@Harlekin: doch, das kann man so stehen lassen.
Das mit der tatsächlichen Gewalt haben bereits Horden von Juristen schon zu Zeiten des alten WaffG zerpflückt. Nach herrschender Rechtsauffassung reicht in der Tat bereits die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über die Waffe auszuüben. Wenn die Waffe beim Händler liegt und schon bezahlt ist und zur Abholung bereitliegt, besteht zumindest bereits die Möglichkeit, über diese zu verfügen.
Siehe hierzu auch Ziff. 4.1 der "alten" WaffVwV. Dort steht z.B. auch, dass die tatsächliche Gewalt nicht die Anwesenheit des Inhabers erfordert. So bleiben z.B. Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus.
Aber das sind juristische Feinheiten.