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Langwaffenmunition Eintrag in WBK verweigert
Sachbearbeiter antwortete auf schmitz75's Thema in Waffenrecht
In Bawü gibt's dazu einen Erlass, der den Wunsch in gewisser Hinsicht einschränkt. Pauschal funktioniert das im Ländle also nicht, sondern nur im begründeten Einzelfall. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Grundsätzlich hat das Wort Eigentum im WaffG in der Tat nichts zu suchen, weil mit dem Waffenrecht nun mal nur der Besitz einer Waffe geregelt wird. In Deinem Beispiel erkenne ich aber kein Problem, denn in diesem Fall war der Sohn ja schon vorher (auch wenn er die Schlüsselgewalt seinem Vater einräumt) sowohl mitnutzender Besitzer als auch Eigentümer des Behältnisses und genoss Bestandsschutz. SEINEN Tresor kann er doch auch nach dem Tode seines Vaters alleine weiter nutzen. Nur ein neuer Mitnutzer kann sich nach dem Tode des o.g. Sohnes nicht mehr erneut auf Bestandsschutz berufen (siehe § 36 Abs. 4 Satz 3, zweiter Halbsatz). Sonst würde die Kette mit den Alttresoren endlos weitergehen. Die Regelung zum Eigentum soll nur bewirken, dass nicht in jedem Erbfall der alte Tresor weiterverwendet werden darf, sondern eben nur dann, wenn der Erbe vorher schon Mitnutzer beim Verstorbenen war, mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und nach dessen Tode auch das Eigentum am Tresor erwirbt (was bei testamentarischer Vermachung der Waffen künftig am besten auch so beschrieben werden sollte, weil einen sonst ggf. die Miterben ärgern). -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Siehe BR-Drucksache 61/17, Seite 37 https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0001-0100/61-17.pdf;jsessionid=B04B184C495047C69CBFF0277DE64D43.2_cid374?__blob=publicationFile&v=5: ... Zu Buchstabe d Absatz 4 enthält eine Besitzstandsregelung für die Besitzer von Sicherheitsbehältnissen, die nicht den neuen Sicherheitsstandards entsprechen. Diese dürfen die Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortsetzen. Insbesondere dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene Waffen in einem solchen Sicherheitsbehältnis gelagert werden, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurde, sofern das Behältnis nicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Besitzer gewechselt hat. Lediglich beim zukünftigen Erwerb von Sicherheitsbehältnissen ist die Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in § 13 AWaffV genannten Ausgabedatum vorgeschrieben. Als zukünftiger Erwerb gilt auch ein Besitzerwerb an einem Sicherheitsbehältnis infolge eines Erbfalls. Eine Weiternutzung entsprechender Sicherheitsbehältnisse zum Zweck der Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch den Erwerber infolge eines Erbfalls setzt deren Konformität mit den künftig in § 13 AWaffV vorgesehenen Anforderungen voraus. -
Gemeint waren hier wohl eher Erkenntnisse aus alten Akten, die in den Registern gelöscht sind. Solange dort die Archivierungsfristen zur Aussortierung (in der Regel 20 Jahre) nicht erreicht sind und der Sachbearbeiter sich die Mühe macht, danach im Staub zu recherchieren, kann eine Waffenbehörde durchaus viel mehr wissen als der Antragsteller vermutet und da das Verwertungsverbot nur den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen betrifft, können bei einer Neuerteilung alle dort vorliegenden Erkenntnisse ins Spiel kommen. Was davon nach vielen Jahren noch verwertbar ist, hängt natürlich im Einzelfall davon ab, wie schwerwiegend die Altverstöße waren.
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Das stammt aus Nr. 36.5.1 WaffVwV. Grundsätzlich verstehe ich hier nicht, warum ein MES erteilt worden ist, da die zugehörige Waffe wbk-pflichtig ist und der Munitionserwerb normalerweise dann auch dort bei entsprechendem Bedürfnis Niederschlag findet. Die Auflage mit dem Perso ist in der Tat Käse im Quadrat, weil § 38 WaffG bereits Ausweispflichten enthält und weiterführendes nicht angezeigt ist. Die zweite Auflage erscheint mir auch zu unbestimmt, da sie sich wohl nur auf die Aufbewahrung auf dem Boot beziehen soll. Für zuhause ist ja alles in § 36 WaffG i.V. mit § 13 AWaffV geregelt (wobei auch dort ab 0-Schrank aufwärts keine Trennung von Waffe und Munition vorgeschrieben werden darf).
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- munitionserwerbschein
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Waffentransport von der USA nach Deutschland
Sachbearbeiter antwortete auf MS89's Thema in Waffenrecht
Hm, Zur Anwendung gelangt das IPR aber doch nur dann, wenn ein deutsches Gericht international zuständig ist, weshalb eine enge Verbindung zum internationalen Zivilverfahrensrecht besteht. Und wie schon gesagt geht es im § 20 WaffG um öffentliches Recht und nicht um privatrechtliche Eigentumsregelungen. In der Waffenrechtsliteratur habe ich zu dem Thema leider nichts gefunden. Letztendlich bleibt das also Auslegungssache. -
Waffentransport von der USA nach Deutschland
Sachbearbeiter antwortete auf MS89's Thema in Waffenrecht
Aha, zum 17.08.2015 wurde dieser wegen Umsetzung einer europäischen ErbVO, Einführung des internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes etc. in der Tat geändert. Um die dadurch erfolgten Änderungen allumfassend zu erklären, müsste man erst mal tiefer in die recht verschachtelte Rechtsmaterie einsteigen. Da der von Dir zitierte Artikel 3 aber internationales Privatrecht beschreibt (dort geht es um die Regelung des Eigentums eines Erbes), auch die o.g. EU-VO erkennbar nur auf Zivilrecht abhebt und mit dem WaffG hingegen im öffentlichen Recht der bloße Besitz einer Waffe geregelt wird, ändert sich dadurch in puncto Anwendung des WaffG zum Waffen erben aus dem Ausland nichts. § 20 WaffG bezieht sich wie schon dargelegt rein auf die deutsche Rechtsordnung bzw. muss der Verstorbene Inhaber nach diesem Recht Inhaber einer Waffenbesitzkarte gewesen sein, da er sonst kein berechtigter Besitzer nach deutschem Recht war. Nur sofern das Erbrecht eines ausländischen Staates explizit auf das Erbrecht des Wohnsitzstaates des Erben rückverweisen würde, sehe ich eine Möglichkeit, Waffen aus dem Ausland im Wege der Erbfolge nach Deutschland zu verbringen. Ein deutscher Erbe ist dadurch im übrigen ja nicht über Gebühr belastet. Er kann die Erbwaffe nach ausländischem Recht im anderen Land erwerben. Nur für den Besitz in Deutschland muss er halt Berechtigter sein. -
Waffentransport von der USA nach Deutschland
Sachbearbeiter antwortete auf MS89's Thema in Waffenrecht
Schön und gut. Der oben von mir bereits zitierte Artikel 25 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) spricht meines Erachtens aber bereits eine sehr eindeutige Sprache. Amerikanische Rechtsnachfolge hat nicht wirklich mehr was mit deutscher Rechtsordnung zu tun und eine Wahlmöglichkeit des deutschen Rechts besteht nun mal nur für Immobilien. Das haben also keine Gerichte "frei erfunden". Es steht schlichtweg so im Gesetz. -
Waffentransport von der USA nach Deutschland
Sachbearbeiter antwortete auf MS89's Thema in Waffenrecht
Entschuldige, dass man dazu auch eine andere Meinung haben kann. Aber im unverschämt posten bist Du hier eh Weltmeister... Berechtigter Besitz des Verstorbenen nach deutscher Rechtsordnung heißt für mich nun mal: der Verstorbene muss eine deutsche WBK gehabt haben. Berechtigter Besitz in einem anderen Land ist davon nicht mehr gedeckt und kann vom Erben nur als Berechtigter in die BRD verbracht werden. Alles andere würde nicht gerade dem Grundleitsatz "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" Folge leisten. -
Waffentransport von der USA nach Deutschland
Sachbearbeiter antwortete auf MS89's Thema in Waffenrecht
Oh sorry, ich hab falschrum gedacht. Asche auf mein Haupt... Nur der umgekehrte Weg (also von BRD nach USA) wäre natürlich - unter Beachtung der außenwirtschaftlichen Bestimmungen - waffenrechtlich nicht genehmigungspflichtig. -
Waffentransport von der USA nach Deutschland
Sachbearbeiter antwortete auf MS89's Thema in Waffenrecht
Lt. Ziff. 20.2.3 WaffVwV zählt die deutsche Rechtsordnung. Da die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Artikel 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte - hier also amerikanischem Erbrecht - unterliegt und der Erblasser nur für unbewegliches Vermögen in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen kann (siehe Artikel 25 Abs. 2 EGBGB), ist die Anwendung von § 20 WaffG hier nicht möglich. Lediglich ein Erwerb als Berechtigter (JS-Inhaber, Sportschütze mit WBK o.ä.) käme in Frage. Entgegen den o.g. Ausführungen wird hier im übrigen keine Verbringungserlaubnis benötigt, da Drittstaat. Zu beachten sind lediglich die außenwirtschaftlichen Bestimmungen incl. Zollrecht. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Du hast eine Verpflichtung, denn auch das ist eine zur sicheren Aufbewahrung getroffene oder zumindest vorgesehene Maßnahme ! -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Diese Fälle sind in der Tat momentan kritisch. Als Betroffener würde ich einen Antrag zur Härtefallregelung des § 13 Abs. 6 AWaffV neu (früher Absatz 8) stellen, da eine Rückabwicklung zu einem bereits gekauften und fix verdübelten Tresor nicht zumutbar (wenn nicht gar unmöglich) wäre. In der Übergangszeit sollten die Erfolgschancen dazu noch relativ hoch sein. Je mehr Zeit vergeht, schwinden diese natürlich immer mehr (wobei es immer mal Fälle geben wird wie z.B. einen selbst hochbetagten Erben, wo diese Ausnahme greifen kann). -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Hm, habe in einer waffenrechtlichen Abhandlung mal sinngemäß gelesen, dass die Nachweisführung nach den verwaltungsmäßigen Grundsätzen auf jeden Fall schriftlich erfolgen soll. Die schriftliche Erklärung eines Zeugen dürfte meines Erachtens als Nachweis anerkennbar sein, wobei da natürlich schon das Ermessen der zuständigen Waffenbehörde zur Glaubhaftigkeit ins Spiel kommt. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Siehe § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG: "Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen." Das ist also keine einmalige Meldepflicht sondern eine fortwährende, sobald sich was durch Neuerwerb, Nutzung eines anderen Tresores, Umzuges o.ä. verändert ! Wer sich verweigert (das ist einfach nur dumm !) und von der Waffenbehörde eine Verfügung zur Nachweisführung kassiert, riskiert ein OWI-Verfahren und im schlimmsten Fall den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Das stimmt meines Erachtens nur dann, wenn der Umziehende die behördlich anerkannten alten Tresore nicht weiterverwendet und neue meldet. Ansonsten nutzt er den alten Tresor ja weiterhin, nur halt an einem anderen Wohnsitz. -
Wann ist ein Wechsellauf ein Wechsellauf?
Sachbearbeiter antwortete auf Akula's Thema in Waffenrecht
Vereinfacht kann man auch ganz einfach sagen, dass alle Kaliber erworben werden dürfen, die für die eingetragene Waffe beschussrechtlich zugelassen sind. -
Hm, auch für den BGH zählt die Rechtslage und die gestaltet sich nun mal wie folgt: Pfefferspray wird in Deutschland für den zivilen Handel als “Tierabwehrspray“ vertrieben. Derart vom Hersteller sinngemäß gekennzeichnete Sprays unterliegen in Deutschland nicht dem Waffengesetz, da sie nicht den Waffenbegriff des § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG erfüllen. Im Gegensatz zu CS-Gas-Sprays weisen diese auch kein Zulassungszeichen (PTB-Zeichen im Viereck) auf, da man derzeit davon absieht, Tierversuche für diesen Zweck durchzuführen. Maßgebend ist die Zweckbestimmung des Sprays, nicht dessen Eignung ! Als Tierabwehrspray gekennzeichnete Produkte sind dem Willen des Herstellers zufolge (wie er in der Bauart des Gerätes zum Ausdruck kommt) nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Auch ein zusätzlicher Hinweis, dass der Spray auch bei Menschen wirksam ist, ändert nichts an dessen eigentlicher Zweckbestimmung. Die Hersteller bringen diesen teilweise noch an, da der Einsatz von Tierabwehrspray auch gegen Menschen zulässig ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt. Tierabwehrsprays dürfen deshalb von Jedermann erworben, besessen und (auch auf öffentlichen Veranstaltungen) geführt werden. Ungeachtet dessen kann aber das Führen von Tierabwehrsprays bei Versammlungen, die unter das Versammlungsgesetz (VersammlG) fallen - sowie auf dem Weg dorthin oder zurück - von der Polizei gemäß § 27 VersammlG als Verstoß gegen § 2 Abs. 3 VersammlG (= strafrechtliches Vergehen) geahndet werden. Der Umgang mit Pfeffersprays, die nicht als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind und deshalb zu den verbotenen Waffen im Sinne von Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 zum WaffG zählen, ist nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar. Lediglich Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, deren Reichweite und Sprühdauer begrenzt wurden und die durch ein Prüfzeichen des Bundeskriminalamtes (zuständig nach altem WaffG) bzw. der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (zuständig nach aktuellem WaffG) als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind (in der Regel schwächer wirkendes und weniger sprühkräftiges CS-Gas-Spray), sind von der genannten Verbotseigenschaft ausgenommen. Bedienstete von Behörden oder anderen Stellen, die nach § 55 WaffG von den Vorschriften des WaffG ausgenommen worden sind (z. B. Polizeivollzugsbeamte, Zollbeamte, Feldjäger) dürfen Pfefferspray auch als Waffe oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gegen Menschen führen und gegen diese einsetzen (z.B. bei unmittelbarem Zwang). Meines Erachtens verkennt der Beschluss des BGH mit dem Az. 4 StR 571/16 vom 29.03.2017 die Rechtslage. Seiner Anwendung dürften ohnehin § 103 Abs. 2 GG bzw. § 1 StGB klar im Wege stehen. Demnach darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies ist hier nicht der Fall !!! Sofern die Erfindung des neuen Begriffs „Waffe im technischen Sinne“ trotz des erfolgten Verweises auf das WaffG nur im BtmG-Konsens verstanden werden soll, wird er schwerlich mit dem Analogieverbot im Strafrecht (Wortlautgrenze im Lichte der Einheitlichkeit der Rechtsordnung!) vereinbar sein.
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Waffenschrank- Fragen zum neuen Gesetz
Sachbearbeiter antwortete auf Maxe1981's Thema in Waffenrecht
Hm, stimmt. Dann am besten gleich auch die Art und Weise der Verwahrung nicht wbk-pflichtiger Waffen mit der Waffenbehörde abstimmen. § 13 Abs. 5 und 8 AWaffV bieten dieser ja durchaus einen gewissen Spielraum... -
Transport von Waffen auf Erben EBK möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf sh73's Thema in Waffenrecht
So ist es auch richtig, wenn der Weg zum Berechtigten absehbar ist. Entweder verlängert die Waffenbehörde dann die zugestandene Frist zur Blockierung entsprechend oder sie verlangt eine vorübergehende sichere Verwahrung durch einen Berechtigten, bis der Erbe selbst einer ist. Letzteres wäre aus Sicht des Erben auch die beste Vorgehensweise, wenn er trotzdem zu einer vorübergehenden Blockierung aufgefordert werden sollte. -
Waffenschrank- Fragen zum neuen Gesetz
Sachbearbeiter antwortete auf Maxe1981's Thema in Waffenrecht
Nein, weil der Bestandsschutz auch alle Dir bislang von der Waffenbehörde als gleichwertig erachteten Alternativen und gewährten Ausnahmen umfasst. Nur im Falle einer Veränderung/Ergänzung solltest Du mit der Waffenbehörde absprechen, wie die Verwahrung erfolgen muss. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Na ja - das ist wohl nicht der Standardfall. Und selbst dann müsste eine elektronische Erfassung im Waffenprogramm erfolgt sein. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
WENN derjenige einer der Stichproben war, dann klar. Viele WB wurden aber noch nie vor Ort überprüft. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Ganz einfach: sie vorher heiraten ! :-) -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Seit Einführung der Tresorpflicht im April 2003 steht § 36 Abs. 3 im Fokus. Nach Satz 1 besteht seitdem erst mal eine Meldepflicht für den Waffenbesitzer, weil aus der früheren Holschuld eine Bringschuld geworden ist. Diese gilt nicht nur einmal, sondern fortlaufend. Sofern sich an der Verwahrungssituation etwas ändert, ist das also entsprechend darzulegen. Die Waffenbehörden sind seit WaffG2002 daneben gehalten, dies zu überwachen. Ursprünglich durch Einholung schriftlicher Auskünfte als einzig mögliche Maßnahmen, denn erst seit April 2008 dürfen Vorortkontrollen auch ohne Verdacht erfolgen. Offenbar wurden die schriftlichen Auskünfte, die seitdem auch sehr gut als Basis für die Vorortkontrollen dienen, nicht überall eingeholt. In den Ämtern, in denen korrekt gearbeitet wurde, müssen sich in allen Akten zu den Waffenbesitzern auch Dokumentationen zur Waffenverwahrung finden. Insofern darf es gar nicht sein, dass alte Tresorbestände der Waffenbehörde gar nicht bekannt sind.