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Sachbearbeiter

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  1. Geht ja noch, in Deutschland bräuchte er eine WBK. Maximal eine Übergabe am Zoll ist für den ausländischen Erwerber möglich.
  2. Eben - und in den Anwendungshinweisen zu Ziff. 11 der Waffenrichtlinie ist genau das klargestellt. Schon seltsam, warum manche Behörden trotzdem noch andersrum verfahren. Na ja, am Ende zählt das Ergebnis und dass die Erlaubnisse beider Staaten vorhanden sind.
  3. Die Reihenfolge der Verbringungserlaubnisse ist umgekehrt (zuerst muss die Slowakei genehmigen und mit diesem Wisch die deutsche Waffenbehörde selbiger nach § 29 Abs. 2 WaffG zustimmen). Ansonsten ist aber alles richtig dargestellt worden. Viel Spaß mit der neuen Waffe wünscht Dir SBine
  4. Manche Waffenbehörden prüfen - wie hier wohl geschehen - vor jedem Waffeneintrag Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, weil sie das als Erlaubniserteilung ansehen (womit der Gesetzgeber allerdings nur WBK, WS, MES etc. gemeint hat). Wenn keinerlei Erkenntnisse zu einem Waffenbesitzer vorliegen, reicht die 3-jährige Regelprüfung vollkommen aus. Würde er keinen Antrag stellen, würde er ja auch nicht geprüft werden und eine Waffe mehr macht ihn nicht "gefährlicher" als vorher. Die Prüfungsfrequenz darf aber auch bei mehrfacher "richtiger" Erlaubniserteilung nicht bei lediglich ein paar Monaten liegen. Hierzu gibt es ein Urteil des BVerwG vom April 2008. Da klagte einer, dem im Frühjahr der Jagdschein verlängert wurde und der dann von der selben Behörde im Herbst einen Gebührenbescheid zur Regelprüfung erhielt. Und das ist nicht zulässig. Das ist - wenn die letzte Prüfung schon länger als nur einige Monate her war - so in Ordnung. Warum sollte die Behörde deswegen zwei Schreiben aufsetzen und den Steuerzahler durch nicht verwaltungsökonomisches Handeln belasten ? Stell Dir mal vor, es müsste folgendes alles geprüft bzw. veranlasst werden: - Waffen- und Munitionsverwahrung prüfen - Bedürfnisprüfung - Anschrift aktualisieren nach Umzug - EFP verlängern - Austrag einer Waffe - Eintrag eines Wechselsystems. 6 Briefe dafür ? Das ist schon lange nicht mehr umstritten. Mit dem BVerwG-Urteil vom 01.09.2009 sollten es die letzten Zweifler auch begriffen haben.
  5. Hört sich gut an, aber die Realität dürfte eher in die andere Richtung tendieren - falls die FDP in nächst Zeit nicht mit absoluter Mehrheit regiert. Die Waffenbesitzer und Waffenbehörden wären jedenfalls ganz froh, wenn das WaffG wieder sinnvoller gestaltet werden würde (wie zum 01.04.2003 geschehen).
  6. Nicht nur die Gerichte, auch einige Waffenbehörden. Die Frage ist nämlich, ab wann (außer in den eindeutigen Fällen) überhaupt ein Verstoß vorliegt. Da sind die Grenzen sicher fließend und dem Einfallsreichtum alle Möglichkeiten eröffnet.
  7. Ach so, in DIESEN Fällen kann § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG natürlich nicht einschlägig sein weil das so wäre, wie wenn man jemanden mehrfach (bei nicht veränderten Rahmenbedingungen - also keine Bestandsveränderung, kein Umzug, kein Bedürfniswechsel o.ä.) zur Waffenverwahrung anschreiben würde. Hier reicht dann ein Verweis auf die bereits bekannte Aktenlage.
  8. Ein mehrfacher Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 36 Abs. 3 WaffG berührt § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und damit die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers. Wer also beharrlich nicht die Schreiben zur Waffenverwahrung beantwortet und/oder den Kontrolleur dauerhaft nicht reinlässt, ist seine WBK + evtl. Jagdschein, KWS, SprengG-Erlaubnis, MES, Schießerlaubnis etc. los.
  9. Genau darauf hab ich gewartet. Hier stellt sich doch die Frage, wann eine Pflicht überprüft werden muss. Wenn kein Verdacht besteht ? Sonderbare Denkweise meines Erachtens. Man stelle sich vor, der Waffenbesitzer schickt seine fein säuberlich sortierten Lieferscheine, Rechnungen und einen Packen Fotos aus allen möglichen Winkeln, garniert mit detaillierten Angaben zur Zertifizierung, Befestigung, Lage und Zugriffsmöglichkeit zum Tresor und daraufhin findet eine verdachtsunabhängige Kontrolle statt. Also bitte ! Was soll dabei denn noch geprüft werden ? Ganz anders liegt der Fall doch, wenn jemand beharrlich keine Auskunft erteilt, nur ganz spärlich oder die Darstellung große Zweifel aufkommen lässt. Zu Dir kommt ja auch kein Steuerfahnder, wenn in der Steuererklärung alles sauber aufgelistet und nachgewiesen ist.
  10. Bitte den Paragraphen zitieren, ich hab dazu nichts gefunden.
  11. Mal ne blöde Frage: aus welchem Grund sollte die Behörde in so einem Fall überhaupt noch eine verdachtsunabhängige Vorortkontrolle durchführen ? Der Nachweis nach § 36 Abs. 3 WaffG wurde doch bereits hieb- und stichfest erbracht. Anders liegt der Fall doch nur, wenn die Behörde begründete Zweifel an den Angaben des LWB (z.B. zur Verwahrung wird ein ausgemusterter Panzer der Volksarmee verwendet, aus Gewichtsgründen wurde der Turm durch einen mit Kette gesicherten Gullydeckel ersetzt) hat, die Bilder nicht mit dem zugehörigen Text übereinstimmen, dort ein Baumarktverkäufer zu sehen ist o.ä..
  12. Ich schliesse mich IMI einfach mal an! *daumenhoch*

  13. 5***** von mir für Dich, weil Du mir schon sehr oft kompetent weitgeholfen hast.

    Danke

    IMI

  14. Richtig, wenn eine Metallkappe den Abschluss bildet, wird das Teil zum Totschläger und somit zur verbotenen Waffe. Die T-Stöcke aus dem Handel sind hingegen ab 18 frei..
  15. Wusste noch gar nicht, dass die im Knast um 0 Uhr noch am PC sitzen dürfen. Na ja, ist ja Ostern...
  16. Kaffepulver ausstreuen, rühren und zum trinken bücken. Fertig !
  17. Ist das noch mehr als erlaubnisfrei ?
  18. Und ganz wichtig, wenn man Zucker rein tut. Nur gerührt, nicht geschüttelt James.
  19. Traurig, aber leider wahr ! Okay, verstehe. Es gibt "dort" ja unter anderem ein wichtiges Motto: Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan. Der Mohr kann gehen..." (oder hab ich das jetzt verwechselt ?)
  20. Ja, gerne. Aber wenn schon, dann bitte in Bockausführung, ja ? Ach ja, zum Thema Frischfleisch: hast Du damit etwa schon Erfahrungen gemacht ?
  21. Danke Glückwunschkarten, Geldzuwendungen und Waffenteile aller Art werden noch dankend angenommen.
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