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Sachbearbeiter

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  1. Grundsätzlich war es beim WS schon immer so, dass die reine Zugehörigkeit zu einer ganz gerne mal gefährdeten Berufsgruppe (z.B. Juwelier, Rechtsanwalt, Landarzt, Taxifahrer, Waffenhändler) nicht automatisch ein Bedürfnis für den Erwerb einer Waffe zum Selbstschutz begründet. Dazu gibt es zahlreiche Urteile. Zu prüfen ist immer im EINZELFALL, ob der Betroffene wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist und dazu ist die Hürde (zurecht) sehr hoch gesetzt.
  2. Zu beachten ist hier auch die Ausnahmemöglichkeit des § 45 Abs. 3 WaffG und im vorliegenden Fall ist die Chance recht hoch, auf diesem Wege selbst bei weitestgehendem Bedürfniswegfall seine Waffen behalten zu dürfen und keinen WBK-Widerruf zu kassieren. Würde ich auf jeden Fall bevor es Ärger gibt mit meiner zuständigen Waffenbehörde besprechen.
  3. Diese Zahl 30 ergibt sich aus diversen Merkblättern/Arbeitsvorgaben der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen (die in der Regel nur noch bei größeren Vorhaben wie Aufbau eines Waffenhandels oder Waffensammlern aktiv werden) als Empfehlung. Festgesetzt wird die genaue Zahl aber immer im Einzelfall.
  4. Interessanter Gedankengang. Hast Du dabei auch an zuvor nicht sachkundige WBK-Inhaber ohne Bedürfnis (Altbesitz, früher schon mal Erbe) gedacht ?
  5. Definitiv rechtlich so nicht möglich, nur bei einer gelben WBK (die für sich unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebotes eine allgemeine Erwerbserlaubnis darstellt) oder natürlich auch bei der roten WBK. Zum rechtmäßigen Erwerb eines WS genügt eine volle WBK, in der die Grundwaffe eingetragen ist. Innerhalb von zwei Wochen wird dann die Ausstellung einer Folge-WBK zur Registrierung des WS beantragt. So läuft es richtig.
  6. Oder wenn er nur eine Kopie in Händen hält. So mancher Waffenbehörde ist es viel lieber, wenn generell nur sie selbst die Eintragungen vornimmt, da somit stets nwr-konforme Eintragung erfolgt und sich Handschrift- oder Schreibmaschinentext in einem amtlichen Formular nicht so wirklich gut machen...
  7. Total unsinnig, da schlichtweg zu prüfen ist, ob eine Grundwaffe bereits eingetragen ist. Auf der WBK selbst dokumentieren muss man das aber nicht. Auch im NWR soll tunlichst von solchen Bemerkungen abgesehen werden.
  8. Um es noch präziser auf den Punkt zu bringen: ab dem Zeitpunkt, ab dem der Erwerber die Möglichkeit hat, den Besitz über die Waffe auszuüben, hat er sie erworben und genau ab da läuft dann auch die Zweiwochenfrist. Alles andere ist Käse.
  9. German hat es bereits auf den Punkt gebracht. In der Praxis läuft es so, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Waffenschein (das Bedürfnis könnte im übrigen auch über eine Bewachertätigkeit nach § 21 WaffG laufen) im ersten Schritt die WBK mit EWB und MEB für eine Kurzwaffe erteilt wird. Im Zuge der Eintragung in die WBK wird dann im zweiten Schritt auch der WS ausgestellt.
  10. Sofern der Händler den damals nicht wbk-pflichtigen Erwerb der Waffenbehörde gemeldet hat, würde ich mich als Betroffener darauf berufen, dass diese auf die Gesetzesänderung hätte rechtzeitig hinweisen können, damit eine nachträgliche Eintragung erfolgen kann. Zumindest ein Versuch wert, bevor es deswegen richtig Ärger gibt. Ansonsten ist das Kind unweigerlich in den berühmten Brunnen gefallen...
  11. Seltsamer Gedankengang. Auch die gelbe WBK könnte in Zukunft ja irgendwann mal nicht mehr automatisch eine MEB enthalten. Zudem würde ein Munitionseintrag zusammen mit der Waffe die selbe Gebühr wie bei einer nachträglichen Eintragung verursachen. Ich bleibe dabei: im Grundsatz muss ein JS vorhanden sein, um den Besitz von Langwaffenmunition zu legalisieren. Die MEB in der WBK kann aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht die Regel sein. Deshalb finde ich das Merkblatt der Stadt Hannover gar nicht gut (dass es ausgerechnet von dort kommt, wundert mich aufgrund meiner Erfahrungen mit dieser Stelle hingegen eher nicht...). Wer die Jagd nicht mehr ausübt und den JS nicht verlängert, braucht auch keine Munition mehr. Die kann man da ja zuvor rechtzeitig verschießen oder einem Berechtigten überlassen. Und zum Thema vergessen: so wichtige Termine wie JS-Verlängerung, Verlängerung Perso, 10-jährige Tetanusimpfung, TÜV-Termin für Auto etc. vermerkt man sich im Kalender oder besser noch den modernen Medien. Wo ist das Problem ?
  12. Zu meiner damaligen Amtszeit wurden abgeschlossene Waffenakten in die Zentralregistratur gebracht und dort unter einem allgemeinen Aktenzeichen in alphabetischer Reihenfolge archiviert. Da ich schon immer ein recht gutes Namensgedächtnis hatte, wusste ich auch oftmals, dass der gute Mann vor X Jahren schon mal hier vorstellig war. Und dann konnte man einfach mal rasch im Aktenbestand nachsehen, ob bereits ein Vorgang zur Person geführt wurde und falls ja, diesen mitnehmen und die Akte mit dem neuen Antrag weiterführen. Die ein oder andere Waffenbehörde führt auch bestimmt eine interne "Böse-Buben-Liste" zu ihnen bekannten Reichsbürgern, Radikalen, besonders Gewalttätigen und sonstigen gefährlichen Personen, auf die dann bei Bedarf zurückgegriffen wird. Bei der Polizei dürfte es ähnlich sein. Nach den Dienstvorschriften der Zentralregistratur war festgelegt, dass Waffenakten nach 20 Jahren ausgesondert werden (Ausnahme: Waffenhandelsakten). Dies konnte ganz einfach erfolgen, da die Akten beim Abschluss jeweils per Edding-Stift mit einer dicken Jahreszahl versehen wurden und so haben die Mitarbeiter dort jeweils am Jahresanfang die entsprechend markierten Akten vernichtet. Eine Rechtsvorschrift, nach welcher vorher schon Löschungen der Aktenbestände vorzunehmen waren, bestand nicht. Der Gesetzgeber hat das wohl erkannt und deshalb in 2008 den § 44a WaffG geschaffen. Mit diesem ist nun ja geklärt, wie aktuell zu verfahren ist (Fälle, die nicht zur Versagung geführt haben, weil der Antrag vorher zurückgezogen wurde, fallen wohl nicht unter die neue 5-Jahres-Frist). Auch dort tauchen wie zur Rückverfolgbarkeit eines inaktiven NWR-Datensatzes (bis auf die Waffenherstellungsbücher) die 20 Jahre auf, wobei ich nicht gutheiße, dass von der Behörde zur Verwahrung übernommene Waffenhandelsbücher nicht ausnahmslos dauerhaft aufzubewahren sind, denn kriminalpolizeiliche Verkaufswegefeststellungen bedürfen in aller Regel eine Recherche vom Ursprung weg als Anknüpfungspunkt. Wenn genau dieser Ursprung nicht mehr besteht, kann man die Recherche gelinde gesagt gleich vergessen. Vielleicht geht der Gesetzgeber aber ja davon aus, dass im Zuge der flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte (bis 2020 ?) alle Papierakten, Ordner und Bücher eingescannt und digitalisiert werden und diese Daten nicht zu den in § 44a WaffG genannten Unterlagen zählen ? Zudem heißt es ja "mindestens" 20 Jahre, was nach oben hin einen Spielraum zulässt.
  13. Das ändert doch nichts am Sachverhalt. Im Waffenrecht ist Besitz doch so umschrieben, dass alleine die Möglichkeit des Zugriffs ausreicht. Und das ist doch bitteschön beim eigenen Herrn Vater, dem ich meinen Tresor hinstelle, zweifellos der Fall ! Weiß eigentlich jemand, was es mit dieser in § 13 Abs. 1 AWaffV neu erwähnten Akkreditierungsstelle auf sich hat ? Bislang hat man sich ja immer auf das Typenschild im Tresor verlassen. Nun steht dort was über einen Nachweis. Ein gesondertes Bestätigungsschreiben der Akkreditierungsstelle kann damit doch wohl nicht gemeint sein...
  14. War meines Wissens aus 2009 und recht allgemein formuliert, aber schon mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass nur in begründeten Einzelfällen von der Möglichkeit der Nr. 13.5 WaffVwV Gebrauch gemacht werden soll, da der Gesetzgeber mit § 13 Abs. 5 WaffG eindeutig die Erlaubnisfreiheit für JS-Inhaber geregelt hat. Sinngemäß wurde weiter argumentiert, dass der Jäger ein Bedürfnis haben muss und deshalb auch stets dafür Sorge trägt, dass er einen gültigen Jagdschein hat. Ich verstehe die VwV auch so, dass die Möglichkeit nur für Sonderfälle vorgesehen ist. Die o.g. Vorschrift wird sonst ja ad absurdum geführt.
  15. Korrekt. Nach § 45 Abs. 3 WaffG sind im begründeten Einzelfall sowohl vorübergehend (z.B. längere Krankheit, Auslandsaufenthalt, Schwangerschaft, Hausbau o.ä.) als auch dauerhaft (z.B. Jagd/sportliches Schießen wurde das halbe Leben lang ausgeübt bzw. kann im hohen Alter nicht mehr weitergeführt werden) Ausnahmen vom Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse möglich. Im letzteren Fall ist es ohnehin oftmals so, dass die Waffen damals bedürfnisfrei als Altbesitz oder Erbe erworben wurden und insofern schon dadurch auf Dauer geschützt sind.
  16. In Bawü gibt's dazu einen Erlass, der den Wunsch in gewisser Hinsicht einschränkt. Pauschal funktioniert das im Ländle also nicht, sondern nur im begründeten Einzelfall.
  17. Grundsätzlich hat das Wort Eigentum im WaffG in der Tat nichts zu suchen, weil mit dem Waffenrecht nun mal nur der Besitz einer Waffe geregelt wird. In Deinem Beispiel erkenne ich aber kein Problem, denn in diesem Fall war der Sohn ja schon vorher (auch wenn er die Schlüsselgewalt seinem Vater einräumt) sowohl mitnutzender Besitzer als auch Eigentümer des Behältnisses und genoss Bestandsschutz. SEINEN Tresor kann er doch auch nach dem Tode seines Vaters alleine weiter nutzen. Nur ein neuer Mitnutzer kann sich nach dem Tode des o.g. Sohnes nicht mehr erneut auf Bestandsschutz berufen (siehe § 36 Abs. 4 Satz 3, zweiter Halbsatz). Sonst würde die Kette mit den Alttresoren endlos weitergehen. Die Regelung zum Eigentum soll nur bewirken, dass nicht in jedem Erbfall der alte Tresor weiterverwendet werden darf, sondern eben nur dann, wenn der Erbe vorher schon Mitnutzer beim Verstorbenen war, mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und nach dessen Tode auch das Eigentum am Tresor erwirbt (was bei testamentarischer Vermachung der Waffen künftig am besten auch so beschrieben werden sollte, weil einen sonst ggf. die Miterben ärgern).
  18. Siehe BR-Drucksache 61/17, Seite 37 https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0001-0100/61-17.pdf;jsessionid=B04B184C495047C69CBFF0277DE64D43.2_cid374?__blob=publicationFile&v=5: ... Zu Buchstabe d Absatz 4 enthält eine Besitzstandsregelung für die Besitzer von Sicherheitsbehältnissen, die nicht den neuen Sicherheitsstandards entsprechen. Diese dürfen die Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortsetzen. Insbesondere dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene Waffen in einem solchen Sicherheitsbehältnis gelagert werden, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurde, sofern das Behältnis nicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Besitzer gewechselt hat. Lediglich beim zukünftigen Erwerb von Sicherheitsbehältnissen ist die Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in § 13 AWaffV genannten Ausgabedatum vorgeschrieben. Als zukünftiger Erwerb gilt auch ein Besitzerwerb an einem Sicherheitsbehältnis infolge eines Erbfalls. Eine Weiternutzung entsprechender Sicherheitsbehältnisse zum Zweck der Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch den Erwerber infolge eines Erbfalls setzt deren Konformität mit den künftig in § 13 AWaffV vorgesehenen Anforderungen voraus.
  19. Gemeint waren hier wohl eher Erkenntnisse aus alten Akten, die in den Registern gelöscht sind. Solange dort die Archivierungsfristen zur Aussortierung (in der Regel 20 Jahre) nicht erreicht sind und der Sachbearbeiter sich die Mühe macht, danach im Staub zu recherchieren, kann eine Waffenbehörde durchaus viel mehr wissen als der Antragsteller vermutet und da das Verwertungsverbot nur den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen betrifft, können bei einer Neuerteilung alle dort vorliegenden Erkenntnisse ins Spiel kommen. Was davon nach vielen Jahren noch verwertbar ist, hängt natürlich im Einzelfall davon ab, wie schwerwiegend die Altverstöße waren.
  20. Das stammt aus Nr. 36.5.1 WaffVwV. Grundsätzlich verstehe ich hier nicht, warum ein MES erteilt worden ist, da die zugehörige Waffe wbk-pflichtig ist und der Munitionserwerb normalerweise dann auch dort bei entsprechendem Bedürfnis Niederschlag findet. Die Auflage mit dem Perso ist in der Tat Käse im Quadrat, weil § 38 WaffG bereits Ausweispflichten enthält und weiterführendes nicht angezeigt ist. Die zweite Auflage erscheint mir auch zu unbestimmt, da sie sich wohl nur auf die Aufbewahrung auf dem Boot beziehen soll. Für zuhause ist ja alles in § 36 WaffG i.V. mit § 13 AWaffV geregelt (wobei auch dort ab 0-Schrank aufwärts keine Trennung von Waffe und Munition vorgeschrieben werden darf).
  21. Hm, Zur Anwendung gelangt das IPR aber doch nur dann, wenn ein deutsches Gericht international zuständig ist, weshalb eine enge Verbindung zum internationalen Zivilverfahrensrecht besteht. Und wie schon gesagt geht es im § 20 WaffG um öffentliches Recht und nicht um privatrechtliche Eigentumsregelungen. In der Waffenrechtsliteratur habe ich zu dem Thema leider nichts gefunden. Letztendlich bleibt das also Auslegungssache.
  22. Aha, zum 17.08.2015 wurde dieser wegen Umsetzung einer europäischen ErbVO, Einführung des internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes etc. in der Tat geändert. Um die dadurch erfolgten Änderungen allumfassend zu erklären, müsste man erst mal tiefer in die recht verschachtelte Rechtsmaterie einsteigen. Da der von Dir zitierte Artikel 3 aber internationales Privatrecht beschreibt (dort geht es um die Regelung des Eigentums eines Erbes), auch die o.g. EU-VO erkennbar nur auf Zivilrecht abhebt und mit dem WaffG hingegen im öffentlichen Recht der bloße Besitz einer Waffe geregelt wird, ändert sich dadurch in puncto Anwendung des WaffG zum Waffen erben aus dem Ausland nichts. § 20 WaffG bezieht sich wie schon dargelegt rein auf die deutsche Rechtsordnung bzw. muss der Verstorbene Inhaber nach diesem Recht Inhaber einer Waffenbesitzkarte gewesen sein, da er sonst kein berechtigter Besitzer nach deutschem Recht war. Nur sofern das Erbrecht eines ausländischen Staates explizit auf das Erbrecht des Wohnsitzstaates des Erben rückverweisen würde, sehe ich eine Möglichkeit, Waffen aus dem Ausland im Wege der Erbfolge nach Deutschland zu verbringen. Ein deutscher Erbe ist dadurch im übrigen ja nicht über Gebühr belastet. Er kann die Erbwaffe nach ausländischem Recht im anderen Land erwerben. Nur für den Besitz in Deutschland muss er halt Berechtigter sein.
  23. Schön und gut. Der oben von mir bereits zitierte Artikel 25 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) spricht meines Erachtens aber bereits eine sehr eindeutige Sprache. Amerikanische Rechtsnachfolge hat nicht wirklich mehr was mit deutscher Rechtsordnung zu tun und eine Wahlmöglichkeit des deutschen Rechts besteht nun mal nur für Immobilien. Das haben also keine Gerichte "frei erfunden". Es steht schlichtweg so im Gesetz.
  24. Entschuldige, dass man dazu auch eine andere Meinung haben kann. Aber im unverschämt posten bist Du hier eh Weltmeister... Berechtigter Besitz des Verstorbenen nach deutscher Rechtsordnung heißt für mich nun mal: der Verstorbene muss eine deutsche WBK gehabt haben. Berechtigter Besitz in einem anderen Land ist davon nicht mehr gedeckt und kann vom Erben nur als Berechtigter in die BRD verbracht werden. Alles andere würde nicht gerade dem Grundleitsatz "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" Folge leisten.
  25. Oh sorry, ich hab falschrum gedacht. Asche auf mein Haupt... Nur der umgekehrte Weg (also von BRD nach USA) wäre natürlich - unter Beachtung der außenwirtschaftlichen Bestimmungen - waffenrechtlich nicht genehmigungspflichtig.
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