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Schwierigkeiten beim Beantragen von Erlaubnis nach §27 SprenG auf der Behörde
Sachbearbeiter antwortete auf miwob's Thema in Waffenrecht
Kann man sich drüber streiten, wenns gleich vor Ort verbraucht wird... Wenn er es erst mit nach Hause nimmt, klar. -
Welche waffenrechtliche Erlaubnis beantragt wird, macht bei einer Versagung null Unterschied, weil zu allen Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen sind. Möglich wäre z.B. auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. SprengV. Bedenken sollte man, dass ein bestandskräftig gewordener förmlicher Versagungsbescheid im BZR gespeichert wird und man sich damit eine weitere Eintragung einhandelt, die bei jeder BZR-Anfrage nicht so schick aussieht....
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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Ähm, Du weißt schon, dass Du nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG dazu verpflichtet bist, der Waffenbehörde Deine Verwahrungssituation darzulegen ? Wenn das bislang nicht geschehen ist und die Behörde zudem nie nachgefragt hat, wird's aber Zeit... -
Schwierigkeiten beim Beantragen von Erlaubnis nach §27 SprenG auf der Behörde
Sachbearbeiter antwortete auf miwob's Thema in Waffenrecht
Ist auch eine Erfindung der Behörde, da der Erwerb des Pulvers auch durch einen anderen Berechtigten erfolgen kann (z.B. Böllergruppe und einer kauft für alle ein). Steht so nirgends im Gesetz. Das Bedürfnis ist natürlich auch bei der Verlängerung neu nachzuweisen. -
Längere Jagdscheinpause - was passiert mit Waffenbesitz?
Sachbearbeiter antwortete auf mock's Thema in Waffenrecht
Na ja, auch eine Behörde kann ihre Rechtsauffassung ändern und die neue Verfahrensweise entsprechend begründen. Und das macht dann halt der neue Mitarbeiter. -
Längere Jagdscheinpause - was passiert mit Waffenbesitz?
Sachbearbeiter antwortete auf mock's Thema in Waffenrecht
Verstehe ich jetzt nicht. Vor solch einer belastenden Maßnahme wäre der Betroffene zuvor anzuhören und dann hätte er noch bis zur Frist Zeit, den JS neu zu lösen oder eben die andere Möglichkeit zu wählen. -
Längere Jagdscheinpause - was passiert mit Waffenbesitz?
Sachbearbeiter antwortete auf mock's Thema in Waffenrecht
Dann geb ich hier auch noch meinen Senf dazu. Die Ausnahmemöglichkeit des § 45 Abs. 3 WaffG - die nach 20 Jahren Aktivität als Jäger durchaus in Erwägung gezogen werden kann - wurde ja bereits erwähnt, aber (zurecht) auch dazu, dass dies vom Sachbearbeiter abhängt und der nach 10 oder 20 Jahren ggf. gar nicht mehr auf der Stelle sitzt und sein Nachfolger einen ganz anderen Kurs fährt... Nur pro forma über so lange Zeit den JS zu lösen wäre sehr teuer und auch die Einlagerung bei einem Waffenhändler (wenn der das für so lange Zeit überhaupt anbietet). Mein Vorschlag wäre hier deshalb alle Waffen an einen befreundeten JS-Inhaber zu überlassen und mit diesem privatrechtlich vereinbaren, dass er sie behält und zu gegebener Zeit wieder rücküberlässt. Das verursacht nur einmalig Austragungsgebühren und verursacht auch (falls von der zuständigen Waffenbehörde erhoben) keine regelmäßige Gebühr für die Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG. Dass das Jägerprüfungszeugnis nach 20 Jahren für einen Neuantrag nicht mehr als Sachkunde- und Bedürfnisnachweis anerkannt wird, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Selbst wenn die o.g. Ausnahmevariante nicht die ganzen 20 Jahre überstehen sollte, wäre dann immer noch eine Überlassung möglich. Ggf. also auch eine Kombi aus beidem. -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
Sachbearbeiter antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
... oder das Verfahren zum Sofortvollzug ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder die Rückgabefrist läuft noch. -
Merkwürdiges Schreiben von meiner Behörde
Sachbearbeiter antwortete auf Joseph Estrada's Thema in Waffenrecht
Das Urteil bezieht sich nur auf die "neue" gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG. In dem damals abgehandelten Fall hatte einer seine "alte" gelbe WBK in eine neue umschreiben lassen und dann (logischerweise) das Erwerbsstreckungsgebot als Auflage erhalten. Die "alte" gelbe WBK genießt hingegen weiterhin Bestandsschutz nach § 58 Abs. 1 WaffG. -
Merkwürdiges Schreiben von meiner Behörde
Sachbearbeiter antwortete auf Joseph Estrada's Thema in Waffenrecht
Meines Erachtens beinhaltet das formlose Schreiben lediglich die BITTE, die WBK wieder zurückzuschicken, falls in 2017 kein Erwerb mehr damit erfolgt. Wenn momentan überhaupt keine Waffen mehr im Besitz des WBK-Inhabers wären, würde ich die Rückfrage der Waffenbehörde ja noch nachvollziehen können und als anlassbezogene Bedürfnisprüfung werten. Hier ist es aber doch offenbar so, dass lediglich eine der WBK noch jungfräulich ist (wobei mir grundsätzlich nicht klar ist, warum in 2006 ohne damaligen Waffenerwerb eine leere Folge-WBK ausgestellt worden ist. Schon die "Umschreibung" hätte ich als Betroffener nicht mitgemacht, da mir damit der Vorteil der alten gelben WBK ohne 2/6-Regel genommen wurde). Sofern die Waffenbehörde hier eine Bedürfnisprüfung durchführen möchte, sollte sie das auf anderem Wege tun - und zwar entsprechend Nr. 4.4 WaffVwV über eine Anfrage beim Schützenverein, ob Aktivität besteht. Grundsätzlich ist es ja nicht verboten, eine seiner gelben WBK leer zu lassen. Es gibt sogar Sonderfälle, in welchen diese für die erforderliche Waffenleihe in Spitzbergen (Eisbären !) mitgenommen wird oder sie dient nur für Leihzwecke nach § 12 WaffG. Wenn alles nicht fruchtet, würde ich halt auch eine Waffe eintragen lassen und gut ist. -
Denke auch, dass das so in Ordnung ist (auch wenn die Verankerung eines 29KG schweren B-Würfels ratsam ist). Eine nicht generell vorgeschriebene Verankerung als erforderlich darzustellen, halte ich für falsch. Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG genannten "erforderlichen Vorkehrungen" sind meines Erachtens in erster Linie auf die nicht waffenbesitzkartenpflichtigen Waffen gemünzt, da für die anderen in der Folge sowie in § 13 AWaffV spezielle Vorgaben gemacht werden. Mehr Sicherheit ist natürlich immer besser, letztendlich muss aber nur ein Schutzniveau erreicht werden, das einem "normalen" Einbrecher den schnellen Zugriff unmöglich macht.
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Eben. Die immer wieder gehörte Auslegung resultiert wahrscheinlich daraus, dass im VDMA-Einheitsdatenblatt zu den Zertifizierungen eine freie Aufstellung sowie der Einbau separiert definiert wird. Letztendlich erhalten aber beide Tresorarten ihre Zertifizierung, wenn sie die Anforderungen des Datenblatts erfüllen.
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Das ist richtig (wobei neben der Kenntnis des Erbfalls auch die Kenntnis zum eigenen Erbenstand bekannt sein muss, weshalb hier bei noch nicht abgeschlossener Erbenermittlung sogar noch ein eigener Erwerb durch die Witwe möglich wäre). Ich hatte aber auch nur geschrieben "normalerweise..." Seit der Einführung der Blockierpflicht in 2008 behalten fast nur noch sachkundige Erben mit Bedürfnis die Erbwaffen, andere in aller Regel höchstens noch dann, wenn eine Ausnahme nach § 20 Abs. 7 WaffG voraussichtlich über recht lange Zeit greifen wird (z.B. wenn Kaliber 4(Signal), 4mmRZ oder 6mmFlobert dabei ist). Wenn hier glaubhaft dargelegt wird, dass die Waffen erst jetzt gefunden wurden (der Tresor hätte ja z.B. leer sein können), dürfte einer Umschreibung der Waffen auf den (berechtigten) Nachbarn nichts im Wege stehen.
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Erstaunlich, dass die Waffenbehörde nach so langer Zeit noch nichts von dem Erbfall weiß. Normalerweise läuft es nämlich recht zeitnah so ab: 1. Beim Einwohnermeldeamt werden seit 01.04.2003 alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Meldesatz hinterlegt. 2. Nach Sterbefall eines WBK-Inhabers teilt das Meldeamt dies der Waffenbehörde mit 3. Die Waffenbehörde ermittelt über das Notariat die berechtigten Erben und zeigt diesen die waffenrechtlichen Möglichkeiten auf 4. Die Waffen werden einem Berechtigten überlassen bzw. unbrauchbar gemacht oder zerstört. Im vorliegenden Fall sehe ich es wie Alzi, wenn die Witwe eine alte Frau ist (sonst könnte es in der Tat im dümmsten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen für die Dame haben). Die Behörde/n hat/haben hier zumindest eine Teilschuld. Eine Ausnahme von 2/6 sollte in einem Erbfall Standard sein.
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Meines Erachtens reicht eine separate Bestätigung des Herstellers über die entsprechende Zertifizierung aus. Als Kunde erwarten darf man aber bei Neukauf eigentlich schon, dass auf der Innenseite der Tresortür ein Typenschild angebracht worden ist. Was mich hier mal an dieser Stelle interessieren würde, weil ich ganz gerne Aktien kaufe und meine Idee für die anstehende Gesetzesänderung auf der Hand liegt...: welche Waffentresorhersteller sind börsennotiert ? Aus dem Stegreif fällt mir nur die Hartmann AG ein, wobei ich in meinem Depot bei der Suche danach nur auf eine andere Fa. Hartmann (Paul Hartmann wars glaub) gestoßen bin, die in einer ganz anderen Branche aktiv ist (Medizinprodukte o.ä.) - im übrigen eine recht interessante Firma mit toller Kursentwicklung in den letzten Jahren, eine Aktie kostet inzwischen aber lt. meiner neulichen Recherche weit über 400,- Euro ! Vielleicht weiche ich ja auf die GarnyAG, Mobotix, Drägerwerk o.ä. aus. Generell erscheint mir die Investition in den Sicherheitsbereich momentan das richtige Pferd zu sein...
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Urlaub in CZ, Waffe mitnehmen und dortigen Stand nutzen?
Sachbearbeiter antwortete auf Icerise's Thema in Waffenrecht
Zuverlässigkeitsüberprüfung für einen Europäischen Feuerwaffenpass ???????????????????????????????????????? So einen Blödsinn hab ich schon lange nicht mehr gelesen. Das Teil ist doch lediglich ein Reisedokument fürs europäische Ausland und die assoziierten Staaten, welches diesen Staaten gegenüber besagt, dass sich die darin eingetragenen Waffen im Heimatstaat erlaubt im Besitz finden ! Da bei der EFP-Ausstellung kein neuer Erwerb erfolgt (selbst ob für jede neue Einzelwaffe jedes mal die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft werden muss, ist diskussionswürdig, da der Gesetzgeber nach herrschender Rechtsauffassung mit Erlaubniserteilung in erster Linie die WBK, einen MES, einen WS, einen KWS oder Verbringungserlaubnisse gemeint hat) muss auch abseits der mindestens dreijährigen Regelüberprüfung (§ 4 Abs. 3 WaffG) keine neue Überprüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG angeleiert werden. -
Beantragung Voreintrag für eine Pistole
Sachbearbeiter antwortete auf Webster's Thema in Waffenrecht
Dass auch vier Jahre nach Befüllung des NWR Sportschützenverbände und Waffenbehörden (dass es auch bei etlichen Waffenhändlern noch so ist, hört man ebenfalls immer wieder) nach wie vor Probleme mit den neuen Begrifflichkeiten haben, stimmt mich bedenklich. Dabei ist es so einfach, wenn sich jeder nach den XWaffe-Katalogen richtet, die hier zum Download zur Verfügung stehen. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Hm, dann würde ich den Tresor quer legen. -
Behörde will immer Bilder von den Safes
Sachbearbeiter antwortete auf Shortcut's Thema in Waffenrecht
Eher nicht, aber genau deshalb kann man sich außerhalb der Dienstzeiten der Waffenbehörde auch von der örtlichen Polizeidienststelle die Korrektheit der Kontrollpersonen bestätigen lassen. Die bekommen in der Regel nämlich die Namen der Kontrolleure. Zudem ist ein sicheres Zeichen der Echtheit das Mitführen einer kompletten Waffenaufstellung. Andernfalls ist Misstrauen natürlich absolut angesagt. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Also mein Wasserbett wiegt über 700 KG und steht schon seit x Jahren stabil im Altbau. Klar ist dessen Auflagefläche größer, im Verhältnis dürfte dann aber auch ein Tresor kein Problem sein. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
In den o.g. Ausführungen von prolegal e.V. kann ich nicht nachvollziehen bzw. mir nicht vorstellen, dass wie anfangs bei der Erbwaffenblockierung der Fall nur ein Tresorhersteller ein Monopol erhalten soll. Nach der geforderten DIN bauen doch jetzt schon viele verschiedene Hersteller. Dass die Statik alter Häuser die Punktbelastung eines 275-500 KG schweren Tresores nicht aushalten können soll, vermag ich nicht zu glauben. Das wäre wohl höchstenfalls bei der schwersten Variante in Raummitte der Fall, zumal die Aufstellung von Tresoren in höheren Geschossen nicht unbedingt die Regel darstellt. Gerade die schweren Varianten landen doch zumeist im Keller. Bei Schützenvereinen werden im übrigen doch schon jetzt mangels dauerhafter Bewohntheit fast ausnahmslos Tresore der neu geforderten Gattung oder vergleichbarer Art (z.B. ausrangierte Bank- oder Posttresore) vorgehalten. Warum sollten diese neu zertifiziert werden ? Das mit dem generellen Gutachten zur persönlichen Eignung kann ich der Drs. 61/17 nicht entnehmen. Auch wenn weitere Verschärfungen des WaffG in der Tat nicht erforderlich sind, erscheinen mir die Bedenken schon recht theatralisch formuliert worden zu sein. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Nö, unter der Woche studieren und am Wochenende zu Mami (Wäsche waschen lassen, lach !) und ab auf den Schießstand... -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Nicht ganz von der Hand zu weisen. Eine wohlwollende Waffenbehörde könnte aber auch andersrum eine Gleichwertigkeit nach § 13 Abs. 5 AWaffV bzw. einen Härtefall nach § 13 Abs. 8 AWaffV interpretieren und im Einzelfall sogar einen neuen A-oder B-Schrank zulassen. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Gemessen an der einjährigen Gültigkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV (der eine Überprüfung nach genau den selben Maßstäben vorausgeht) ist das in meinen Augen sehr früh, zumal man schon grundsätzlich darüber streiten kann, ob die Überprüfung nur bei Erteilung eines Erlaubnisdokumentes erfolgt oder grundsätzlich vor jedem weiteren Waffeneintrag. Nur bei Erkenntnissen, die nicht zur Einstufung als unzuverlässig geführt haben, halte ich frühere Neuprüfungen (so z.B. auch Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in diesen Fällen jährlich) für korrekt.