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Sachbearbeiter

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  1. Wie wärs, mal wieder mit dem eigentlichen Thema weiterzumachen ?
  2. Nein, der Einwand geht nicht fehl. Lies dazu doch bitte einfach mal den Anfang zu § 8 WaffG in der WaffVwV: " § 8 regelt als Generalklausel das Bedürfnis als ein zentrales Element des Waffenrechts. Vorrang vor dieser Auffangnorm haben die in den §§ 13 ff. besonders geregelten Gründe für ein Bedürfnis. Das schließt nicht aus, dass in speziellen Einzelfällen auch bei den dort genannten Personengruppen das Bedürfnis an den Vorgaben des § 8 zu messen ist. Dies kann der Fall sein, wenn eine Spezialregelung keine oder eine nicht vollständige Aussage hinsichtlich der Verwendungsinteressen enthält. Die in § 8 durch das Nennen von Personengruppen umrissenen Verwendungsinteressen für Waffen sind nicht abschließend. Das Bedürfnis wird über spezifische Interessen und über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen und Munition hierfür konkretisiert." Dort wird mehr als eindeutig klargestellt, dass § 8 WaffG eine Auffangnorm für Spezialfälle ist, die nicht über die "normalen" Bedürfnisregelungen abgewickelt werden können. Beispiele dazu habe ich oben ja bereits aufgezählt. Dass und wie § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG unterschiedlich ausgelegt werden kann, habe ich auch bereits dargelegt.
  3. Weise Worte... Deshalb gilt auch: Recht haben und Recht bekommen ist ein Unterschied in jedem Rechtsgebiet.
  4. Nein. Behalten darf er die Erbwaffen bzw. hat er einen Rechtsanspruch darauf, wenn er fristgemäß den Antrag stellt und dazu volljährig, zuverlässig und persönlich geeignet ist. Absatz 3 regelt nur die Blockierpflicht. Kann man aber schon so sehen, denn jeder Sportschütze mit Bedürfnis nach § 14 WaffG darf per se nicht einfach ALLE Kaliber erwerben und besitzen, sondern nur diejenigen, die sich aus den ihm genehmigten Erwerbserlaubnissen ergeben. Waffen und Munition sind dazu getrennt zu betrachten. Sofern man den Erbfall wie Du auch in dieser Hinsicht als privilegiert ansieht oder darauf abhebt, dass Leihe oder gemeinschaftliche Verwahrung nur das selbe oder ebenfalls passende Grundbedürfnis an sich fordert, umfasst er natürlich bei allgemeinem Sportschützenbedürfnis auch den Munitionsbesitz, klar. Aber das ist wie schon gesagt Ansichtssache und genau der Punkt, wo sich die Geister scheiden. Vertretbar sind meines Erachtens beide Sichtweisen. Das ist jetzt definitiv falsch. Für bestimmte Personengruppen gelten zunächst die Bedürfnisregelungen nach den §§ 13 ff. WaffG. § 8 WaffG fungiert lediglich in Sonderfällen als Ausweichnorm ! (z.B. für Vereinswaffen eines Schützenvereines, Schalldämpfereinsatz im Wohngebiet, Tiergehege oder Friedhofsnähe, Auslandsschützen, Signalwaffen in den Fällen der Ziff. 8.1.4 WaffVwV oder auch in Erbfällen). Dass § 20 Abs. 3 WaffG die o.g. Nr. 4 im Falle eines vorhandenen Bedürfnisses nicht nochmals aufführen muss, ist doch logisch, sonst müsste so jemand ja ein zusätzliches Bedürfnis nachweisen, was nicht die Forderung des Gesetzgebers sein dürfte. Lesart diesbezüglich könnte neben Deiner Auslegung auch sein, dass nur diejenigen Munitionskaliber ohne zusätzlichen Bedürfnisnachweis behalten werden dürfen, für welche bereits eine MEB besteht.
  5. Hallo Georg. § 58 WaffG ist eigentlich Beleg genug. Daran kann auch das o.g. Gerichtsurteil nichts ändern (in dessen Verfahren es auch um etwas ganz anderes ging). Vergleichbar ist das ganze mit einem alten Haus, das rechtskonform erbaut, aber nicht mehr den aktuellen Bauvorschriften entspricht. Solange es nicht durch Umbau oder Nutzungsänderung verändert wird, darf es so stehen bleiben. Dieser Bestandsschutz besteht für die alte gelbe WBK definitiv fort, denn nachfolgend zu § 58 WaffG ist zu dieser NICHTS geregelt !
  6. Liest sich ganz gut, was Du da schreibst. In puncto Munition kann man aber (seit 01.04.2003) durchaus auch anderer Meinung sein, insbesondere weil die Überschrift zu § 20 WaffG nur auf den Waffenbesitz für einen Erben verweist. Absatz 3 bezieht sich lediglich auf einen Ausnahmefall von der Blockiervorschrift. Denkbar ist doch bei einem Sportschützen, dass er vor dem Erbfall nur für bestimmte Kaliber ein Munitionsbedürfnis hat und weitere nicht einfach erben kann, da hierzu die Voraussetzungen nach § 14 WaffG vorliegen müssen, die durch § 20 WaffG nicht gedeckt werden, der lediglich den Waffenbesitz schützt. Insofern ist die Forderung einer Verbandsbescheinigung dafür nicht ganz so abwegig. Die Übernahme alter Munitionsbestände ist ohnehin nicht ungefährlich, wenn deren Herkunft, Alter und bisherige Lagerung nicht genau bekannt sind. Vor vielen Jahren wurde mir von einer KTU berichtet, dass man nach mehrfachen Laufsprengungen mit solcher für Testzwecke verwendeten Munition aus Sicherheitsgründen auf die weitere Verwendung verzichtet und diese künftig ausnahmslos durch den KMBD vernichten lassen wird. Das ausweichen auf § 8 WaffG als Sonderfall halte ich hier allerdings am Ende auch für denkbar, weil das hinsichtlich des Erwerbsstreckungsgebots zum Waffenerwerb im Regelfall auch so praktiziert wird und dem Erben nicht zugemutet werden kann, dass er gewisse Munitionsbestände nicht wie die zugehörigen Waffen behalten darf. § 8 WaffG wird ja auch explizit in § 20 Abs. 3 WaffG erwähnt. Insofern hat die Waffenbehörde hier eine Wahlmöglichkeit, ob sie die geerbte Munition neuer Kaliber in den Gesamtkonsens einbezieht und eine MEB in die WBK mit reinschreibt oder aber für diese den normalen Bedürfnisgang über § 14 WaffG fordert.
  7. Welchen Antrag nimmst Du dafür ?
  8. Na ja, Tretmine halte ich für etwas übertrieben. Es gibt ja auch den § 45 Abs. 3 WaffG für begründete Ausnahmen vom Widerruf bei Bedürfniswegfall - und das sogar auf Dauer (z.B. bei altersbedingt nicht mehr ausgeübter Jagd). Die Bedürfnisprüfungen finden im übrigen nicht stetig statt, sondern erstmalig drei Jahre nach erstmaliger Erlaubniserteilung und danach anlassbezogen bei Ausscheiden aus dem Schützenverein, Umzug, nicht gelöstem Jagdschein o.ä. Die EU möchte allerdings künftig wohl, dass jeder Waffenbesitzer alle fünf Jahre neu aufs Bedürfnis geprüft wird. Ein zusätzlicher Kraftakt für die Waffenbehörden. Weitaus zeitaufwändiger schätze ich allerdings die angedachte Registrierung aller SRS-Waffen ein. Was für ein Unsinn, aber das ist eine andere Baustelle...
  9. Eben, bei der Modellbezeichnung kann man durchaus den Kaliberbereich angeben, beim Kaliber selbst ist aber "ohne" einzutragen.
  10. Eigentlich ist es ganz einfach: sofern nicht nachfolgend zu § 58 Abs. 1 WaffG anderes bestimmt ist, gelten die Alterlaubnisse im genehmigten Umfang fort. Was dort in den Absätzen 2 bis 12 steht, kann jeder selbst nachlesen. Vom Widerruf nach den Regeln des neuen Rechts sind die Erlaubnisse aber nicht geschützt. Nur darum geht es.
  11. Mag sein, aber ist ja egal. Du kannst den Antrag auch formlos stellen. Da ist der Antragsteller total frei. Nur wenn der Gesetzgeber bestimmte Vordrucke vorschreibt, sind diese zu verwenden. Im Waffenrecht sind das aber nur die der WaffVordruckVwV.
  12. Bei persönlicher Vorsprache -zu welcher man übrigens auch nicht grundlos pauschal gezwungen werden darf - ja (zuhause alles ausgefüllt und dann dort abgeben) bzw. schlichtweg mit der Post versenden.
  13. Die Dauer der Frist zur Überlassung bzw. wahlweise Unbrauchbarmachung/Vernichtung wird im pflichtgemäßen Ermessen der Waffenbehörde festgelegt. Sie ist in erster Linie davon abhängig, was zum Widerruf der Erlaubnis geführt hat. Bei einer akuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit muss unverzüglich gehandelt werden, war es "nur" z.B. Steuerhinterziehung mit 60 Tagessätzen ohne besondere Gründe, vom Widerruf abzusehen, sollte bei dem schlechten Waffenmarkt mindestens ein halbes Jahr Standard sein. Sofern die Frist verschuldet fruchtlos verstreicht, erfolgt die Sicherstellung der Waffen, gefolgt von der Einziehung und Verwertung (falls der Zusatzmonat nicht genutzt wird).
  14. Als Betroffener würde ich einfach ein anderes, rechtskonformes Antragsformular verwenden.
  15. Du verwechselst da was. Das BVerwG-Urteil vom 16.05.2007, auf das Du abhebst, besagt lediglich, dass die vor WaffG2002 ausgestellten Erlaubnisse widerrufen werden können, wenn nach verschärftem Recht Unzuverlässigkeit besteht. In der Übergangszeit 2003/2004 gabs große Diskussionen dazu. Knight hat ansonsten aber schon recht. Die alte gelbe WBK gilt im genehmigten Umfang fort, weshalb auch nach wie vor Folgeerlaubnisse (für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und zugehöriger Munition) ausgestellt werden können. Sie fordert lediglich Mitgliedschaft in einem Schützenverein. Das Erwerbsstreckungsgebot gilt für diese nicht. Wer eine alte gelbe WBK hat, sollte sie also nicht "umschreiben" lassen (dafür wäre auch die Vorlage einer Verbandsbescheinigung erforderlich), sondern sich bei Bedarf zusätzlich eine neue gelbe WBK beantragen.
  16. Doch, Ziff. 10 im Antrag darf so nicht gefragt werden !
  17. Traurig, dass Waffenbehörden entgegen der Vorgabe des BMI auch acht Jahre später (!) immer noch rechtswidrig verfahren. Hinweise an die zuständigen Datenschutzbehörden wären wünschenswert.
  18. Oh, oh. Das wird zwar von manchen Waffenbehörden so praktiziert, ist aber ganz klar rechtswidrig !!! Am 19.05.2008 gabs zu diesem Thema (wegen eines von der Stadt Metzingen dergestalt in der Praxis verwendeten Formulares) eine Besprechung der Waffenrechtsreferenten des Bundes und der Länder im BMI mit dem Ergebnis, "dass die Beteiligten nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften zwar bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken sollen, nach der Begründung zu § 6 WaffG (Drucksache 14/7758, S. 56) vom Gesetzgeber aber ausdrücklich von einer Verpflichtung zur Aufklärung abgesehen wurde, weil dem Beteiligten nicht zugemutet werden kann, zur Aufklärung von für ihn nachteiligen Umständen beizutragen und sich im Antrag selbst zu belasten. Die Waffenbehörde kann nach § 6 Abs. 2 WaffG entsprechende Maßnahmen (Vorlage eines Gesundheitszeugnisses) nur einleiten, wenn ihr zuvor Tatsachen bekannt geworden sind. Entsprechende Erkenntnisse wird sie in der Regel über die obligatorische Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle erlangen. Eigene Ermittlungen darf die Waffenbehörde nicht durchführen ! Im übrigen stellt sich die Frage, welche Folgerungen die Waffenbehörden aus den Angaben eines Antragstellers zu körperlichen oder sonstigen Beschwerden (z.B. Herzinfarkt, Diabetes) ableiten will. Der Waffenbehörde kann sich daraus nicht erschließen, ob ein Eignungsmangel vorliegt."
  19. Laut NWR-Regeln darf das Kaliber NICHT zum SD eingetragen werden. Das ist auf jeden Fall Fakt ! Dass diese Regeln nicht jede Waffenbehörde kennt, ist bekannt...
  20. Ja, so in der Richtung sollte es in der Praxis auch laufen. Den normalen Bedürfnisgang mit einjähriger Mitgliedschaft in Deutschland werden nur knallharte Waffenbehörden fordern. Vorübergehend genügt meines Erachtens eine Bescheinigung über die aktive Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverein (mit Verbandszugehörigkeit) sowie spätestens nach drei Jahren eine verbandsorientierte Bedürfnisprüfung.
  21. Das ist geregelt, denn Ziff. 20.2.3 WaffVwV setzt explizit den berechtigten Besitz des Erblassers nach den Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung voraus. Bei Erbfällen aus dem Ausland greift Artikel 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB. Demnach unterliegt die Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Nur für unbewegliches Vermögen (Immobilien) kann der Erblasser in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen. Schon am berechtigten Besitz würde es im übrigen scheitern, wenn der im Ausland wohnhafte Verstorbene nicht WBK-Inhaber war.
  22. Moment, erst nochmals bitte genau nachdenken. Zum Erwerb gehört auch ein (da die Möglichkeit der Inbesitznahme genügt, zumindest ein theoretischer) Überlasser. Den gibt's hier nicht ! Eine "Überlassung an sich selbst" ist faktisch nicht möglich. Bei einem Umzug mit Waffen handelt es sich deshalb ganz klar um einen Sonder-Bedürfnisfall nach § 8 WaffG, hier wohl ausgekleidet durch § 14 WaffG zum sportlichen Schießen. So wird die Waffenbehörde drei Jahre nach WBK-Erteilung in der Regel auch eine verbandsorientierte Bedürfnisprüfung fordern, wenn Sie sehr zugeständig ist, ggf. sogar lediglich eine Bescheinigung über die weiterhin bestehende aktive Mitgliedschaft fordern. Dein Einwand mit der Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot ist gerechtfertigt, der braucht hier nicht mal geprüft zu werden.
  23. Einem Berechtigten in der Schweiz zur vorübergehenden sicheren Verwahrung überlassen oder an einen deutschen Waffenhändler verbringen lassen, wo er sie dann nach WBK-Erhalt abholen kann. Letztere Variante wird halt etwas kostspielig sein.
  24. In Baden-Württemberg muss für den SD-Eintrag u.a. mindestens eine schalenwildtaugliche Langwaffe in der WBK eingetragen sein. Im Antrag ist darzulegen, für welche Waffe/n der SD verwendet werden soll. Dementsprechend wird dann auch die Kategorie (in der Regel C für eine Repetierbüchse) eingetragen. Die Kaliberangabe bleibt hingegen auf "ohne", da variabel einsetzbar.
  25. Eben. Der Schengen-Beitritt der Schweiz erfolgte übrigens bereits am 12.12.2008 ! Island und Norwegen waren etwas schneller. Der letzte der derzeit "assoziierten" Staaten ist seit 2011 das Fürstentum Liechtenstein. Für diese vier Länder gelten waffenrechtlich alle EU-Regelungen ! Zollrechtlich sind sie allerdings nach wie vor Drittstaaten. Für die Schweiz sind im übrigen im Zuge der FeuerwaffenVO auch die BAFA-Erlaubnisse entfallen. Zuvor brauchte man für eine Verbringung dorthin drei Erlaubnisse, seit dem o.g. Beitrittsdatum nur noch die schweizerische Einfuhrbewilligung und die deutsche Verbringungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 WaffG. Zur ursprünglichen Frage hier: die Verbringungsabwicklung über den Händler kommt nach meinen Informationen recht häufig vor und ist für den Überlasser mit wenig Aufwand verbringen, denn der Waffenhändler hat dann den Schriftkram an der Backe (was er sich natürlich bezahlen lässt).
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