Zum Inhalt springen

Sachbearbeiter

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    15.675
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Sachbearbeiter

  1. Meine dringliche Empfehlung wäre, zuerst nach Deutschland zu ziehen und die Anträge für WBK und Verbringung erst dann bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Waffenbehörde zu stellen. Das BVA prüft endlos lange, hat mehr als wo anders Stellenwechsel und entscheidet auch in aller Regel recht streng. Ermessen ist dort meines Wissens eher ein Fremdwort. Dröseln wir ansonsten doch einfach mal alle Erlaubnisvoraussetzungen auf: 1. Volljährigkeit (dürfte wohl hier gegeben sein) 2. Zuverlässigkeit + persönliche Eignung (wie oben schon dargelegt, dürfte hier ergänzend zur Prüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG - zurecht - ein Strafregisterauszug aus Bern verlangt werden) 3. Sachkunde (ohne deutsche Prüfung nach § 7 WaffG wird's normalerweise nicht klappen, denn anderweitig wird man die erforderlichen theoretischen Kenntnisse der deutschen WaffG-Bestimmungen nicht nachweisen können). Deshalb am besten gleich informieren, wann in der Nähe ein Sachkundekurs für Sportschützen angeboten wird und sich dafür anmelden. 4. Bedürfnis (hier eine einjährige Verbandsmitgliedschaft zu fordern, halte ich persönlich für übertrieben. In meinen Augen stellt ein Umzug einen Sonderfall dar, der über § 8 WaffG abzuwickeln ist. Zudem erfolgt hier ja kein Erwerb. Im vorliegenden Fall sollte deshalb die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung eines gut erreichbaren deutschen Schützenvereins genügen. Aus dem selben Grund sollte auch eine Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot gewährt werden) 5. Aufbewahrung (normale Nachweisführung wie für jeden anderen Waffenbesitzer auch, ggf. Einschätzung erforderlich, ob der aus der Schweiz mitgenommene Tresor als gleichwertig zu dem nach WaffG geforderten Behältnis eingestuft werden kann). In puncto halbautomatische Langwaffen mit wechselbarem Magazin sollte auf das bekannte BVerwG-Urteil hingewiesen werden, zumindest vorläufig aber Bestandsschutz gewährt werden. Solche ohne BKA-Feststellungsbescheid können nicht nach Deutschland verbracht werden, die als Kriegswaffen eingestufte Waffen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch das BMWI. Letztendlich auch unbedingt beachten, dass ein in der Schweiz erfolgter Waffenbeschuss in der BRD nicht anerkannt wird ! Etwas Geld muss man im übrigen auch in die Hand nehmen, weil das komplette dreistufige Genehmigungsverfahren (Erwerbserlaubnisse, Verbringungserlaubnis, Eintragungen) bei mehreren Waffen ganz schnell einen höheren dreistelligen Betrag ergibt... Viel Erfolg beim zügle ! :-)
  2. Genau das ist aber doch der Punkt ! Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gibt es gerade eben keine Tatsachen, nur nicht haltbare Anhaltspunkte. Insofern darf man das Geschreibsel dort auch nicht verwerten. Nur auf Verdacht reicht fürs Verfahren nicht aus. Ein Anwalt oder Gericht hebelt das ganz rasch aus, wenn eine Behörde meint, es sich so leichter machen zu können...
  3. Das ist schon lange nicht mehr zeitgemäß und im Zeitalter der PC und Drucker einfach nur peinlich. Es ist wie die WBK ein amtliches Dokument.
  4. In puncto Gebührenerhebung pro Waffe in die WBK gabs mal ein höchstrichterliches Urteil, dass das zulässig ist. Beim EFP erfolgt aber ja (da lediglich ein Dokument fürs Ausland) keine Prüfung von Sachkunde, Bedürfnis, Erwerbsberechtigung, Verwahrung, Zuverlässigkeit o.ä. Eingetragen wird schlichtweg alles, zu dessen Besitz man berechtigt ist. Die Daten liegen also alle bereits vor und müssen im NWR lediglich in den EFP reingeschoben werden. Ausnahme: erlaubnisfreie Waffen, aber das kommt selten vor. Bei einer dreistelligen Gebühr für den EFP würde ich auf jeden Fall Widerspruch einlegen !!! Die Verlängerung sollte nicht mehr als 30,- Euro kosten. Dort wo Zeitgebühren erhoben werden, fällt in der Regel nur ein Viertelstundensatz an.
  5. Na ja, wenn jemand seine Anzeige wieder zurückzieht und der Staatsanwalt keinen Grund sieht, trotzdem weiter zu ermitteln, war der Sachverhalt mit Sicherheit nicht so wild. Sonst macht man so was ja nicht. In der Verwaltung gilt auf jeden Fall der Grundsatz, dass Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürfen. Schon die Einsichtnahme in solche Strafakten ist deshalb als kritisch zu werten.
  6. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist im Gegensatz zu anderen Einstellungen NICHT verwertbar, da als "nicht existent" gewertet.
  7. Eben, Ausnahme für alle. Sag ich doch.
  8. Warum schreibt der Gesetzgeber dann "...zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen..." ? Würde er die Ausnahme nur auf Erbwaffen beschränken wollen, für die es noch kein zertifiziertes Blockiersystem gibt, hätte er z.B. geschrieben:"...zuzulassen, bis für mindestens eine Erbwaffe ein solches vorhanden ist und diese dadurch jeweils der Blockierpflicht unterliegt.“
  9. Warum denkst Du so kompliziert ? Es steht doch ganz eindeutig unverschachtelt da, dass die Ausnahme für alle Erbwaffen bereits dann zu erteilen ist, wenn für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem vorhanden ist. Muck hat es oben auch richtig erkannt. Dazu muss man kein Germanist sein. Jemand der zum Waffenrecht viele Blogs schreibt, hat das bei WO schon vor Jahren mal anschaulich klargestellt. Streiten könnte man höchstens darüber, ob die Behörde ohne Antrag nach § 20 Abs. 7 WaffG einfach die Blockierung verfügen darf. Hier scheiden sich in der Tat die Geister... Widersinnig wäre im übrigen viel mehr, wenn ein Erbe Teile seiner Waffen blockieren soll und andere Teile nicht. Noch abstruser wird's in den Mischfällen, also wenn jemand nicht nur Erbe, sondern zudem auch Altbesitzer nach § 59 WaffG (ohne Sachkunde und Bedürfnis) ist. Selbst wenn er alle Erbwaffen wegen verfügbarer Blockiersysteme blockieren lässt, darf er seine Altbesitzwaffen für immer und ewig unblockiert im Besitz halten. Wo bleibt da bitteschön die von Dir zitierte Gleichbehandlung ???
  10. So ist es. Was zählt ist die Formulierung. Wurde hier übrigens vor Jahren schon mal diskutiert. Ich bin wahrlich nicht die einzige mit dieser Sichtweise.
  11. Nach § 20 Abs. 7 WaffG muss er erst blockieren, wenn für ALLE Kaliber zertifizierte Blockiersysteme verfügbar sind.
  12. Richtig. Jede Änderung der Aufbewahrungssituation (anderer Ort, anderes Behältnis, gemeinsame Verwahrung etc.) ist der Waffenbehörde gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nachzuweisen. Bei einem Umzug mitsamt den alten Tresoren reicht in der Regel ein Hinweis darauf, dass diese auch am neuen Wohnort weiterhin verwendet werden. Mitteilung der Adressänderung ist nur dann vorgeschrieben, wenn ein Wegzug ins Ausland erfolgt (siehe § 37 Abs. 4 WaffG). Verstöße dagegen sind bußgeldbewehrt (Ordnungswidrigkeit).
  13. Sehr wechselhafte Ausführungen hier. Aber CM hat vollkommen recht. Die aktuellen Definitionen im WaffG sind Fakt und anzuwenden. Schwierig gestaltet sich aber wohl für so manche Waffenbehörde, welche Waffen konkret mit Austauschläufen versehen werden können und welche nur mit Wechselläufen. Das ist wohl auch der Grund, warum im Nationalen Waffenregister etliche falsch erfasst sind.
  14. Und ich eine Ware umtauschen :-)
  15. Wo sind die festgelegt ? Im alten WaffG gabs nur Austauschläufe, Wechselläufe tauchten lediglich in der 1. WaffV auf.
  16. Kannst Du das bitte mal näher erklären ? Einen Austauschlauf kann nach dem Gesetezslaut jeder austauschen, einen Wechsellauf nur der Büma einsetzen/einpassen. Ist wohl reine Gefühlssache, welche Wortwahl dem am nächsten kommt. Was daran aber "falsch" sein soll, erschließt sich mir nicht wirklich.
  17. Hört man so immer wieder, verstehe ich aber nicht. Die Teile werden auf jeden Fall klar voneinander unterschieden und ob man gefühlsmäßig "Austausch" oder "Wechsel" eher als einfach variabel empfindet, ist Geschmackssache. Der Gesetzgeber hat sich dabei für den Austauschlauf entschieden. Schon in der WaffVwV zum WaffG1976 waren die Dinger so definiert: "Austauschläufe sind Läufe, die für ein bestimmtes Waffenmodell bestimmt sind und ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können ( § 14 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe hergerichtet sind, aber noch eingepasst werden müssen. Mit Austausch- oder Wechselläufen kann entweder eine Munition in einem anderen Kaliber verschossen oder bei Verwendung einer Munition im gleichen Kaliber eine andere Wirkung, insbesondere eine Veränderung des ballistischen Verhaltens der Geschosse erzielt werden." Das WaffG1976 selbst definierte hingegen nur die Austauschläufe und schrieb für diese Kennzeichnungspflicht sowie Beschusspflicht vor. Was mich persönlich viel mehr wundert ist, warum zu einer in WBK eingetragenen Waffe zugehörige Einsteckläufe anders beurteilt werden.
  18. In der Praxis wird die Waffenbehörde halt fast ausschließlich erst dann mit dem Antrag nach § 20 WaffG befasst, wenn die ermittelten Erben angeschrieben worden sind. Grund: so gut wie niemand ohne Sachkundeprüfung kennt die §§ 20 und 37 WaffG und die damit verbundene Anzeigefristen. Insofern dürfte es theoretisch auch keine Blockierungen geben...
  19. Weiter oben wurde anderes dazu geschrieben (siehe Beitrag #48). Waffenrechtlich gesehen eine Crux und fern der Praxis...
  20. Fakt ist auf jeden Fall, dass die Einhaltung der Monatsfrist unter den geschilderten Umständen kaum einem (das WaffG nicht kennenden) Erben möglich sein dürfte, denn schon der Abschluss der Erbenermittlung liegt in aller Regel weit drüber. Im Ergebnis könnten so in der Praxis so gut wie keine Erben-WBK erteilt werden. Absicht des Gesetzgebers oder doch übertriebene Rechtsauslegung zu meinem Einwand ?
  21. Interessant, aber zählen hier wirklich die nur das Eigentum betreffenden Regelungen des BGB ? Kritisch sind doch immer die Fälle, in welchen sich die Erben darum streiten, ob ein verfügtes Testament gilt bzw. bei mehreren welches davon in einer noch nicht dementen Phase etc. Und davon kann doch letztendlich auch abhängen, ob jemand Waffen aus der Erbmasse in Besitz nehmen möchte oder dies lieber bleiben lässt. Zudem muss man als Erbe die Waffen nicht zwingend in Besitz nehmen, wenn sich diese z.B. in einem Bankschließfach oder in Händlerverwahrung befinden.
  22. Die Monatsfrist beginnt erst mit Annahme der Erbschaft zu laufen. Wenn sich die Erben heftig streiten und erst nach einem Jahr ein Erbschein erteilt wird (diese Fälle gibts leider gar nicht mal so selten), kann das also dauern. Besonders doof, wenn bis dahin jemand für die sichere Verwahrung sorgen muss... Um der Blockierung zu entgehen, benötigt man Sachkunde und Bedürfnis, wobei zu letzterem auch eines nach § 8 WaffG ausreicht.
  23. Stimmt allerdings. Ich werde diese Infos gerne weiterreichen. Ein Sonderlob an 2nd_Amendment an dieser Stelle, der die Sache mit großer Mühe absolut zutreffend dargestellt hat ! @Gloeckler: Der Gesetzgeber HAT die Altfälle dadurch von der Blockierpflicht ausgenommen, dass § 58 ff. WaffG diesbezüglich keine von § 20 WaffG abweichenden Regelungen enthält. Unzulässig war aber, die Blockierpflicht für die Alterben festzuschreiben, deren WBK nach WaffG2002 (also zwischen dem 01.04.2003 und dem 31.03.2008) ausgestellt worden sind und die Altbesitzer nach § 59 WaffG in diesen Konsens nicht einzubeziehen. Umso erstaunlicher, dass sich immer noch Erlasse finden, die das nicht wahrhaben wollen und das nicht endlich von ganz oben klargestellt wird. Ganz wirr wird es dadurch nämlich zur Zeit, wenn jemand sowohl Altbesitz als auch noch zu blockierende Erbwaffen besitzt. Streng nach den Buchstaben des Gesetzes muss der dann nämlich die Erbwaffen blockieren und die anderen Waffen nicht (vorausgesetzt, dass für alle Erbwaffen amtlich geprüfte Blockiersysteme verfügbar sind).
  24. Ich denke, dass die Erbwaffenblockierung für die Alterben schon deshalb nicht zulässig sein kann, weil sie gegenüber ihnen sachkunde- und bedürfnismäßig gleichgestellten Altbesitzern schlechter gestellt werden. Zudem enthält § 58 WaffG keinerleie Ausführungen zu altem Erbwaffenbesitz, weshalb die früheren Erben-WBK auch ohne Einschränkung fortgelten.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.