verboten und nur über Ausnahmegenehmigung erwerbbar. Hmmm... Was würde ich mir noch wünschen ? - Wegfall der Blockierpflicht für Erben, die sich überhaupt nicht bewährt hat und nur unnötige Probleme in der Praxis schafft. Die besondere Gefährlichkeit von Erben wurde noch nie dargelegt. Man könnte auch so was wie eine Sachkunde light, kleine Sachkunde oder so für Erben fordern. - Wegfall von 2/6 für die Sportschützen. Eine der unsinnigsten Regelungen überhaupt im WaffG Gruß SB
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§ 36 Abs. 1 WaffG ?
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Ist zum Foto von Micha G. wohl eher kritisch zu sehen, da man letztendlich durch geeignete Maßnahmen Minderjährigen den unbefugten Zugriff verwehren muss. Müsste dann schon bruchsicheres Glas sein. Sonst reicht ja ein kräftiger Schwinger mit einem Hammer... So kleine Glaseinsätze wären sicher besser, wobei man damit natürlich schon den Inhalt verrät. Würde mich lieber für ein verschlossenes Behältnis ohne Einsichtmöglichkeit entscheiden.
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Falsch, auch für die alte gelbe WBK müssen bei Erwerbsanzeige einer 9. bzw. 17. Waffe jeweils Folgedokumente ausgestellt werden. Diese gelten dann natürlich weiterhin auch nur für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen. Kommt in der Praxis aber inzwischen wohl nur noch sehr selten vor. Doof, wenn eine Waffenbehörde nur Vordrucke nach WaffVordruckVwV2012 hat. Da muss man die gelbe WBK dann halt entsprechend "kastrieren". ? Früher wars mal umgekehrt, als es für die neue gelbe WBK noch keine amtlichen Vordrucke gab.
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So ist es. Und wie schon geschrieben, kann sie z.B. auch nur aus Gründen der Leihe beantragt worden sein. Solange alle Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 WaffG weiterhin vorliegen, ist man auch zum Besitz einer leeren gelben WBK berechtigt.
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Eben. Zwischendurch arbeitslos geworden, längere schwere Krankheit, Chef hat für x Monate ins Ausland abgeordnet etc. Es können immer mal Dinge passieren, die nicht vorhersehbar waren. Nur belegen können muss man sie natürlich auch.
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Auf einen ganz wichtiger Aspekt zur Reihenfolge der Eintragungen ist hier abgesehen von den Komplikationen mit dem Verband noch gar nicht hingewiesen worden. Trägt man zuerst ein WS in gleichem oder kleineren Kaliber ein, zu dem noch keine Grundwaffe existiert, benötigt man auch für dieses eine Erwerbserlaubnis und somit insgesamt zwei. Gebührenmäßig macht dies in der Regel einen immensen Unterschied ! Empfehlenswert ist deshalb zuerst eine EWB für die Grundwaffe und zu dieser dann der ganz einfache Zusatzeintrag für ein WS gleichen oder kleineren Kalibers.
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Es zählt das Bedürfnis des Leihnehmers. Ist dieser Sportschütze, darf er alle hierzu erforderlichen und zugelassenen Waffen (egal ob Kurz- oder Langwaffen) für bis zu einem Monat ausleihen. Dazu auszufertigen ist ein Beleg nach § 38 Abs. 1 Nr. 1g WaffG, aus welchem sich neben dem Zweck die Waffendaten, die Anschriften von Überlasser und vorübergehendem Erwerber sowie der Zeitraum ergibt. Im Falle einer lediglich vorübergehenden sicheren Verwahrung bemisst sich der Zeitraum nach den Umständen des Einzelfalls, muss aber von Anfang an zumindest grob umrissen werden mit Angabe eines voraussichtlichen Enddatums.
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Ertteilung einer WBK theoretisch möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf Jack3d's Thema in Waffenrecht
Dachte mir schon, dass Du keine Aktenzeichen liefern kannst. Bei meiner Recherche bin ich auch auf keine Urteile gestoßen, die Deine These untermauern. Deshalb für Dich ein kleiner Exkurs zur Rechtslage (nachzulesen in Wikipedia und vielen anderen Erklärseiten im Netz): Das Strafrecht sieht vor, dass ein Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden kann, wenn ein hinreichender Tatverdacht fehlt. Dieser liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte aufgrund der vorliegenden Beweise in der Hauptverhandlung verurteilt wird. Im Umkehrschluss ist er nicht gegeben, wenn keine – oder nur eine sehr geringe – Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Verurteilung kommen wird. Des Weiteren kann gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein Verfahren eingestellt werden, weil ein sogenanntes Verfahrenshindernis vorliegt. Dieses ist beispielsweise gegeben, wenn der Beschuldigte nicht strafmündig ist; auch die Verjährung der Tat kann als ein solches angesehen werden. Wird ein Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, so kann - entgegen den Einstellungen nach § 153 bzw. 153a StPO zu einem späteren Zeitpunkt (unter Beachtung der Verjährungsfristen des § 78 StGB) gegen den Beschuldigten erneut Anklage erhoben werden, wenn sich neue Erkenntnisse bezüglich des Sachverhalts ergeben, aufgrund dessen die Staatsanwaltschaft Ermittlungen angestellt hat. Bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte (wie z.B. bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 17 Abs. 1 JGG) vollständig rehabilitiert. Es wird praktisch festgestellt, dass er als Täter nicht in Betracht kommt. Wie schon geschrieben können in solchen Verfahren nur andere, strafrechtlich nicht relevante Sachverhalte wie z.B. Trunkenheit außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs waffenrechtliche Rechtswirkungen nach sich ziehen. Diese finden sich dort aber in der Praxis nicht gerade häufig. Zum Abschluss ein Beispiel aus der Praxis zur ansonsten bestehenden Nichtverwertbarkeit von Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO: Das Verhalten eines beruflich als Türsteher (Portier) in einer Diskothek tätigen Sportschützen, der dabei in Auseinandersetzungen mit Besuchern verwickelt war und die deshalb gegen ihn eingeleiteten sechs strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 170 Abs. 2 StPO (mangelnder Tatverdacht) eingestellt wurden, ist weder missbräuchlich noch leichtfertig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG (siehe z.B. Scholzen, DWJ Heft 06/2005, S. 96), unabhängig von der sicherlich auch zu erörternden Bedürfnisfrage.