Wieder mal ein interessanter Thread hier !
Beim Fund laufen zwei Schienen gleichzeitig. Waffenrechtlich ist er unverzüglich anzuzeigen und die geschilderten Rechtsfolgen nach § 37 WaffG treten ein. Daneben hat der Finder aber auch privatrechtliche Pflichten (Abgabe der Fundsache beim Fundbüro...).
Nach Ablauf der Frist und Prüfung der "Sauberkeit" der Waffe kann diese durchaus in die WBK eines Berechtigten eingetragen werden. Beim Finder selbst geht es theoretisch nicht, da sich dieser die Waffe ja nicht selbst überlassen kann.
In den frühen 80er Jahren gab es hingegen mal ein interessantes Urteil zum Fund nicht registrierter Waffen. Sinngemäß hieß es dort, dass solche Waffen ja mit dem Makel der Illegalität belastet seien und der Finder nicht besser gestellt werden dürfe als der gegen das WaffG verstoßende Vorbesitzer, da der Makel an der Sache auf diesen übergeht (vergleichbar mit einer Hypothek, die auf einem Haus lastet). Zum Erben wurde im übrigen 1999 klargestellt, dass man illegale Waffen nicht erben kann (was ja auch in § 20 WaffG2002 übernommen worden ist).
Man kann darüber denken, wie man will. Meine persönliche Einschätzung ist, dass jede durch nachträgliche Eintragung in die WBK wie oben beschrieben und somit aus der Illegalität genommene Waffe für so manchen eher ein Ansporn wäre, etwas zu finden. B)