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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Mein Vorschlag: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. -
Mehr als zwei Voreinträge / Voreinträge während der "Sperrzeit"
Sachbearbeiter antwortete auf Schwarzseher's Thema in Waffenrecht
Das ist sicherlich die beste Idee, den der erfasst letztendlich die Waffe/n im NWR. Meines Erachtens muss die Waffenbehörde bei Erteilung von mehr als zwei Erwerbserlaubnissen prüfen, ob eine Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot gewährt werden kann. Falls keine Ausnahme möglich, erfolgt dann halt ein Hinweis auf die Einhaltung der 2/6-Regel (in dem Fall also sehr späte Nutzung der zuletzt erteilten EWB). Ggf. wird dies als Auflage verfügt - als Grund nach § 9 WaffG allerdings wohl eher grenzwertig.- 11 Antworten
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- erwerbsstreckungsgebot
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Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
Sachbearbeiter antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Um es kurz zu machen: ja, ich schreibe auch für öffentliche Kommentierungen und auf weitere Wortklaubereien lasse ich mich in diesem Thread nicht mehr ein. Meine Rechtsauffassung habe ich dargelegt und begründet und zudem mehrfach klargestellt, dass man hier unterschiedlicher Meinung sein kann. Es gibt also keinen Grund, hier was von eindeutig und dergleichen zu schreiben. Die WaffVwV entfaltet dann materiell-rechtliche Wirkung, wenn sie von einer Waffenbehörde angewendet wird. Das ist Fakt. Ich habe fertig. -
Sammler-WBK für zwei Berechtigte in unterschiedlichen Kreisen
Sachbearbeiter antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Richtig. Eintragungen weiterer Waffen sind nur in der WBK und nicht in der Mitnutzererlaubnis möglich, somit durch Behörde A. Die Eintragung der Mitnutzererlaubnis dürfte in der Praxis wohl auch Behörde A vornehmen, da diese zum Datensatz des WBK-Inhabers schreibberechtigt ist. Behörde B müsste sich mit Schreibmaschine behelfen, was bei einem so kurzen Text natürlich auch möglich ist. Nur Behörde B entscheidet letztendlich im Zuge der Erteilung der Mitnutzererlaubnis bzw. Mitnutzerberechtigung welche Waffen von Person A mitgenutzt werden können und erfasst dies entsprechend im NWR. Generell besteht im Verwaltungsrecht die Option, dass eine nicht zuständige Behörde ausnahmsweise auch entscheiden darf, wenn die eigentlich zuständige Behörde genau gleich entscheiden müsste. Im Waffenrecht ist dies natürlich nur stark eingeschränkt möglich, da die Erwerbsberechtigung ohne Waffenakte nicht prüfbar wäre, aber z.B. bei Waffenaustragungen denkbar (wobei dann bei etwas heikleren Entscheidungsträgern ggf. eine Diskussion darüber entbrandet, wem die Gebühren dafür zustehen). -
Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
Sachbearbeiter antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Das ist Deine Vermutung. Meine Kommentierung führt zum Erwerbsstreckungsgebot in Erbfällen folgendes aus: "Das Erstreckungsverbot findet auf das Erbe von Sportwaffen keine Anwendung. Dies deckt sich auch mit Wortlaut und Zweck des § 14 Abs. 2 WaffG, der von einer bewussten Erwerbsentscheidung des Sportschützen und nicht von einem zeitlich nicht planbaren Erbfall ausgeht." Und schon sind wir wieder bei § 8... -
Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
Sachbearbeiter antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Dass eine Verfügung durch Anwendung der WaffVwV (die quasi ein Werkzeug der Waffenbehörde darstellt) mit dortigem Inhalt rechtmäßig zustandekommt (und dann natürlich gerichtlich angegriffen werden kann, klar). -
Sammler-WBK für zwei Berechtigte in unterschiedlichen Kreisen
Sachbearbeiter antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Es ist ganz einfach: Schreibberechtigte Behörde für die rote WBK ist Behörde A. Behörde B prüft lediglich, ob für den dortigen Antragsteller die Voraussetzungen als Mitnutzer vorliegen und teilt das Behörde A mit. Würde der WBK-Inhaber z.B. unzuverlässig werden und das Besitzrecht voll auf den Mitinhaber übergehen, müsste Behörde B eine rote WBK für den bisherigen Mitinhaber stellen. Wird der Mitinhaber unzuverlässig, wird er hinten wieder rausgestrichen. -
Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
Sachbearbeiter antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Im Schlusssatz zu Ziff. 20.2.2 der WaffVwV steht ausdrücklich "Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet." Darauf würde ich die gnädigen Herrschaften mal hinweisen ! -
Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
Sachbearbeiter antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Und Du weißt sicher auch, dass die VwV durch Anwendung durchaus rechtliche Auswirkungen entfaltet ? Das wird dabei immer ganz gerne unterschlagen... :-) Jeder kann sich in der Tat seine eigene Meinung bilden. Und genau das haben wir beide hier ja auch getan. Schönen Tag noch.. -
2/6 Regelung bei gemeinsamen WBKs oder gemeinsamen Berechtigten
Sachbearbeiter antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Genau deshalb gibt es für die Waffenbehörde ja die Möglichkeit, auch nur für einzelne Waffen einer WBK die Mitinhaberschaft zu genehmigen. Ähnliches kann passieren, wenn einer Jäger und der andere Sportschütze ist. Auch da beißen sich bei manchen Waffengattungen die Bedürfnisse ganz gerne mal... -
2/6 Regelung bei gemeinsamen WBKs oder gemeinsamen Berechtigten
Sachbearbeiter antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Meines Erachtens gilt jeweils für den Inhaber der entsprechenden WBK das Erwerbsstreckungsgebot, welches sich dann automatisch auf den Mitbenutzer auswirkt. Zur Ergänzungsfrage von Schwarzwälder oben: Konkret definiert ist das im WaffG oder auch der WaffVwV nicht. Dort steht nur was von gemeinsamer WBK für mehrere Personen. Insbesondere im NWR-Fachjargon werden aber die o.g. Begrifflichkeiten verwendet. Gemeint ist mit einer Mitnutzererlaubnis dort eine komplette WBK, eine Mitnutzerberechtigung umfasst hingegen nur einzelne Waffen einer anderen WBK. Verwirrt hatte mich ursprünglich auch die Bezeichnung "Waffentrageberechtigung", die man nur aus der Schweiz kennt - im NWR gemeint ist damit aber die Zustimmung nach § 28 Abs. 3 WaffG für Wachpersonen. Nur am Rande, weils mir gerade dazu eingefallen ist. Gehört nicht zum o.g. Thema. -
Wie wärs, mal wieder mit dem eigentlichen Thema weiterzumachen ?
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Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
Sachbearbeiter antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Nein, der Einwand geht nicht fehl. Lies dazu doch bitte einfach mal den Anfang zu § 8 WaffG in der WaffVwV: " § 8 regelt als Generalklausel das Bedürfnis als ein zentrales Element des Waffenrechts. Vorrang vor dieser Auffangnorm haben die in den §§ 13 ff. besonders geregelten Gründe für ein Bedürfnis. Das schließt nicht aus, dass in speziellen Einzelfällen auch bei den dort genannten Personengruppen das Bedürfnis an den Vorgaben des § 8 zu messen ist. Dies kann der Fall sein, wenn eine Spezialregelung keine oder eine nicht vollständige Aussage hinsichtlich der Verwendungsinteressen enthält. Die in § 8 durch das Nennen von Personengruppen umrissenen Verwendungsinteressen für Waffen sind nicht abschließend. Das Bedürfnis wird über spezifische Interessen und über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen und Munition hierfür konkretisiert." Dort wird mehr als eindeutig klargestellt, dass § 8 WaffG eine Auffangnorm für Spezialfälle ist, die nicht über die "normalen" Bedürfnisregelungen abgewickelt werden können. Beispiele dazu habe ich oben ja bereits aufgezählt. Dass und wie § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG unterschiedlich ausgelegt werden kann, habe ich auch bereits dargelegt. -
Weise Worte... Deshalb gilt auch: Recht haben und Recht bekommen ist ein Unterschied in jedem Rechtsgebiet.
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Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
Sachbearbeiter antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Nein. Behalten darf er die Erbwaffen bzw. hat er einen Rechtsanspruch darauf, wenn er fristgemäß den Antrag stellt und dazu volljährig, zuverlässig und persönlich geeignet ist. Absatz 3 regelt nur die Blockierpflicht. Kann man aber schon so sehen, denn jeder Sportschütze mit Bedürfnis nach § 14 WaffG darf per se nicht einfach ALLE Kaliber erwerben und besitzen, sondern nur diejenigen, die sich aus den ihm genehmigten Erwerbserlaubnissen ergeben. Waffen und Munition sind dazu getrennt zu betrachten. Sofern man den Erbfall wie Du auch in dieser Hinsicht als privilegiert ansieht oder darauf abhebt, dass Leihe oder gemeinschaftliche Verwahrung nur das selbe oder ebenfalls passende Grundbedürfnis an sich fordert, umfasst er natürlich bei allgemeinem Sportschützenbedürfnis auch den Munitionsbesitz, klar. Aber das ist wie schon gesagt Ansichtssache und genau der Punkt, wo sich die Geister scheiden. Vertretbar sind meines Erachtens beide Sichtweisen. Das ist jetzt definitiv falsch. Für bestimmte Personengruppen gelten zunächst die Bedürfnisregelungen nach den §§ 13 ff. WaffG. § 8 WaffG fungiert lediglich in Sonderfällen als Ausweichnorm ! (z.B. für Vereinswaffen eines Schützenvereines, Schalldämpfereinsatz im Wohngebiet, Tiergehege oder Friedhofsnähe, Auslandsschützen, Signalwaffen in den Fällen der Ziff. 8.1.4 WaffVwV oder auch in Erbfällen). Dass § 20 Abs. 3 WaffG die o.g. Nr. 4 im Falle eines vorhandenen Bedürfnisses nicht nochmals aufführen muss, ist doch logisch, sonst müsste so jemand ja ein zusätzliches Bedürfnis nachweisen, was nicht die Forderung des Gesetzgebers sein dürfte. Lesart diesbezüglich könnte neben Deiner Auslegung auch sein, dass nur diejenigen Munitionskaliber ohne zusätzlichen Bedürfnisnachweis behalten werden dürfen, für welche bereits eine MEB besteht. -
Hallo Georg. § 58 WaffG ist eigentlich Beleg genug. Daran kann auch das o.g. Gerichtsurteil nichts ändern (in dessen Verfahren es auch um etwas ganz anderes ging). Vergleichbar ist das ganze mit einem alten Haus, das rechtskonform erbaut, aber nicht mehr den aktuellen Bauvorschriften entspricht. Solange es nicht durch Umbau oder Nutzungsänderung verändert wird, darf es so stehen bleiben. Dieser Bestandsschutz besteht für die alte gelbe WBK definitiv fort, denn nachfolgend zu § 58 WaffG ist zu dieser NICHTS geregelt !
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Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
Sachbearbeiter antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Liest sich ganz gut, was Du da schreibst. In puncto Munition kann man aber (seit 01.04.2003) durchaus auch anderer Meinung sein, insbesondere weil die Überschrift zu § 20 WaffG nur auf den Waffenbesitz für einen Erben verweist. Absatz 3 bezieht sich lediglich auf einen Ausnahmefall von der Blockiervorschrift. Denkbar ist doch bei einem Sportschützen, dass er vor dem Erbfall nur für bestimmte Kaliber ein Munitionsbedürfnis hat und weitere nicht einfach erben kann, da hierzu die Voraussetzungen nach § 14 WaffG vorliegen müssen, die durch § 20 WaffG nicht gedeckt werden, der lediglich den Waffenbesitz schützt. Insofern ist die Forderung einer Verbandsbescheinigung dafür nicht ganz so abwegig. Die Übernahme alter Munitionsbestände ist ohnehin nicht ungefährlich, wenn deren Herkunft, Alter und bisherige Lagerung nicht genau bekannt sind. Vor vielen Jahren wurde mir von einer KTU berichtet, dass man nach mehrfachen Laufsprengungen mit solcher für Testzwecke verwendeten Munition aus Sicherheitsgründen auf die weitere Verwendung verzichtet und diese künftig ausnahmslos durch den KMBD vernichten lassen wird. Das ausweichen auf § 8 WaffG als Sonderfall halte ich hier allerdings am Ende auch für denkbar, weil das hinsichtlich des Erwerbsstreckungsgebots zum Waffenerwerb im Regelfall auch so praktiziert wird und dem Erben nicht zugemutet werden kann, dass er gewisse Munitionsbestände nicht wie die zugehörigen Waffen behalten darf. § 8 WaffG wird ja auch explizit in § 20 Abs. 3 WaffG erwähnt. Insofern hat die Waffenbehörde hier eine Wahlmöglichkeit, ob sie die geerbte Munition neuer Kaliber in den Gesamtkonsens einbezieht und eine MEB in die WBK mit reinschreibt oder aber für diese den normalen Bedürfnisgang über § 14 WaffG fordert. -
Welchen Antrag nimmst Du dafür ?
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Na ja, Tretmine halte ich für etwas übertrieben. Es gibt ja auch den § 45 Abs. 3 WaffG für begründete Ausnahmen vom Widerruf bei Bedürfniswegfall - und das sogar auf Dauer (z.B. bei altersbedingt nicht mehr ausgeübter Jagd). Die Bedürfnisprüfungen finden im übrigen nicht stetig statt, sondern erstmalig drei Jahre nach erstmaliger Erlaubniserteilung und danach anlassbezogen bei Ausscheiden aus dem Schützenverein, Umzug, nicht gelöstem Jagdschein o.ä. Die EU möchte allerdings künftig wohl, dass jeder Waffenbesitzer alle fünf Jahre neu aufs Bedürfnis geprüft wird. Ein zusätzlicher Kraftakt für die Waffenbehörden. Weitaus zeitaufwändiger schätze ich allerdings die angedachte Registrierung aller SRS-Waffen ein. Was für ein Unsinn, aber das ist eine andere Baustelle... -
Einordnung und Eintragung von Schalldämpfern
Sachbearbeiter antwortete auf xamoel's Thema in Waffenrecht
Eben, bei der Modellbezeichnung kann man durchaus den Kaliberbereich angeben, beim Kaliber selbst ist aber "ohne" einzutragen. -
Eigentlich ist es ganz einfach: sofern nicht nachfolgend zu § 58 Abs. 1 WaffG anderes bestimmt ist, gelten die Alterlaubnisse im genehmigten Umfang fort. Was dort in den Absätzen 2 bis 12 steht, kann jeder selbst nachlesen. Vom Widerruf nach den Regeln des neuen Rechts sind die Erlaubnisse aber nicht geschützt. Nur darum geht es.
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Mag sein, aber ist ja egal. Du kannst den Antrag auch formlos stellen. Da ist der Antragsteller total frei. Nur wenn der Gesetzgeber bestimmte Vordrucke vorschreibt, sind diese zu verwenden. Im Waffenrecht sind das aber nur die der WaffVordruckVwV.
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Bei persönlicher Vorsprache -zu welcher man übrigens auch nicht grundlos pauschal gezwungen werden darf - ja (zuhause alles ausgefüllt und dann dort abgeben) bzw. schlichtweg mit der Post versenden.
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Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
Sachbearbeiter antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Die Dauer der Frist zur Überlassung bzw. wahlweise Unbrauchbarmachung/Vernichtung wird im pflichtgemäßen Ermessen der Waffenbehörde festgelegt. Sie ist in erster Linie davon abhängig, was zum Widerruf der Erlaubnis geführt hat. Bei einer akuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit muss unverzüglich gehandelt werden, war es "nur" z.B. Steuerhinterziehung mit 60 Tagessätzen ohne besondere Gründe, vom Widerruf abzusehen, sollte bei dem schlechten Waffenmarkt mindestens ein halbes Jahr Standard sein. Sofern die Frist verschuldet fruchtlos verstreicht, erfolgt die Sicherstellung der Waffen, gefolgt von der Einziehung und Verwertung (falls der Zusatzmonat nicht genutzt wird). -
Als Betroffener würde ich einfach ein anderes, rechtskonformes Antragsformular verwenden.