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Sachbearbeiter

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  1. Auf jeden Fall ist damit fast jede Waffenbehörde angehalten, anders als bislang zu verfahren. Nach den Leuten, die ich so kenne, wurde nach Anhörung und freiwilligem Verzicht auch kein förmlicher Widerrufsbescheid mehr gemacht. Tut man dies nun in solchen Fällen, sollte er aber gebührenfrei sein. Die Begründung kann ja ganz schlank ausfallen und muss nicht viel Aufwand verursachen. Was ich mich aber frage, warum eine andere Behörde bei einem Neuantrag nicht auf die selben Erkenntnisse stoßen soll, die für die andere Behörde zum beabsichtigten Widerruf geführt haben...
  2. Ein EFP reicht doch vollkommen aus für eine Waffe, denn die werden ja innerhalb der EU-Länder und Schengenstaaten als gleichwertig anerkannt. Wenn jemand umzieht, kann ja der neue Staat einen frischen EFP ausstellen.
  3. Nur dass dort die gesuchten Regelungen stehen. Wollte nur helfen.
  4. Wieder so eine Frage hier, die man pauschal nicht beantworten kann. Auch wenn im BZR inzwischen alles getilgt ist, kann im ZStV oder von der Polizei was zum Thema Alkoholfahrten kommen. Normalerweise wird erst ab 1,6 Promille das Gutachten über die persönliche Eignung gefordert, bei zweimaliger Trunkenheitsfahrt kann der Hebel aber auch vorher schon angesetzt werden. Freiwillig so ein Gutachten vorzulegen, um den "Cut" im Leben zu begründen wäre eine feine Geschichte. Dann stellt sich noch die Frage nach den Tagessätzen... Hängt unterm Strich total davon ab, wer prüft und entscheidet. Kann problemlos durchgehen, aber auch zur Versagung des Antrags führen (und letztere werden bald gespeichert).
  5. Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union § 37. (1) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 6 aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schußwaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt. (2) Die Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibender das Verbringen von Schußwaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, genehmigen. Diese Genehmigung kann mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt werden. Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden Transport mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 8 vorher anzuzeigen. (3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder – sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat – die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung nach dem Muster der Anlage 9 aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist. (4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis auf die mit den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit Bedacht zu nehmen. Insoweit das Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den Geltungsbereich einer solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Abs. 3. (5) Ein auf die erteilte Erlaubnis oder Einwilligung nach den Abs. 1 und 3 bezugnehmendes Dokument sowie eine Gleichschrift (Ablichtung) der Anzeige an die Behörde gemäß Abs. 2 haben die Waffen oder die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort zu begleiten und sind den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. (6) Die Behörde darf einen Erlaubnisschein gemäß Abs. 1 nur ausstellen oder die vorherige Einwilligungserklärung gemäß Abs. 3 nur erteilen, wenn keine Tatsachen befürchten lassen, daß durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte.
  6. Dass Berlin die beiden VG-Urteile nicht akzeptiert und behauptet, dass es in diesen Fällen um was anderes ginge, finde ich interessant. Als Betroffene würde ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und Widerspruch einlegen mit der Begründung, dass der Verband das Sportschützenbedürfnis bescheinigt und nicht die Waffenbehörde. Im übrigen Verweis auf die o.g. Urteile und das Berliner Brett wird ganz schnell dünn...
  7. Sehe es wie Gruger. Der Verband hat auch für die Zweitwaffen Bedürfnisbescheinigungen ausgestellt. Insofern MUSS die Berliner Waffenbehörde auch für diese ein Bedürfnis zum sportlichen schießen anerkennen.
  8. Inzwischen gibt's zwei VGH-Urteile zum Thema Reichsbürger. VGH BW - 1 S 1470-17 Reichsbürger unzuverlässig Beschluss.pdf VGH Bayern Beschluss Reichsbürger unzuverlässig 21 CS 17 1300.pdf
  9. Na immerhin darf man sie ohne Verbringungserlaubnis einführen. :-) Aufpassen bei einer Überlassung muss man lediglich bei Einsteckläufen/systemen, da diese nur solange nicht wbk-pflichtig sind, wie eine passende Grundwaffe in der WBK eingetragen ist. Überlässt man eben diese Grundwaffe nur für sich alleine, wird der Einstecklauf bzw. das Einstecksystem wbk-pflichtig ! Warum der Gesetzgeber da einen Unterschied zu den Wechselläufen/Wechselsystemen macht, habe ich übrigens noch nie begriffen.
  10. Habe auch schon vor Jahren von der beabsichtigten kompletten Neufassung des SprengG gehört (nach dem Vorbild des WaffG, das bis April 2003 auch total zerpflückt und nur mit massivem querlesen zur richtigen Lösung geführt hat). Das ist natürlich ein großer Akt. Unbedingt anpassungswürdig sind auf jeden Fall die ganzen SprengLR, die zu großen Teilen noch auf Technik und Versicherungswesen aus den 80er-Jahren aufbauen und auch ansonsten (z.B. in puncto Anwendung der Kleinmengenregelung im Zusammenspiel mit Anlage 7 zum nichtgewerblichen Bereich) nicht vollständig fortgeschrieben wurden.
  11. Das ist in der Praxis schon seit jeher immer wieder ein Problem. § 31 Abs. 1 WaffG gibt eindeutig vor, dass die Verbringungserlaubnis erteilt werden kann, "...wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt..." So auch Ziff. 31.2 WaffVwV: 31.2 Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller eine vorherige Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates nachweist oder glaubhaft macht, dass eine solche Zustimmung nach dem Recht dieses Staates nicht erforderlich ist. Das entspricht so auch der menschlichen Logik, da es ja wenig Sinn macht, vorab eine Ausfuhr zu genehmigen, wenn der andere Staat keine Einfuhr genehmigt. (habe die Begrifflichkeiten aus dem Außenwirtschaftsrecht gewählt, aber so weiß jeder, was gemeint ist). Verwirrend wird die Geschichte nun aber, wenn man sich den umgekehrten Weg zur Verbringungserlaubnis innerhalb der EU nach § 29 Abs. 2 WaffG anschaut. Dort ergeht eine "...Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates...", wozu also wohl zunächst eine ausländische Genehmigung für die Ausfuhr vorliegen muss - ansonsten könnte die Zustimmung ja nur unter Vorbehalt dessen erteilt werden. Der Grundsatz erst Ausfuhr, dann Einfuhr ergibt sich wiederum aus der EU-Vorgabe (siehe Nr. 2.2.5.1 zur Anwendung der EU-Waffenrichtlinie 91/477/EWG): 2.2.5.1. Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen (Artikel 11) (23) Die Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen darf nur dann erfolgen, wenn der Mitgliedstaat, aus dem die Feuerwaffen stammen, zuvor eine Genehmigung erteilt hat. Im Falle der Verbringung von Feuerwaffen im Versandhandel zwischen Waffenhändlern können die Mitgliedstaaten dieses System der vorherigen Genehmigung durch eine maximal für drei Jahre geltende Genehmigung ersetzen. Insofern widersprechen sich in Deutschland die Regelungen zu § 29 Abs. 2 und 31 Abs. 1 WaffG. EU-konform geregelt ist derzeit nur § 29 Abs. 2 WaffG.
  12. In Anlage 2 Abschnitt 3 UA 2 gibt's eine Rubrik "Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen". Dort sind u.a. auch die Dekowaffen mit BKA-Raute aufgeführt. Insofern sehe ich auch keinen Grund, warum diese nicht handelbar sein sollten.
  13. Dieser Passus aus der WaffVwV kann meines Erachtens unterschiedlich ausgelegt werden. Nach meinem Dafürhalten ist damit gemeint, dass damit die BESTEHENDEN Erlaubnisse - dem Umfang entsprechend - gedeckt werden sollen ohne dass die betroffenen WBK-Inhaber alle neue Sachkundeprüfungen nach aktuellem Recht machen müssen. Wer hingegen erstmalig einen WBK-Antrag stellt, muss jeweils auch die aktuellen Voraussetzungen erfüllen. Wenn jemand zwischendurch pausiert hat und zuvor etliche Jahre aktiver Sportschütze war, sehe ich einen gewissen Spielraum für "Bestandsschutz" der alten Sachkunde. Wohlwollend ausgelegt kann man natürlich auch zum Schluss kommen, dass die Leute mit alter Sachkunde (Prüfung vor April 2003) generell keine neue Sachkundeprüfung ablegen müssen.
  14. Oje, das Hauptproblem könnte hier die Sachkunde werden. Wenn die Waffenbehörde nicht so streng ist, wird sie ausnahmsweise auch die alte Sachkunde noch anerkennen. Es ist aber deren gutes Recht, eine aktuelle Sachkunde (ab Stand April 2003) zu verlangen. Zum Bedürfnis wird bei der zuvor 20-jährigen Schießsporttätigkeit wohl nicht auf einen neuen Jahreszeitraum bestanden werden. Das fände ich nicht unbedingt angemessen. Interessant könnte es mit Bestandsschutz für einen alten Tresor werden. Auch hier wird eine strenge Waffenbehörde aber darauf pochen, dass die Unterbrechung des Schießsports den Bestandsschutz auflöst. Unterm Strich ist also eine gewisse Kulanz gefordert. Viel Erfolg wünscht SBine !
  15. Fassen wir zur Ursprungsfrage einfach nochmals kurz zusammen: 1. Die Regeln für den B-Schrank (hier: Verankerungspflicht ab 6. Kurzwaffe, wenn das Behältnis unter 200 KG wiegt) gelten fort, wenn dieser Bestandsschutz genießt (da der Waffenbesitzer darin bereits vor dem 06.07.2017 Schusswaffen verwahrt hat). 2. Für alle nach dem o.g. Stichtag genutzten Tresore gelten die neuen Regeln des § 13 AWaffV. Eine Verankerungspflicht gibt's da nicht mehr, nur noch die 200KG-Grenze als Unterscheidungsmerkmal. Und ganz neu nun auch wortwörtlich im Gesetzestext: Aufbewahrung geladener Waffen ist unzulässig ! Grüssle SBine
  16. Richtig, das war zunächst nicht so gut von mir formuliert. Wurde dann aber ja klargestellt was damit gemeint war. Auf jeden Fall viel Erfolg für den Betroffenen !
  17. Wäre gut - wie auch hoffentlich mal allgemeine Regeln zum Thema Sachkunde (wie muss die Vorbereitung und die Prüfung genau ablaufen, wann hat jemand bestanden, kann er wiederholen, maximale Teilnehmerzahl etc.), wozu meines Wissens das Bundesverwaltungsamt bereits vor etlichen Jahren eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einheitlicher Richtlinien ins Leben gerufen hat).
  18. Da widerspricht sich nichts, denn ich meinte Überlassung zur vorübergehenden sicheren Verwahrung. Die vertragliche Regelung ist reine Privatsache und geht die Waffenbehörde nichts an. Wenn die WBK zwingend zurückgegeben werden muss (da auf Biegen und Brechen leider keine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG gewährt wird), wäre die Überlassung halt für die Akte dauerhaft und per Vertrag "only parking for a few years" bis zur Rücküberschreibung in eine neue WBK.
  19. Wenn man glaubhaft rüberbringen kann, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt des WBK-Antrags so nicht absehbar war, wäre ich durchaus optimistisch. Andernfalls gebe ich Dir natürlich bei einem frischgebackenen WBK-Erstinhaber recht. Alternativ dazu bietet sich ja auch die Überlassung an einen anderen Berechtigten an, der per Vertrag die Waffen nicht selbst nutzen darf sondern diese nur vorübergehend zur sicheren Verwahrung übernimmt. Nach Rückkehr in die BRD wäre dann halt ein neuer WBK-Antrag zu stellen.
  20. Wenn das so locker gesehen und damit quasi "Pi mal Daumen" durch bloße Inaugenscheinnahme entschieden werden kann, wäre das ja sogar eine Erleichterung für die Waffenbehörden. Ich fürchte allerdings, dass die meisten Waffenbehörden nur noch für massive Bank- oder Posttresore eine Gleichwertigkeit akzeptieren werden getreu dem Motto "da gehe ich mal lieber kein Risiko ein". Meines Erachtens sind deshalb ganz klar die Akkreditierungsstellen gefordert, durch Überprüfung entsprechender Referenzmodelle eine für die Praxis geeignete Liste zu erstellen. Ansonsten müsste man ja am zu bewertenden Tresor die zur DIN 1143-1 definierte Zerstörungsprüfung durchführen, was sich wohl kein Waffenbesitzer ernsthaft wünschen würde...
  21. So sehe ich das auch. Im übrigen kommt hier nach meinem Dafürhalten ganz klar eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG in Betracht, dass die Waffen trotz Bedürfniswegfall bis zur Rückkehr nach Deutschland weiterhin besessen bzw. bis dahin in einem dauerhaft bewohnten Gebäude sicher eingelagert werden dürfen. Die 5 Jahre kann man hier ja problemlos definieren und wenn die WBK bis dahin der Waffenbehörde zur Verwahrung übergeben werden, fällt nicht mal eine Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG an.
  22. Meines Erachtens wird die Waffenamnestie insbesondere aus folgenden Gründen überschätzt: 1. Nicht angemeldeter alter Waffenkrempel ist oftmals in so schlechtem Zustand, dass damit eh keiner mehr was anfangen kann und die Teile schon vom festen hinsehen fast von selbst auseinanderfallen (ich hab schon etliche Exemplare davon gesehen und gehofft, dass Rost nicht ansteckend ist). Eine besondere Deliktrelevanz besteht dann nicht. 2. Wer eine Waffe illegal haben WILL, der wird sie auch bei einer Waffenamnestie nicht straflos abgeben 3. Als Fundwaffe angezeigt, kann sich jedermann zu jeder Zeit (auch ohne Waffenamnestie) unerlaubten Waffenbesitzes entledigen. Das hat bei noch brauchbaren Exemplaren sogar den Vorteil, dass die Waffe dann nach erfolgter Prüfung durch die Waffenbehörde (Ausschreibung der Waffe zur Sachfahndung oder NWR-Zuordnung möglich ?) von einem Berechtigten erworben werden kann und ggf. noch ein paar Euros einbringt.
  23. Denke aber schon, dass die Formulierung dort Sinn macht. Ist ja schließlich ein Unterschied, ob eine Waffe nach erfolgter Unbrauchbarmachung weiterhin zur Dekoration dienen soll oder durch recht unschöne Veränderungen nix mehr mit einer Waffe zu tun hat und nur noch einen Klumpen Metall darstellt. Hierbei sollte man auch bedenken, dass unbrauchbar gemachte Waffen (Dekorationswaffen) § 42a WaffG unterliegen, zerstörte Waffen hingegen nicht.
  24. Bitte wieder zurück zum Thema. Genau das hatte ich neulich nämlich schon befürchtet...
  25. Ah ja, jetzt sind wir richtigerweise beim EFP angelangt. Dort ist es in der Tat möglich, da in diesen alle Waffen eingetragen werden können, zu deren Besitz der Erlaubnisinhaber befugt ist. Das können auch Waffen vom Ehepartner, Jägerkumpel oder berechtigten Nachbarn sein.
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