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Sachbearbeiter

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  1. 100 Punkte, Alea ! Genau auf diesen Einwand habe ich gewartet ! Du darfst jetzt so viele Waschmaschinen mitnehmen, wie Du einhändig tragen kannst.
  2. Eben, auch kann eine WBK ja mal verloren gehen. Bei Einhaltung der unverzüglichen Mitteilung nach § 37 WaffG ist man auch nicht automatisch unberechtigter Waffenbesitzer. Unterwegs brauch ich die WBK nur, wenn ich einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf und sogar davon gibt es eine Ausnahme (Erwerb nach § 13 Abs. 2 oder 14 Abs. 4 Satz 2 innerhalb der Anzeigefrist mit schriftlichem Nachweis, dass diese Frist noch nicht verstrichen ist).
  3. Wieso darf er sie nicht herausgeben wenn sie bezahlt und abholbereit sind ? Er hat die Möglichkeit bzw. kann kurzerhand zum Händler und zugreifen. Aber das sind juristische Feinheiten. Du unterstellst wohl - worum es hier überhaupt net ging - , dass der potentielle Erwerber noch keine Erwerbsberechtigung hat oder wie soll ich das jetzt verstehen ? Einfach nochmal bissel lesen, Mozart.
  4. Doch, ich z.B. Grüssle SBine
  5. So wie die gegenteiligen Urteile auch... B)
  6. @Harlekin: doch, das kann man so stehen lassen. Das mit der tatsächlichen Gewalt haben bereits Horden von Juristen schon zu Zeiten des alten WaffG zerpflückt. Nach herrschender Rechtsauffassung reicht in der Tat bereits die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über die Waffe auszuüben. Wenn die Waffe beim Händler liegt und schon bezahlt ist und zur Abholung bereitliegt, besteht zumindest bereits die Möglichkeit, über diese zu verfügen. Siehe hierzu auch Ziff. 4.1 der "alten" WaffVwV. Dort steht z.B. auch, dass die tatsächliche Gewalt nicht die Anwesenheit des Inhabers erfordert. So bleiben z.B. Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus. Aber das sind juristische Feinheiten.
  7. Im Gesetz stehts aber anders...
  8. Oder VG Freiburg: auch dort gehts in Ordnung, wobei mich die Argumentationskette des dortigen Urteils, die von den Gegnern immer gerne unter den Tisch gekehrt wird, bislang am meisten überzeugt hat.
  9. Maßgebend ist der Erwerb, d.h. der Zeitpunkt, ab welchem die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe besteht. @Schaffer: mit Deinem rechtswidrig solltest Du etwas vorsichtig sein. Die Sache mit 2/6 für neugelb ist nicht so klar, wie Du sie hier schilderst...
  10. Ist alles Absprachesache mit zuständigem SB, ob und wann er von der Regel Ausnahmen macht. @Schaffer: (bis auf das mit der Fantasie ) ein interessanter Einwurf. Wobei ein Voreintrag auf der grünen WBK innerhalb der 2/6-Frist ja nicht unbedingt der 2/6-Regel entgegenstehen muss. Der Erwerb darf halt dann in der Regel erst nach Ablauf der Wartefrist - die ja auf jeden Fall innerhalb des genehmigten Erwerbsjahres liegt - stattfinden.
  11. Hm, mal zurück zur Grundfrage: was passiert eigentlich bei einem Verstoß gegen die 2/6-Regelung ? Unerlaubten Waffenbesitz haben wir ja bereits ausgeschlossen, wenn eine Erwerbserlaubnis vorlag. Andere strafrechtliche oder bußgeldbewehrte Tatbestände kann ich dazu nicht finden. Zu denken wäre vielleicht an einen Verstoß gegen eine Auflage nach § 9 Abs. 2 WaffG. Allerdings müsste man diese dann als Abwehrmaßnahme gegen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ansehen. Warum dies bei einem schon mindestens zwei Waffen besitzenden Waffenbesitzer mit einer weiteren Waffe der Fall sein soll, dürfte nicht einfach zu begründen sein. Lenkt man seinen Blick streng auf die Zuverlässigkeit, bleibt hier meines Erachtens nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ansonsten nur der "Wiederholungstäter" oder gröblich gegen das Erwerbsstreckungsgebot Verstoßende übrig...
  12. Gute Idee. Bin allerdings im Zweifel, ob er es weiß.
  13. Absolution wird hiermit erteilt !
  14. Kannst Du das bitte etwas näher erläutern ?
  15. Falsch ! Die Ausstellung einer gemeinsamen WBK kostet nach Abschnitt II Ziff. 8 des Gebührenverzeichnisses zusätzlich 25,56 Euronen, also ingesamt 51,12 Euro. Alle dort eingetragenen Personen müssen natürlich zuverlässig und persönlich geeignet sein, was von der zuständigen Waffenbehörde geprüft wird. Die gemeinsame WBK wird in Erbfällen eigentlich nur selten ausgestellt, wenn es Uneinigkeit zwischen den Erben gibt oder beide ihre waffenrechtlichen Besitzansprüche geltend machen wollen.
  16. Die ganze Sache ist eh halb so wild, denn im Regelfall bekommen die berechtigten Erben vor Ablauf der Frist ein Schreiben von der Waffenbehörde, in welchem sie auf die rechtlichen Erfordernisse hingewiesen werden. Die Melde- und Antragsfrist beginnt ja erst mit Inbesitznahme der Erbwaffen. Und dies kann ja erst erfolgen, wenn man die Waffen in den Pfoten hat bzw. der Zugriff auf diese überhaupt möglich ist. Oftmals wird der Tresorschlüssel lange nicht gefunden oder die Erben wohnen ganz wo anders.
  17. Hallo und ebenfalls mein Beileid ! ...binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist (das sind 6 Wochen)... Wer Erbwaffen an sich nimmt, muss dies nach § 37 Abs. 1 WaffG unverzüglich seiner Waffenbehörde anzeigen. Wenn so jemand innerhalb der genannten Fristen nicht die Erben-WBK beantragt, macht er sich des unerlaubten Waffenbesitzes strafbar. Normalerweise ermittelt die Waffenbehörde nach dem Tod eines Waffenbesitzers (das erfährt sie über das Einwohnermeldeamt, das für alle Waffenbesitzer einen Sondervermerk hat) erst mal die Erben und schreibt diese an. Geerbt wird entweder aufgrund eines Testamentes bzw. Vermächtnisses bzw. wenn es ein solches nicht gibt nach gesetzlicher Erbfolge.
  18. Guckst Du hier: Erziehungsregister
  19. Ts ts, verschmäht einfach das begehrte Modell "Patina"... Sachen gibts.
  20. Sachbearbeiter

    GELBE WBK

    Falsch, er sammelt halt auch andere Sachen...
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