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Überprüfung der Behörde vor Erteilung der Genehmigung ( Grüne WBK )
Sachbearbeiter antwortete auf Andreas777's Thema in Waffenrecht
Kann man so pauschal nicht stehen lassen, denn spätestens alle drei Jahre wird eh jeder Waffenbesitzer auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft. Maßgebend bei zwischenzeitlich neuer Antragstellung für WBK, KWS, WS, MES, Schießerlaubnis o.ä. ist letztendlich, wann und mit welchem Ergebnis die letzte Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt ist. Orientiert sich die Waffenbehörde an einer sprengstoffrechtlichen UB, die ein Jahr lang gültig ist und genau den selben Prüfmaßstäben unterliegt, handelt sie nachvollziehbar und begründbar nicht rechtswidrig, wenn bislang keine Erkenntnisse zur Person vorlagen. Bei Wackelkandidaten sollte sie allerdings lieber auf Nummer sicher gehen, und ggf. schon früher wieder prüfen. Den oben erwähnten 6-Monats-Zeitraum gibt's nicht. Er hält sich wirklich beharrlich wie Unkraut im Vorgarten ;-) und leitet sich vermutlich aus dem BVerwG-Urteil zur Zulässigkeit der Gebührenerhebung für Regelprüfungen ab, in welchem steht, dass eine erneute Gebührenerhebung nicht statthaft ist, wenn ein halbes Jahr zuvor bereits eine Gebühr für solch eine Prüfung (im Urteil wird sogar der Jagdschein mit weitaus geringerem Prüfaufwand verglichen) in Rechnung gestellt worden ist. -
Überprüfung der Behörde vor Erteilung der Genehmigung ( Grüne WBK )
Sachbearbeiter antwortete auf Andreas777's Thema in Waffenrecht
Nicht unbedingt, zumindest strittig. Je nach Waffenbehörde wird da höchst unterschiedlich verfahren. -
aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"
Sachbearbeiter antwortete auf skipper's Thema in Waffenrecht
Warum denkst Du so kompliziert ? Es steht doch ganz eindeutig unverschachtelt da, dass die Ausnahme für alle Erbwaffen bereits dann zu erteilen ist, wenn für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem vorhanden ist. Muck hat es oben auch richtig erkannt. Dazu muss man kein Germanist sein. Jemand der zum Waffenrecht viele Blogs schreibt, hat das bei WO schon vor Jahren mal anschaulich klargestellt. Streiten könnte man höchstens darüber, ob die Behörde ohne Antrag nach § 20 Abs. 7 WaffG einfach die Blockierung verfügen darf. Hier scheiden sich in der Tat die Geister... Widersinnig wäre im übrigen viel mehr, wenn ein Erbe Teile seiner Waffen blockieren soll und andere Teile nicht. Noch abstruser wird's in den Mischfällen, also wenn jemand nicht nur Erbe, sondern zudem auch Altbesitzer nach § 59 WaffG (ohne Sachkunde und Bedürfnis) ist. Selbst wenn er alle Erbwaffen wegen verfügbarer Blockiersysteme blockieren lässt, darf er seine Altbesitzwaffen für immer und ewig unblockiert im Besitz halten. Wo bleibt da bitteschön die von Dir zitierte Gleichbehandlung ??? -
aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"
Sachbearbeiter antwortete auf skipper's Thema in Waffenrecht
So ist es. Was zählt ist die Formulierung. Wurde hier übrigens vor Jahren schon mal diskutiert. Ich bin wahrlich nicht die einzige mit dieser Sichtweise. -
Bleibt trotzdem falsch. Aber nun ist gut, wurde oben alles mehr als erschöpfend dargelegt. Ein Mod möge diesen Thread bitte schließen. Danke ! Grüßle SBine
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aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"
Sachbearbeiter antwortete auf skipper's Thema in Waffenrecht
Aha. Na dann... -
Theoretisch auch Einzellader-Kurzwaffen (wobei ich persönlich keine kenne, die eine Länge von über 60cm aufweist).
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aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"
Sachbearbeiter antwortete auf skipper's Thema in Waffenrecht
Nach § 20 Abs. 7 WaffG muss er erst blockieren, wenn für ALLE Kaliber zertifizierte Blockiersysteme verfügbar sind. -
Nö, ungenutzte Halbjahreszeiträume werden einfach ignoriert. Wo ist das Problem ?
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Aber nur in puncto Waffenrecht reicht EPF + Beleg für den Grund der Mitnahme ! Die zollrechtliche Geschichte steht weiter unten (ab "Mitwirkung der Zollverwaltung")...
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Na ja, wann das tatsächliche Erwerbsdatum eingetragen wird, ändert nun wirklich nichts am Sechsmonatszeitraum. Kann mir nicht vorstellen, dass darüber Gelehrte streiten. Formulieren wir es einfacher: das Datum, das als erstes Erwerbsdatum in der WBK steht gilt als Referenz für künftige Erwerbszeiträume. Sooo einfach.
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Alles falsch, setzen sechs ! Dritte und vierte Waffe frühestens am 29.04.2016.Warum, siehe oben.
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Zum Teil sonderbare Dinge, die dort dargelegt werden (z.B. in puncto Antrag für mehrere Waffen). Na ja... Auch die dort dargestellte Grafik zum Erwerbsstreckungsgebot überzeugt mich nicht, weil die Sechsmonatsfrist nicht ständig, sondern nur einmal (und zwar mit dem Datum des ersten Erwerbs) in Gang gesetzt wird. Wann die zweite Waffe erworben wird, hat keinerlei Einfluss für den erlaubten Erwerbszeitpunkt der Waffe Nr. 3 ff. Ich wiederhole mich: man muss sich wirklich nur zwei Erwerbszeiträume pro Jahr merken.
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Ha noi, des geht doch gar net. Die Teile gibt's doch erscht seit 01.04.2003 ! Früher heute noch zum Erwerb berechtigende Dokumente können nur alte gelbe WBK sein und für die gilt das Erwerbsstreckungsgebot bekanntermaßen nicht. Wird auf eine nach WaffG1972 bzw. 1976 ausgestellte grüne WBK eine EWB erteilt, gelten natürlich auch die neuen Regeln.
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Eben, denn als verantwortliche Person des Schützenvereins darf ich die Vereinswaffen auch dauerhaft sicher verwahren. Ob im Verein oder zuhause darf mir die Waffenbehörde nicht vorschreiben, nur WIE das dort mindestens erfolgen muss.
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Vorsicht ! Hier muss man ganz klar zwischen Waffenrecht und Zollrecht trennen ! Waffenrechtlich verhält es sich so wie oben dargelegt. Also immer Landesbestimmungen der bereisten EU-Staaten VOR der Reise besorgen, Anmeldung bei Grenzübertritt - Rückreise nach Deutschland - nur außerhalb der EU Pflicht (§ 33 WaffG). Aber jetzt kommt das Zollrecht: Schusswaffen sind grundsätzlich anmeldepflichtiges Zollgut. Deshalb diesbezüglich bitte nie auf die dumme Idee kommen, über unbesetzte Zollübergänge einfach drüberzufahren. Mobile Grenzkontrollen können einen bis zu 100 Kilometer im Hinterland aufgreifen und bekommen raus, wann und wo man eingereist ist. Wenn jemand permanent mit Waffen zu bestimmten Zeiten über den selben unbesetzten Zoll fahren muss, kann er sich vom Hauptzollamt auf Antrag einen sogenannten "Durchgangsschein" ausstellen lassen. Dieser berechtigt ihn dann (in der Regel für zwei Jahre) mit bestimmten Waffen zu bestimmten Zeiten über eine bestimmte Grenzstelle zu fahren.
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Bei Waffenerwerb, Eintrag in WBK selbst vornehmen?
Sachbearbeiter antwortete auf DatHeinz's Thema in Waffenrecht
Tja, wie bei Handwerkern gibt's halt auch bei den Waffenbehörden bessere und schlechtere Mitarbeiter. Auch ist natürlich die Technik nicht überall gleich fortschrittlich. Sogar vom Bundesverwaltungsamt sieht man noch WBK aus 2015, die handschriftlich ausgestellt worden sind. Neben schönerem aussehen wird die WBK durch Druck meines Erachtens auch eindeutiger und verständlicher, wobei ich auch schon sehr schöne WBK mit sauberer Handschrift gesehen habe. :-) -
Exotische Fragestellung mit Seltenheitswert, die ich mir nach Einführung der Blockierregelung für Erben auch schon gestellt hatte. Wie hier schon zutreffend festgestellt wurde, ist die WS-Eintragung theoretisch auch für Erben mit blockierten Waffen möglich. Da das kaum ein sachkundeloser Erbe wissen dürfte, dieser wohl kaum unnötige Eintragungskosten für noch weniger Platz im Tresor und erhöhten Pflegeaufwand für noch ein ungenutztes Teil mehr auf sich nehmen wird und derjenige, der aktiv schießen möchte, sich Sachkunde und Bedürfnis besorgen wird, hat der Fall für die Praxis nicht wirklich Relevanz. Spannend wird's auch mal, wenn die ersten blockierten Waffen überlassen werden und die Entsperrung nicht funktioniert oder die Teile innen so verrostet sind, dass der Erwerber sie plötzlich nicht mehr haben möchte...
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Was zählt, ist derzeit der Fragenkatalog vom Bundesverwaltungsamt, Stand 2010. Den kann man sich z.B. über die HP oder über den Link unter Beitrag #9 als PDF-Datei runterladen....
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Bei Waffenerwerb, Eintrag in WBK selbst vornehmen?
Sachbearbeiter antwortete auf DatHeinz's Thema in Waffenrecht
WBK-Eintragungen dürfen in der Tat nur von der Waffenbehörde oder einem Waffenhändler vorgenommen werden. Alle anderen haben dort nichts rumzukrakeln, zumal ein amtliches Dokument viel schöner aussieht, wenn es einheitlich bedruckt worden ist. Leider gibt es immer noch etliche Waffenbehörden, die WBK händisch ausfüllen (was ganz nebenbei die Gefahr birgt, dass die Erfassung im NWR vergessen wird). -
Leute, einfach zwei Zeitpunkte pro Jahr merken. Hier am Beispiel eines heutigen (erstmaligen) Erwerbs 28.10.2015 die WaffVwV-Regel mal plastisch: Bis zu zwei Waffen vom 28.10.2015-27.04.2016 Bis zu zwei Waffen vom 28.04.2016-27.10.2016 Bis zu zwei Waffen vom 28.10.2016-27.04.2017 Bis zu zwei Waffen vom 28.04.2017-27.10.2017 Bis zu zwei Waffen vom 28.10.2017-27.04.2018 Bis zu zwei Waffen vom 28.04.2018-27.10.2018 ... Am 27.04.2016 könnte er also zwei Waffen erwerben und am Folgetag wieder zwei, danach dann aber erst wieder ab 28.10.2016 (falls keine Ausnahme in Betracht bekommt).
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Ich vermute mal, dass Privatwaffen gemeint sind, die im Vereinstresor verwahrt werden. Dies ist in der Tat nicht dauerhaft zulässig, sondern nur vorübergehend mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG. Wahrscheinlich hat die Waffenbehörde festgestellt, dass viele Privatwaffen im Verein verwahrt werden und möchte das anderes geregelt wissen.
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RAL-RG 626/1 D1 wird auch in Baden-Württemberg als gleichwertig zu Widerstandsgrad 3 der DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997) angesehen. "Sicherheitsgrad B.A." sagt mir gar nichts. Um zu Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) gleichwertig zu sein, muss ein Tresor mindestens folgende Bauart aufweisen: A-Schrank: einwandiger Stahlschrank mit Hochsicherheitsschloss nach der Schlossliste der Forschungs- und Prüfgemeinschaft Geldschränke und Tresoranlagen e.V. Klasse A bzw. nach Klasse 1 (VDS 2323) des Verbandes der Schadensversicherer e.V. und Schlosspanzerung aus bohrhemmendem Material (z.B. Hartmanganstahl), welche die Schlösser, Elektronik und Schlossbefestigungen ganz überdeckt nach vorn schließende Riegel mit Hinterriegel, Hintergreifschiene oder Hinterhakenbändern an der Bandseite verschweißten sicherheitsrelevanten Bauteilen des Gehäuses Mantel und Tür jeweils mindestens 3 mm Stahlblech ringsumlaufender Türverstärkung mit Stahlprofil. B-Schrank: doppelwandiger Stahlschrank mit Hochsicherheitsschloss nach der Schlossliste der Forschungs- und Prüfgemeinschaft Geldschränke und Tresoranlagen e.V. Klasse A bzw. nach Klasse 1 (VDS 2323) des Verbandes der Schadensversicherer e.V. und Schlosspanzerung aus bohrhemmendem Material (z.B. Hartmanganstahl), welche die Schlösser, Elektronik und Schlossbefestigungen ganz überdeckt nach vorn schließende Riegel mit Hinterriegel, Hintergreifschiene oder Hinterhakenbändern an der Bandseite verschweißten sicherheitsrelevanten Bauteilen des Gehäuses Außenmantel und Innenmantel zusammen mindestens 4,5mm Stahlblech (gesamte Wand- und Türdicke mindestens 6 cm) und hitzefähigem Isolierstoff zwischen den Manteln ringsumlaufender Türverstärkung mit Stahlprofil Umlaufender Feuerfalz. So gut wie jeder 600KG-Tresor ist gleichwertig zu einem o.g. B-Schrank. Tresorgutachten sind in der Regel sehr teuer. Ich würde es zunächst mit aussagekräftigen Fotos, ggf. zum Tresor vorhandenen Belegen und weiteren dazu bekannten Infos versuchen. Viel Erfolg ! SBine
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So meint die WaffVwV das auch. Merken muss man sich auf diese Weise nur zwei Termine pro Jahr, wenn jeweils das nächste Halbjahr anläuft. Ist doch gar nicht sooo schwierig. :-)
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Richtig. Jede Änderung der Aufbewahrungssituation (anderer Ort, anderes Behältnis, gemeinsame Verwahrung etc.) ist der Waffenbehörde gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nachzuweisen. Bei einem Umzug mitsamt den alten Tresoren reicht in der Regel ein Hinweis darauf, dass diese auch am neuen Wohnort weiterhin verwendet werden. Mitteilung der Adressänderung ist nur dann vorgeschrieben, wenn ein Wegzug ins Ausland erfolgt (siehe § 37 Abs. 4 WaffG). Verstöße dagegen sind bußgeldbewehrt (Ordnungswidrigkeit).