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Sachbearbeiter

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  1. Das trifft nur auf Einzelfälle zu. Normalerweise geht das Verfahren auf beiden Seiten ziemlich fix. Nur wenn im Antrag die Passdaten o.ä. nicht eingetragen werden, verzögert es sich. Aber da ist der Antragsteller selbst schuld.
  2. Das stimmt nicht, genau andersrum: siehe § 29 Abs. 2 WaffG: "§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn 1.der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und2.der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt." Welche Angaben die deutsche Waffenbehörde benötigt, ergibt sich auch aus § 29, allerdings der AWaffV: "§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition (1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt.(2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen: 1.über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises und die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;2.über die Waffen:bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;3.über die Munition:Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;4.über die Lieferanschrift:genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.Die Angaben nach Satz 1 sind auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat nach § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes erforderlich; in diesen Fällen muss der Erlaubnisschein alle in Satz 1 genannten Angaben enthalten." Du meinst vermutlich, dass der ausländische Waffenhändler keine Erlaubnis benötigt, wenn er an einen deutschen Waffenhändler verbringt. So eine Regelung gibt es z.B. in Österreich. Eine EU-Handelserlaubnis für Waffen gibt es übrigens nicht. Na dann hast Du jetzt ja was dazugelernt. Auch beim Export muss im übrigen zunächst der andere EU-Staat die Einfuhr genehmigen (siehe § 31 Abs. 1 WaffG). So schlimm ist das gar nicht. Wers mal gemacht hat, findet nix besonders kompliziert daran.
  3. Ja, genau. Aber darum kümmert sich ja der Überlasser und es macht Dir selbst keine Arbeit. Diese Genehmigung reichst Du einfach zusammen mit Deinem Antrag bei der Waffenbehörde ein. Kosten nach WaffKostV übrigens lediglich 10,23 Euro ! Nur wenn Deine Waffenbehörde schon ein eigenes Gebührenverzeichnis hat, wirds teurer. Macht für Dich keinen Unterschied. Wenns der Händler für Dich macht, beantragt halt er die Verbringungserlaubnis bei seiner Waffenbehörde - und Du zahlst so um die 30 bis 40,- Euronen mehr, weil der ja Mehraufwand hat und natürlich auch daran verdienen möchte.
  4. Nein, solche Blankogenehmigungen gibt es nicht. Im ersten Schritt muss die belgische Waffenbehörde die konkrete Waffen"ausfuhr" genehmigen und mit dieser Genehmigung kann Dir Deine Waffenbehörde bei entsprechender Erwerbsberechtigung die "Einfuhr" (Verbringungserlaubnis nach § 29 Abs. 2 WaffG) gestatten. Nach erfolgter Verbringung schriftliche Meldung an das BKA und Vorlage WBK innerhalb von zwei Wochen wie sonst auch beim Waffeneintrag. Grüssle SBine
  5. Ich schliesse mich IMI einfach mal an! *daumenhoch*

  6. 5***** von mir für Dich, weil Du mir schon sehr oft kompetent weitgeholfen hast.

    Danke

    IMI

  7. Hat er schon richtig gemacht. Es ist das selbe. Danke !
  8. Na also. Ist zwar nicht der Staatsvertrag an sich, jedoch die Regierungsvorlage hierzu, die so abgenickt wurde. http://www.sbg.ac.at/ver/links/bgbl/xxii_mat/i00009 In Artikel 2 Absatz 2 steht das wichtige für die deutschen Sportschützen. WBK und Einladung ist in diesen Fällen also ausreichend. Wer nicht eingeladen bzw. kein Sportschütze/Brauchtumsschütze ist, benötigt den EFP.
  9. Nöö, das gilt für alle Deutsche, umgekehrt allerdings nur für Österreicher die nach Bayern reisen ! Mal sehen, ob ich einen Link dazu finde...
  10. Richtig, hierfür muss lediglich berechtigter Besitz gegeben sein. Nein, das stimmt nicht. Die Ausweispflichten nach § 38 WaffG bestehen in den Fällen des § 32 Abs. 3 und 4 WaffG (Mitnahmeerlaubnisse), nicht aber nach Abs. 6 (EFP). Für nach Österreich eingeladene Vereins-Sportschützen gibt es im übrigen seit dem 01.07.2004 eine Ausnahme für die typischen Sportwaffen aufgrund eines Staatsvertrages. Diese können dann also sogar ohne EFP nach Österreich reisen.
  11. Richtig, wenn eine Metallkappe den Abschluss bildet, wird das Teil zum Totschläger und somit zur verbotenen Waffe. Die T-Stöcke aus dem Handel sind hingegen ab 18 frei..
  12. Wusste noch gar nicht, dass die im Knast um 0 Uhr noch am PC sitzen dürfen. Na ja, ist ja Ostern...
  13. Kaffepulver ausstreuen, rühren und zum trinken bücken. Fertig !
  14. Ist das noch mehr als erlaubnisfrei ?
  15. Und ganz wichtig, wenn man Zucker rein tut. Nur gerührt, nicht geschüttelt James.
  16. Traurig, aber leider wahr ! Okay, verstehe. Es gibt "dort" ja unter anderem ein wichtiges Motto: Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan. Der Mohr kann gehen..." (oder hab ich das jetzt verwechselt ?)
  17. Ja, gerne. Aber wenn schon, dann bitte in Bockausführung, ja ? Ach ja, zum Thema Frischfleisch: hast Du damit etwa schon Erfahrungen gemacht ?
  18. Danke Glückwunschkarten, Geldzuwendungen und Waffenteile aller Art werden noch dankend angenommen.
  19. Wir wissen alle nicht, was dahinter steckt. Mein Morgenurin sagt mir aber ganz deutlich: da ist was faul !
  20. Seine Ausdrucksweise fand ich etwas "rustikal" für einen Volljährigen. Nach der Verhaftung wird er hier eh nicht mehr posten können....
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