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Sachbearbeiter

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  1. Ah, ja. Danke für die Info. Mit der Sperrfrist gemeint ist wohl die Wiedererteilung des Jagdscheins.
  2. Ähm, Du meinst den § 52a WaffG. Dazu gilt, was oben steht. Sinngemäß gelten die Ausführungen der WaffVwV meines Erachtens aber weiter für den § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG. Eine Zuverlässigkeit kann man übrigens nicht widerrufen, nur eine Erlaubnis. Ab 60 Tagessätzen wirds halt sehr eng, da bei Regelunzuverlässigkeit nur noch bei Erkennung besonderer Umstände vom Widerruf abgesehen werden kann. Wer bislang nicht vorbestraft ist, dürfte bei einem o.g. Verstoß aber deutlich drunter bleiben und wenn er Glück hat sogar mit einer Einstellung mit Geldstrafe an eine gemeinnützige Einrichtung davonkommen.
  3. Zumindest für den Fall der vorübergehenden Verwahrung im Vereinstresor so nicht zutreffend, denn § 38 Abs. 1 Nr. 1g WaffG bezieht sich nicht nur auf das Führen sondern auch auf den Erwerb in u.a. den Fällen des § 12 Abs. 1 Nummer 1 oder 2 WaffG und zu diesen gehört auch die vorübergehende Fremdverwahrung. Lediglich wenn der Sportschütze einen eigenen Tresor mit ausschließlich eigener Zugriffsmöglichkeit im Tresorraum des Schützenvereines zur Verfügung hätte, wäre es eine "normale" Aufbewahrung, in der Regel wohl allerdings mit erhöhten Anforderungen wegen nicht dauerhaft bewohntem Gebäude und wenn das jeder machen würde, müssten die bald anbauen und ständig die verantwortliche Person in Bereitschaft haben für eine evtl. Tresorkontrolle der Waffenbehörde. Habe auch noch nie von so einer Konstruktion gehört. Überzeugt mich aber auch ansonsten nicht, denn der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich ja nach den Umständen des Einzelfalles (z. B. Dauer einer Ortsabwesenheit wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere der Verwahrzeit – muss von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein. Wie will man das ohne schriftliche Fixierung machen und im Zweifelsfall belegen können ? Ohne Not würde ich mich nicht auf so dünnes Eis begeben. Gibt doch nur unnötige Diskussionen bei einer Tresorkontrolle. Genau aus diesem Grund wird nach Ziff. 12.1.1 WaffVwV zu § 12 Abs. 1 gesamt empfohlen, in jedem Fall des Überlassens eine Bescheinigung auszustellen (was auch den Ausführungen der BT-Drucksache 14/8886, Seite 117, entspricht). Dies könnte natürlich auch ebenfalls rechtlich sauber durch Abschluss eines Verwahrungsvertrages nach § 688 BGB erfolgen. Das ist ein anderer Fall, da damit genau umgekehrt die Überlassung einer Waffe vom Verein zur Ausübung des Schießsports gemeint ist. Dazu ist in der Tat nach WaffG kein Beleg vorgeschrieben. Vertragstypische Pflichten ergeben sich hier aber ohnehin bereits aus § 662 BGB. Abgesehen davon wäre es zur Beweisführung auch äußerst unklug, die Weisungen des Berechtigten nicht irgendwie schriftlich zu fixieren. Im ersten Jahr nach dem Vereinseintritt ist im übrigen ein vorübergehendes Überlassen von Schießsportwaffen unzulässig, da sonst das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG umgangen würde (WaffVwV Nr. 12.1.3.2). Aber das nur am Rande.
  4. Eigentlich zitiert er nur die Ausführungen der WaffVwV zur vorsätzlichen Falschverwahrung bzw. zum alten § 52a WaffG (der zum 06.07.2017 ja in § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG aufgegangen ist). Bemerkenswert dazu ist aber der oben fettgedruckt dargestellte Satz, da Verstöße gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nach meinem Dafürhalten zumindest dann als strafbar anzusehen sind, wenn sie das unerlaubte Führen einer Waffe betreffen bzw. einfacher ausgedrückt ohne den für den Sachverhalt vorgeschriebenen Waffenschein erfolgen (insbesondere also Transport einer zugriffsbereiten oder geladenen Waffe - Jäger außerhalb des Reviers muss im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des § 13 Abs. 6 WaffG lediglich ungeladen transportieren - oder ohne einen vom Bedürfnis umfassten Zweck). Sicherlich spannend, was im Fall der Fälle ein Staatsanwalt daraus machen würde, den die WaffVwV nicht wirklich interessieren dürfte...
  5. Das ist verständlich. Als Zusammenfassung zum Sachverhalt sollte das hier abschließend genügen: 1. Waffe im Auto verwahren geht nur kurzfristig unterwegs, wenn man in der Nähe ist und keine "normale" Aufbewahrungsmöglichkeit besteht (§ 13 Abs. 9 AWaffV), z.B. Teilnahme an Schießwettbewerb oder Jäger im Revier mit jeweils mehreren Waffen oder letzterer hat zwischendurch noch andere Aufgaben wie Reparatur Hochsitz, Büsche zurückschneiden o.ä. 2. Waffe tagsüber an der Arbeitsstätte nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 AWaffV verwahren ist genauso zulässig wie zuhause, denn grundsätzlich ist nur die Art und Weise, nicht aber der (dazu geeignete) Ort der Verwahrung vorgeschrieben. Kleiner Zusatz am Rande: falls der Chef nicht zulässig, dort einen Tresor aufzustellen oder aus anderen Gründen dort keine Waffen vorübergehend aufbewahrt werden dürfen, käme als Alternative auch ein Bankschließfach in der Nähe in Betracht - ob es auch welche in Langwaffengröße gibt, bin ich allerdings überfragt. 3. Waffe am Vortag einem befreundeten Sportschützen wie oben dargelegt mit Beleg nach § 38 Abs. 1 Nr. 1g WaffG überlassen mit der dort verankerten Vereinbarung, diese am nächsten Tag nach der Arbeit auf den Schießstand mitzubringen, wäre ebenfalls zulässig und halt mit Schriftkram verbunden. Beim Schützenverein selbst wäre eine Privatwaffenverwahrung nur vorübergehend zulässig und natürlich ebenfalls ein o.g. Beleg dazu auszustellen.
  6. Macheten sind auch Werkzeuge.
  7. Gruger meinte wahrscheinlich, dass die ID bei Bedarf per Selbstauskunft von den Waffenbesitzern aus dem NWR erfragt werden - oder eben direkt bei deren Waffenbehörde. So würde es wohl auch funktionieren, da sich die Übermittlung der ID dann auf einen längeren Zeitraum verteilen würde. Eine Einmalaktion per Serienbrief oder so wäre viel zu aufwändig, zumal die ID bei etlichen WBK-Inhabern ja schon eingedruckt sind und nach derzeit ca. 1 1/2 Jahren sicher keine Waffenbehörde mehr weiß, wo sie das schon getan hat. Die ganzen Altbesitzer, Erben und Waffenbesitzer mit ganz seltenem Besitzwechsel kann man eh in aller Ruhe bei Bedarf verarzten. Sobald die auch eine ID-Nummer brauchen, ist die schnell rausgesucht und übermittelt. Ganz nett wäre auch, eine Gesamtliste im zentralen Informationssystem des NWR zu hinterlegen.
  8. Die Befüllung des NWR erfolgt nicht durch die Waffenhersteller/Waffenhändler, sondern neben den Waffenbehörden durch die für diese eingerichtete Kopfstelle, die alle Buchungen durchführen soll, weshalb ab voraussichtlich 2021 auch das Waffenhandelsbuch wegfallen wird. Die Hersteller und Händler werden ihre Meldungen an die Kopfstelle aber auch nwr-konform leisten müssen.
  9. Lese den Thread erst jetzt und möchte deshalb etwas Licht ins dunkle bringen. Die NWR IDs für Firmen, Personen, Erlaubnisse, Verbote und Waffen gibt es schon seit dem Start des NWR zum Jahr 2013. Zunächst waren sie nur für die im derzeitigen NWR I arbeitenden Waffenbehörden relevant. Nun wird aber ja (voraussichtlich zum Jahresende 2019) nach Anbindung der Waffenbestände der Waffenhersteller und Waffenhändler das NWR II in Betrieb gehen, welches dann bis auf die Daten der Beschussämter den gesamten legalen Waffenbesitz der BRD abbilden wird. Da für die Hersteller und Händler dann auch Meldepflichten an die für diese eingerichtete und künftig die NWR-Buchungen vornehmende Kopfstelle des NWR bestehen werden, diese jedoch nicht wie die Waffenbehörden Zugriff auf den zentralen Datenbestand haben, müssen diese die verschiedenen ID des Erwerbers bzw. Überlassers kennen. Deshalb drucken die Waffenbehörden seit gut einem Jahr schon fleißig die NWR ID zu Person und Erlaubnis in die dort vorgelegten bzw. neu ausgestellten WBK. Nach Inkrafttreten des NWR II den Herstellern und Händlern nicht bekannte ID werden dann wohl von der Kopfstelle oder der zuständigen Waffenbehörde erfragt, da ein vollumfänglicher Ausdruck in sämtlichen WBK für die Waffenbehörden im Hinblick auf die durch das 3. WaffRÄndG massiv zu erwartendenden Zusatzbelastungen nicht leistbar sein dürfte. Grüße SB
  10. So die Theorie. Dass es in der Praxis oftmals anders läuft und zum Ping-Pong-Spiel zweier Staaten kommt, ist eine andere Geschichte... Eines der Länder muss dann halt über seinen Schatten springen und seinen Erlaubnisschein unter Vorbehalt der Erlaubniserteilung des anderen Mitgliedstaates ausstellen. Die Gegenerlaubnis kann ihr dann ja bis spätestens am Verbringungstag nachgereicht werden. Wünschenswert wäre natürlich, dass die EU-Staaten einheitliche Regelungen schaffen, aber das bleibt wohl ein Wunsch. Der Referentenentwurf zum 3. WaffRÄndG formuliert unter § 29 Abs. 2 (ersetzt den jetzigen § 31 Abs. 2) übrigens wie folgt: "Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn dieser andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat, sofern eine solche Erlaubnis nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats erforderlich ist."
  11. Das ist in der Tat immer wieder unerfreulich, wenn in den verschiedenen Landesgesetzen immer erst die Genehmigung des anderen Mitgliedstaates verlangt wird. Die allgemeine Vorgabe der EU-Waffenrichtlinie, dass immer zuerst die Ausfuhr und dann die Einfuhr zu genehmigen ist, läuft dann rasch ins Leere... Im vorliegenden Fall haben wir das Problem aber nicht, weil man in der BRD für die Einfuhr von Wechselläufen (zumindest in den Standardfällen des § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 2.1 oder 2.2) keine Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG braucht. ? Grüßle SB
  12. Eben, meines Wissens gibt es im Schnitt alleine in der BRD ca. 60 Tote pro Jahr durch Geisterfahrer.
  13. Vor seinem Post hätte er wohl besser mal die Bundeslageberichte Waffenkriminalität des BKA gelesen, siehe hier: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Waffenkriminalitaet/waffenkriminalitaet_node.html. Das von 2018 ist noch nicht veröffentlicht.
  14. Siehe Nr. 4.1.3.2 des Referentenentwurfs (nach früheren Standards unbrauchbar gemachte Waffen). Sofern diese überlassen werden, soll der Erwerber entsprechend dem neu geschaffenen § 25c AWaffV einer Erlaubnispflicht mit vereinfachten Bedingungen unterliegen.
  15. Eben. "...Im Unterschied zu Nachbauten von historischen Schusswaffen ist eine Bestandsmeldung im Falle eines Altbesitzes hingegen nicht erforderlich." Für die Neuanmeldungen wird es wohl so eine Art Anmeldebogen geben, auf welchem die Waffenbehörde einen Registrierungsvermerk anbringt.
  16. Stellungnahme Freie Schützen (gehören zur BKV): https://www.fsdev.de/files/fsd/aktuell/2019/190208_stellungnahme_fsdev_zu_3_waffraendg_e.pdf
  17. Das habe ich nie behauptet und oben sogar explizit auf deren Freistellung von der Fachkunde hingewiesen ! (siehe § 21 Abs. 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz WaffG) Wer im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung gewerbsmäßig oder selbständig Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt, treibt Waffenhandel (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 zu § 1 Abs. 4 WaffG) und braucht (abseits der allgemeinen Freistellungen nach der Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 5 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) eine Erlaubnis nach § 21 WaffG. Falls Du das immer noch anders siehst, bitte ich um Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Ich hab keine gefunden.
  18. Tja, lies mal genau, für was die Ausnahme gilt. ? Hier geht es darum, ob der Verkäufer auch den Handel ausüben kann. Und der ist separat definiert !
  19. Zu reinen Trainingszwecken sehe ich keine Probleme, wenn die Standzulassung das hergibt. Bei Wettbewerben darf halt die Sportordnung dem nicht entgegenstehen und würde ich mich vorher natürlich beim Veranstalter erkundigen, ob SD-Nutzung zulässig ist. Sicherlich spannend, weil Vorteil der Schusspräzision und so ggf. wettbewerbsverzerrend.
  20. Korrekt. Letztendlich hat die zuständige Waffenbehörde bei einem "Waffentausch" zu entscheiden, ob sie mit Scheuklappen den normalen Weg beschreitet (da das WaffG den Tausch nirgends beschreibt) oder hier den Unterschied erkennt, dass zu einer kalibergleichen Waffengattung momentan ja bereits ein Bedürfnis nachgewiesen worden ist, das künftig lediglich mit einer vergleichbaren Waffe mit anderer Seriennummer genutzt werden soll und deshalb auf eine erneute Bestätigung dazu verzichtet werden kann. Für letzteres spricht viel, nämlich z.B. dass ohne Meldung des Schützenvereines nach § 15 Abs. 5 WaffG von einem Fortbestand des Bedürfnisses als Sportschütze ausgegangen werden kann und man sich den unnötigen Papierkram sparen kann. Kritisch zu sehen sind meines Erachtens nur diejenigen Fälle, in welchen der Bedürfnisnachweis für die zum Tausch vorgesehene Waffe noch nach altem Waffenrecht über den Schützenverein erfolgt ist. Ohne aktuelle Bedürfnisbescheinigung würde man den Verband übergehen.
  21. Könnte hier bitte mal ein Mod durchwischen ? Ich finde es sehr schade, dass das total wichtige Thema hier durch eine Menge Fremdsülze total verwässert ist. Wenn wir wollen, dass gewisse Kreise hier mitlesen, sollten wir den Thread rein sachlich gestalten. just my 5 cents... SBine
  22. Eher nicht, denn weder aus § 7 WaffG noch aus § 3 AWaffV ergibt sich für WBK-Inhaber, dass bei Erhöhung der Anforderungen ein neuer Kurs zu absolvieren ist. Zudem gelten erteilte Erlaubnisse entsprechend § 58 Abs. 1 WaffG ja im genehmigten Umfang fort. Da lässt sich nicht wirklich argumentieren, dass die früher akzeptierte Sachkunde (seit dem ersten "richtigen" WaffG 1972 gabs die auf jeden Fall) heute nicht mehr gilt. Ansonsten hätten schon seit WaffG2002 Heerscharen von Sportschützen neue Prüfungen machen müssen... Anders verhält es sich, wenn jemand auf eine Altsachkunde seit dem 01.04.2003 erstmalig eine WBK beantragt. Die wird zu 99,9% nicht mehr berücksichtigt werden und auf Besuch eines aktuellen Lehrgangs bestanden.
  23. Eine Stellvertretererlaubnis wird in der Tat definitiv nur erteilt, wenn auch dieser eine Fachkunde hat und wie schon geschrieben nur dann benötigt, wenn eine Niederlassung geleitet wird. Da man im WaffG sowie in den Anlagen zum Verkäufer ohne Geschäftsführung keine Ausnahme oder Befreiung herauslesen kann, besteht meines Erachtens Genehmigungspflicht. § 21 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 WaffG kann ich persönlich jedenfalls nicht so deuten, dass eine Freistellung erfolgen soll. Nur auf die Fachkunde wird doch in diesen Fällen verzichtet.
  24. Hier ist zu prüfen, ob dessen tatsächliche Tätigkeit die Merkmale des Waffenhandels entsprechend der Definition der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 zu § 1 Abs. 4 WaffG erfüllt. Falls ja, benötigt er immer dann eine Stellvertretungserlaubnis, wenn er die Niederlassung (kann auch eine Zweigstelle sein) eigenständig führt. Der reine Verkäufer ohne Geschäftsführung, der die Merkmale des Waffenhandels erfüllt, benötigt ebenfalls eine Waffenhandelserlaubnis, wozu aufgrund § 21 Abs. 3 zweiter Halbsatz WaffG dann allerdings kein Fachkundenachweis erforderlich ist. Zumeist werden die Aufgaben zur Vermeidung des letzteren intern wohl so zugeschnitten, dass nur der Geschäftsinhaber selbst eine Waffenhandelserlaubnis benötigt.
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