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Sachbearbeiter

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Alle Inhalte von Sachbearbeiter

  1. Sachbearbeiter

    GELBE WBK

    Vielleicht gibts dafür ja Rabattmarken oder so was...
  2. Sagen wir mal so: im Mittelalter nannte man es Inquisition (damals allerdings mehr von Männern bewerkstelligt), Enteignung käme der Sache auch ganz nahe...
  3. Du weißt ja auch noch nicht, dass die "Berichtigung" darin besteht, dass Du bei Deiner Vorsprache alle Erlaubnisse abgeben musst und danach die Akte geschlossen wird.
  4. Sachbearbeiter

    GELBE WBK

    Upps, war mir noch gar nicht aufgefallen. Mir grauts schon davor, meinen Drucker neu zu justieren.
  5. Immer schön sachlich bleiben, ja ? WO im WaffG steht was von "beissbereit", hm ? Nirgends ! Na also ! Mit solch sachfremden Erwägungen kommen wir hier nicht weiter...
  6. Au, das ist eine sehr gute Frage. Ich würde sagen, wenn der Hund nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit ist: ja !
  7. Sachbearbeiter

    GELBE WBK

    Also mal Butter bei die Fische. Eintrag auf alte gelbe WBK: Einzellader-Langwaffen Eintrag auf neue gelbe WBK: Eintrag der in § 14 Abs. 4 genannten Waffenarten unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2. Wo ist das Problem ?
  8. Sachbearbeiter

    GELBE WBK

    Salomonisch natürlich. B)
  9. Wenn der Hund zusätzlich vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt ist, sehe ich keine Probleme.
  10. Sachbearbeiter

    GELBE WBK

    In Fachkreisen nennt man diese Leute auch "Options-WBK-Inhaber" oder Nonstop-Loss-Käufer.
  11. Hört sich in der Theorie gut an mit dem § 40 aber eine BKA-Erlaubnis nach Absatz 4 bekommt man nicht so schnell....
  12. Nö, wenn er in BRD seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, macht das keinen Unterschied, wo er ursprünglich herkommt.... Man könnte ihm höchstens aus § 4 Abs. 2 WaffG einen Strick drehen, wenn er noch keine fünf Jahre in BRD ist...
  13. Hm, das ist ja mal eine interessante Frage. Da der Gesetzgeber in § 20 keine Unterscheidung getroffen hat, woher die Erbwaffe kommt, sollte der Erwerb nach dem Tode der Eltern IMHO auch für die Erbwaffen aus den USA mit einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 WaffG zum Verbringen möglich sein. Er ist ja (als zuverlässig und persönlich geeignete Person) zum Erwerb berechtigt und der sichere Transport kann wohl auch gewährleistet werden. Daneben muss es sich natürlich um Waffen handeln, die nicht nach deutschem WaffG verboten sind. Mal gespannt, ob es dazu auch andere Meinungen gibt...
  14. Mir hat neulich einer ganz stolz eine laminierte 27er-Sprengstofferlaubnis zur Verlängerung vorgelegt. Die war zwar sauber und lupenrein, aber irgendwie hat der Toner nicht so gut auf der Folie gehalten.
  15. Deine Exverlobte sollte im Normalfall eigentlich Deine Frau sein.
  16. Das, lieber Amadeus, kann ich jetzt auch nicht so stehen lassen - oder zweifelst Du jetzt ernsthaft an, dass es Ziff. 4.1 WaffVwV nie gegeben hat. Klar, ist nur ne VwV. Hat überhaupt nix zu sagen...
  17. 100 Punkte, Alea ! Genau auf diesen Einwand habe ich gewartet ! Du darfst jetzt so viele Waschmaschinen mitnehmen, wie Du einhändig tragen kannst.
  18. Eben, auch kann eine WBK ja mal verloren gehen. Bei Einhaltung der unverzüglichen Mitteilung nach § 37 WaffG ist man auch nicht automatisch unberechtigter Waffenbesitzer. Unterwegs brauch ich die WBK nur, wenn ich einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf und sogar davon gibt es eine Ausnahme (Erwerb nach § 13 Abs. 2 oder 14 Abs. 4 Satz 2 innerhalb der Anzeigefrist mit schriftlichem Nachweis, dass diese Frist noch nicht verstrichen ist).
  19. Wieso darf er sie nicht herausgeben wenn sie bezahlt und abholbereit sind ? Er hat die Möglichkeit bzw. kann kurzerhand zum Händler und zugreifen. Aber das sind juristische Feinheiten. Du unterstellst wohl - worum es hier überhaupt net ging - , dass der potentielle Erwerber noch keine Erwerbsberechtigung hat oder wie soll ich das jetzt verstehen ? Einfach nochmal bissel lesen, Mozart.
  20. Doch, ich z.B. Grüssle SBine
  21. So wie die gegenteiligen Urteile auch... B)
  22. @Harlekin: doch, das kann man so stehen lassen. Das mit der tatsächlichen Gewalt haben bereits Horden von Juristen schon zu Zeiten des alten WaffG zerpflückt. Nach herrschender Rechtsauffassung reicht in der Tat bereits die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über die Waffe auszuüben. Wenn die Waffe beim Händler liegt und schon bezahlt ist und zur Abholung bereitliegt, besteht zumindest bereits die Möglichkeit, über diese zu verfügen. Siehe hierzu auch Ziff. 4.1 der "alten" WaffVwV. Dort steht z.B. auch, dass die tatsächliche Gewalt nicht die Anwesenheit des Inhabers erfordert. So bleiben z.B. Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus. Aber das sind juristische Feinheiten.
  23. Im Gesetz stehts aber anders...
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