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Sachbearbeiter

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  1. Ergibt sich woraus ?
  2. Also das Wort Sachbearbeiterin, Malerin, Fahrerin und andere Verweiblichungen halte ich umgangssprachlich für eine Vergewaltigung der deutschen Sprache. Deshalb habe ich meinen Nick ja auch in der neutralen Form gewählt (könnte ja auch schlichtweg für die Berufsgruppe in der Mehrzahlform stehen). Lasst doch einfach die weibliche oder männliche Grundform stehen. Am Ende kommt noch jemand auf die Idee von einer Mondin oder einem Sonnerich zu sprechen...
  3. Hm, da sollte er am besten ein Bedürfnis für eine neue SB haben.
  4. Ebent !
  5. Ja, zu diesen Zwecken ist das möglich. Hier ging es aber um eine Vereinbarung zwischen einem Schützen, der nicht vom Verein beauftragt worden ist und einer anderen Person ohne WBK seine Privatwaffen anvertrauen möchte. Und das geht nur, wenn der andere gewerbsmäßig im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG tätig wird (z.B. Spediteur, Büchsenmacher, Graveur).
  6. Zivilrecht oder Eigentum spielt im Waffenrecht keine Rolle. Das mit der tatsächlichen Gewalt deckt sich mit der lange Jahre gewachsenen herrschenden Rechtsauffassung. In diversen Kommentierungen zum WaffG wird hierauf anhand von Beispielen näher eingegangen. Das würde hier jetzt aber zu weit führen...
  7. Es geht hier um den § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG (vorübergehender Erwerb und Besitz zum Zweck der Beförderung durch WBK-Inhaber). Waffenrechtlich genügt bereits die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand auszuüben. Das ist bei der Beförderung zweifellos der Fall.
  8. § 8a SprengG entspricht nun § 5 WaffG und § 8b SprengG entspricht § 6 WaffG. Es fand eine Angleichung statt. Also Vorsicht !
  9. Aha, na dann sorry. Das mit der Sachherrschaft sehe ich allerdings anders. Da es bei dem "dinglichen Knecht" (das Wort gefällt mir so langsam ) nicht um den Besitz, sondern um die Beförderung von Waffen geht, die ja ohnehin nur nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit erfolgen darf, spielt das keine Rolle.
  10. Hab auch noch ein paar Vorschläge: - Bayerische Volksarmee - Brand- und Verdämmungsanlagenamt - Bisamratten-Vergrämungs-Amt - Berliner Vergnügungsamt - Bitte-vorne-anstellen-Amt ...
  11. Wenn man mit Hilfsmitteln eine Eignung herbeiführen kann (z.B. mit einer Brille) kein Problem. Aber das geht nun mal nicht immer.. Also ich würde an Deiner Stelle den Antrag erst mal schriftlich so stellen und darauf hoffen, dass Dich der SB nicht mehr kennt bzw. nicht mit dem Telefonat in Verbindung bringt. Falls ein Brieflein kommt, kannst Du ja immer noch an einem Deiner guten Tage vorsprechen und dadurch bestätigen, dass kein schwerer Sprachfehler vorliegt. Wenn alle Stricke reißen, bleibt halt nur noch das Gutachten, das ja auch noch positiv für Dich ausfallen kann... Bedenke Dein Grundrisiko: da seit 01.09.2005 die Zuverlässigkeit im Sprengstoffrecht wie im Waffenrecht geprüft wird, würdest Du bei erkannter Unzuverlässigkeit auch Gefahr laufen, Deine Waffen zu verlieren... !
  12. Die Grundfrage ist und bleibt, ob hier ein schwerer Sprachfehler angenommen wird oder nicht. Ob die Behörde die von frosch zitierte Unterscheidung vornehmen wird, wage ich eher zu bezweifeln. Aber der Denkansatz ist für eine Begründung durch den Antragsteller sehr interessant.
  13. Wenn es um die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht, gibt es hier und da schon mal Ausnahmen von den persönlichen Freiheiten. So kann ja z.B auch nicht jeder Behinderte Auto fahren.
  14. Das ändert eigentlich wenig bis nichts, denn der "dingliche Knecht" (klingt ja fast schon wie aus der SM-Szene ) muss ja selbst auch eine WBK für die Waffenbeförderung haben (sofern er nicht Gewerbetreibender ist)...
  15. Peti, Du hast vollkommen recht. Eigentlich ist es müßig, darüber zu diskutieren weil man Perso und WBK unterwegs eh dabei haben muss, aber die Antwort ist ja auch ganz einfach. Vermutllich hat Gromit inzwischen auch den einschlägigen § 38 Satz 3 WaffG gelesen. Im Klartext bedeutet dieser, dass die Ausweispflicht in den Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG (hier also Wegfall der Waffenscheinpflicht beim zum Bedürfnis umfassten Zweck-Führen von Waffen mit Zustimmung des Schießstättenbetreibers) entfällt. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Hausrechtsinhaber die anderen Personen, denen er die Einwilligung zum Führen erteilt, persönlich kennt. Zu beachten wäre bei einer befugten Kontrolle auf dem Schießstand also lediglich die mindestens mündliche Auskunftspflicht nach § 39 Abs. 1 WaffG.
  16. Gromit, streng Dich mal ein bisschen an. Ich weiß, Du kannst es.
  17. Nicht ganz, denn am äußersten Ende von § 38 WaffG (Satz 3) steht was ganz interessantes...
  18. Müssen nicht, lieber Gromit. Zumindest nicht nach § 38 WaffG.
  19. Ganz einfach: anhand der Vereins-WBK, wieso ? Klar gibt es einige Sonderfälle. Es ging hier aber doch darum, wem die Waffen auf dem Stand zuzuordnen sind. Und zur WBK-Pflicht habe ich auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG angespielt. Mit Bescheinigung nach § 38 Nr. 1e WaffG könnte sich ein WBK-Inhaber selbstverständlich theoretisch eine Vereinswaffe zum vom Bedürfnis umfassten Zweck (also z.B. zum Schießen in einem anderen Verein oder für einen Wettkampf) ausleihen.
  20. Äh - gemeint war eigentlich, dass diese nicht vom Stand mit nach Hause genommen werden dürfen. Oder als welcher Verein zählt Dein zuhause ?
  21. Da man Vereinswaffen nicht mitnehmen darf, spielt das doch keinen Walzer.
  22. Ja, Stummheit wird in der Regel als schwerer Sprachfehler gewertet. Freie Arztwahl stimmt in der Tat. Die Behörde soll nur dann auf ein amtsärtzliches Zeugnis bestehen, wenn sie das fachärztliche Zeugnis für unzutreffend hält.
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