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Genau DAS ist der Punkt ! Der EFP ist lediglich ein waffenrechtliches Reisedokument, welches gegenüber anderen EU-Staaten sowie aber auch gegenüber den assoziierten Staaten Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Schweiz besagt, dass der Erlaubnisinhaber in seinem Heimatland zum Besitz der dort eingetragenen Schusswaffen berechtigt ist. Nur innerhalb der EU gelten freie Grenzen. Die zollrechtlichen Regelungen (insbesondere die Anmeldepflicht bei der Einreise in Schengen-Staaten) werden dadurch aber nicht außer Kraft gesetzt, weshalb der EFP in diesen Fällen für sich alleine kein Freifahrtschein ist. Falls ein Waffenbesitzer (z.B. deutscher Jäger mit Revier in der Schweiz) nun öfters mal möglichst rasch auch über unbesetzte Grenzübergänge einreisen können sollte, kann er sich beim zuständigen Hauptzollamt einen sogenannten "Durchgangsschein" besorgen, der ihm dann für bestimmte Waffen für die Dauer von normalerweise zwei Jahren auch die Überfahrt mit Waffen über unbesetzte Grenzübergänge gestattet. P.S.: die Schweiz ist schon seit 12.12.2008 kein Drittstaat mehr ! Für Mitnahmen und Verbringungen mit Bezug Schweiz gelten seitdem alle waffenrechtlichen EU-Regelungen. Genau deshalb benötigt man für Reisen mit Waffen dorthin inzwischen auch den EFP.
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Grüne WBK, 2 Einträge, 1 Waffe ersetzen
Sachbearbeiter antwortete auf Benutzer0815's Thema in Waffenrecht
Eben. Letztendlich muss halt geprüft werden, ob das Grundbedürfnis nach wie vor besteht. Wird dies verneint, wäre die Frage erlaubt, warum sich die Grundwaffe vor dem Tauschwunsch dann überhaupt noch im Besitz des Antragstellers befand. Falls dies aufgrund einer Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG der Fall war, wäre ein Tausch natürlich nicht möglich. -
Karlyman hat die beiden Vorschriften doch bereits schön hintereinandergesetzt. Die Jagdausübung ist ein allgemein anerkannter Zweck. Insofern gilt sowohl zu § 13 zu Jagdwaffen, die zur Jagdausübung benötigt werden wie auch zu § 42a für Messer jeweils auch der Zusammenhang damit.
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Korrekt. Das berechtigte Interesse wird immer im Einzelfall bewertet.
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Grüne WBK, 2 Einträge, 1 Waffe ersetzen
Sachbearbeiter antwortete auf Benutzer0815's Thema in Waffenrecht
Den "Tausch" gibt's im WaffG in der Tat nicht offiziell, wurde hier aber schon vielfach diskutiert. Meines Erachtens ist er bei kalibergleicher vergleichbarer Waffe ohne erneute Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung immer dann problemlos durchführbar, wenn das Bedürfnis für die Grundwaffe bereits durch einen staatlich anerkannten Sportschützenverband nachgewiesen wurde. Alles andere ist in meinen Augen unnötiger Papierkrieg, da der Verband dann ja quasi lediglich seine Bescheinigung nochmals bestätigen würde. Was soll das ? Anders kann man das sehen, wenn das Grundbedürfnis noch "per Handschlag" über den Schützenverein geltend gemacht wurde. Der Sportschützenverband würde dann übergangen werden, wobei man selbst dann noch einen gewissen "Bestandsschutz" in Anlehnung an § 58 Abs. 1 WaffG sehen könnte. Im übrigen sehe ich den Thread hier wie BlackBull. Die Suchfunktion hätte hier bereits weitergeholfen. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Das mit den 12 Monaten ist einfach nur peinlich und sollte so nicht auch noch öffentlich publik gemacht werden. Die Hinweise zum KWS finde ich hingegen nicht so abwegig, weil man sich aus vielfachen Gründen zur Selbstverteidigung so nicht ausrüsten sollte, weil man sonst sein Gefährdungspotential eher erhöht und SRS-Waffen dazu auch schlichtweg weder konzipiert noch geeignet sind. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Auch dann bei so extrem langen Verzögerungen. Dazu wäre z.B. auch ein Azubi durchaus in der Lage, falls die Herrschaften der Waffenbehörde lieber regelmäßig Kaffeepause machen möchten. Je mehr Anrufe oder Mails die Polizisten kriegen, umso mehr werden sie sich um das technische Problem kümmern. Es kann auf jeden Fall nicht sein, dass das ganze auf dem Rücken des Antragstellers ausgetragen wird, der am allerwenigsten dafür kann und einen rechtlichen Anspruch auf Erlaubniserteilung hat, wenn er die Voraussetzungen dazu erfüllt. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Laut XWaffe-Katalog wäre die Waffe wie folgt zu erfassen: Hersteller: H&R (siehe Code 683) Modell: M1 Garand Den (anderen) Hersteller Garant gibt's im übrigen wirklich (siehe Code 602). -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Telefonische Rückfrage bei der Polizei, wenn elektronische Auskunft nicht funktioniert ? Die Lösung könnte soooo einfach sein. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Du bist ja lustig. Die Kreispolizeibehörden (das sind grob gesagt die Unteren Verwaltungsbehörden, die für Gefahrenabwehr zuständig sind) sind in ganz Deutschland für das Waffengesetz zuständig. In NWR sind diese bei der Vollzugspolizei im Haus. Insofern ein Sonderfall, weil die Waffenbehörden normalerweise in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten, Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften oder beim Landratsamt angesiedelt sind. -
So sehe ich das auch.
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Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Auf keinen Fall, weil es nur ein Reisedokument fürs Ausland ist und für die BRD selbst keinerlei Aussagekraft hat. Zur Grundfrage: wenn vom LKA aus technischen Gründen oder warum auch immer keine Antwort kommt und ein Antrag weiterbearbeitet werden muss, könnte die Waffenbehörde auch ganz einfach bei der örtlichen Polizeidienstelle anfragen. Diese ist lt. § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG auch originär zuständig für die Auskünfte !!! Ob für einen weiteren Voreintrag überhaupt eine neue Zuverlässigkeitsprüfung gemacht werden muss, ist abgesehen davon in Fachkreisen ohnehin höchst strittig. Manche verstehen unter Erlaubniserteilung auch so was, andere wiederum nur die Erteilung neuer Dokumente (z.B. WBK, WS, KWS, MES, Schießerlaubnis). Vom Gesetzgeber gemeint war wohl eher letzteres, denn mindestens alle drei Jahre erfolgt ohnehin eine erneute Überprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG. -
Korrekt. Nur frage ich mich dazu, auch welchem Wege eine Konvertierung nachprüfbar ist. Wenn das Teil als Originalwaffe angemeldet wird, dürfte ein Gegenbeweis nicht einfach sein.
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Hier muss man unterscheiden, ob die Waffe in der WBK des Verstorbenen eingetragen war oder nicht. Ich bin hier bislang von ersterem ausgegangen und dann spielt es keine Rolle, wann das Teil tatsächlich gefunden wird. Falls nicht in der WBK eingetragen, wäre es unerlaubter Waffenbesitz des Vorbesitzers und somit keine Möglichkeit einer Abwicklung über § 20 WaffG. Egal ob Erbwaffe oder Fundwaffe. Letztendlich ist hier nur der Erwerb als Berechtigter möglich - bei einer Fundwaffe zudem nicht originär über den Finder selbst, weil der ja erst mal an einen Berechtigten überlassen muss.
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Ui, hier geht's ja drunter und drüber ! Nochmals zur Ausgangsfrage: Die Monatsfrist für den § 20 WaffG beginnt zu laufen mit Kenntnisnahme der Erbschaft und der Erbenstellung. Scheint hier schon lange überschritten zu sein. Die Blockierfrage bzw. Frage zur Ausnahme nach § 20 Abs. 7 WaffG stellt sich damit nicht (mehr). Somit bleibt nur noch der Erwerb als Berechtigter, wobei hier kein Bedürfnisnachweis erforderlich ist. Sachkunde und Tresor nachweisen (notfalls nachholen bzw. kaufen) und damit WBK beantragen. Das wars. Bezüglich Tresor würde ich zunächst die Waffenbehörde fragen, ob eine Ausnahme für die Weiterverwendung des alten Tresores gemacht werden kann, da nicht deliktrelevante Waffe. Die Chancen stehen da meines Erachtens recht gut, abhängig aber natürlich davon, wie die dort ticken... Grundsätzlich muss der Betroffene natürlich auch entscheiden, ob ihm der Aufwand für so ein Teil angemessen erscheint, nur um ein Andenken zu bewahren. Ein "richtiger" Sportschütze wird andere Interessen haben. Grüßle SBine
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Einschränkung Pulverschein WL für Dritte und Leihwaffen
Sachbearbeiter antwortete auf Shiva's Thema in Waffenrecht
Es kam schon immer mal was rechtswidriges von oben. Spätestens ein Gericht hebt so komische "Musterauflagen" dann aus den Angeln. -
Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
Sachbearbeiter antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
Wie schon gesagt: alles eine Sache der Nachweisführung. Aber genau das wird ganz schnell problematisch, wenns keine Belege oder glaubhafte Zeugen zu einem weiteren Tresor gibt und dann vom Wohlwollen der Behörde abhängig... -
Schön und gut - nur muss der Betroffene dann auf andere Weise eine Möglichkeit eröffnen, dass seine sichere Verwahrung überprüft werden kann. Gänzlich davor verschließen darf er sich nicht. Das wäre als Verstoß zu werten und bei Gröblichkeit bzw. mehrfach erfolgt zur Unzuverlässigkeit führen.
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Hatte die Abhandlung dazu noch gespeichert: „Alterben genießen aufgrund Artikel 14 I GG Bestandsschutz zu Eigentum und Erbmasse. Sie dürfen gegenüber "Altbesitzern", die ihre Waffen unter der Geltung alten Waffenrechts innerhalb der vorgesehenen Fristen ohne Bedürfnis und Sachkunde ordnungsgemäß angemeldet haben und deren Erlaubnisse nach § 58 Abs. 1 WaffG fortgelten, nicht schlechter gestellt werden. Als gemeinsamen Oberbegriff für Alterben und Altbesitzer kann man somit "bedürfnis- und sachkundelose Waffenbesitzer" bilden. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ist zunächst der Prüfungsmaßstab abzustecken. Gilt die weitmaschige "Willkürformel" oder findet die strengere "neue Formel" Anwendung? Hierzu ist zunächst die Art der Ungleichbehandlung festzustellen. Zunächst ist voranzuschicken, dass die Blockierpflicht keine rechtsgewährende Regelung darstellt, sondern dem Bereich der Eingriffsverwaltung zuzuordnen ist. Hier gelten strengere Maßstäbe. Bei der Ungleichbehandlung der Erben mit den Altbesitzern handelt es sich um eine verhaltensbezogene Differenzierung, die an den Erwerb einer Waffe als Erbe bzw. Altbesitzer anknüpft. Formell liegt hier eine sachverhaltsbezogene Differenzierung vor, während in materieller Hinsicht eine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht. Derartige Fälle sind dann als personenbezogene Ungleichbehandlungen einzustufen, wenn die mittelbar ungleich behandelten Personengruppen bereits vor Schaffung des Gesetzes als abgrenzbare Gruppen existiert haben (Epping, Grundrechte, 4. Aufl., Kap. 16 II Rn. 796; Frenz, Öffentliches Recht, 4. Aufl., S. 127; Sachs, Verfassungsrecht II, 2. Aufl., Kap. B 3 Rn. 25. Jarass, Folgerungen aus der neueren Rechtsprechung des BVerfG für die Prüfung von Verstößen gegen Art. 3 I GG, NJW 1997, 2545, 2547). Dies ist bei Erben respektive Altbesitzern der Fall, da diese bereits vor der Schaffung der Blockierpflicht als abgrenzbare Gruppe nach altem Recht existiert haben. Selbst wenn man nur eine sachbezogene Ungleichbehandlung annehmen wollte, so ist anerkannt, dass typischerweise gravierende sachbezogene Ungleichbehandlungen ebenfalls einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind. Hierzu zählt u.a. die Fallgruppe, dass die Ungleichbehandlung zugleich negative Auswirkungen auf den Gebrauch von Freiheitsrechten hat (BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 96; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, 2002, Bd. I, Art. 3 Rn. 80). Vorliegend sind als Freiheitsrechte Eigentum und Erbrecht (Blockierpflicht als Schrankenbestimmung, Art. 14 I GG) betroffen. Auch Besitz und Nutzung gefährlichen Eigentums sind geschützt (so BVerfGE 110, 141, 173 zur Nutzung von Kampfhunden zum Zwecke der nicht berufsmäßigen Züchtung weiterer Kampfhunde. Zur Zulässigkeit des Vergleichs Kampfhunde/Waffen vgl. Heller/Soschinka, DStR 2012, 494, 496 f.; ebenso Grafe, Weil es ihnen Spaß macht, FAZ v. 23.04.2012, S. 29). Somit ist die Blockierpflicht eine besonders einschneidende Schrankenbestimmung, denn es verbleibt nahezu keine Möglichkeit mehr, das Eigentum an den Waffen zu nutzen. Bei Schrankenbestimmungen des Eigentums ist der Gesetzgeber besonders an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz gebunden (BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000, Az. 1 BvR 242/91 (Altlasten), juris-RdNr. 44). Deshalb ist als Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung die strengere "neue Formel" des BVerfG anzuwenden. Folglich müssen zwischen den Vergleichsgruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87 <96 f.>). Derart gewichtige Unterschiede bestehen jedoch nicht. Der Verzicht auf Bedürfnis und Sachkunde bei den Altbesitzern hatte eine Köderfunktion. Damals sollte ein Anreiz gesetzt werden, die bisher noch nicht erfassten Waffen zu registrieren (vgl. die Begr. zum WaffGÄndG 1976, BT-Drs. 7/4407, S. 11). Eine vergleichbare Erwägung liegt nach Ansicht des BVerwG auch der Erbenregelung zugrunde (BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, Az. 1 C 21/98, juris-RdNr. 11). Zwar sind bei den Erben die Waffen bereits durch den Erblasser registriert, weshalb es den Anschein hat, dass ein Anreiz zur Registrierung hier weniger notwendig sei. Das besondere Risiko bei der Vererbung von Waffen liegt jedoch darin, dass man diese zwar registriert hat, aber keine Person als Verantwortlichen heranziehen kann, wenn die Waffen (angeblich) verloren gehen oder sonst etwas damit geschieht. An den Erblasser kann man sich nicht wenden, weil dieser verstorben ist. Auch die Erben können nicht als polizeipflichtige herangezogen werden, denn die Besitzfiktion des § 857 BGB greift in diesem Fall nicht (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.1996, Az. 18 K 7940/95). Vielmehr müsste die Behörde, um jemanden als Störer heranzuziehen, diesem konkret nachweisen, die tatsächliche Gewalt über die Waffen gehabt zu haben. Dies wird aber nur in den seltensten Fällen möglich sein. Hierbei handelt es sich auch keineswegs nur um ein theoretisches Worst-Case-Szenario. So kommt es durchaus vor, dass Waffen aus dem Nachlass "verschwinden", weil die Erben Ärger mit der Waffenbehörde befürchten. Warum soll ein Erbe die Inbesitznahme der Waffen melden, wenn er nur mit Scherereien zu rechnen hat und demgegenüber das Nichtmelden allenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt? Hier gilt die alte römische Weisheit "Quod non est in actis non est in mundo" (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt). "Jede weitere Verschärfung des Waffenrechts muss mit Blick auf die Wirklichkeit auch darauf überprüft werden, ob so nicht viele vorhandene Waffenbesitzer zur Illegalität ‚verführt‘ werden." Laut Polizeiberichten werden jährlich allein in Baden-Württemberg hunderte registrierte Erbwaffen als angeblich verloren gemeldet und stellen in unberechtigtem Besitz ein unkalkulierbares Sicherheitsrisiko dar. Es gab hierzu auch bereits einen Aufsehen erregenden Kriminalfall in Siegelsbach, bei dem der Bäcker und Hobbyjäger Alfred Bräuchle einen Raubmord mit einer als verloren gemeldeten Erbwaffe beging. Somit lässt sich festhalten, dass die bisherige Erbenregelung keineswegs nur ein Privileg war, sondern auch öffentliche Sicherheitsinteressen verfolgte, namentlich die Verhinderung der Herrenlosigkeit der Waffen, indem sie die erforderlichen Anreize setzte, diese auf eine Person zu registrieren. Insoweit besteht eine Parallele zur Altbesitzerregelung. Zudem war es bei den Altbesitzanmeldungen 1990 und 1994 so, dass diese Waffen bereits nach dem Reichswaffengesetz 1938 (West-Berlin) bzw. der Schußwaffenverordnung 1987 (DDR) behördlich erfasst und konkreten Personen zugeordnet waren. Im Übrigen hat die Köderfunktion bei den Altbesitzern ihren Zweck erfüllt. Die Waffen konnten registriert werden und die Rechtstreue der Altbesitzer wurde durch das "Waffen behalten dürfen" hinreichend honoriert. Weitergehende Versprechen hatte der Staat ihnen gegenüber nicht gemacht. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum die Altbesitzer ihre Waffen auf alle Zeit unblockiert besitzen dürfen, Alterben aber nicht. In Bezug auf die Altbesitzanmeldungen 1972 kommt noch erschwerend hinzu, dass in diesen Fällen zunächst lediglich auf fünf Jahre befristete WBKs ausgestellt wurden. Diese Altbesitzer mussten sich also darauf einstellen, kein dauerhaftes Besitzrecht zu haben. Es ist nicht einzusehen, dass deren Vertrauen höher zu bewerten ist, als das der Erben, deren Besitzerlaubnisse nie befristet waren. Die Ungleichbehandlung ist schlicht willkürlich und entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung. Auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben stehen einer Besserstellung der Altbesitzer entgegen. Gemäß Art. 83 d) des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) dürfen die Vertragsparteien den Besitz von Feuerwaffen nur Personen gestatten, die dafür einen triftigen Grund anführen können. Der Begriff des triftigen Grundes ist autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen, ähnelt aber dem des Bedürfnisses. Nach Art. 87 I SDÜ müssen die Vertragsparteien ein System einführen, welches es ermöglicht, dass Erlaubnisse bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen (des triftigen Grundes) widerrufen werden. Dazu das VG Aachen: Zitat Dafür spricht bei europarechtskonformer Auslegung letztlich auch, dass die Erteilungsvoraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis einschließlich des Bedürfnisses den 'Fortdauervoraussetzungen' entsprechen, bei deren Wegfall – wie sich aus Art. 87 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. II 1993, S. 1013 ff.) ergibt – den Vertragsstaaten vorgeschrieben ist, waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen. Ein Bedürfnis bzw. ein triftiger Grund ist nicht bereits darin zu sehen, dass jemand seinen einmal rechtmäßig angemeldeten Besitz behalten will. Den Altbesitzern wäre also der Besitz komplett zu entziehen, mindestens aber eine Blockierpflicht aufzugeben. In Parallelkonstellationen wurde auch tatsächlich so entschieden: Bei den zum 01.04.2008 melde- und bedürfnispflichtig gewordenen LEP-Umbauten hat man denjenigen, die der Meldepflicht nachkamen, keine WBK erteilt, sondern ihre Waffen wegen fehlenden Bedürfnisses komplett entzogen. Nach Ansicht des VG Karlsruhe sind auch solche WBKs zu widerrufen, für deren damalige Erteilung nach dem WaffG 1976 ein Bedürfnis nicht erforderlich war, wenn ein Bedürfnis unter Geltung des WaffG 2003 nicht vorliegt. Es ist keine adäquate Lösung, die Altbesitzer-Problematik so lange hinauszuzögern, bis sie automatisch zu einem Fall des Erbrechts wird. Die Besserstellung der Altbesitzer in Bezug auf den unblockierten Waffenbesitz ist europarechtswidrig und kann damit per se nicht gerechtfertigt werden, auch nicht in Hinblick auf Art. 14 I GG. Der von den Alterben geforderten Gleichbehandlung mit den Altbesitzern kann auch nicht der Rechtssatz "keine Gleichheit im Unrecht", bzw. zutreffender "kein Anspruch auf Fehlerwiederholung" entgegengehalten werden. Aufgrund der gemeinsamen Verfassungstradition der europäischen Mitgliedstaaten nimmt das Erbrecht eine besondere Stellung ein. Demzufolge erkannte die BRD und erkennen auch heute noch viele Mitgliedstaaten – etwa Österreich und Belgien – das Recht auf Erbwaffenbesitz an. In Belgien beruht dies u.a. auf einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (Belgischer Verfassungsgerichtshof, Urt. Nr. 154/2007 v. 19.12.2007, S. 59), die zu einer richterlich angemahnten Gesetzeslockerung führte. Das Verlangen nach Rechtsetzungsgleichheit steht also nicht in Widerspruch zu Europarecht. Im Übrigen ist das selektive Beseitigen rechtswidriger Zustände, indem nur gegen den bedürfnislosen Waffenbesitz der Erben, nicht aber gegen den der Altbesitzer vorgegangen wird, ermessensfehlerhaft. Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass Waffen, die in der Zeit vor oder während der Amnestiefrist von Todes wegen erworben wurden, bei den Waffenbehörden meist regulär und nicht als Erbwaffen angemeldet wurden (Hamb. OVG, Urt. v. 26.03.1996, Az. Bf VI (VII) 48/94, juris-RdNr. 39). Bei diesen Altbesitzern lässt sich aus tatsächlichen Gründen nicht mehr feststellen, ob es sich um Erbwaffen handelt, die zu blockieren wären oder nicht. Ein schwerer Grundrechtseingriff, wie ihn die Blockierpflicht darstellt, kann nicht von solchen Zufälligkeiten abhängen. Schließlich lässt sich für die Ungleichbehandlung auch nicht die Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Stichtagsregelungen anführen. Zwar unterfielen die Altbesitzer einer solchen Stichtagsregelung und es liegt in der Natur der Sache, dass man irgendwo die Grenze ziehen muss und nicht jeden einbeziehen kann. Vorliegend möchten die Alterben aber überhaupt nicht in den Kreis der Altbesitzer einbezogen werden. Sie haben ja schon – wie damals die Altbesitzer – eine WBK ohne Bedürfnis und Sachkunde erhalten. Stattdessen begehren die Altbesitzer für die Gegenwart eine Gleichbehandlung. Die Frage der Blockierpflicht war damals nicht Gegenstand der Stichtagsregelung. Es war nirgends geregelt, dass wer bis zum Tag X seine Waffen anmeldet, diese nicht blockieren muss. Die Stichtagsregelung galt lediglich für die privilegierte Erteilung einer WBK ohne Bedürfnisnachweis. Geeignetheit der Differenzierung Anders als bei einer normalen Verhältnismäßigkeitsprüfung genügt es für die Geeignetheit der Ungleichbehandlung nicht, wenn diese die Erreichung des legitimen Zwecks zumindest fördert. Vielmehr ist die Differenzierung nur dann geeignet, wenn gerade die Ungleichbehandlung mit den Vergleichsgruppen der Zweckerreichung dient (Gubelt, in: v. Münch/Kunig, GG-Kommentar, 5. Aufl., Bd. 1, Art. 3 Rn. 29; Epping, Grundrechte, 4. Aufl., Kap. 16 II Rn. 807; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, 2002, Bd. I, Art. 3 Rn. 92, 133; BVerfGE 51, 1, 24). Eine Blockierpflicht nur für bedürfnislose Erben wäre also dann geeignet, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Waffenverwendung durch den Waffenbesitzer selbst, bei den bedürfnislosen Erben typischerweise größer ist als bei Altbesitzern. Dies ist jedoch nicht der Fall. Somit ist die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.“ Da nachfolgend zu § 58 WaffG hinsichtlich § 20 WaffG nichts abweichendes bestimmt wird, gelten die WBK der Alterben ohne Blockierpflicht unbefristet fort. Abgesehen davon bereiten Mischformen von Altbesitz und Alterben dann auch keine Probleme, denn einem solchen Waffenbesitzer ist nicht vermittelbar, dass er nur die geerbten Waffen, nicht aber den Altbesitz, blockieren lassen muss."
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Es gibt ein Urteil des BVerwG, dass die Blockierung auch rückwirkend erfolgen muss - aber auch remonstrierende Waffenbehörden, die sich dem verweigern, weil in dem ominösen Urteil z.B. mit keiner Silbe auf die Ungleichbehandlung der "Alterben" (also die mit Erben-WBK vor WaffG2002) mit den sachkunde- und bedürfnislosen Altbesitzern eingegangen wird. User 2ndAmendment hat hier im Forum schon mal sehr gut dargestellt, was dem Urteil noch alles entgegensteht. Da Erben keine Lobby haben, kam es überhaupt erst zu dieser Crux. Letztendlich aber eine ganz schöne Sauerei und am besten wäre es deshalb, diese unsägliche Blockiergeschichte wieder zurückzunehmen und von mir aus als Ersatz dafür eine spezielle Light-Variante einer Sachkunde für betroffene Erben einzuführen, die man z.B. "Kleine Sachkunde" nennen könnte und auch alten Erben gut vermitteln könnte, da sie sich im wesentlichen ja nur auf wenige Dinge beschränken müsste (wie muss ich meine Waffen verwahren, wem darf ich sie überlassen, welche Fristen sind zu beachten, ggf. noch einmalige Überprüfung des Ladezustands, da diese ja keine Munition haben dürfen.)
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Fotos des Tresors durch/ für die Waffenbehörde
Sachbearbeiter antwortete auf Last_Bullet's Thema in Waffenrecht
Stimmt, sorry. Unter Absatz 1 Nr. 5 (Angaben zu den verwendeten Systemen der Sicherung und Blockierung) verstehe ich Waffen mit Armatix, GunBlock o.ä., nicht aber Aufbewahrungsbehältnisse. Laut Knight ist das aber offenbar der Fall. Interessant. Würde für die Waffenbehörden in dem Fall ja bedeuten, dass sie keine Ergebnisse zur Evaluierung zum neuen § 36 Abs. 4 WaffG ermitteln müssen, was auch sicherlich mit recht großem Aufwand verbunden wäre.- 75 Antworten
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- waffenbehörde
- tresor
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(und 1 weiterer)
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Erbwaffen für Freunde ohne Waffenhandelslizenz verkaufen
Sachbearbeiter antwortete auf travisbickle's Thema in Waffenrecht
Eben. Waffenrechtlich zählt im Erbfall nur, dass der Erwerber einer Waffe davon Berechtigter ist. Wenn also jemand zur Waffenbehörde kommt und sagt: "Ich habe gestern auf meine gelbe WBK die Repetierbüchse x und die Einzelladerbüchse y aus der Erbmasse des Herrn z erworben, dann MUSS die Waffenbehörde dem diese Waffen in seine WBK eintragen, wenn für diesen alle Voraussetzungen dafür vorliegen. Er wird definitiv berechtigter Besitzer. Taucht später ein Erbschein auf, der eine andere Person als Alleinerben ausweist und dieser möchte die Waffen selber haben, dann muss er sich ggf. privatrechtlich mit dem anderen Herrn bezüglich seines Eigentums auseinandersetzen, wenn der sich querstellt. Rein waffenrechtlich wäre eine Umschreibung des Waffenbesitzes wiederum kein Problem, wenn der Antrag dazu fristgemäß eingeht. Was ist hier nun fristgemäß, wenn ein Erbschein erst nach Monaten ausgestellt wird ? Ganz einfach: Die Monatsfrist des § 20 WaffG gilt ab dann zu laufen, wenn dem Erben seine Erbenstellung bekanntgeworden ist und er die Erbschaft angenommen hat bzw. die sechswöchige Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Bei unklaren Verhältnissen also ab Ausstellungsdatum des Erbscheins bzw. ab Testamentseröffnung. -
Das wiederum ist (auf Dauer) keine so gute Idee und wird früher oder später im Widerruf aller Erlaubnisse enden... (siehe Ziff. 36.7 WaffVwV): Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2.
- 108 Antworten
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Schon. Wie die Beispiele gut aufzeigen, gibt es verschiedenste Möglichkeiten, ursprünglich von einer anderen Zukunft auszugehen. Manche selbstverschuldet und andere halt durch Dritte verursacht. Welcher Erbe vor 2003 hatte früher z.B. in seiner Glaskugel gesehen, dass ein paar Jahre später eine Blockierpflicht für Erbwaffen eingeführt wird und dann einige sogar auf die Idee kommen, dass das auch rückwirkend greifen soll (was ich trotz BVerwG-Urteil nach wie vor als rechtswidrig erachte).
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Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
Sachbearbeiter antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
Das dürfte der Waffenbehörde im Regelfall nicht reichen und sie wird konkrete Nachweise fordern - zu allen genutzten Tresoren.