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Zur Antragstellung verpflichten darf man den Erben nicht, wenn er die Waffen nicht selbst behalten möchte. Er muss die Waffen dann jeweils nachweislich einem Berechtigen überlassen oder unbrauchbar machen lassen oder vernichten. Für die Austragung der Waffen aus der WBK des Verstorbenen Gebühren zu erheben ist legitim, weil auch diese alle im NWR umgetragen (und strenggenommen auch aus der WBK ausgetragen) werden müssen. Vor NWR-Befüllung habe ich das - insbesondere bei Verlust der WBK des Verstorbenen - noch anders gesehen. Da hat ja ein bloßer Aktenvermerk gereicht, der Datensatz wurde beim Aktenabschluss ohnehin gelöscht.
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Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
Sachbearbeiter antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
Doch, weil die Antwort so oder so richtig sein kann ! Ein absolutes Unding für eine Prüfungsfrage, die (bei multiple choice) klar und zu 100% eindeutig formuliert sein muss. Der Prüfling kann sonst im Prinzip nur unter die Kästchen schreiben, wann das Kreuz bei c richtig wäre und wann nicht. Und das kann wohl kaum gewünscht sein. Nur wenn man zu Antwort c automatisch voraussetzt, dass die gefragte Waffe auch das zu Antwort a oder b beschriebenen Zulassungszeichen trägt, bleibt das Kästchen richtigerweise leer. Da es sich hier um eine bloße Aufzählung handelt, ist diese Vermutung aber weit hergeholt. Buchstaben a und b der Antworten gehören ja auch nicht zusammen. Die Mehrzahl der Leser wird deshalb jeden Buchstaben der Antworten losgelöst von den anderen sehen. Der Verfasser hat stillschweigend das Gegenteil vorausgesetzt. -
Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
Sachbearbeiter antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
Kann man so nicht sagen, weil es auch Unmengen an zum Spiel bestimmte Schusswaffen gibt, die mehr als 0,5 Joule bringen. Eine Erlaubnispflicht nach WaffG besteht immer dann, wenn keine Freistellung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs besteht. User e9754 war schon auf dem richtigen Weg. Hier muss man einiges differenzieren, weshalb die pauschale Antwort c) für den Erwerb und Besitz von "Waffen" im Fragenkatalog viel zu allgemein formuliert ist. Die 0,5-Joule-Bestimmung für Schusswaffen bestimmt zunächst, bis wohin es sich um Spielzeug handelt (für welches dann in puncto Anscheinswaffen nur noch § 42a WaffG einschlägig ist). Die 7,5-Joule-Grenze taucht zu den Kaltgasern auf, wobei dann für eine Befreiung von der WBK-Pflicht entweder das F im Fünfeck oder - unabhängig von der Bewegungsenergie der Geschosse - eine Herstellung vor 1970 (bzw. in der DDR vor dem 02.04.1991) gefordert wird. SRS-Waffen müssen das PTB-Zeichen im Kreis tragen, sonst sind sie generell wbk-pflichtig. Wenn die Spielzeugwaffe mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,5 Joule also eine Softairpistole oder ein Kaltgaser ohne F im Fünfeck abseits des freigestellten Herstellungszeitpunkts oder eine SRS-Waffe ohne PTB im Kreis ist, besteht für diese WBK-Pflicht. Für solche Waffen mit F-Zeichen bzw. PTB-Zeichen wäre oben auch c anzukreuzen. Nur einer der Fehler im Fragenkatalog aus 2010. Eine Überarbeitung wäre wünschenswert. -
Wie oben schon geschrieben findet sich in fast jedem Gebührenverzeichnis eine Gebühr für Waffenaustragungen. Dass es rechtens ist, auch bei zahlreichen Austrägen eine Gebühr pro Waffe zu erheben, hat das BVerwG bereits vor etlichen Jahren bejaht. Das ist auch nachvollziehbar, da jede Waffenüberlassung an die andere Waffenbehörde zu melden bzw. beim Erwerber im selben Zuständigkeitsbereich wieder einzutragen ist und auch die Vernichtung von Waffen zu dokumentieren ist und durchaus (nicht unerheblichen) Verwaltungsaufwand verursacht. Auch wenn eine WBK nach der Überlassung "leer" ist, muss die Waffenbehörde im übrigen jede einzelne Waffe auch im NWR austragen. Dass mancherorts für die Austragung der letzten Waffe keine Gebühr mehr erhoben wird, ist allerdings unlogisch, denn gerade dann entsteht mit dem anschließenden Aktenabschluss (NWR-Datensatz fortschreiben, Status ändern, Datenaufbewahrungsdatum eingeben, Mitteilung an Einwohnermeldeamt, Akte schließen, Zuführung der Akte zum Archiv, ggf. Statistik) erhöhter Verwaltungsaufwand, der im Prinzip mit einer noch höheren Gebühr abgegolten werden müsste. 31 Ocken pro Austragung halte ich aber für mehr als überzogen. In der alten WaffKostV waren es zum Schluss 12,78 Euro. Die üblichen Viertelstundensätze bei Zeitgebühren (das ist fair und transparent) liegen heutzutage so zwischen 14 und 20 Euro. Da würde mich ja mal die Gebührenkalkulation interessieren...
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Danke für die Info. Ich befürchte, dass es sich in Baden-Württemberg wie mit dem Sachkundekurs für den Munitionserwerbsschein (z.B. für Vogelvergrämung im Weinberg oder Startschüsse für Sportveranstaltungen mit pyrotechnischer Munition) verhält. Schon vor über einem Jahr hat das IM BW dazu verlauten lassen, dass die bislang angebotenen SK-Kurse nicht mehr anerkannt werden und neue Lehrgänge mit staatlich anerkannten Prüfungsinhalten ins Leben gerufen werden sollen. Seitdem ruht still der See... Nicht gerade erfreulich für die Betroffenen, so lange Wege für die Prüfung auf sich nehmen zu müssen.
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Hallo, da ich kürzlich gefragt worden bin, wo in Baden-Württemberg solche staatlich anerkannte Kurse angeboten werden, würden mich entsprechende Infos oder Links interessieren. Der Motoryachtverband bietet anscheinend schon seit 2006 keine Kurse mehr an und auch die Segelschulen hätten sich inzwischen wohl davon distanziert, insbesondere weil die erlaubnisfreien Signalgeräte inzwischen bereits eine so gute Performance hätten, dass die Mehrzahl der Bootsbesitzer gar keine wbk-pflichtige Signalpistole mehr brauche.
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Unbedenklichkeitsbescheinigung von Sprengg §27 auch gültig für WBK Erstellung
Sachbearbeiter antwortete auf G-String-Jones's Thema in Waffenrecht
Die Prüfungsmaßstäbe für die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach SprengG wurden schon vor Jahren (ich glaub im Jahr 2008) denen nach WaffG angepasst und es werden auch die selben Erkenntnisstellen angezapft. Insofern können solche Überprüfungen nach WaffG und SprengG "gegenseitig anerkannt" werden. Wenn für beides die selbe Stelle zuständig ist, wird sie das im Regelfall auch so tun, z.B. durch einen entsprechenden Aktenvermerk oder Kopie der Auskünfte zur bereits erfolgten waffenrechtlichen Überprüfung. In Anlehnung an die ein Jahr lang gültige UB muss nur bei späterem Antrag einer weiteren Erlaubnis eine neue Überprüfung erfolgen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Kleiner Tipp am Rande: bei buzer.de kann man den Verlauf etlicher Gesetze über Verlinkungen mit wenigen Klicks verfolgen und bei Bedarf auch die "Historie" einzelner Paragraphen näher beleuchten... Eine ganz tolle Seite !!! -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Das Risiko ist auf jeden Fall groß genug, um als Jäger die HA-LW mit wechselbarem Magazin lieber bis zur offiziellen Wiederfreigabe im Tresor stehen zu lassen. Sobald Du persönlich mit dem Urteil konfrontiert wirst, dürfte es Dich mehr als nur am Rande interessieren... Die Zeit bis zum 23.09. ist absehbar. -
B-Schrank ohne Möglichkeit des Verschraubens
Sachbearbeiter antwortete auf Kai's Thema in Waffenrecht
Der § 13 AWaffV schreibt die Verankerung aber nicht grundsätzlich vor, weshalb § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG zusätzlich ins Spiel kommt. Solange nichts passiert, ist alles in Butter. Wenn aber doch, wird man prüfen, ob die nicht erfolgte Verankerung nicht anderweitig kompensierbar war bzw. ob die "erforderlichen Vorkehrungen" trotzdem in ausreichender Weise vorgenommen wurden. So kann die Einschätzung bei einem total freistehenden B-Würfel ohne Verankerung anders ausfallen, als wenn dieser zumindest in einem anderen verschlossenen Behältnis verstaut worden ist. -
WBK und Einstellung nach Paragraf 170 Abs. 2
Sachbearbeiter antwortete auf Neuling-WBK's Thema in Waffenrecht
Im Grundsatz sind Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Trotzdem gibt es Waffenbehörden, die in diesen Fällen die Strafakte einsehen, um daraus Erkenntnisse zu gewinnen. Sofern dort z.B. ein tatsächlich festgestellter Promillewert von mindestens 1,6 BAK (z.B. ärztliche Bescheinigung über Blutentnahme) auftauchen sollte, wird die Geschichte spannend. Die Waffenbehörde gerät dann in den spannenden Zwiespalt, dass sie die allgemeine Erkenntnis des Grundverfahrens einerseits nicht verwerten darf, andererseits aber eine dort vorhandene "Teiltatsache" (die für sich allein ja strafrechtlich nicht relevant ist) Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers begründet, die sie zur Vorlage eines amts- oder fachärtzlichen Gutachtens zwingen. Sofern die ebenfalls eingeholte Polizeiauskunft Hinweise zum o.g. Promillewert ergibt, ist die Sache glasklar. Ansonsten wird die Auflösung des Falls nicht gerade trivial. -
Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
Sachbearbeiter antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Diese Formulierung verwende ich auch immer ganz gerne, weil der Sachverhalt so ganz transparent herüberkommt. Und wer hier mit dem NWR argumentiert, dem sei gesagt, dass dort als zu erfassendes Waffenteil sowohl eine "komplette Waffe" als aber auch nur Einzelteile wie z.B. ein Lauf, ein Verschluss, ein Griffstück oder ein Schalldämpfer eingetragen werden (zu letzteren wurde im übrigen schon mehrfach dargelegt, dass diese wie Langwaffen zu verwahren sind, jedoch nicht auf das Aufbewahrungskontingent angerechnet werden). Auch unter diesem Blickwinkel wird bei einem Wechsellauf also keine weitere Schusswaffe in die WBK eingetragen !- 63 Antworten
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Herstellungs-Nr. / Verkäufer im Antrag erforderlich?
Sachbearbeiter antwortete auf gluehstrumpf's Thema in Waffenrecht
Quatsch, grüne WBK werden niemals leer ausgestellt sondern entweder mit einer Erwerbserlaubnis oder beim Jäger auch, wenn eine auf Jagdschein erworbene Langwaffe eingetragen wird. Zum erstmaligen Erwerb einer Langwaffe braucht der Jäger nur den Jagdschein, sonst gar nix. Erst nach der ersten Erwerbsanzeige bekommt er dann die grüne WBK. -
B-Schrank ohne Möglichkeit des Verschraubens
Sachbearbeiter antwortete auf Kai's Thema in Waffenrecht
Wie bei so vielen Dingen im Leben gilt auch hier, dass jeder selber entscheiden muss, welche Risikohöhe er tragen möchte. Vollkasko gibt es nicht pauschal. Einen Tresor unter 100 KG Eigengewicht würde ich persönlich immer gut verankern, damit im worst case erst gar keine blöden Diskussionen zur Zuverlässigkeit aufkommen. Die Grundnorm des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist sehr allgemein formuliert, zeigt meines Erachtens aber bereits deutlich genug auf, dass im Einzelfall eine nicht erfolgte Verankerung (auch wenn sie nicht konkret vorgeschrieben ist) große Probleme bereiten kann. Eine ganz gute Idee ist deshalb, schon von Anfang an mit SEINER Waffenbehörde über das Thema zu sprechen. Daran was dort vereinbart wird, kann man sich dann später rechtssicher orientieren. Und genau darum geht es ja am Ende... -
Beschränkung der aufbewahrten Kurzwaffen zulässig?
Sachbearbeiter antwortete auf de50ae's Thema in Waffenrecht
Wäre eine Lösung, denn die Waffenbehörde darf Dir nicht den Ort der Verwahrung vorschreiben. Ggf. überprüft dann die bayerische Waffenbehörde in Amtshilfe für NWR vor Ort die sichere Verwahrung. -
Gemeinsamer Munitionserwerbsschein - gibts sowas ?
Sachbearbeiter antwortete auf 2011-Jack's Thema in Waffenrecht
Eben, einen MES braucht man in der Regel nur, wenn die zugehörige Waffe nicht wbk-pflichtig ist (z.B. pyrotechnische Munition BAM PM II für Vogelschreck) oder wenn man Munition sammeln möchte. -
Beschränkung der aufbewahrten Kurzwaffen zulässig?
Sachbearbeiter antwortete auf de50ae's Thema in Waffenrecht
Solche Auflagen ergeben sich zum Teil aus Abhandlungen der kriminaltechnischen Beratungsstellen. Alles was verfügt wird, muss im Einzelfall begründbar sein. Ab einer bestimmten Waffenmenge macht ein Waffenraum für einen Sammler natürlich absolut Sinn. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Klar, aber ob das Leute, die das Urteil für Sportschützen würdigen auch alle so auslegen, wird man sehen. Für mich machts keinen Unterschied. Bei der alten BJagdG konnte man auch argumentieren, dass bei tatsächlichem Einlegen eines 2-Schuss-Magazins trotzdem die Möglichkeit besteht, dieses bei der Jagdausübung auf ein unzulässiges zu wechseln. Und trotzdem sah der Richter bereits das als rechtswidrig an. -
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34, alles rechtens?
Sachbearbeiter antwortete auf subjella's Thema in Waffenrecht
Ähm, das ist jetzt ein Witz, oder ? Wenn Du 2013 eine Erlaubnis hattest, dann ist doch zunächst davon auszugehen, dass Du die Tätigkeit bis dahin auch regelmäßig ausgeübt hast. Das Gegenteil müsste Dir die Genehmigungsbehörde erst mal beweisen. Würde ich mir an Deiner Stelle so nicht gefallen lassen... -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Na wenn Du meinst. Auch dort besteht die theoretische Möglichkeit, ein Magazin mit größerer Kapazität einzulegen (dem Gericht hat das ja bereits gereicht) bzw. eine 10-Patronen-Sperre zu lösen - dann kann man auch mehr Patronen einlegen. Warum sollte der Sachverhalt da dann anders sein ? Bei der Gelegenheit könnte man dann auch gleich mal die redaktionellen Fehler aus der 2008er-Änderung in § 13 AWaffV bereinigen. -
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34, alles rechtens?
Sachbearbeiter antwortete auf subjella's Thema in Waffenrecht
[/Quote] Wo ist das Problem ? Du kannst argumentieren, bis 2013 (oder von mir aus auch nur bis Herbst 2011) aktiv den Schießsport ausgeübt zu haben und nach einer kleinen Pause, die keine fünf Jahre betrug, nun die Wiederladertätigkeit wieder aufnehmen möchtest. Einen neuen Fachkundelehrgangbesuch kann Dir unter diesen Voraussetzungen keiner vorschreiben. Falls doch, rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und Widerspruch einlegen bzw. klagen. Dann klärt sich die Sache plötzlich ganz rasch... :-) [/Quote] Da die Art und Weise der Überprüfung bzw. die dazu anzuhörenden Stellen inzwischen total identisch sind, muss die Behörde hier nur einmal prüfen (sofern nicht zwei unterschiedliche Ämter dafür zuständig sein sollten). Sofern die letzte Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG nicht länger als ein Jahr her ist, könnte die UB also auch sofort ausgestellt werden. Aber wie schon gesagt: lass Dich nicht darauf ein. Du musst den Lehrgang nicht nochmals besuchen, nur weil Deine Sprengstoffbehörde das Gesetz nicht richtig kennt. -
Verwahren von deutschen Waffen in Frankreich
Sachbearbeiter antwortete auf Kai's Thema in Waffenrecht
Hm, also wenn Du keinen Besitz über Deine Waffen ausübst, musst Du auch kein Bedürfnis für sie haben. Die Fremdverwahrung ist deshalb hier das Mittel der Wahl (normalerweise natürlich die Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG). Bei Zweifeln der Waffenbehörde könntest Du immer noch vorschlagen, dass die den Tresorschlüssel bekommen, solange Du im Ausland bist. Spätestens wenn Du einen förmlichen und rechtsmittelfähigen Bescheid verlangst, dürften die Herrschaften ganz schnell von ihrer merkwürdigen Forderung abrücken. Glaubs mir... :-) -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Na ebenfalls eine Änderung bzw. Klarstellung zur 10-Schuss-Magazinregelung für Sportschützen. Sonst geht das Theater ganz schnell bei diesem Personenkreis weiter... -
Verwahren von deutschen Waffen in Frankreich
Sachbearbeiter antwortete auf Kai's Thema in Waffenrecht
Zunächst mal sehe ich hier ganz klar eine Ausnahme vom Widerruf nach § 45 Abs. 3 WaffG !!! (siehe Ziff. 45.3.1 WaffVwV: " 45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt." Wenn Deine Waffenbehörde darauf nicht eingeht (ein gewisses Ermessen hat sie da natürlich schon, wenn es hier mit einer Ablehnung auch nicht gerade gut ausgeübt wird), würde ich bis zur Rückkehr nach Deutschland gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG eine vorübergehende sichere Verwahrung bei einem anderen Berechtigten mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG vollziehen. In dem Beleg muss der Endzeitpunkt bestimmt sein. Dagegen kann Deine Waffenbehörde nichts unternehmen, das Gesetz gibt Dir diese Möglichkeit ausdrücklich ! Auslandsdeutsche sind im Waffenrecht nur Deutsche, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Solange Du in der BRD gemeldet bist, ist das immer der Hauptwohnsitz (auch wenn Du Dich tatsächlich die meiste Zeit in einem anderen Land aufhälst). Zuständig ist hier also richtigerweise Deine ursprüngliche Waffenbehörde. Mit dem EFP darfst Du Waffen nur während einer Reise mitnehmen und musst sie dann wieder zurückbringen. Für eine Verbringung benötigst Du eine französische Einfuhrerlaubnis und als Gegenstück die deutsche Verbringungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 WaffG. Bevor Du Dir hier unnötig Arbeit machst, verfahre lieber wie oben beschrieben. Herzliche Grüße SBine