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  1. Hallo Georg. § 58 WaffG ist eigentlich Beleg genug. Daran kann auch das o.g. Gerichtsurteil nichts ändern (in dessen Verfahren es auch um etwas ganz anderes ging). Vergleichbar ist das ganze mit einem alten Haus, das rechtskonform erbaut, aber nicht mehr den aktuellen Bauvorschriften entspricht. Solange es nicht durch Umbau oder Nutzungsänderung verändert wird, darf es so stehen bleiben. Dieser Bestandsschutz besteht für die alte gelbe WBK definitiv fort, denn nachfolgend zu § 58 WaffG ist zu dieser NICHTS geregelt !
  2. Liest sich ganz gut, was Du da schreibst. In puncto Munition kann man aber (seit 01.04.2003) durchaus auch anderer Meinung sein, insbesondere weil die Überschrift zu § 20 WaffG nur auf den Waffenbesitz für einen Erben verweist. Absatz 3 bezieht sich lediglich auf einen Ausnahmefall von der Blockiervorschrift. Denkbar ist doch bei einem Sportschützen, dass er vor dem Erbfall nur für bestimmte Kaliber ein Munitionsbedürfnis hat und weitere nicht einfach erben kann, da hierzu die Voraussetzungen nach § 14 WaffG vorliegen müssen, die durch § 20 WaffG nicht gedeckt werden, der lediglich den Waffenbesitz schützt. Insofern ist die Forderung einer Verbandsbescheinigung dafür nicht ganz so abwegig. Die Übernahme alter Munitionsbestände ist ohnehin nicht ungefährlich, wenn deren Herkunft, Alter und bisherige Lagerung nicht genau bekannt sind. Vor vielen Jahren wurde mir von einer KTU berichtet, dass man nach mehrfachen Laufsprengungen mit solcher für Testzwecke verwendeten Munition aus Sicherheitsgründen auf die weitere Verwendung verzichtet und diese künftig ausnahmslos durch den KMBD vernichten lassen wird. Das ausweichen auf § 8 WaffG als Sonderfall halte ich hier allerdings am Ende auch für denkbar, weil das hinsichtlich des Erwerbsstreckungsgebots zum Waffenerwerb im Regelfall auch so praktiziert wird und dem Erben nicht zugemutet werden kann, dass er gewisse Munitionsbestände nicht wie die zugehörigen Waffen behalten darf. § 8 WaffG wird ja auch explizit in § 20 Abs. 3 WaffG erwähnt. Insofern hat die Waffenbehörde hier eine Wahlmöglichkeit, ob sie die geerbte Munition neuer Kaliber in den Gesamtkonsens einbezieht und eine MEB in die WBK mit reinschreibt oder aber für diese den normalen Bedürfnisgang über § 14 WaffG fordert.
  3. Welchen Antrag nimmst Du dafür ?
  4. Na ja, Tretmine halte ich für etwas übertrieben. Es gibt ja auch den § 45 Abs. 3 WaffG für begründete Ausnahmen vom Widerruf bei Bedürfniswegfall - und das sogar auf Dauer (z.B. bei altersbedingt nicht mehr ausgeübter Jagd). Die Bedürfnisprüfungen finden im übrigen nicht stetig statt, sondern erstmalig drei Jahre nach erstmaliger Erlaubniserteilung und danach anlassbezogen bei Ausscheiden aus dem Schützenverein, Umzug, nicht gelöstem Jagdschein o.ä. Die EU möchte allerdings künftig wohl, dass jeder Waffenbesitzer alle fünf Jahre neu aufs Bedürfnis geprüft wird. Ein zusätzlicher Kraftakt für die Waffenbehörden. Weitaus zeitaufwändiger schätze ich allerdings die angedachte Registrierung aller SRS-Waffen ein. Was für ein Unsinn, aber das ist eine andere Baustelle...
  5. Eben, bei der Modellbezeichnung kann man durchaus den Kaliberbereich angeben, beim Kaliber selbst ist aber "ohne" einzutragen.
  6. Eigentlich ist es ganz einfach: sofern nicht nachfolgend zu § 58 Abs. 1 WaffG anderes bestimmt ist, gelten die Alterlaubnisse im genehmigten Umfang fort. Was dort in den Absätzen 2 bis 12 steht, kann jeder selbst nachlesen. Vom Widerruf nach den Regeln des neuen Rechts sind die Erlaubnisse aber nicht geschützt. Nur darum geht es.
  7. Mag sein, aber ist ja egal. Du kannst den Antrag auch formlos stellen. Da ist der Antragsteller total frei. Nur wenn der Gesetzgeber bestimmte Vordrucke vorschreibt, sind diese zu verwenden. Im Waffenrecht sind das aber nur die der WaffVordruckVwV.
  8. Bei persönlicher Vorsprache -zu welcher man übrigens auch nicht grundlos pauschal gezwungen werden darf - ja (zuhause alles ausgefüllt und dann dort abgeben) bzw. schlichtweg mit der Post versenden.
  9. Die Dauer der Frist zur Überlassung bzw. wahlweise Unbrauchbarmachung/Vernichtung wird im pflichtgemäßen Ermessen der Waffenbehörde festgelegt. Sie ist in erster Linie davon abhängig, was zum Widerruf der Erlaubnis geführt hat. Bei einer akuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit muss unverzüglich gehandelt werden, war es "nur" z.B. Steuerhinterziehung mit 60 Tagessätzen ohne besondere Gründe, vom Widerruf abzusehen, sollte bei dem schlechten Waffenmarkt mindestens ein halbes Jahr Standard sein. Sofern die Frist verschuldet fruchtlos verstreicht, erfolgt die Sicherstellung der Waffen, gefolgt von der Einziehung und Verwertung (falls der Zusatzmonat nicht genutzt wird).
  10. Als Betroffener würde ich einfach ein anderes, rechtskonformes Antragsformular verwenden.
  11. Du verwechselst da was. Das BVerwG-Urteil vom 16.05.2007, auf das Du abhebst, besagt lediglich, dass die vor WaffG2002 ausgestellten Erlaubnisse widerrufen werden können, wenn nach verschärftem Recht Unzuverlässigkeit besteht. In der Übergangszeit 2003/2004 gabs große Diskussionen dazu. Knight hat ansonsten aber schon recht. Die alte gelbe WBK gilt im genehmigten Umfang fort, weshalb auch nach wie vor Folgeerlaubnisse (für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und zugehöriger Munition) ausgestellt werden können. Sie fordert lediglich Mitgliedschaft in einem Schützenverein. Das Erwerbsstreckungsgebot gilt für diese nicht. Wer eine alte gelbe WBK hat, sollte sie also nicht "umschreiben" lassen (dafür wäre auch die Vorlage einer Verbandsbescheinigung erforderlich), sondern sich bei Bedarf zusätzlich eine neue gelbe WBK beantragen.
  12. Doch, Ziff. 10 im Antrag darf so nicht gefragt werden !
  13. Traurig, dass Waffenbehörden entgegen der Vorgabe des BMI auch acht Jahre später (!) immer noch rechtswidrig verfahren. Hinweise an die zuständigen Datenschutzbehörden wären wünschenswert.
  14. Oh, oh. Das wird zwar von manchen Waffenbehörden so praktiziert, ist aber ganz klar rechtswidrig !!! Am 19.05.2008 gabs zu diesem Thema (wegen eines von der Stadt Metzingen dergestalt in der Praxis verwendeten Formulares) eine Besprechung der Waffenrechtsreferenten des Bundes und der Länder im BMI mit dem Ergebnis, "dass die Beteiligten nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften zwar bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken sollen, nach der Begründung zu § 6 WaffG (Drucksache 14/7758, S. 56) vom Gesetzgeber aber ausdrücklich von einer Verpflichtung zur Aufklärung abgesehen wurde, weil dem Beteiligten nicht zugemutet werden kann, zur Aufklärung von für ihn nachteiligen Umständen beizutragen und sich im Antrag selbst zu belasten. Die Waffenbehörde kann nach § 6 Abs. 2 WaffG entsprechende Maßnahmen (Vorlage eines Gesundheitszeugnisses) nur einleiten, wenn ihr zuvor Tatsachen bekannt geworden sind. Entsprechende Erkenntnisse wird sie in der Regel über die obligatorische Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle erlangen. Eigene Ermittlungen darf die Waffenbehörde nicht durchführen ! Im übrigen stellt sich die Frage, welche Folgerungen die Waffenbehörden aus den Angaben eines Antragstellers zu körperlichen oder sonstigen Beschwerden (z.B. Herzinfarkt, Diabetes) ableiten will. Der Waffenbehörde kann sich daraus nicht erschließen, ob ein Eignungsmangel vorliegt."
  15. Laut NWR-Regeln darf das Kaliber NICHT zum SD eingetragen werden. Das ist auf jeden Fall Fakt ! Dass diese Regeln nicht jede Waffenbehörde kennt, ist bekannt...
  16. Ja, so in der Richtung sollte es in der Praxis auch laufen. Den normalen Bedürfnisgang mit einjähriger Mitgliedschaft in Deutschland werden nur knallharte Waffenbehörden fordern. Vorübergehend genügt meines Erachtens eine Bescheinigung über die aktive Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverein (mit Verbandszugehörigkeit) sowie spätestens nach drei Jahren eine verbandsorientierte Bedürfnisprüfung.
  17. Das ist geregelt, denn Ziff. 20.2.3 WaffVwV setzt explizit den berechtigten Besitz des Erblassers nach den Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung voraus. Bei Erbfällen aus dem Ausland greift Artikel 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB. Demnach unterliegt die Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Nur für unbewegliches Vermögen (Immobilien) kann der Erblasser in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen. Schon am berechtigten Besitz würde es im übrigen scheitern, wenn der im Ausland wohnhafte Verstorbene nicht WBK-Inhaber war.
  18. Moment, erst nochmals bitte genau nachdenken. Zum Erwerb gehört auch ein (da die Möglichkeit der Inbesitznahme genügt, zumindest ein theoretischer) Überlasser. Den gibt's hier nicht ! Eine "Überlassung an sich selbst" ist faktisch nicht möglich. Bei einem Umzug mit Waffen handelt es sich deshalb ganz klar um einen Sonder-Bedürfnisfall nach § 8 WaffG, hier wohl ausgekleidet durch § 14 WaffG zum sportlichen Schießen. So wird die Waffenbehörde drei Jahre nach WBK-Erteilung in der Regel auch eine verbandsorientierte Bedürfnisprüfung fordern, wenn Sie sehr zugeständig ist, ggf. sogar lediglich eine Bescheinigung über die weiterhin bestehende aktive Mitgliedschaft fordern. Dein Einwand mit der Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot ist gerechtfertigt, der braucht hier nicht mal geprüft zu werden.
  19. Einem Berechtigten in der Schweiz zur vorübergehenden sicheren Verwahrung überlassen oder an einen deutschen Waffenhändler verbringen lassen, wo er sie dann nach WBK-Erhalt abholen kann. Letztere Variante wird halt etwas kostspielig sein.
  20. In Baden-Württemberg muss für den SD-Eintrag u.a. mindestens eine schalenwildtaugliche Langwaffe in der WBK eingetragen sein. Im Antrag ist darzulegen, für welche Waffe/n der SD verwendet werden soll. Dementsprechend wird dann auch die Kategorie (in der Regel C für eine Repetierbüchse) eingetragen. Die Kaliberangabe bleibt hingegen auf "ohne", da variabel einsetzbar.
  21. Eben. Der Schengen-Beitritt der Schweiz erfolgte übrigens bereits am 12.12.2008 ! Island und Norwegen waren etwas schneller. Der letzte der derzeit "assoziierten" Staaten ist seit 2011 das Fürstentum Liechtenstein. Für diese vier Länder gelten waffenrechtlich alle EU-Regelungen ! Zollrechtlich sind sie allerdings nach wie vor Drittstaaten. Für die Schweiz sind im übrigen im Zuge der FeuerwaffenVO auch die BAFA-Erlaubnisse entfallen. Zuvor brauchte man für eine Verbringung dorthin drei Erlaubnisse, seit dem o.g. Beitrittsdatum nur noch die schweizerische Einfuhrbewilligung und die deutsche Verbringungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 WaffG. Zur ursprünglichen Frage hier: die Verbringungsabwicklung über den Händler kommt nach meinen Informationen recht häufig vor und ist für den Überlasser mit wenig Aufwand verbringen, denn der Waffenhändler hat dann den Schriftkram an der Backe (was er sich natürlich bezahlen lässt).
  22. Eben - und genau deshalb rate ich auch zur Vorsicht. Kann natürlich gut gehen im Einzelfall, wenn man das Urteil einfach nicht beachtet. Falls nicht, ist das Gejammer danach halt riesengroß. Letztendlich für jeden wie in so vielen Dingen des Lebens eine reine Risikoabwägung. Da in diesem Fall viel dranhängt...
  23. Prima auf den Punkt gebracht - da gibt's nichts mehr hinzuzufügen...
  24. Meine dringliche Empfehlung wäre, zuerst nach Deutschland zu ziehen und die Anträge für WBK und Verbringung erst dann bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Waffenbehörde zu stellen. Das BVA prüft endlos lange, hat mehr als wo anders Stellenwechsel und entscheidet auch in aller Regel recht streng. Ermessen ist dort meines Wissens eher ein Fremdwort. Dröseln wir ansonsten doch einfach mal alle Erlaubnisvoraussetzungen auf: 1. Volljährigkeit (dürfte wohl hier gegeben sein) 2. Zuverlässigkeit + persönliche Eignung (wie oben schon dargelegt, dürfte hier ergänzend zur Prüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG - zurecht - ein Strafregisterauszug aus Bern verlangt werden) 3. Sachkunde (ohne deutsche Prüfung nach § 7 WaffG wird's normalerweise nicht klappen, denn anderweitig wird man die erforderlichen theoretischen Kenntnisse der deutschen WaffG-Bestimmungen nicht nachweisen können). Deshalb am besten gleich informieren, wann in der Nähe ein Sachkundekurs für Sportschützen angeboten wird und sich dafür anmelden. 4. Bedürfnis (hier eine einjährige Verbandsmitgliedschaft zu fordern, halte ich persönlich für übertrieben. In meinen Augen stellt ein Umzug einen Sonderfall dar, der über § 8 WaffG abzuwickeln ist. Zudem erfolgt hier ja kein Erwerb. Im vorliegenden Fall sollte deshalb die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung eines gut erreichbaren deutschen Schützenvereins genügen. Aus dem selben Grund sollte auch eine Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot gewährt werden) 5. Aufbewahrung (normale Nachweisführung wie für jeden anderen Waffenbesitzer auch, ggf. Einschätzung erforderlich, ob der aus der Schweiz mitgenommene Tresor als gleichwertig zu dem nach WaffG geforderten Behältnis eingestuft werden kann). In puncto halbautomatische Langwaffen mit wechselbarem Magazin sollte auf das bekannte BVerwG-Urteil hingewiesen werden, zumindest vorläufig aber Bestandsschutz gewährt werden. Solche ohne BKA-Feststellungsbescheid können nicht nach Deutschland verbracht werden, die als Kriegswaffen eingestufte Waffen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch das BMWI. Letztendlich auch unbedingt beachten, dass ein in der Schweiz erfolgter Waffenbeschuss in der BRD nicht anerkannt wird ! Etwas Geld muss man im übrigen auch in die Hand nehmen, weil das komplette dreistufige Genehmigungsverfahren (Erwerbserlaubnisse, Verbringungserlaubnis, Eintragungen) bei mehreren Waffen ganz schnell einen höheren dreistelligen Betrag ergibt... Viel Erfolg beim zügle ! :-)
  25. Wenn Dir diese Version geglaubt wird................................ ja.
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