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Hm, normalerweise bezieht sich ein Klammervermerk auf das Wort, das vor der Klammer steht und nur wenn er durch einen Zusatz oder eine besondere ergänzende Erklärung negativ formuliert ist, nicht. Das Zauberwort "vorhanden" am Ende des Klammervermerks hätte dem Satz einen ganz anderen Sinn gegeben. Aber nun wissen ja alle, was Du gemeint hast. :-)
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Waffenbesitz seit Jahrzehnten aber vor Jahren THC im Blut
Sachbearbeiter antwortete auf Der Großkalibrige's Thema in Waffenrecht
Hierzu stellt sich die Frage, ob und wenn ja was davon die Waffenbehörde bei der in diesem Zeitraum wohl ziemlich sicher durchgeführten Regelprüfung von den Erkenntnisstellen erfahren hat. War es ein Strafverfahren und der Sachbearbeiter nicht sonderlich erfahren, wurde vielleicht nur auf die Tagessätze geschaut und die Strafakte nicht angefordert. War es nur ein OWI-Verfahren, wird die Waffenbehörde es im Normalfall gar nicht erfahren haben, falls die Erkenntnis nicht über die Schiene Polizeiauskunft reinkommt. Zudem muss aus dem Drogenkonsum durch Tatsachen eine SUCHT geschlossen werden, was wie oben schon geschildert in puncto Aufforderung zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die persönliche Eignung nicht so trivial einfach wie bei Alkoholfällen mit bekanntem Promillewert ist. -
Da die in § 10 AWaffV verlangte Sachkunde nicht speziell definiert wird, muss man aber auch davon ausgehen, dass die Sachkunde nach § 7 WaffG gemeint ist. Und die wird nun mal durch eine Prüfung vor der dafür bestellten Stelle bzw. Nachweis einer Tätigkeit oder Ausbildung erbracht. Alles andere ist Erfindung der Verbände, wie MarkF schon zutreffend geschrieben hat.
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Wenns sehr lange beim LKA dauert, könnte man die Waffenbehörde ja auch einfach mal drum bitten, sich mit der örtlichen Polizeidienststelle in Verbindung zu setzen (die gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG auch eigentlich nur anzuhören ist).
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SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
Sachbearbeiter antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Denke nicht. Im übrigen hat er hier auch schon sehr gute Beiträge gebracht. Ihn hier komplett an die Wand zu stellen ist nicht fair. Denkt mal drüber nach... -
Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
Sachbearbeiter antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
Sind Softairwaffen in Deinen Augen kein Spielzeug ? -
Die Expressgeschichte geht auf Deine Kappe, das stimmt. Zur rechtzeitigen Beantragung gibt's ja Kalender, Outlook, Apps & Co. Gerade so langfristige Termine wie Persoverlängerung, Impfung etc. sollte man sich so notieren. Die normale Gebühr für einen Reisepass sind meines Wissens derzeit 59,- Euro (wenn man ihn bei einer anderen Meldebehörde abwickeln möchte, weil man z.B. dort arbeitet, kostet es wie beim Express das Doppelte). Da hier noch Fingerabdrücke + Passbild verarbeitet und die Bundesdruckerei beauftragt werden muss, halte ich die Gebühr für angemessen. Der Gesamtaufwand mit allem drum und dran entspricht letztendlich so ca. einer Zeitgebühr für eine Stunde.
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SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
Sachbearbeiter antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Oje, dachte eigentlich bereits, dass die Frage hier geklärt wäre. Dann lese ich die Streiterei hier. MarkF liegt meiner seiner Einschätzung falsch, dass man die SRS auf dem Weinfest im verschlossenen Köfferchen mitführen darf. Er verkennt dabei, dass § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG zwar einen Ausnahmetatbestand von der Waffenscheinpflicht darstellt, § 42 Abs. 1 WaffG aber ein generelles Führensverbot beinhaltet, das nur per Ausnahmegenehmigung nach dortigem Absatz 2 aufgehoben werden kann. Zur Verdeutlichung sei angemerkt, dass selbst ein Waffenscheininhaber (also z.B. ein Bewachungsunternehmer oder eine Wachperson) auf der öffentlichen Veranstaltung die Ausnahmeerlaubnis braucht !!! -
Nein, das stimmt so nicht. Durch die Steuermittel wird lediglich ein handlungsfähiger Verwaltungsapparat zur Aufgabenerfüllung finanziert, was bereits erhebliche Kosten verursacht. Für Individualleistungen wird dann der Betroffene nach dem Prinzip "wer bestellt, bezahlt" herangezogen. Nur in Sonderfällen gibt es eine sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit - geregelt in den verschiedenen Kostengesetzen LGebG, VwKostG etc.
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Diese Mittel decken aber nicht den Aufwand für Einzelmaßnahmen ! Die Steuermittel finanzieren doch nur die "Grundausstattung", nicht aber das plus für Antragsbearbeitungen etc.
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SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
Sachbearbeiter antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Um es kurz zu machen: Der Transport ist eine Unterart des Führens und der muss zum "vom Bedürfnis umfassten" Zweck erfolgen. Letzterer ist bei erlaubnisfreien Waffen nicht so einfach festzulegen bzw. muss man es wohl so sehen, dass es diesen dann mangels zum KWS benötigten Bedürfnis generell nicht gibt. Auch wenn der Transport auf dem Weinfest verschlossen im Köfferchen erfolgt, wird dadurch nicht das allgemeine Führensverbot des § 42 WaffG außer Kraft gesetzt ! Wer dort trotzdem eine Waffe führen möchte, benötigt eine Ausnahmeerlaubnis nach § 42 Abs. 2 WaffG. -
Hm, hier muss man aber schon unterscheiden, ob die Verwaltung für die Allgemeinheit oder aber individuell für einen einzelnen tätig wird. Im zweiten Fall wäre es nicht gut, wenn alle Steuerzahler dafür aufkommen sollten. Das soll schon der Betroffene als Verursacher der öffentlichen Leistung selbst bezahlen.
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Geht mir mit Deiner Antwort genauso. Die Austragung wird doch nur einmal berechnet, nicht wie in Deinem Beispiel mit der Werkstatt doppelt...
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Zur Antragstellung verpflichten darf man den Erben nicht, wenn er die Waffen nicht selbst behalten möchte. Er muss die Waffen dann jeweils nachweislich einem Berechtigen überlassen oder unbrauchbar machen lassen oder vernichten. Für die Austragung der Waffen aus der WBK des Verstorbenen Gebühren zu erheben ist legitim, weil auch diese alle im NWR umgetragen (und strenggenommen auch aus der WBK ausgetragen) werden müssen. Vor NWR-Befüllung habe ich das - insbesondere bei Verlust der WBK des Verstorbenen - noch anders gesehen. Da hat ja ein bloßer Aktenvermerk gereicht, der Datensatz wurde beim Aktenabschluss ohnehin gelöscht.
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Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
Sachbearbeiter antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
Doch, weil die Antwort so oder so richtig sein kann ! Ein absolutes Unding für eine Prüfungsfrage, die (bei multiple choice) klar und zu 100% eindeutig formuliert sein muss. Der Prüfling kann sonst im Prinzip nur unter die Kästchen schreiben, wann das Kreuz bei c richtig wäre und wann nicht. Und das kann wohl kaum gewünscht sein. Nur wenn man zu Antwort c automatisch voraussetzt, dass die gefragte Waffe auch das zu Antwort a oder b beschriebenen Zulassungszeichen trägt, bleibt das Kästchen richtigerweise leer. Da es sich hier um eine bloße Aufzählung handelt, ist diese Vermutung aber weit hergeholt. Buchstaben a und b der Antworten gehören ja auch nicht zusammen. Die Mehrzahl der Leser wird deshalb jeden Buchstaben der Antworten losgelöst von den anderen sehen. Der Verfasser hat stillschweigend das Gegenteil vorausgesetzt. -
Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
Sachbearbeiter antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
Kann man so nicht sagen, weil es auch Unmengen an zum Spiel bestimmte Schusswaffen gibt, die mehr als 0,5 Joule bringen. Eine Erlaubnispflicht nach WaffG besteht immer dann, wenn keine Freistellung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs besteht. User e9754 war schon auf dem richtigen Weg. Hier muss man einiges differenzieren, weshalb die pauschale Antwort c) für den Erwerb und Besitz von "Waffen" im Fragenkatalog viel zu allgemein formuliert ist. Die 0,5-Joule-Bestimmung für Schusswaffen bestimmt zunächst, bis wohin es sich um Spielzeug handelt (für welches dann in puncto Anscheinswaffen nur noch § 42a WaffG einschlägig ist). Die 7,5-Joule-Grenze taucht zu den Kaltgasern auf, wobei dann für eine Befreiung von der WBK-Pflicht entweder das F im Fünfeck oder - unabhängig von der Bewegungsenergie der Geschosse - eine Herstellung vor 1970 (bzw. in der DDR vor dem 02.04.1991) gefordert wird. SRS-Waffen müssen das PTB-Zeichen im Kreis tragen, sonst sind sie generell wbk-pflichtig. Wenn die Spielzeugwaffe mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,5 Joule also eine Softairpistole oder ein Kaltgaser ohne F im Fünfeck abseits des freigestellten Herstellungszeitpunkts oder eine SRS-Waffe ohne PTB im Kreis ist, besteht für diese WBK-Pflicht. Für solche Waffen mit F-Zeichen bzw. PTB-Zeichen wäre oben auch c anzukreuzen. Nur einer der Fehler im Fragenkatalog aus 2010. Eine Überarbeitung wäre wünschenswert. -
Wie oben schon geschrieben findet sich in fast jedem Gebührenverzeichnis eine Gebühr für Waffenaustragungen. Dass es rechtens ist, auch bei zahlreichen Austrägen eine Gebühr pro Waffe zu erheben, hat das BVerwG bereits vor etlichen Jahren bejaht. Das ist auch nachvollziehbar, da jede Waffenüberlassung an die andere Waffenbehörde zu melden bzw. beim Erwerber im selben Zuständigkeitsbereich wieder einzutragen ist und auch die Vernichtung von Waffen zu dokumentieren ist und durchaus (nicht unerheblichen) Verwaltungsaufwand verursacht. Auch wenn eine WBK nach der Überlassung "leer" ist, muss die Waffenbehörde im übrigen jede einzelne Waffe auch im NWR austragen. Dass mancherorts für die Austragung der letzten Waffe keine Gebühr mehr erhoben wird, ist allerdings unlogisch, denn gerade dann entsteht mit dem anschließenden Aktenabschluss (NWR-Datensatz fortschreiben, Status ändern, Datenaufbewahrungsdatum eingeben, Mitteilung an Einwohnermeldeamt, Akte schließen, Zuführung der Akte zum Archiv, ggf. Statistik) erhöhter Verwaltungsaufwand, der im Prinzip mit einer noch höheren Gebühr abgegolten werden müsste. 31 Ocken pro Austragung halte ich aber für mehr als überzogen. In der alten WaffKostV waren es zum Schluss 12,78 Euro. Die üblichen Viertelstundensätze bei Zeitgebühren (das ist fair und transparent) liegen heutzutage so zwischen 14 und 20 Euro. Da würde mich ja mal die Gebührenkalkulation interessieren...
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Danke für die Info. Ich befürchte, dass es sich in Baden-Württemberg wie mit dem Sachkundekurs für den Munitionserwerbsschein (z.B. für Vogelvergrämung im Weinberg oder Startschüsse für Sportveranstaltungen mit pyrotechnischer Munition) verhält. Schon vor über einem Jahr hat das IM BW dazu verlauten lassen, dass die bislang angebotenen SK-Kurse nicht mehr anerkannt werden und neue Lehrgänge mit staatlich anerkannten Prüfungsinhalten ins Leben gerufen werden sollen. Seitdem ruht still der See... Nicht gerade erfreulich für die Betroffenen, so lange Wege für die Prüfung auf sich nehmen zu müssen.
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Hallo, da ich kürzlich gefragt worden bin, wo in Baden-Württemberg solche staatlich anerkannte Kurse angeboten werden, würden mich entsprechende Infos oder Links interessieren. Der Motoryachtverband bietet anscheinend schon seit 2006 keine Kurse mehr an und auch die Segelschulen hätten sich inzwischen wohl davon distanziert, insbesondere weil die erlaubnisfreien Signalgeräte inzwischen bereits eine so gute Performance hätten, dass die Mehrzahl der Bootsbesitzer gar keine wbk-pflichtige Signalpistole mehr brauche.
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Unbedenklichkeitsbescheinigung von Sprengg §27 auch gültig für WBK Erstellung
Sachbearbeiter antwortete auf G-String-Jones's Thema in Waffenrecht
Die Prüfungsmaßstäbe für die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach SprengG wurden schon vor Jahren (ich glaub im Jahr 2008) denen nach WaffG angepasst und es werden auch die selben Erkenntnisstellen angezapft. Insofern können solche Überprüfungen nach WaffG und SprengG "gegenseitig anerkannt" werden. Wenn für beides die selbe Stelle zuständig ist, wird sie das im Regelfall auch so tun, z.B. durch einen entsprechenden Aktenvermerk oder Kopie der Auskünfte zur bereits erfolgten waffenrechtlichen Überprüfung. In Anlehnung an die ein Jahr lang gültige UB muss nur bei späterem Antrag einer weiteren Erlaubnis eine neue Überprüfung erfolgen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Kleiner Tipp am Rande: bei buzer.de kann man den Verlauf etlicher Gesetze über Verlinkungen mit wenigen Klicks verfolgen und bei Bedarf auch die "Historie" einzelner Paragraphen näher beleuchten... Eine ganz tolle Seite !!! -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Das Risiko ist auf jeden Fall groß genug, um als Jäger die HA-LW mit wechselbarem Magazin lieber bis zur offiziellen Wiederfreigabe im Tresor stehen zu lassen. Sobald Du persönlich mit dem Urteil konfrontiert wirst, dürfte es Dich mehr als nur am Rande interessieren... Die Zeit bis zum 23.09. ist absehbar.