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Sachbearbeiter

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  1. Ach was. Erwerb und Besitz dieser Dinger sind ab 18 Jahren frei bei vorhandener Grundwaffe in WBK. Also braucht es auch niemanden zu kümmern. Eine Munitionserwerbserlaubnis gilt sowohl für das in die WBK eingetragene Kaliber sowie für jegliche für die Waffenart beschussrechtlich zugelassene Munition, die nicht nach WaffG verboten ist. Das wurde vom BMI schon mehrfach klargestellt. Habe fertig !
  2. Richtig Gromit. Mein Gedanke war auch eher 30 mal. Und dann wird der ein oder andere auch lesen können, dass das mit der angeblich fehlenden Munitionserwerbserlaubnis für kleinere Kaliber genauso Mumpitz ist, es aber leider immer noch nicht alle begriffen haben.... Ich mach jetzt lieber mal Feierabend...
  3. Was das bringt ? Na hör mal ! Stell Dir mal vor, man müsste z.B. auch die Zielfernrohre eintragen lassen, die rein mengenmäßig etwa gleich viel erworben werden. Jedes Teil weniger in der WBK ist doch eine Vereinfachung !
  4. Eben. Und wie schon x mal gesagt, waren Einsteckläufe schon immer frei und noch nie hat ein Hahn danach gekräht ! Der deutsche Michel will halt wieder mal mit Gewalt eine Erleichterung (hier hat man endlich mal eine !!!!) nicht wahrhaben und mit Gewalt eine Regelung, die nicht im Gesetz steht, heraufbeschwören. Grrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrr, jetzt hab ich mich doch eingemischt...
  5. Nein, ich misch mich nicht in diesen Thread ein. Nein, ich tus nicht. Nein. Nein. Nein... Puh, jetzt gehts mir schon vieeeel besser.
  6. So kann man den Eintrag natürlich auch auslegen.
  7. Klar, dauert halt noch, bis die vielen Daten alle ausgewertet worden sind.
  8. Ich schätz mal, Deine eigentliche SB wird Dir die Rechnung schicken, wenn sie wieder gesund ist. Hab sie schon in Kenntnis gesetzt. (ne, war nur Spaß...)
  9. Wahrscheinlich aus Datenschutzgründen gelöscht...
  10. Erinnert mich stark an das Motto auf dem Schild des Totengräbers bei Lucky Luke "Früher oder später sehen wir uns alle wieder...".
  11. Auf jeden Fall ein satter Stich ins Wespennest. Ich liebe das !
  12. Welche Karte ? Duckundwech *
  13. So wird ein Schuh draus.
  14. Wie schon gesagt, hat es bezüglich des BZR-Eintrages in der Praxis nur dahingehend Bewandnis, dass die Löschung der zum Widerrufsgrund geführten Verurteilung/en aus dem BZR naturgemäß früher erfolgt. Ein Waffenbesitzverbot kommt nur in den seltensten Widerrufsfällen in Betracht und sollte deshalb nicht mit dem Widerruf vermengt werden. Selbiges kann bekanntlichweise nur in schweren Fällen verfügt werden bzw. wenn eine besondere Gefährdungslage auch für die Zukunft gesehen wird und ist dezidiert zu begründen. Da muss schon einiges zusammenkommen...
  15. Geregelt soll nichts mehr werden, denn die Maßnahmen nach § 46 WaffG sind ja eine Kann-Vorschrift und bedürfen natürlich keiner Regelung mehr, wenn der Betroffene diese von selbst wahrnimmt. Diese werden ja z.B. auch nicht mehr in dieser Form verfügt, wenn die Polizei die Waffen bereits sichergestellt hat. Der Widerruf selbst aber nach § 45 WaffG stellt nach dem Wortlaut der gesetzlichen Formulierung als Muss-Vorschrift eine Art Feststellungspflicht der Behörde dar. Deshalb kann man sich sehr wohl auf den Standpunkt stellen, dass der Widerruf immer erfolgen muss, wenn die Voraussetzungen dazu (nachträgliches Eintreten von Tatsachen, die zur Versagung hätten führen müssen) vorliegen.
  16. Ja - und genau das ist auch das knifflige an der o.g. Problematik...
  17. Dange.
  18. Rabääähh !!! Das war ja soooooooooo gemein ! Schluuuuuuchzzzz !!!
  19. So, fertig ! IngoR und IMI: das wars dann wohl...
  20. Ich habe jetzt das unstillbare Bedürfnis, eine WBK zu widerrufen ! Nur wenn schnapp ich mir ? ...
  21. Rechtsgrundlage ?
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