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Bei dieser Gelegenheit mal eine Frage, weil mir dazu das technische Hintergrundwissen fehlt: Welche Waffenmodelle zählen zu den sogenannten "kurzen Repetierbüchsen" (Code 7 NWR-Katalog WaffentypAnlage1: kurze Repetier-Schusswaffe (Gesamtlänge <= 60cm)) ? Viele so oder als Repetierstutzen bezeichnete Waffen haben lediglich einen kurzen Lauf.
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WBK-Nachweis beim Verkauf oder Versand
Sachbearbeiter antwortete auf andreas59's Thema in Waffenrecht
Grundsätzlich darf man als Verkäufer einer Waffe im Rechtsverkehr davon ausgehen, dass die einem vorgelegte EWB des Erwerbers gültig ist. Trifft das nicht zu, schießt sich letzterer ein Eigentor, da die Waffenbehörde des Überlassers ja der anderen Waffenbehörde die Überlassung meldet. Zur Vermeidung evtl. krimineller Machenschaften ist es vom Überlasser aber ein feiner Zug, wenn er ganz sicher gehen möchte und sich bei der zuständigen Waffenbehörde erkundigt. Kann er haarklein alle Daten zur Person und der Erlaubnis zum Erwerber nennen und sich selbst als Berechtigter ausweisen, halte ich eine Auskunft durchaus für möglich. In Zweifelsfällen wird die Behörde natürlich dicht machen und auf den Datenschutz verweisen. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Genau das ist der zentrale Punkt. Zunächst wäre hier mal zu prüfen: 1. ob die Veranlassung der Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich war (Stichwort Regelprüfung § 4 Abs. 3 WaffG bei vorhandener WBK, Gültigkeitsdauer einer UB von einem Jahr) und falls ja, 2. ob die Waffenbehörde nicht andere Möglichkeiten hat, die Polizeiauskunft zu erlangen (Stichwort nichtelektronische Anfrage bei der Polizei bei langer Verzögerung). Nur wenn schlüssig 1. mit ja und 2. mit nein begründet werden kann, würde ich mich als betroffene Waffenbehörde sicher fühlen. Grundsätzlich ist es ja so, dass der Waffenbesitzer zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine EWB bzw. Erwerbsanzeige für eine weitere Waffe für den derzeitigen Bestand als zuverlässig und persönlich geeignet angesehen wird. Sonst müsste in der Konsequenz eine Anhörung zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse erfolgen. Demzufolge sollte eine Waffenbehörde zumindest in solchen Extremfällen auch in der Lage sein, die WBK-Eintragung ohne Polizeiauskunft vorzunehmen und diese zu gegebener Zeit nachträglich in der Akte einzuheften. Die Sache ganz auf Eis zu legen halte ich auf jeden Fall für grundfalsch und alles andere als bürgerfreundlich ! -
Wie oben schon verlinkt, ist der EFP fünf Jahre gültig (falls nur EL-Flinten eingetragen werden zehn Jahre) und kann zweimal um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Antrag dazu innerhalb der Gültigkeitsdauer bei der Waffenbehörde eingeht. Wenn keine Gültigkeitsdauer draufsteht, dürften Probleme am Zoll vielerorts schon vorprogrammiert sein. Für frühere Fehler bei der Ausstellung gibt's keinen Bestandsschutz, denn offensichtliche Unrichtigkeiten können im Verwaltungsrecht auch nachträglich abgeändert werden. Es gibt sogar Waffenbehörden, die die alten noch gültigen EFP einkassieren, weil das Deckblatt neuester Machart mittlerweile mehr Sprachen zu den EU-Staaten aufweist. Letztendlich ist das Teil nur ein Reisedokument.
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Nürnberg ist schon weiter....R8 "Griffstück" ist wesentliches Teil....
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Das macht nur dann Sinn, wenn jemand nicht eine komplette Waffe, sondern z.B. nur den ausgeschossenen Lauf überlässt. Dann ist die Waffe im NWR in die wesentlichen Teile zu zerlegen, der Lauf zu überlassen und in dem Beispiel der verbliebene Verschluss in der WBK separat einzutragen. Erwirbt derjenige dann einen neuen Lauf, wird das ganze wieder zu einer Repetierbüchse zusammengesetzt. Im Normalfall wird aber ja immer die vollständige Waffe überlassen, weshalb im Grundsatz eine o.g. Zerstückelung vermieden werden sollte. Verbraucht nur unnötig WBK-Platz und kostet dann am Ende bei so mancher Behörde wahrscheinlich auch doppelt, wenn beide separat erfassten Teile als Komplettwaffe überlassen werden. -
Nürnberg ist schon weiter....R8 "Griffstück" ist wesentliches Teil....
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Uiuiui. Also wenn es sich hier um eine Waffe ohne zusätzliche wesentlichen Teile handelt, so wäre diese auch nur lediglich in der ersten WBK-Zeile wie erfolgt zu erfassen, wobei ins Feld Modellbezeichnung korrekterweise nicht nochmals die Abkürzung Mod. gehört. Das hat man vor dem NWR so gemacht, ist heute aber "doppelt gemoppelt". Die Erfassung eines Griffstücks wäre in der Tat nur dann korrekt, wenn es zu einer Kurzwaffe zusätzlich als Ergänzung zur Grundwaffe erworben wurde. Dann aber bitte ohne Kaliberangabe. Entsprechend § 24 Abs. 1 WaffG ist die Seriennummer bei zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück anzubringen, wenn sie ... (was hier dann wohl zutrifft). Ohne darf also in diesem Fall nicht zutreffen. Zu Mod. siehe oben. Ein zusätzlicher Verschluss wäre hier korrekt (wie z.B. bei einem SD) ohne Kaliberbezeichnung erfasst, zu Mod. siehe oben. Meine Vermutung ist, dass es sich hier um eine Waffe handelt, die wie beim Blaser-Baukastensystem üblich auf dem Verschluss eine zusätzliche Nummer trägt. In diesem Fall wäre die Nummer des Verschlusses zur Waffe lfd. Nr. 1 als zweite Nummer zu erfassen und insgesamt nur eine WBK-Zeile zu verwenden. Die drei Dienstsiegel in der Rubrik "berechtigt zum Erwerb bis" kann ich nicht wirklich nachvollziehen, da hier ja wohl ein Langwaffenerwerb auf Jagdschein erfolgt ist, der keiner Erwerbserlaubnis bedarf. Möge diese WBK bitte richtig neu ausgestellt und der Fehldruck aus dem Verkehr genommen werden. -
Umzug von Belgien nach Deutschland mit Waffen
Sachbearbeiter antwortete auf lukas-h's Thema in Waffenrecht
Für diesen Sachverhalt gibt's in Baden-Württemberg sogar einen speziellen Erlass. Bis zum bestehen der Jägerprüfung wird demnach die WBK befristet erteilt für eine Flinte ohne MEB, wenn die Jagdschule bescheinigt, dass die erforderliche Sachkunde zum Umgang mit der Waffe bereits vorhanden ist und von dort aus keine Leihwaffe zur Verfügung gestellt werden kann. -
Umzug von Belgien nach Deutschland mit Waffen
Sachbearbeiter antwortete auf lukas-h's Thema in Waffenrecht
Auch eine Möglichkeit, wenn eine MEB mitbeantragt wird. Bei unerwartet kurzfristigem Umzug halte ich wie von Frosch dargelegt auch die nachträgliche Nachweisführung zur Sachkunde für korrekt. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Aha, interessant. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Dann würde ich die mal fragen, warum eine UB nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV ein Jahr lang gültig ist und Waffenbesitzer strenger als Erlaubnisinhaber nach SprengG behandelt werden. -
Umzug von Belgien nach Deutschland mit Waffen
Sachbearbeiter antwortete auf lukas-h's Thema in Waffenrecht
Doch, denn § 8 WaffG ist eben für genau solche Fälle als Auffangnorm geschaffen worden. Selbst für einen Auslandsschützen kann das Bedürfnis auf diesem Wege abgewickelt werden. Mir ist auch klar, dass das zum Teil auch anders gehandhabt wird. Zumindest von den Waffenbehörden, die ich noch kenne, zeigten sich vorhin über Deine Ausführungen ausnahmslos alle recht erstaunt und sahen für den Umzug ganz klar § 8 WaffG im Vordergrund. Auch dabei sei natürlich zu prüfen, ob die Waffe zum deutschen Schießsport bzw. zur Jagdausübung zugelassen ist und manche machen zumindest die MEB von der Vorlage einer Verbandsbescheinigung nach § 14 WaffG abhängig. Das größte Problem bei einem Zuzug nach Deutschland ist zumeist (im Hinblick auf die theoretischen Kenntnisse des deutschen Waffenrechts) die Sachkunde. -
Da käme dann aber eine begründete Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG ganz klar in Betracht ! Manche Waffenbehörden haben das Wort Ausnahme aber offenbar überhaupt nicht in ihrem Wortschatz... P.S.: Bei Deinem Profilbild denke ich jedes mal an den geilen Film Avatar. Spielst Du im zweiten Teil auch wieder mit ?
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Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Falsch, nur 1. ist laut den FAQ zum NWR-Betrieb richtig ! Alles andere macht auch keinen Sinn, weil ein SD nun mal kein eigenes Kaliber hat. Die o.g. Bezeichnungen zu Nr. 2 und 3 kann man aber zur Klarstellung bzw. Präzisierung der Modellbezeichnung hinzufügen. -
Käse, da nur für die ersten drei Jahre nach WBK-Erteilung für die danach gesetzlich vorgeschriebene Prüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG relevant. im o.g. 7b stehen genau diese drei Jahre drin. Also was soll das ? Für das Bedürfnis danach gibt's erst mal nach § 15 Abs. 5 WaffG die Meldepflicht des Schützenvereines über ein evtl. Ausscheiden eines WBK-Inhabers. Kommt von da nix, kann die Waffenbehörde also erst mal von weiterer Aktivität ausgehen. Nur ANLASSBEZOGEN (z.B. Vereinswechsel, Umzug in größere Entfernung, konkrete Hinweise Dritter o.ä.) haben bei Sportschützen nach den ersten drei Jahren weitere Bedürfnisprüfungen zu erfolgen. In BW wurde das übrigens zur Klarstellung nochmals in die Vollzugshinweise zum WaffG gegossen...
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Umzug von Belgien nach Deutschland mit Waffen
Sachbearbeiter antwortete auf lukas-h's Thema in Waffenrecht
Lies einfach selbst mal den § 8 WaffG: Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Wenn jemand umzieht, kann er die Jahresfrist des § 14 WaffG in aller Regel nicht erfüllen und für ihn ist auch nicht zumutbar, dass er so lange zuwartet oder die Waffen bis dahin im Heimatland oder auch bei einem anderen Berechtigten in Deutschland verwahren lässt. Geradezu ein Paradefall für ein Bedürfnis nach § 8 WaffG, da kein Standardfall und genau für so was gemacht. Bei einem Umzug mit eigenen Waffen in die BRD liegt zweifellos ein o.g. Interesse vor (natürlich nur für zivile Waffen, für die ein Deutscher ein Bedürfnis geltend machen kann). Hier von vornherein § 14 WaffG anzuwenden (am Ende noch mit Erwerbsstreckungsgebot nur scheibchenweise oder was ?) halte ich für reine Schikane der Waffenbehörde. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Sonderbare Unterscheidung. Ein Schalldämpfer ist ja auch viel gefährlicher als eine Langwaffe. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und Ausnahmemöglichkeiten ja. Schikane, eigene Regeln erfinden oder Verfahren bewusst verzögern ist damit aber nicht gemeint. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Ich tippe mal bei waffenfeindlich eingestellten Waffenbehörden auf ein klares Ja ! -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Mit Erlaubnis gemeint ist WBK, WS, KWS, MES, Schießerlaubnis, Ausnahme nach § 42 WaffG etc. Mancherorts wird aber auch ein Voreintrag oder in totaler Unwissenheit sogar der EFP (!) als so was angesehen, was aus den o.g. Gründen quatsch ist und unnötig Arbeit produziert. -
Umzug von Belgien nach Deutschland mit Waffen
Sachbearbeiter antwortete auf lukas-h's Thema in Waffenrecht
Nicht unbedingt, da der Bedürfnisnachweis bei Umzügen über § 8 WaffG abgewickelt werden soll und dazu bereits der Nachweis zu einer aktiven Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverein genügt. Lediglich bei weiterem Erwerb in Deutschland wären dann die Regeln des § 14 WaffG mit mindestens einjähriger Aktivität und Verbandsbescheinigung einschlägig. Belgischer Beschuss ist im übrigen kein Problem, da CIP-konform. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Sehe ich anders, weil die gelbe WBK die Voreinträge bereits beinhaltet. Ein Argument mehr, nach Ersterteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in der Regel erst nach drei Jahren (§ 4 Abs. 3 WaffG) erneut die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ob jetzt jemand z.B. 5 oder 6 Waffen hat, macht doch keinen Unterschied für eine Prüfung zwischendurch. -
Hier noch die Vordrucke dazu: Durchgangsschein Schweiz.pdf Durchgangsschein HZA Singen.pdf
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Doch, der wird genau so genannt. Nach dem zum 12.12.2008 erfolgten Schengen-Beitritt wurde er zwischendurch mal aufgehoben, im Mai 2011 dann aber aus zweierlei Gründen wieder eingeführt. Siehe Anlage, die mir ein befreundeter Kollege vorhin zur Verfügung gestellt hat. Durchgangsscheine am Zoll Wiedereinführung.pdf
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Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Ja, die gibt es aber auch. Siehe neben diversen Leitfäden der LKA z.B. hier: https://kundesucht.de/pfefferspray-test https://www.welt.de/wirtschaft/article150790063/Das-sind-die-Gefahren-beim-Einsatz-von-Pfefferspray.html http://www.polizeiladen.de/polizei--security/abwehrspray--holster/index.php Warum wohl setzt die Polizei selbst Pfefferspray schon seit Jahren zur Selbstverteidigung ein ? Empfohlen wird daneben auch der Schrillalarm. -
Dass Schusswaffen anmeldepflichtiges Zollgut sind, wurde oben doch erläutert. Die Freigrenzen in der Schweiz ebenfalls. Der Hinweis von Peader ist gut und wichtig, denn neben dem EFP mitzuführen ist stets auch ein "Beleg über den Grund der Mitnahme" (beim Jäger z.B. Pachtvertrag, Begehungsschein, beim Sportschützen Mitgliedsausweis oder Schießbuch zum besuchten Schützenverein, Einladung o.ä.).