Zum Inhalt springen

Sachbearbeiter

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    15.647
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Sachbearbeiter

  1. Eben. Waffenrechtlich zählt im Erbfall nur, dass der Erwerber einer Waffe davon Berechtigter ist. Wenn also jemand zur Waffenbehörde kommt und sagt: "Ich habe gestern auf meine gelbe WBK die Repetierbüchse x und die Einzelladerbüchse y aus der Erbmasse des Herrn z erworben, dann MUSS die Waffenbehörde dem diese Waffen in seine WBK eintragen, wenn für diesen alle Voraussetzungen dafür vorliegen. Er wird definitiv berechtigter Besitzer. Taucht später ein Erbschein auf, der eine andere Person als Alleinerben ausweist und dieser möchte die Waffen selber haben, dann muss er sich ggf. privatrechtlich mit dem anderen Herrn bezüglich seines Eigentums auseinandersetzen, wenn der sich querstellt. Rein waffenrechtlich wäre eine Umschreibung des Waffenbesitzes wiederum kein Problem, wenn der Antrag dazu fristgemäß eingeht. Was ist hier nun fristgemäß, wenn ein Erbschein erst nach Monaten ausgestellt wird ? Ganz einfach: Die Monatsfrist des § 20 WaffG gilt ab dann zu laufen, wenn dem Erben seine Erbenstellung bekanntgeworden ist und er die Erbschaft angenommen hat bzw. die sechswöchige Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Bei unklaren Verhältnissen also ab Ausstellungsdatum des Erbscheins bzw. ab Testamentseröffnung.
  2. Das wiederum ist (auf Dauer) keine so gute Idee und wird früher oder später im Widerruf aller Erlaubnisse enden... (siehe Ziff. 36.7 WaffVwV): Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2.
  3. Schon. Wie die Beispiele gut aufzeigen, gibt es verschiedenste Möglichkeiten, ursprünglich von einer anderen Zukunft auszugehen. Manche selbstverschuldet und andere halt durch Dritte verursacht. Welcher Erbe vor 2003 hatte früher z.B. in seiner Glaskugel gesehen, dass ein paar Jahre später eine Blockierpflicht für Erbwaffen eingeführt wird und dann einige sogar auf die Idee kommen, dass das auch rückwirkend greifen soll (was ich trotz BVerwG-Urteil nach wie vor als rechtswidrig erachte).
  4. Das dürfte der Waffenbehörde im Regelfall nicht reichen und sie wird konkrete Nachweise fordern - zu allen genutzten Tresoren.
  5. Du verstehst nicht, was ich meine. Du hast nur einen Tresor angemeldet, obwohl Du weitere hast. Das ist nicht korrekt und kann Dir im dümmsten Fall (insbesondere, wenn keine Belege mehr vorhanden sind) in puncto Bestandsschutz Probleme bereiten.
  6. Das ist auch meine Lesart und entspricht dem Ziel, bis in ca. 60-65 Jahren alle A- und B-Schränke von der Waffenverwahrung auszunehmen. Unter letzterem Aspekt erscheint deshalb meines Erachtens eine Ausnahme nur für ältere Herrschaften (z.B. Erben) im Bereich des möglichen zu sein.
  7. Klar. Die VG aus Freiburg und Stuttgart sind dafür bekannt, für das Verfahren maßgebende Aspekte elegant unter den Tisch zu kehren. Das OVG hätte die Urteile bestimmt kassiert.
  8. Sehe ich auch so. Habe aber auch schon andere Meinungen dazu gehört.
  9. Ich war es über 30 Jahre lang und genieße meinen Ruhestand. In § 3 NWRG steht, was alles im NWR gespeichert wird. Wieso fragst Du ? SBine
  10. Gesetzliche Grundlage ?
  11. Ja. Meines Erachtens mit Absicht !
  12. Hab ich ja auch zu Sammlerwaffen geschrieben. Aber auch mit Dekowaffen konnte man sich (halt in etwas anderer Weise) verzocken.
  13. Hat nur privatrechtliche Relevanz für das Eigentum. Hier geht's aber ja um die Regelung des BESITZES der Waffen. Und darüber kann letztendlich jeder Berechtigte verfügen oder zumindest beim Verkauf mithelfen. Absprache mit zuständiger Waffenbehörde ist da natürlich immer wichtig - insbesondere zum Thema Waffenverwahrung nach Todesfall. In der Regel sind die froh, wenn sich jemand drum kümmert.
  14. Interessant, dass keiner hier im Thread anmerkt, dass die Tresordaten (wie auch die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsprüfungen, Jagdscheine oder Sprengstofferlaubnisse) überhaupt nicht im NWR gespeichert sind ! Auch Fotos werden generell nicht im NWR oder in einem Waffenprogramm gespeichert. Da müsste also schon einer die Papierakte aus dem Amt klauen.
  15. Eben. Geht doch schon jedem Waffensammler so, der sein Ziel ursprünglich mal als Wertanlage betrachtet hat und nun in aller Regel zu keiner seiner Waffen mehr nur annähernd den damals bezahlten Preis realisieren kann. Soll der dann klagen, dass der Waffenmarkt so mies geworden ist ?
  16. Ja ja, aber bitteschön auch vollständig und nicht nur für den ersten Tresor. Du hattest dazu das hier geschrieben: Und das widerspricht nunmal der kompletten Darstellung der getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen.
  17. Das ist der springende Punkt. Spannend ist dazu die Frage, ob der erbende Mitnutzer danach (maximal begrenzt bis zu seinem Tode) einen anderen Mitnutzer installieren kann.
  18. Doch. Genau das macht den Unterschied der Veranlassung aus ! Und wenn eine Waffenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Stichproben vor Ort durchführt, geschieht das klar im öffentlichen Interesse und bleibt - bis auf die o.g. Fallkonstellationen - gebührenfrei.
  19. Auch hier gilt das selbe, wie bei der Waffentresorkontrolle. Nicht wirklich vorstellbar, dass so ein Vorschlag umgesetzt wird.
  20. Im wesentlichen so richtig. Nicht jeder Verstoß muss aber zwangsläufig zur Gebührenerhebung führen, denn wenn ein Mangel freiwillig ohne zusätzliche Verfügung, Aufforderung o.ä. umgehend behoben wird, entsteht der Behörde kein zusätzlicher Aufwand. Zudem wäre im Überwachungskonzept zu definieren, was genau als Verstoß gewertet wird und was nicht. Eindeutig ist die Sache, wenn jemand z.B. die Kontrolle grundlos verweigert oder die Waffenbehörde zu einer Anordnung nötigt - wobei es im letzteren Fall mit der Zuverlässigkeit ganz schnell wacklig wird (siehe hierzu Nr. 36.7 WaffVwV) und im schlimmsten Fall eine Anhörung zum WBK-Widerruf folgt...
  21. Vorsicht, dieses Urteil bezog sich auf die Gebührenerhebung für Regelüberprüfungen nach § 4 Abs. 3 WaffG. Und das ist rechtmäßig, weil die Waffenbehörde mindestens alle drei Jahre dazu verpflichtet ist ! Anders sieht es bei den Tresorkontrollen aus. Hier gibt es vom Gesetzgeber keine vorgeschriebene Kontrollfrequenz, weshalb diese nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen sind, auch wenn der politische Wille natürlich ein ganz anderer ist (von dort wird aber außer Wünschen und Anregungen nichts konkretes kommen, weil sonst das Konnexitätsprinzip "wer bestellt, der bezahlt" greifen würde - und das wäre für das Land ein teurer Spaß). Die Waffenbehörde kann sich letztendlich entscheiden, ob sie nur schriftlich Auskünfte zur Waffen- und Munitionsverwahrung einholt oder (auch) vor Ort geht und wenn ja, in welchen Fallkonstellationen und wie oft das geschieht. Dazu erstellt sie ein sogenanntes "Überwachungskonzept".
  22. Seite 39 und 40 Drucksache 13/3477 vom 03.08.2004 (Gesetzentwurf zur Neuregelung des Gebührenrechts) sowie § 2 Nr. 3.3.2 des dazu ergangenen Erlasses Allgemeine Hinweise des Finanzministeriums zum Landesgebührengesetz (AH-LGebG) Vom 15. August 2005 – Az.: 2-0541/26 – (GABl. 2005, S. 786)
  23. Falls ja, bleibt zu hoffen, dass das höchstrichterliche Urteil nicht so wie einige erbärmliche der letzten (z.B. rückwirkende Erbwaffenblockierung, Firmenwaffenschein in der Regel nicht für drei Jahre, Halbautomaten für Jäger) ausfällt.
  24. Mutige Auslegung, denn die Nachweispflicht bzw. Bringschuld gilt permanent und nicht nur für den ersten Tresor ! Diejenigen, die dem nicht nachgekommen sind, tun sich jetzt logischerweise schwerer, denn eine rückwirkende Nachweisführung ist unter Umständen nicht so einfach bzw. ggf. sogar unmöglich, wenn keine Belege mehr zum Tresor vorhanden sind. Alles was bei Vorortkontrollen nicht vorgezeigt wurde, kann zudem als maximal früher immer leerstehender Tresor bewertet werden und somit greift auch der Bestandsschutz nicht. Letztendlich entscheidet die Waffenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Angaben glaubhaft erscheinen oder nicht. Bei älteren Waffenbesitzern stehen die Chancen höher, da Hauptziel der geänderten Aufbewahrungsbestimmungen ja ist, die A- und B-Schränke zur Waffenverwahrung bis in ca. 60-65 Jahren aus der Bevölkerung zu bringen. Gewährt man z.B. einem heute 50-jährigen Waffenbesitzer auch bei "wackligen Ausführungen" Bestandsschutz für einen nachträglich angemeldeten Alttresor, ist das ja definitiv gewährleistet.
  25. In Baden-Württemberg ist die Gebührenerhebung für eine Tresorkontrolle z.B. nur dann zulässig, wenn diese wegen Verdacht erfolgte oder der Betroffene durch sein Verhalten Mehraufwand verursacht hat. Nicht alle Waffenbehörden halten sich aber an das was, was sich aus dem LGebG ganz eindeutig dazu ergibt. Die beiden anderslautenden VG-Urteile aus Stuttgart und Freiburg gehen auf diesen zentralen Aspekt überhaupt nicht ein und sind deshalb nicht als wegweisend anzusehen.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.