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Europäischer Feuerwaffenpass: Ausstellung kostet 500 EUR
Sachbearbeiter antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Das ist schon lange nicht mehr zeitgemäß und im Zeitalter der PC und Drucker einfach nur peinlich. Es ist wie die WBK ein amtliches Dokument. -
Europäischer Feuerwaffenpass: Ausstellung kostet 500 EUR
Sachbearbeiter antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
In puncto Gebührenerhebung pro Waffe in die WBK gabs mal ein höchstrichterliches Urteil, dass das zulässig ist. Beim EFP erfolgt aber ja (da lediglich ein Dokument fürs Ausland) keine Prüfung von Sachkunde, Bedürfnis, Erwerbsberechtigung, Verwahrung, Zuverlässigkeit o.ä. Eingetragen wird schlichtweg alles, zu dessen Besitz man berechtigt ist. Die Daten liegen also alle bereits vor und müssen im NWR lediglich in den EFP reingeschoben werden. Ausnahme: erlaubnisfreie Waffen, aber das kommt selten vor. Bei einer dreistelligen Gebühr für den EFP würde ich auf jeden Fall Widerspruch einlegen !!! Die Verlängerung sollte nicht mehr als 30,- Euro kosten. Dort wo Zeitgebühren erhoben werden, fällt in der Regel nur ein Viertelstundensatz an. -
Arbeitsweise der Waffenbehörde bei Einstellung nach §153
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Na ja, wenn jemand seine Anzeige wieder zurückzieht und der Staatsanwalt keinen Grund sieht, trotzdem weiter zu ermitteln, war der Sachverhalt mit Sicherheit nicht so wild. Sonst macht man so was ja nicht. In der Verwaltung gilt auf jeden Fall der Grundsatz, dass Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürfen. Schon die Einsichtnahme in solche Strafakten ist deshalb als kritisch zu werten. -
Arbeitsweise der Waffenbehörde bei Einstellung nach §153
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist im Gegensatz zu anderen Einstellungen NICHT verwertbar, da als "nicht existent" gewertet. -
Dürfte schon gar nicht mehr im Register stehen. Ansonsten fraglich, ob nach so langer Zeit noch verwertbar, wenn nichts neues dazugekommen ist...
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Erst Einladung, dann Ausstellung Europ. Feuerwaffenpass?
Sachbearbeiter antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Die Waffenbehörde hebt ihr wohl auf die Ausweispflicht nach § 38 Nr. 1d WaffG ab, wonach bei der Mitnahme auch ein "Beleg für den Grund der Mitnahme" mitzuführen ist. Das hat aber nichts mit den Genehmigungsvoraussetzungen für den EFP zu tun. Ein Hinweis auf die o.g. Verpflichtung reicht vollkommen, damit es beim Grenzübertritt keinen Ärger gibt, denn ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit angezeigt werden. Die Genehmigungsgebühr für den EFP liegt normalerweise -je nach Gebührenverzeichnis - so zwischen 35,- und 50,- Euro. Gebührenerhebung für Eintrag pro Waffe wurde mal im Hinblick auf WBK-Eintragung höchstrichterlich als rechtskonform bewertet. Da beim EFP hingegen nur bereits genehmigte Waffen übertragen werden, halte ich das für nicht haltbar. Vielleicht erteilt die Dame ansonsten Ausländer-Jagdscheine (dafür muss zur Prüfung der Zuständigkeit zwingend eine Jagdeinladung vorgelegt werden) und meinte, dass das auch für die EFP-Erteilung gilt... ? -
Grundausstattung fürs Westernschießen, Erwerb aus einer Erbmasse oder (nachweislich) eilbedürftiger Erwerb sind immer noch die Gründe, bei denen die größte Aussicht für eine Ausnahme bestehen. Letztendlich immer eine Einzelfallentscheidung im Ermessen des zuständigen SB
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Ich vermute mal eher, dass die Abfrage im Antrag zu Gunsten des Antragstellers erfolgt, denn manche Antragsteller glauben z.B., dass sie den KWS für Pfefferspray, Schlagstöcke, Druckluftwaffen o.ä. brauchen. Und wenn sie eine SRS-Waffe ohne PTB-Zeichen im Antrag angeben, kann man sich nach der WBK erkundigen. :-) Grundsätzlich werden die KWS in der Art ganz allgemein für die Gattung der SRS-Waffen mit PTB-Zeichen im Kreis und nicht für spezielle einzelne Waffen erteilt. Das stimmt.
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Überprüfung der Behörde vor Erteilung der Genehmigung ( Grüne WBK )
Sachbearbeiter antwortete auf Andreas777's Thema in Waffenrecht
Letztendlich ist das eine Frage der Vernunft und des ökonomischen arbeitens, die sich jede Waffenbehörde selbst beantworten muss. Fakt ist, dass die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung bei Erlaubniserteilung vorliegen müssen. Und zu diesem Zeitpunkt sollte man sich dann halt fragen, wann das zuletzt geprüft wurde und ab welchem Zeitraum eine neue Überprüfung erforderlich ist. Auch wenns für Deinen Geschmack Äpfel und Birnen verglichen werden, erschließt sich mir persönlich nicht, warum ein UB-Inhaber besser gestellt werden soll, als jemand der eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt. -
aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"
Sachbearbeiter antwortete auf skipper's Thema in Waffenrecht
Eben, Ausnahme für alle. Sag ich doch. -
aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"
Sachbearbeiter antwortete auf skipper's Thema in Waffenrecht
Warum schreibt der Gesetzgeber dann "...zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen..." ? Würde er die Ausnahme nur auf Erbwaffen beschränken wollen, für die es noch kein zertifiziertes Blockiersystem gibt, hätte er z.B. geschrieben:"...zuzulassen, bis für mindestens eine Erbwaffe ein solches vorhanden ist und diese dadurch jeweils der Blockierpflicht unterliegt.“ -
Überprüfung der Behörde vor Erteilung der Genehmigung ( Grüne WBK )
Sachbearbeiter antwortete auf Andreas777's Thema in Waffenrecht
Kann man so pauschal nicht stehen lassen, denn spätestens alle drei Jahre wird eh jeder Waffenbesitzer auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft. Maßgebend bei zwischenzeitlich neuer Antragstellung für WBK, KWS, WS, MES, Schießerlaubnis o.ä. ist letztendlich, wann und mit welchem Ergebnis die letzte Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt ist. Orientiert sich die Waffenbehörde an einer sprengstoffrechtlichen UB, die ein Jahr lang gültig ist und genau den selben Prüfmaßstäben unterliegt, handelt sie nachvollziehbar und begründbar nicht rechtswidrig, wenn bislang keine Erkenntnisse zur Person vorlagen. Bei Wackelkandidaten sollte sie allerdings lieber auf Nummer sicher gehen, und ggf. schon früher wieder prüfen. Den oben erwähnten 6-Monats-Zeitraum gibt's nicht. Er hält sich wirklich beharrlich wie Unkraut im Vorgarten ;-) und leitet sich vermutlich aus dem BVerwG-Urteil zur Zulässigkeit der Gebührenerhebung für Regelprüfungen ab, in welchem steht, dass eine erneute Gebührenerhebung nicht statthaft ist, wenn ein halbes Jahr zuvor bereits eine Gebühr für solch eine Prüfung (im Urteil wird sogar der Jagdschein mit weitaus geringerem Prüfaufwand verglichen) in Rechnung gestellt worden ist. -
Überprüfung der Behörde vor Erteilung der Genehmigung ( Grüne WBK )
Sachbearbeiter antwortete auf Andreas777's Thema in Waffenrecht
Nicht unbedingt, zumindest strittig. Je nach Waffenbehörde wird da höchst unterschiedlich verfahren. -
aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"
Sachbearbeiter antwortete auf skipper's Thema in Waffenrecht
Warum denkst Du so kompliziert ? Es steht doch ganz eindeutig unverschachtelt da, dass die Ausnahme für alle Erbwaffen bereits dann zu erteilen ist, wenn für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem vorhanden ist. Muck hat es oben auch richtig erkannt. Dazu muss man kein Germanist sein. Jemand der zum Waffenrecht viele Blogs schreibt, hat das bei WO schon vor Jahren mal anschaulich klargestellt. Streiten könnte man höchstens darüber, ob die Behörde ohne Antrag nach § 20 Abs. 7 WaffG einfach die Blockierung verfügen darf. Hier scheiden sich in der Tat die Geister... Widersinnig wäre im übrigen viel mehr, wenn ein Erbe Teile seiner Waffen blockieren soll und andere Teile nicht. Noch abstruser wird's in den Mischfällen, also wenn jemand nicht nur Erbe, sondern zudem auch Altbesitzer nach § 59 WaffG (ohne Sachkunde und Bedürfnis) ist. Selbst wenn er alle Erbwaffen wegen verfügbarer Blockiersysteme blockieren lässt, darf er seine Altbesitzwaffen für immer und ewig unblockiert im Besitz halten. Wo bleibt da bitteschön die von Dir zitierte Gleichbehandlung ??? -
aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"
Sachbearbeiter antwortete auf skipper's Thema in Waffenrecht
So ist es. Was zählt ist die Formulierung. Wurde hier übrigens vor Jahren schon mal diskutiert. Ich bin wahrlich nicht die einzige mit dieser Sichtweise. -
Bleibt trotzdem falsch. Aber nun ist gut, wurde oben alles mehr als erschöpfend dargelegt. Ein Mod möge diesen Thread bitte schließen. Danke ! Grüßle SBine
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aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"
Sachbearbeiter antwortete auf skipper's Thema in Waffenrecht
Aha. Na dann... -
Theoretisch auch Einzellader-Kurzwaffen (wobei ich persönlich keine kenne, die eine Länge von über 60cm aufweist).
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aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"
Sachbearbeiter antwortete auf skipper's Thema in Waffenrecht
Nach § 20 Abs. 7 WaffG muss er erst blockieren, wenn für ALLE Kaliber zertifizierte Blockiersysteme verfügbar sind. -
Nö, ungenutzte Halbjahreszeiträume werden einfach ignoriert. Wo ist das Problem ?
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Aber nur in puncto Waffenrecht reicht EPF + Beleg für den Grund der Mitnahme ! Die zollrechtliche Geschichte steht weiter unten (ab "Mitwirkung der Zollverwaltung")...
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Na ja, wann das tatsächliche Erwerbsdatum eingetragen wird, ändert nun wirklich nichts am Sechsmonatszeitraum. Kann mir nicht vorstellen, dass darüber Gelehrte streiten. Formulieren wir es einfacher: das Datum, das als erstes Erwerbsdatum in der WBK steht gilt als Referenz für künftige Erwerbszeiträume. Sooo einfach.
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Alles falsch, setzen sechs ! Dritte und vierte Waffe frühestens am 29.04.2016.Warum, siehe oben.
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Zum Teil sonderbare Dinge, die dort dargelegt werden (z.B. in puncto Antrag für mehrere Waffen). Na ja... Auch die dort dargestellte Grafik zum Erwerbsstreckungsgebot überzeugt mich nicht, weil die Sechsmonatsfrist nicht ständig, sondern nur einmal (und zwar mit dem Datum des ersten Erwerbs) in Gang gesetzt wird. Wann die zweite Waffe erworben wird, hat keinerlei Einfluss für den erlaubten Erwerbszeitpunkt der Waffe Nr. 3 ff. Ich wiederhole mich: man muss sich wirklich nur zwei Erwerbszeiträume pro Jahr merken.
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Ha noi, des geht doch gar net. Die Teile gibt's doch erscht seit 01.04.2003 ! Früher heute noch zum Erwerb berechtigende Dokumente können nur alte gelbe WBK sein und für die gilt das Erwerbsstreckungsgebot bekanntermaßen nicht. Wird auf eine nach WaffG1972 bzw. 1976 ausgestellte grüne WBK eine EWB erteilt, gelten natürlich auch die neuen Regeln.